08.03.2021, 18:46
(08.03.2021, 18:32)Gast schrieb:(08.03.2021, 18:31)Hessen123 schrieb:(08.03.2021, 17:53)Gästin123 schrieb: ja Also ich hab die Klausur wegen 811 ZPO komplett als Erinnerungsklausur gelöst...weil nur der 811 ging bei mir durch, (wg Tochter behindert und braucht das Auto für den Alltag) sonst waren die antränge entweder unzulässig oder unbegründet bei mir
Hat es sonst noch jemand so?
Das Aktenzeichen hat leider gegen eine Erinnerung gesprochen. Es war O und damit LG Allg.Zivilsachen. Erinnerung wäre M gewesen, wenn mich nicht alles täuscht.
Aber vllt hast du ja einen ordentlichen Verweisungsbeschluss und dann ein sauberes Hilfsgutachten? Dann gibts vllt noch Punkte!
Und wenn nicht...Nicht unterkriegen lassen!! Es kommen ja (leider/zum Glück) noch 5 Klausuren
Eine menschliche und ehrliche Antwort! Meine Freundin hatte zwei Punkte in einer Klausur, 10,8 am Ende und ist nun Richterin. Rotwein trinken (in Maßen), spazieren und morgen reinhauen!! Toi toi toi!
Also das Auto war auf jeden Fall schon verpfändet und stand bei dem Gerichtsvollzieher in der Garage wegen der Überlastung (zumindest in Hessen).
Verlängerte DWS und DWS wären es gewesen. Habe ich aber irgendwie auch total verwurstet und die Norm der Vollstreckungsgegenklage drüber geschrieben. Veräußerung hinderndes recht auch nicht erwähnt.
Naja. Wie der Vorposter schon sagte: es ist noch nicht aller Tage Abend.
Ein Kumpel von mir hatte in einer Klausur auch nur 3 Punkte und ist jetzt Richter.
Neben ihm hat ne Staatsanwältin neu angefangen. Die hatte in der gleichen Klausur 2 Punkte.
Und wenn es echt nix werden sollte - dann hatte der liebe Gott eben etwas anderes mit uns vor.
08.03.2021, 18:53
(08.03.2021, 18:38)Hammer Gast schrieb:„Das Angebot an jedermann“ ist doch gerade nicht bewiesen und damit der beweisbelastete Kl. beweisfaellig geblieben(08.03.2021, 18:28)Gast schrieb: Ich hab für den Antrag zu 1. bzgl der 800€ die verlängerte Drittwiderschutzklage angenommen u 812 geprüft, weil die Zwangsvollstreckung bzgl der Miete aus dem PfüB beendet war u bzgl Antrag zu 2. die normale Drittwiderschutzklage mit Interventionsrecht aus Eigentum u ob der Kläger dieses erwerben konnte gutgläubig oder nicht... Eure Lösung verunsichert mich total u das ist mein Zweitversuch ?
das hört sich doch grds nicht verkehrt an.
hab anstatt 812 den 816 II ist aber nur die einstiegsnorm, nix tragisches (egal wer von uns beiden nun recht hat)
bzgl antrag zu zwei hab ich auch DWK, allerdings hab ich nichts wg gutgl erwerb weil der bekl war ja unstreitig egt und somit zur veräußerung berechtigt. bei mir veräußerte der bekl direkt an den kl (via angebot an jederman durch tochter als botin an kl übermittelt, annahme durch überweisung der 20k, dingliche übereignung nach 931 indem die tochter nunmehr den besitz am auto dem kl mittelte und nicht mehr dem bekl).
wenn du aber verkauf und übereignung erst an tochter angenommen hast, der vater bezahlt für sie, und dann schenkung des autos an den vater, wäre bei der übereignung im rahmen der schenkung gut gl erwerb denkbar. hast du das so gemacht?
ansonsten konnte man auch mit standardtexten zum vu und bei der zulässigkeit der klagen punkten, dh mEn nicht tragisch wenn man begr nicht so top hat
08.03.2021, 18:58
08.03.2021, 19:00
Ich habe die Klausur nicht mitgeschrieben, es scheint mir nach den Schilderungen aber deutlich ne BWL-Klausur gewesen zu sein. Lösung über 1006 III I.V. 1006 II.l, wonach zugunsten der Tochter bzw dem Kläger auch im Verhältnis gegenüber dem vorherigen Besitzer der berechtigte Erwerb vermutet wird. Insoweit hilft dann nur 1006 I 2 analog (-, da ja unstr. nicht abhandengekommen?) oder Widerlegung (292 Zpo) des Eigentumserwerbs durch den Beklagten.
08.03.2021, 19:01
(08.03.2021, 18:58)Gast schrieb:(08.03.2021, 18:32)Hasthess schrieb: Habt ihr Tipps für morgen ?? In Hessen müsste es ja eine Urteils-Klausur sein.
Nach den Klausuren könnte ich mir auch eine Beschlussklausur vorstellen
Ich mir auch.
Oder vielleicht mal was nettes.
Schuldrecht... oder Verkehrsunfall
Hätte nicht gedacht, dass ich mich über sowas freuen würde.
08.03.2021, 19:02
(08.03.2021, 18:32)Hasthess schrieb: Habt ihr Tipps für morgen ?? In Hessen müsste es ja eine Urteils-Klausur sein.
Hessen maßt sich doch an, keine Festlegung auf die Z I-IV Bezifferung zu machen.
Da wir schon 2 Urteile hatten, wäre ich mir also nicht so sicher mit der letzten Klausur.
Rechne aber mal mit dem schlimmsten und zieh das ab, was wir schon hatten.
Also vermutlich kein VU mehr, kein 233.
Eine (petitorische) Widerklage oder einstweilige Verfügung sind noch gut drin. Hilfsaufrechnung fehlt. Streitgenossenschaft usw. / Rubrum mit vielen unterschiedlichen Personen fehlt.
Das alles geht sowohl als Urteil als auch als RA sehr gut. Bringts was sich jetzt nochmal da dran zu setzen? Vermutlich nicht wirklich. ^^
Good Luck people.. good luck...
08.03.2021, 19:36
Aufgrund der Uhrzeit und nach der Klausur bin ich vielleicht nicht mehr ganz frisch im Kopf, aber warum war der Antrag 1 ursprünglich eigentlich keine Einziehungsklage?
08.03.2021, 19:36
Puh...ich habe nicht mitgeschrieben, aber eure Klausur heute hört sich echt hart an.
Viel Glück euch weiterhin!
Viel Glück euch weiterhin!
08.03.2021, 19:41
08.03.2021, 19:47
(08.03.2021, 19:02)HE2021 schrieb:(08.03.2021, 18:32)Hasthess schrieb: Habt ihr Tipps für morgen ?? In Hessen müsste es ja eine Urteils-Klausur sein.
Hessen maßt sich doch an, keine Festlegung auf die Z I-IV Bezifferung zu machen.
Da wir schon 2 Urteile hatten, wäre ich mir also nicht so sicher mit der letzten Klausur.
Rechne aber mal mit dem schlimmsten und zieh das ab, was wir schon hatten.
Also vermutlich kein VU mehr, kein 233.
Eine (petitorische) Widerklage oder einstweilige Verfügung sind noch gut drin. Hilfsaufrechnung fehlt. Streitgenossenschaft usw. / Rubrum mit vielen unterschiedlichen Personen fehlt.
Das alles geht sowohl als Urteil als auch als RA sehr gut. Bringts was sich jetzt nochmal da dran zu setzen? Vermutlich nicht wirklich. ^^
Good Luck people.. good luck...
Oder einfach mal ein Arbeitsrecht-Urteil.