08.03.2021, 15:53
NRW
Einspruch gegen VU
Ursprünglich Zwei Dwk
Dann Zahlung des DS auf PfüB
Nun § 264 Nr 3 ZPO (inklusive 261 III Nr. 2 ZPO und 5 Hs. 1)
Begründetheit
Einspruch +
Klageänderung auch ohne Zustimmung +
Begrundheit zu eins
812 I 1 Var. 2 BGB +
771 I ZPO wäre begründet gewesen
Künftige Forderung aus Mv gepfändet
Aber ab Oktober neuer Gläubiger wegen 566 BGB
Einziehung des Beklagten Eingriff in fremden Rechtskreis
Pfändungsrecht bei künftigen Forderungen erst ab Entstehung
Kenntnis des Ds egal, jedenfalls Genehmigung erfolgt durch Einziehungeklage (streng genommen muss das nicht geprüft werden nach BGH)
Zwei DWK
Eigentum des Kl.?
(-)
Ursprünglich Bekl
Nicht ab Tochter des Kl verloren § 1006 (-) da keinen Eigenbesitz nach Klägervortrag behauptet
Jedenfalls aber 292 ZPO widerlegt. Zulassung Teil II bei Bekl. gewichtiges Indiz, dass kein Eigentumserwerb plus entsprechender Klägervortrag (zur Nutzung)
Dann war T auch nicht berechtigt. Angeblich Abrede nach 929 Satz 2 nicht bewiesen
Gutgläubiger Erwerb (-) mangels 933
1006 zugunsten des Klägers nicht Einschlagig, da kein Eigenbesitz
Etwaige Anspruch wegen Zweckverfehlung kein Interventionsrecht
vu aufheben, soweit klage ihv 800 eur abgewiesen
Kosten 92 II Nr. 1 ZPO
Einspruch gegen VU
Ursprünglich Zwei Dwk
Dann Zahlung des DS auf PfüB
Nun § 264 Nr 3 ZPO (inklusive 261 III Nr. 2 ZPO und 5 Hs. 1)
Begründetheit
Einspruch +
Klageänderung auch ohne Zustimmung +
Begrundheit zu eins
812 I 1 Var. 2 BGB +
771 I ZPO wäre begründet gewesen
Künftige Forderung aus Mv gepfändet
Aber ab Oktober neuer Gläubiger wegen 566 BGB
Einziehung des Beklagten Eingriff in fremden Rechtskreis
Pfändungsrecht bei künftigen Forderungen erst ab Entstehung
Kenntnis des Ds egal, jedenfalls Genehmigung erfolgt durch Einziehungeklage (streng genommen muss das nicht geprüft werden nach BGH)
Zwei DWK
Eigentum des Kl.?
(-)
Ursprünglich Bekl
Nicht ab Tochter des Kl verloren § 1006 (-) da keinen Eigenbesitz nach Klägervortrag behauptet
Jedenfalls aber 292 ZPO widerlegt. Zulassung Teil II bei Bekl. gewichtiges Indiz, dass kein Eigentumserwerb plus entsprechender Klägervortrag (zur Nutzung)
Dann war T auch nicht berechtigt. Angeblich Abrede nach 929 Satz 2 nicht bewiesen
Gutgläubiger Erwerb (-) mangels 933
1006 zugunsten des Klägers nicht Einschlagig, da kein Eigenbesitz
Etwaige Anspruch wegen Zweckverfehlung kein Interventionsrecht
vu aufheben, soweit klage ihv 800 eur abgewiesen
Kosten 92 II Nr. 1 ZPO
08.03.2021, 15:53
(08.03.2021, 15:50)Gast schrieb:(08.03.2021, 15:47)GastHesse schrieb:(08.03.2021, 15:35)Hessen schrieb: Kann bitte mal wer seine Skizze für HE darbieten.
Ich hab’s einfach überhaupt nicht verstanden in mat. Rechtlicher hinsicht obwohl ich vermute, dass es nicht all zu komplex war.... ?
Ich habe eine zulässige Leistungsklage auf die Mietzinsforderung für unbegründet abgelehnt und die ZVS ins das Auto für unzulässig erklärt. Im übrigens das VU entsprechend aufrecht erhalten. ? autsch.
Ich hab dazu auch ziemlich viel Schrott geschrieben. Unter anderem in den letzten 2 Minuten noch über meine Drittwiderspruchsklage geschrieben, dass es sich um ne Vollstreckungsgegenklage handelt.
Materiell habe ich die 800€ zugesprochen. Insbesondere habe ich „logisch“ überlegt, dass der Kläger mittlerweile ins Grundbuch eingetragen ist und für den Erhalt der Mietsache verantwortlich. Dann wäre die Einziehung der Forderung seither irgendwie unbillig.
KP
Auto unzulässig, weil kein Eigentümer. Geldübergabe nicht nachgewiesen.
NRW war Überweisungsbeleg über 20.000 Euro als Beweis angegeben.
Dieser „Wie besprochen“ - Beleg?
Ging der an den Beklagten? Ich dachte an die Tochter.
08.03.2021, 15:53
Ich kann es mal mit einer Lösungsskizze versuche:
Zulässigkeit des Einspruchs
-keine Probleme gesehen
Zulässigkeit der Klage
-P Klageänderung
- P Zuständigkeit des Gerichts für die verlängerte Drittwiderspruchsklage
- Im Übrigen Statthaftigkeit der Drittwiderspruchsklage
Begründetheit der verlängerten Drittwiderspruchsklage (-)
-816 II -566b I 2, 578
-812 I Alt. 2 Vorrang der Leistungskondiktiom
-angemaßte goa
Begründetheit der Drittwiderspruchsklage (-)
Kein Eigentum
Kein Beweis erbracht
Zulässigkeit des Einspruchs
-keine Probleme gesehen
Zulässigkeit der Klage
-P Klageänderung
- P Zuständigkeit des Gerichts für die verlängerte Drittwiderspruchsklage
- Im Übrigen Statthaftigkeit der Drittwiderspruchsklage
Begründetheit der verlängerten Drittwiderspruchsklage (-)
-816 II -566b I 2, 578
-812 I Alt. 2 Vorrang der Leistungskondiktiom
-angemaßte goa
Begründetheit der Drittwiderspruchsklage (-)
Kein Eigentum
Kein Beweis erbracht
08.03.2021, 15:55
(08.03.2021, 15:53)GastHesse schrieb:(08.03.2021, 15:50)Gast schrieb:(08.03.2021, 15:47)GastHesse schrieb:(08.03.2021, 15:35)Hessen schrieb: Kann bitte mal wer seine Skizze für HE darbieten.
Ich hab’s einfach überhaupt nicht verstanden in mat. Rechtlicher hinsicht obwohl ich vermute, dass es nicht all zu komplex war.... ?
Ich habe eine zulässige Leistungsklage auf die Mietzinsforderung für unbegründet abgelehnt und die ZVS ins das Auto für unzulässig erklärt. Im übrigens das VU entsprechend aufrecht erhalten. ? autsch.
Ich hab dazu auch ziemlich viel Schrott geschrieben. Unter anderem in den letzten 2 Minuten noch über meine Drittwiderspruchsklage geschrieben, dass es sich um ne Vollstreckungsgegenklage handelt.
Materiell habe ich die 800€ zugesprochen. Insbesondere habe ich „logisch“ überlegt, dass der Kläger mittlerweile ins Grundbuch eingetragen ist und für den Erhalt der Mietsache verantwortlich. Dann wäre die Einziehung der Forderung seither irgendwie unbillig.
KP
Auto unzulässig, weil kein Eigentümer. Geldübergabe nicht nachgewiesen.
NRW war Überweisungsbeleg über 20.000 Euro als Beweis angegeben.
Dieser „Wie besprochen“ - Beleg?
Ging der an den Beklagten? Ich dachte an die Tochter.
In NRW ging er an den Beklagten. Aber was besprochen wurde (nur Ersatz für unberechtigte Abhebung der Tochter oder Autokauf) war streitig und wurde nicht vom Kl. bewiesen.
08.03.2021, 15:57
(08.03.2021, 15:53)Gast schrieb: NRW
Einspruch gegen VU
Ursprünglich Zwei Dwk
Dann Zahlung des DS auf PfüB
Nun § 264 Nr 3 ZPO (inklusive 261 III Nr. 2 ZPO und 5 Hs. 1)
Begründetheit
Einspruch +
Klageänderung auch ohne Zustimmung +
Begrundheit zu eins
812 I 1 Var. 2 BGB +
771 I ZPO wäre begründet gewesen
Künftige Forderung aus Mv gepfändet
Aber ab Oktober neuer Gläubiger wegen 566 BGB
Einziehung des Beklagten Eingriff in fremden Rechtskreis
Pfändungsrecht bei künftigen Forderungen erst ab Entstehung
Kenntnis des Ds egal, jedenfalls Genehmigung erfolgt durch Einziehungeklage (streng genommen muss das nicht geprüft werden nach BGH)
Zwei DWK
Eigentum des Kl.?
(-)
Ursprünglich Bekl
Nicht ab Tochter des Kl verloren § 1006 (-) da keinen Eigenbesitz nach Klägervortrag behauptet
Jedenfalls aber 292 ZPO widerlegt. Zulassung Teil II bei Bekl. gewichtiges Indiz, dass kein Eigentumserwerb plus entsprechender Klägervortrag (zur Nutzung)
Dann war T auch nicht berechtigt. Angeblich Abrede nach 929 Satz 2 nicht bewiesen
Gutgläubiger Erwerb (-) mangels 933
1006 zugunsten des Klägers nicht Einschlagig, da kein Eigenbesitz
Etwaige Anspruch wegen Zweckverfehlung kein Interventionsrecht
vu aufheben, soweit klage ihv 800 eur abgewiesen
Kosten 92 II Nr. 1 ZPO
Hab 816 II
Und Kosten VU
08.03.2021, 15:59
(08.03.2021, 15:55)JI Gast schrieb:(08.03.2021, 15:53)GastHesse schrieb:(08.03.2021, 15:50)Gast schrieb:(08.03.2021, 15:47)GastHesse schrieb:(08.03.2021, 15:35)Hessen schrieb: Kann bitte mal wer seine Skizze für HE darbieten.
Ich hab’s einfach überhaupt nicht verstanden in mat. Rechtlicher hinsicht obwohl ich vermute, dass es nicht all zu komplex war.... ?
Ich habe eine zulässige Leistungsklage auf die Mietzinsforderung für unbegründet abgelehnt und die ZVS ins das Auto für unzulässig erklärt. Im übrigens das VU entsprechend aufrecht erhalten. ? autsch.
Ich hab dazu auch ziemlich viel Schrott geschrieben. Unter anderem in den letzten 2 Minuten noch über meine Drittwiderspruchsklage geschrieben, dass es sich um ne Vollstreckungsgegenklage handelt.
Materiell habe ich die 800€ zugesprochen. Insbesondere habe ich „logisch“ überlegt, dass der Kläger mittlerweile ins Grundbuch eingetragen ist und für den Erhalt der Mietsache verantwortlich. Dann wäre die Einziehung der Forderung seither irgendwie unbillig.
KP
Auto unzulässig, weil kein Eigentümer. Geldübergabe nicht nachgewiesen.
NRW war Überweisungsbeleg über 20.000 Euro als Beweis angegeben.
Dieser „Wie besprochen“ - Beleg?
Ging der an den Beklagten? Ich dachte an die Tochter.
In NRW ging er an den Beklagten. Aber was besprochen wurde (nur Ersatz für unberechtigte Abhebung der Tochter oder Autokauf) war streitig und wurde nicht vom Kl. bewiesen.
Deswegen nur Indiz.
Beklagter hat ja nicht mal Beweis angeboten, dass Tochter so viel abgebucht hat. So oder so, war er meines Erachtens in der Beweislast.
08.03.2021, 16:01
(08.03.2021, 15:59)Gast schrieb:(08.03.2021, 15:55)JI Gast schrieb:(08.03.2021, 15:53)GastHesse schrieb:(08.03.2021, 15:50)Gast schrieb:(08.03.2021, 15:47)GastHesse schrieb: Ich hab dazu auch ziemlich viel Schrott geschrieben. Unter anderem in den letzten 2 Minuten noch über meine Drittwiderspruchsklage geschrieben, dass es sich um ne Vollstreckungsgegenklage handelt.
Materiell habe ich die 800€ zugesprochen. Insbesondere habe ich „logisch“ überlegt, dass der Kläger mittlerweile ins Grundbuch eingetragen ist und für den Erhalt der Mietsache verantwortlich. Dann wäre die Einziehung der Forderung seither irgendwie unbillig.
KP
Auto unzulässig, weil kein Eigentümer. Geldübergabe nicht nachgewiesen.
NRW war Überweisungsbeleg über 20.000 Euro als Beweis angegeben.
Dieser „Wie besprochen“ - Beleg?
Ging der an den Beklagten? Ich dachte an die Tochter.
In NRW ging er an den Beklagten. Aber was besprochen wurde (nur Ersatz für unberechtigte Abhebung der Tochter oder Autokauf) war streitig und wurde nicht vom Kl. bewiesen.
Deswegen nur Indiz.
Beklagter hat ja nicht mal Beweis angeboten, dass Tochter so viel abgebucht hat. So oder so, war er meines Erachtens in der Beweislast.
Für die Abbuchung ja. Aber für den ET Erwerb muss der Kläger liefern. Und das es eine Einigung über den Autokauf gibt, hat er nicht bewiesen. Mag er auch 20.000 EUR wiederbekommen, Eigentümer des Autos wird er so nicht.
08.03.2021, 16:03
Hab 1006 aber übersehen, dass Fahrzeug ja bei Tochter stand, hätte man sagen müssen, dass das auch für den mittelbaren Besitz gilt... oder 1006 komplett wrong?!
08.03.2021, 16:03
(08.03.2021, 15:57)Gast schrieb:(08.03.2021, 15:53)Gast schrieb: NRW
Einspruch gegen VU
Ursprünglich Zwei Dwk
Dann Zahlung des DS auf PfüB
Nun § 264 Nr 3 ZPO (inklusive 261 III Nr. 2 ZPO und 5 Hs. 1)
Begründetheit
Einspruch +
Klageänderung auch ohne Zustimmung +
Begrundheit zu eins
812 I 1 Var. 2 BGB +
771 I ZPO wäre begründet gewesen
Künftige Forderung aus Mv gepfändet
Aber ab Oktober neuer Gläubiger wegen 566 BGB
Einziehung des Beklagten Eingriff in fremden Rechtskreis
Pfändungsrecht bei künftigen Forderungen erst ab Entstehung
Kenntnis des Ds egal, jedenfalls Genehmigung erfolgt durch Einziehungeklage (streng genommen muss das nicht geprüft werden nach BGH)
Zwei DWK
Eigentum des Kl.?
(-)
Ursprünglich Bekl
Nicht ab Tochter des Kl verloren § 1006 (-) da keinen Eigenbesitz nach Klägervortrag behauptet
Jedenfalls aber 292 ZPO widerlegt. Zulassung Teil II bei Bekl. gewichtiges Indiz, dass kein Eigentumserwerb plus entsprechender Klägervortrag (zur Nutzung)
Dann war T auch nicht berechtigt. Angeblich Abrede nach 929 Satz 2 nicht bewiesen
Gutgläubiger Erwerb (-) mangels 933
1006 zugunsten des Klägers nicht Einschlagig, da kein Eigenbesitz
Etwaige Anspruch wegen Zweckverfehlung kein Interventionsrecht
vu aufheben, soweit klage ihv 800 eur abgewiesen
Kosten 92 II Nr. 1 ZPO
Hab 816 II
Und Kosten VU
816 II BGB ist wohl Schulbuch, BGH macht es über 812 I 1 Var. 2 mit gleichem Ergebnis (so meine ich auch in Kaiser Skript, habe es nicht zur Hand). Im Ergebnis egal, 816 II BGB ist ja streng genommen richtiger, weil es Sperr Wirkung entfaltet.
Kosten des VU aber doch nur bei Kostenteilung. Hast Du das gemacht?
08.03.2021, 16:05
(08.03.2021, 16:01)Gast schrieb:(08.03.2021, 15:59)Gast schrieb:(08.03.2021, 15:55)JI Gast schrieb:(08.03.2021, 15:53)GastHesse schrieb:(08.03.2021, 15:50)Gast schrieb: NRW war Überweisungsbeleg über 20.000 Euro als Beweis angegeben.
Dieser „Wie besprochen“ - Beleg?
Ging der an den Beklagten? Ich dachte an die Tochter.
In NRW ging er an den Beklagten. Aber was besprochen wurde (nur Ersatz für unberechtigte Abhebung der Tochter oder Autokauf) war streitig und wurde nicht vom Kl. bewiesen.
Deswegen nur Indiz.
Beklagter hat ja nicht mal Beweis angeboten, dass Tochter so viel abgebucht hat. So oder so, war er meines Erachtens in der Beweislast.
Für die Abbuchung ja. Aber für den ET Erwerb muss der Kläger liefern. Und das es eine Einigung über den Autokauf gibt, hat er nicht bewiesen. Mag er auch 20.000 EUR wiederbekommen, Eigentümer des Autos wird er so nicht.
Wieso muss Kläger liefern? Beklagter wegen 1006 ... klausurtaktisch macht der Einwand m.E. sonst auch keinen Sinn, dass der Beklagte vorgetragen hat, Beweislast beim Kläger, weil seine Tochter als Zeugin nicht vernommen wird.