08.03.2021, 18:30
(08.03.2021, 18:06)Gast schrieb:(08.03.2021, 17:34)Hamm-er Gast schrieb: Schwerpunkt Antrag 1) war 566b zu sehen und auszulegen, der gilt nämlich auch bei Pfändungen, ET-Erwerb (Eintragung ins GB) war nach dem 15.9., damit war die Pfändung der Oktobermiete noch wirksam.
(Bzgl eines Posts vorhin, das sei ungerecht dass der Erwerber dem Gläubigier die gepfändete Forderung wegnimmt: Beachte, dass der Schulner jetzt die Kohle aus dem Grundstücksverkauf hat. Ergo kann der Gläubiger dem Schuldner jetzt dieses Geld wegpfänden, u.U. sofort seinen Betrag in Gänze rausholen, er kommt also sogar besser weg als ohne Verkauf des Grundstücks)
Schwerpunkt bei Antrag 2) war mEn 1006, der Kläger war zwischenzeitig unstreitig Eigenbesitzer (das Auto ist zwar durch Pfändung jetzt beim GV aber der besitzt nicht als Eigenbesitzer bzw keiner behauptet, dass der GV Egt erhalten haben soll, deswegen 1006 II nur bzgl des Klägers), somit 1006 II, III zugunsten Klägers, Bekl ist beweisf geblieben.
Das Auto war noch nicht gepfändet wegen Überlastung des GV
bin mir relativ sicher dass es gepfändet war und in der pfandkammer stand, nur der versteigerungstermin war noch nicht bestimmt wg der überlastung, oder?
08.03.2021, 18:31
(08.03.2021, 17:53)Gästin123 schrieb: ja Also ich hab die Klausur wegen 811 ZPO komplett als Erinnerungsklausur gelöst...weil nur der 811 ging bei mir durch, (wg Tochter behindert und braucht das Auto für den Alltag) sonst waren die antränge entweder unzulässig oder unbegründet bei mir
Hat es sonst noch jemand so?
Das Aktenzeichen hat leider gegen eine Erinnerung gesprochen. Es war O und damit LG Allg.Zivilsachen. Erinnerung wäre M gewesen, wenn mich nicht alles täuscht.
Aber vllt hast du ja einen ordentlichen Verweisungsbeschluss und dann ein sauberes Hilfsgutachten? Dann gibts vllt noch Punkte!
Und wenn nicht...Nicht unterkriegen lassen!! Es kommen ja (leider/zum Glück) noch 5 Klausuren
08.03.2021, 18:32
(08.03.2021, 18:30)Hammer Gast schrieb:Ja so habe ich es auch in Erinnerung. Anders hätte das ja auch wenig Sinn gemacht.(08.03.2021, 18:06)Gast schrieb:(08.03.2021, 17:34)Hamm-er Gast schrieb: Schwerpunkt Antrag 1) war 566b zu sehen und auszulegen, der gilt nämlich auch bei Pfändungen, ET-Erwerb (Eintragung ins GB) war nach dem 15.9., damit war die Pfändung der Oktobermiete noch wirksam.
(Bzgl eines Posts vorhin, das sei ungerecht dass der Erwerber dem Gläubigier die gepfändete Forderung wegnimmt: Beachte, dass der Schulner jetzt die Kohle aus dem Grundstücksverkauf hat. Ergo kann der Gläubiger dem Schuldner jetzt dieses Geld wegpfänden, u.U. sofort seinen Betrag in Gänze rausholen, er kommt also sogar besser weg als ohne Verkauf des Grundstücks)
Schwerpunkt bei Antrag 2) war mEn 1006, der Kläger war zwischenzeitig unstreitig Eigenbesitzer (das Auto ist zwar durch Pfändung jetzt beim GV aber der besitzt nicht als Eigenbesitzer bzw keiner behauptet, dass der GV Egt erhalten haben soll, deswegen 1006 II nur bzgl des Klägers), somit 1006 II, III zugunsten Klägers, Bekl ist beweisf geblieben.
Das Auto war noch nicht gepfändet wegen Überlastung des GV
bin mir relativ sicher dass es gepfändet war und in der pfandkammer stand, nur der versteigerungstermin war noch nicht bestimmt wg der überlastung, oder?
08.03.2021, 18:32
Und wie kann der Kläger Eigenbesitzer sein, wenn er das Auto nie in Besitz hatte? Das hatte doch immer nur die Tochter u dann der Gerichtsvollzieher. Ein gutgläubiger Erwerb von der Nichtberechtigten bei Besitzmittlungsverhtnis geht doch nicht
08.03.2021, 18:32
Habt ihr Tipps für morgen ?? In Hessen müsste es ja eine Urteils-Klausur sein.
08.03.2021, 18:32
(08.03.2021, 18:31)Hessen123 schrieb:(08.03.2021, 17:53)Gästin123 schrieb: ja Also ich hab die Klausur wegen 811 ZPO komplett als Erinnerungsklausur gelöst...weil nur der 811 ging bei mir durch, (wg Tochter behindert und braucht das Auto für den Alltag) sonst waren die antränge entweder unzulässig oder unbegründet bei mir
Hat es sonst noch jemand so?
Das Aktenzeichen hat leider gegen eine Erinnerung gesprochen. Es war O und damit LG Allg.Zivilsachen. Erinnerung wäre M gewesen, wenn mich nicht alles täuscht.
Aber vllt hast du ja einen ordentlichen Verweisungsbeschluss und dann ein sauberes Hilfsgutachten? Dann gibts vllt noch Punkte!
Und wenn nicht...Nicht unterkriegen lassen!! Es kommen ja (leider/zum Glück) noch 5 Klausuren
Eine menschliche und ehrliche Antwort! Meine Freundin hatte zwei Punkte in einer Klausur, 10,8 am Ende und ist nun Richterin. Rotwein trinken (in Maßen), spazieren und morgen reinhauen!! Toi toi toi!
08.03.2021, 18:35
(08.03.2021, 18:32)Gast schrieb: Und wie kann der Kläger Eigenbesitzer sein, wenn er das Auto nie in Besitz hatte? Das hatte doch immer nur die Tochter u dann der Gerichtsvollzieher. Ein gutgläubiger Erwerb von der Nichtberechtigten bei Besitzmittlungsverhtnis geht doch nicht
Vorläufiger Rechtsschutz bestimmt. Mit irgendwas komischem. Ganz nach JPA-Geschmack
08.03.2021, 18:38
(08.03.2021, 18:28)Gast schrieb: Ich hab für den Antrag zu 1. bzgl der 800€ die verlängerte Drittwiderschutzklage angenommen u 812 geprüft, weil die Zwangsvollstreckung bzgl der Miete aus dem PfüB beendet war u bzgl Antrag zu 2. die normale Drittwiderschutzklage mit Interventionsrecht aus Eigentum u ob der Kläger dieses erwerben konnte gutgläubig oder nicht... Eure Lösung verunsichert mich total u das ist mein Zweitversuch ?
das hört sich doch grds nicht verkehrt an.
hab anstatt 812 den 816 II ist aber nur die einstiegsnorm, nix tragisches (egal wer von uns beiden nun recht hat)
bzgl antrag zu zwei hab ich auch DWK, allerdings hab ich nichts wg gutgl erwerb weil der bekl war ja unstreitig egt und somit zur veräußerung berechtigt. bei mir veräußerte der bekl direkt an den kl (via angebot an jederman durch tochter als botin an kl übermittelt, annahme durch überweisung der 20k, dingliche übereignung nach 931 indem die tochter nunmehr den besitz am auto dem kl mittelte und nicht mehr dem bekl).
wenn du aber verkauf und übereignung erst an tochter angenommen hast, der vater bezahlt für sie, und dann schenkung des autos an den vater, wäre bei der übereignung im rahmen der schenkung gut gl erwerb denkbar. hast du das so gemacht?
ansonsten konnte man auch mit standardtexten zum vu und bei der zulässigkeit der klagen punkten, dh mEn nicht tragisch wenn man begr nicht so top hat
08.03.2021, 18:39
(08.03.2021, 18:32)Gast schrieb: Und wie kann der Kläger Eigenbesitzer sein, wenn er das Auto nie in Besitz hatte? Das hatte doch immer nur die Tochter u dann der Gerichtsvollzieher. Ein gutgläubiger Erwerb von der Nichtberechtigten bei Besitzmittlungsverhtnis geht doch nicht
der kl ist mEn mittelbarer besitzer gewesen, nachdem die tochter nunmehr ihm ggü den besitz gemittelt hat, bis der GV den corsa weggepfändet hat
08.03.2021, 18:40
Hat heute noch irgendwer die verlängerte Drittwiderschpruchsklage in Ziff 1 u die normale in Ziff 2 angenommen? ? Der Kläger war nicht an der Zwangsvollstreckung beteiligter Dritter... Ich verstehe nicht, wie ihr auf Erinnerung, etc, kommt. Das hat doch null mit ihm zu tun. Der 811 war rechtsbehelfsfremd..