11.08.2017, 19:34
(11.08.2017, 17:52)NRWler schrieb: Dieser Anspruch ist ganz sicher nicht in Brett und Block verkörpert, die Sachwerttheorie hilft da also nicht weiter. Dass die Wegnahme dazu dienen sollte, den Anspruch der Deutschen Bahn zu vereiteln, ist zwar richtig. Auch war das notwendige Mittel dafür die Wegnahme der Gegenstände. Das ändert aber nichts daran, dass es an einer Aneignungsabsicht bzgl. der konkreten Gegenstände fehlte. Die bloß mittelbar damit verknüpften Umstände sind kein taugliches Tatobjekt für einen Raub. Die Aneignungskomponente des § 249 bzw. § 242 setzt voraus, dass der Täter sich hinsichtlich des Objekts der Wegnahme eine eigentümerähnliche Stellung anmaßen und dieses Objekt seinem Vermögen einverleiben will. Das war bzgl. der Gegenstände ganz eindeutig nicht der Fall. Vielmehr war es der klassische Fall einer fehlenden Aneignungsabsicht - nämlich der einer bloßen Sachentziehung/Sachbeschädigung.
Gerade weil das so ist, greift ja dann die räuberische Erpressung bzgl. der Forderung selbst.
Genauso sehe ich das auch. Hab Wegnahme und somit 242 verneint. Hat jemand was zum letzten Wort der Angeklagten geschrieben ? Im Protokoll wurde ja nicht ausdrücklich darauf hingewiesen.
11.08.2017, 20:44
Es liegt weder Raub noch räuberische Erpressung bzgl. der Gegenstände vor (siehe § 249 Rn. 4b, Fischer StGB). Diebstahl scheitert an der fehlenden Aneignungsabsicht (gilt sowohl für das Zerstören ohne eigenen wirtschaftlichen Vorteil, als auch für das bloße "Ärgern" des ehemaligen Gewahrsamsinhabers, siehe § 242 Rn. 36, Fischer StGB).
11.08.2017, 22:53
Welchen Stand hat eigentlich euer Hippel/Rehborn? Da ist ja offenbar Ende Juli noch ne EGL erschienen.
12.08.2017, 07:08
(11.08.2017, 20:44)Notenverbesserer schrieb: Es liegt weder Raub noch räuberische Erpressung bzgl. der Gegenstände vor (siehe § 249 Rn. 4b, Fischer StGB). Diebstahl scheitert an der fehlenden Aneignungsabsicht (gilt sowohl für das Zerstören ohne eigenen wirtschaftlichen Vorteil, als auch für das bloße "Ärgern" des ehemaligen Gewahrsamsinhabers, siehe § 242 Rn. 36, Fischer StGB).
Die Fischer-Stelle passt m.E. nur hins. des gelösten Griffs, nicht aber hinsichtlich des Anrempelns, um die Sachen wegnehmen zu können.
12.08.2017, 08:41
(11.08.2017, 19:34)Jurist schrieb: Genauso sehe ich das auch. Hab Wegnahme und somit 242 verneint. Hat jemand was zum letzten Wort der Angeklagten geschrieben ? Im Protokoll wurde ja nicht ausdrücklich darauf hingewiesen.
Ja. Im Protokoll war vermerkt, dass sie zu ihrem Antrag erklärte: ...
Aber nicht explizit, dass ihr das letzte Wort gewährt worden war.
Habe eine Auslegung des Protokolls, dass das letzte Wort damit gemeint war wegen des strengen Formalismus des Strafprozesses abgelehnt. Neg. Beweiskraft des Protokolls und beruhen bejaht.
Aber alles ausgedacht. So habe ich das noch nie gesehen und die Zeit fehlte im Kommentar zu recherchieren
12.08.2017, 09:37
Falls es jmd noch interessiert:
Zulässigkeit:
P! Begründungsfrist nach 345 I 2 eingehalten.
+ weil heilung der fehlerhaften zustellung durch übergabe der urteilsausfertigung an den Ra.
Verfahrenshindernisse:
P! Eröffnungsbeschluss? fehlende Unterschrift. Aber ausreichend weil durch die AO zur Zustellung wille der richterin den Eröffnungsbeschluss zu erlassen und ihn sich in recjtverkehr zurechnen zu lassen ausreichend erkennbar.
P! Strafanträge. Für beleidigung ist nut die zeugin antragsberechtigt. Es fehlt an der schriftform 158 II. Dagpr ist unterschrift erforderlich. Onlinewacheeintrag war daher nir strafanzeige im prozzessualen sinne.
Verfahrensrügen:
Absolute:
- Öffentlichkeit verletzt. Weil vor dem auschluss beschluss erst eine mahnung an die zuschauer ergehen muss. Ergibst sich aus wortlaut des 177 GVG. Daran fehlte es.
- 140, 141? - zwsr stabd verbrechen im raum (255,253 stgb) aber es bedarf formeller zur last legung. An der es fehltem
Relative:
Letzes Wort fehlte. Erklärung zu Anträgen reicht nicht. Arg: 258 I und 258 II differenzieren dazwischen. Neg. Beweiskraft. Beruhen+
Sachrüge:
240 +
265 a +
185 +
242 - keine aneignubgsabsicht wegen zerstören
253, 255, 22, 23 +
P! Meinungsstreit rspr lit hier entscheidungserheblich.
274+
303+
Leider leider hab ich mal wieder viel zu auschweiffend den ersten teil bearbeitet und dann keine zeit mehr in der Sachrüge gehabt sodass ich alles nur hingeklatscht habe und 274 und 303 komplett fehlen, obwohl ich sie gesehen hatte. Zum heulen!
Zulässigkeit:
P! Begründungsfrist nach 345 I 2 eingehalten.
+ weil heilung der fehlerhaften zustellung durch übergabe der urteilsausfertigung an den Ra.
Verfahrenshindernisse:
P! Eröffnungsbeschluss? fehlende Unterschrift. Aber ausreichend weil durch die AO zur Zustellung wille der richterin den Eröffnungsbeschluss zu erlassen und ihn sich in recjtverkehr zurechnen zu lassen ausreichend erkennbar.
P! Strafanträge. Für beleidigung ist nut die zeugin antragsberechtigt. Es fehlt an der schriftform 158 II. Dagpr ist unterschrift erforderlich. Onlinewacheeintrag war daher nir strafanzeige im prozzessualen sinne.
Verfahrensrügen:
Absolute:
- Öffentlichkeit verletzt. Weil vor dem auschluss beschluss erst eine mahnung an die zuschauer ergehen muss. Ergibst sich aus wortlaut des 177 GVG. Daran fehlte es.
- 140, 141? - zwsr stabd verbrechen im raum (255,253 stgb) aber es bedarf formeller zur last legung. An der es fehltem
Relative:
Letzes Wort fehlte. Erklärung zu Anträgen reicht nicht. Arg: 258 I und 258 II differenzieren dazwischen. Neg. Beweiskraft. Beruhen+
Sachrüge:
240 +
265 a +
185 +
242 - keine aneignubgsabsicht wegen zerstören
253, 255, 22, 23 +
P! Meinungsstreit rspr lit hier entscheidungserheblich.
274+
303+
Leider leider hab ich mal wieder viel zu auschweiffend den ersten teil bearbeitet und dann keine zeit mehr in der Sachrüge gehabt sodass ich alles nur hingeklatscht habe und 274 und 303 komplett fehlen, obwohl ich sie gesehen hatte. Zum heulen!
13.08.2017, 10:51
Schreibt NRW morgen eine Anwaltsklausur oder Gerichtsklausur?
13.08.2017, 10:52
Also im öffentlichen Recht :-D
13.08.2017, 10:58
NRW ist morgen Gerichtsklausur.
Donnerstag dann Anwalt oder Behörde.
Donnerstag dann Anwalt oder Behörde.
13.08.2017, 10:58
Morgen läuft ÖR I, ich tippe auf Urteil oder Beschluss, 80 V, 123 VwGo. Sonst noch GPAler hier unterwegs?