08.03.2021, 17:53
ja Also ich hab die Klausur wegen 811 ZPO komplett als Erinnerungsklausur gelöst...weil nur der 811 ging bei mir durch, (wg Tochter behindert und braucht das Auto für den Alltag) sonst waren die antränge entweder unzulässig oder unbegründet bei mir
Hat es sonst noch jemand so?
Hat es sonst noch jemand so?
08.03.2021, 18:01
(08.03.2021, 17:53)Gästin123 schrieb: ja Also ich hab die Klausur wegen 811 ZPO komplett als Erinnerungsklausur gelöst...weil nur der 811 ging bei mir durch, (wg Tochter behindert und braucht das Auto für den Alltag) sonst waren die antränge entweder unzulässig oder unbegründet bei mir
Hat es sonst noch jemand so?
Ich habe 811 im Rahmen der statthaftigkeit als rechtswegfremder Einwand aussortiert
08.03.2021, 18:06
(08.03.2021, 17:34)Hamm-er Gast schrieb: Schwerpunkt Antrag 1) war 566b zu sehen und auszulegen, der gilt nämlich auch bei Pfändungen, ET-Erwerb (Eintragung ins GB) war nach dem 15.9., damit war die Pfändung der Oktobermiete noch wirksam.
(Bzgl eines Posts vorhin, das sei ungerecht dass der Erwerber dem Gläubigier die gepfändete Forderung wegnimmt: Beachte, dass der Schulner jetzt die Kohle aus dem Grundstücksverkauf hat. Ergo kann der Gläubiger dem Schuldner jetzt dieses Geld wegpfänden, u.U. sofort seinen Betrag in Gänze rausholen, er kommt also sogar besser weg als ohne Verkauf des Grundstücks)
Schwerpunkt bei Antrag 2) war mEn 1006, der Kläger war zwischenzeitig unstreitig Eigenbesitzer (das Auto ist zwar durch Pfändung jetzt beim GV aber der besitzt nicht als Eigenbesitzer bzw keiner behauptet, dass der GV Egt erhalten haben soll, deswegen 1006 II nur bzgl des Klägers), somit 1006 II, III zugunsten Klägers, Bekl ist beweisf geblieben.
Das Auto war noch nicht gepfändet wegen Überlastung des GV
08.03.2021, 18:07
(08.03.2021, 17:53)Gästin123 schrieb: ja Also ich hab die Klausur wegen 811 ZPO komplett als Erinnerungsklausur gelöst...weil nur der 811 ging bei mir durch, (wg Tochter behindert und braucht das Auto für den Alltag) sonst waren die antränge entweder unzulässig oder unbegründet bei mir
Hat es sonst noch jemand so?
Dann aber auch nur mit Verweisung zum Ag ? war ja beim Lg
08.03.2021, 18:09
(08.03.2021, 18:06)Gast schrieb:(08.03.2021, 17:34)Hamm-er Gast schrieb: Schwerpunkt Antrag 1) war 566b zu sehen und auszulegen, der gilt nämlich auch bei Pfändungen, ET-Erwerb (Eintragung ins GB) war nach dem 15.9., damit war die Pfändung der Oktobermiete noch wirksam.
(Bzgl eines Posts vorhin, das sei ungerecht dass der Erwerber dem Gläubigier die gepfändete Forderung wegnimmt: Beachte, dass der Schulner jetzt die Kohle aus dem Grundstücksverkauf hat. Ergo kann der Gläubiger dem Schuldner jetzt dieses Geld wegpfänden, u.U. sofort seinen Betrag in Gänze rausholen, er kommt also sogar besser weg als ohne Verkauf des Grundstücks)
Schwerpunkt bei Antrag 2) war mEn 1006, der Kläger war zwischenzeitig unstreitig Eigenbesitzer (das Auto ist zwar durch Pfändung jetzt beim GV aber der besitzt nicht als Eigenbesitzer bzw keiner behauptet, dass der GV Egt erhalten haben soll, deswegen 1006 II nur bzgl des Klägers), somit 1006 II, III zugunsten Klägers, Bekl ist beweisf geblieben.
Das Auto war noch nicht gepfändet wegen Überlastung des GV
Es war nicht versteigert, oder?
08.03.2021, 18:17
(08.03.2021, 17:34)Hamm-er Gast schrieb: Schwerpunkt Antrag 1) war 566b zu sehen und auszulegen, der gilt nämlich auch bei Pfändungen, ET-Erwerb (Eintragung ins GB) war nach dem 15.9., damit war die Pfändung der Oktobermiete noch wirksam.
(Bzgl eines Posts vorhin, das sei ungerecht dass der Erwerber dem Gläubigier die gepfändete Forderung wegnimmt: Beachte, dass der Schulner jetzt die Kohle aus dem Grundstücksverkauf hat. Ergo kann der Gläubiger dem Schuldner jetzt dieses Geld wegpfänden, u.U. sofort seinen Betrag in Gänze rausholen, er kommt also sogar besser weg als ohne Verkauf des Grundstücks)
Schwerpunkt bei Antrag 2) war mEn 1006, der Kläger war zwischenzeitig unstreitig Eigenbesitzer (das Auto ist zwar durch Pfändung jetzt beim GV aber der besitzt nicht als Eigenbesitzer bzw keiner behauptet, dass der GV Egt erhalten haben soll, deswegen 1006 II nur bzgl des Klägers), somit 1006 II, III zugunsten Klägers, Bekl ist beweisf geblieben.
Ahhh. Danke. Ja das macht natürlich sinn. Ich hatte den 566 b gesehen. Aber nichts damit gemacht ^^.
Aber dann macht es nun Sinn. Ach wie Schade. Das war mal wieder ein Satz mit X. :-P
08.03.2021, 18:25
(08.03.2021, 17:53)Gästin123 schrieb: ja Also ich hab die Klausur wegen 811 ZPO komplett als Erinnerungsklausur gelöst...weil nur der 811 ging bei mir durch, (wg Tochter behindert und braucht das Auto für den Alltag) sonst waren die antränge entweder unzulässig oder unbegründet bei mir
Hat es sonst noch jemand so?
Das ist natürlich bitter...
08.03.2021, 18:28
Gast
Das ist natürlich bitter...
so eine Antwort muss wirklich nicht sein!
(08.03.2021, 17:53)Gästin123 schrieb: ja Also ich hab die Klausur wegen 811 ZPO komplett als Erinnerungsklausur gelöst...weil nur der 811 ging bei mir durch, (wg Tochter behindert und braucht das Auto für den Alltag) sonst waren die antränge entweder unzulässig oder unbegründet bei mir
Hat es sonst noch jemand so?
Das ist natürlich bitter...
so eine Antwort muss wirklich nicht sein!
08.03.2021, 18:28
Ich hab für den Antrag zu 1. bzgl der 800€ die verlängerte Drittwiderschutzklage angenommen u 812 geprüft, weil die Zwangsvollstreckung bzgl der Miete aus dem PfüB beendet war u bzgl Antrag zu 2. die normale Drittwiderschutzklage mit Interventionsrecht aus Eigentum u ob der Kläger dieses erwerben konnte gutgläubig oder nicht... Eure Lösung verunsichert mich total u das ist mein Zweitversuch ?
08.03.2021, 18:29
(08.03.2021, 17:34)Hamm-er Gast schrieb: Schwerpunkt Antrag 1) war 566b zu sehen und auszulegen, der gilt nämlich auch bei Pfändungen, ET-Erwerb (Eintragung ins GB) war nach dem 15.9., damit war die Pfändung der Oktobermiete noch wirksam.
(Bzgl eines Posts vorhin, das sei ungerecht dass der Erwerber dem Gläubigier die gepfändete Forderung wegnimmt: Beachte, dass der Schulner jetzt die Kohle aus dem Grundstücksverkauf hat. Ergo kann der Gläubiger dem Schuldner jetzt dieses Geld wegpfänden, u.U. sofort seinen Betrag in Gänze rausholen, er kommt also sogar besser weg als ohne Verkauf des Grundstücks)
Schwerpunkt bei Antrag 2) war mEn 1006, der Kläger war zwischenzeitig unstreitig Eigenbesitzer (das Auto ist zwar durch Pfändung jetzt beim GV aber der besitzt nicht als Eigenbesitzer bzw keiner behauptet, dass der GV Egt erhalten haben soll, deswegen 1006 II nur bzgl des Klägers), somit 1006 II, III zugunsten Klägers, Bekl ist beweisf geblieben.
1006 kann doch gar nicht anwendbar gewesen sein, weil die Tochter das Auto ja ganz klar nicht als „ihr eigenes“ besessen hat.
Vor dem Hintergrund, dass Kläger und Tochter auch beide wussten, dass das Auto im Eigentum des Beklagten stand, kann es doch auch wertungsmäßig nicht sein, dass die einfach mal so fremdes Eigentum übertragen können. Der Kläger muss doch die negativen Folgen tragen, wenn er die Tochter nicht als Zeugin benennt.