05.03.2021, 18:42
(05.03.2021, 18:40)HESSEN. schrieb:(05.03.2021, 16:54)Gast schrieb:(05.03.2021, 16:19)Gast schrieb: Wieso soll denn die begründungsfrist vor der einlegungsfrist laufen???
Ich habe das auch so gelesen wie oben. An zwei Stellen stand im Putzo wörtlich: die Berufungseinlegungsfrist beginnt mit der Zustellung des PKH Beschlusses. Und die beträgt einen Monat. Zustellung PKH Beschluss 05.02. Habe extra 3 mal gelesen, aber da stand die Berufungseinlegungsfrist beginnt mit Zustellung des Beschlusses. Hat mich total verwirrt. Dann hatte ich deshalb kein Fristproblem. Habe das dann wörtlich zitiert und die Putzostellen mit angeführt. Weiß aber nicht ob der Kommentar da missverständlich war. Wenn ja, super ärgerlich. Hat das noch jemand gesehen? Wenn ja, wie verstanden?
Ich hab das auch so gesehen und (habe ich wohl übersehen...???Dass er die Berufungseinlegung bereits im Entwurf beim PKH eingelegt hatte??) habe als Ergebnis, dass die Berufungseinlegungsfrist mit Ablauf des 05.03. also heute abläuft und die Berufungsbegründungsfrist entsprechend auch 2 Monate ab dem 05.02 also bis 05.04. - mit dem Argument, dass man mit PKH nicht schlechtergestellt werden kann.
Also normale Berufungseinlegung im Schriftsatz. Habe aber aus anwaltlicher Vorsicht hilfsweise noch Wiedereinsetzung in die Berufungseinlegungsfrist....
a
Da zeigt sich mal wieder, dass anwaltliche Vorsicht gut ist?
05.03.2021, 18:49
Also was denn jetzt, sollte man nur die Berufung einlegen (und Wiedereinsetzung) oder auch die Berufungsbegründung? Bin jetzt völlig verwirrt
05.03.2021, 18:51
(05.03.2021, 18:27)No km Gast schrieb:(05.03.2021, 18:25)Gast schrieb: leck mich fett, und ich dachte, schlimmer als gestern kanns nicht werden...
wusste nichtmal wie man die materielle prüfung aufbaut. hab mich deswegen streng an den aufbau von 280 bgb gehalten... also schuldverhältnis, pflichtverletzung, verschulden, .....
ach ja und den schriftsatz kann man bei mir auch in die tonne kloppen... habe berufung eingelegt aber für die WE anträge keine zeit mehr gehabt, geschweige denn für eine begründung... es waren ja nichtmal verweise ins gutachten erlaubt (NRW), ich mein, wtf digga...
Doch Verweise waren erlaubt in nrw
05.03.2021, 18:58
(05.03.2021, 18:40)HESSEN. schrieb:(05.03.2021, 16:54)Gast schrieb:(05.03.2021, 16:19)Gast schrieb: Wieso soll denn die begründungsfrist vor der einlegungsfrist laufen???
Ich habe das auch so gelesen wie oben. An zwei Stellen stand im Putzo wörtlich: die Berufungseinlegungsfrist beginnt mit der Zustellung des PKH Beschlusses. Und die beträgt einen Monat. Zustellung PKH Beschluss 05.02. Habe extra 3 mal gelesen, aber da stand die Berufungseinlegungsfrist beginnt mit Zustellung des Beschlusses. Hat mich total verwirrt. Dann hatte ich deshalb kein Fristproblem. Habe das dann wörtlich zitiert und die Putzostellen mit angeführt. Weiß aber nicht ob der Kommentar da missverständlich war. Wenn ja, super ärgerlich. Hat das noch jemand gesehen? Wenn ja, wie verstanden?
Ich hab das auch so gesehen und (habe ich wohl übersehen...???Dass er die Berufungseinlegung bereits im Entwurf beim PKH eingelegt hatte??) habe als Ergebnis, dass die Berufungseinlegungsfrist mit Ablauf des 05.03. also heute abläuft und die Berufungsbegründungsfrist entsprechend auch 2 Monate ab dem 05.02 also bis 05.04. - mit dem Argument, dass man mit PKH nicht schlechtergestellt werden kann.
Also normale Berufungseinlegung im Schriftsatz. Habe aber aus anwaltlicher Vorsicht hilfsweise noch Wiedereinsetzung in die Berufungseinlegungsfrist....
a
Ja, hab auch im Hilfsgutachten zur Sicherheit kurz WE in die Einlegungsfrist geprüft.
05.03.2021, 20:40
(05.03.2021, 18:51)Gast schrieb:(05.03.2021, 18:27)No km Gast schrieb:(05.03.2021, 18:25)Gast schrieb: leck mich fett, und ich dachte, schlimmer als gestern kanns nicht werden...
wusste nichtmal wie man die materielle prüfung aufbaut. hab mich deswegen streng an den aufbau von 280 bgb gehalten... also schuldverhältnis, pflichtverletzung, verschulden, .....
ach ja und den schriftsatz kann man bei mir auch in die tonne kloppen... habe berufung eingelegt aber für die WE anträge keine zeit mehr gehabt, geschweige denn für eine begründung... es waren ja nichtmal verweise ins gutachten erlaubt (NRW), ich mein, wtf digga...
Doch Verweise waren erlaubt in nrw
Ich habe es so in Erinnerung, dass in NRW keine Verweise erlaubt waren. Bin mir eigentlich auch relativ sicher.. Einen Standardsatz, den man sonst im BV findet, gab es jedenfalls nicht.
Oh man, komisch, das hätte es mir dann sicher einfacher gemacht
05.03.2021, 20:42
hat jemand auch § 198 GVG geprüft?
05.03.2021, 20:56
05.03.2021, 21:02
(05.03.2021, 20:40)NRWGast schrieb:(05.03.2021, 18:51)Gast schrieb:(05.03.2021, 18:27)No km Gast schrieb:(05.03.2021, 18:25)Gast schrieb: leck mich fett, und ich dachte, schlimmer als gestern kanns nicht werden...
wusste nichtmal wie man die materielle prüfung aufbaut. hab mich deswegen streng an den aufbau von 280 bgb gehalten... also schuldverhältnis, pflichtverletzung, verschulden, .....
ach ja und den schriftsatz kann man bei mir auch in die tonne kloppen... habe berufung eingelegt aber für die WE anträge keine zeit mehr gehabt, geschweige denn für eine begründung... es waren ja nichtmal verweise ins gutachten erlaubt (NRW), ich mein, wtf digga...
Doch Verweise waren erlaubt in nrw
Ich habe es so in Erinnerung, dass in NRW keine Verweise erlaubt waren. Bin mir eigentlich auch relativ sicher.. Einen Standardsatz, den man sonst im BV findet, gab es jedenfalls nicht.
Oh man, komisch, das hätte es mir dann sicher einfacher gemacht
Doch, den Satz gab es. Ich habe ihn definitiv gesehen (bot sich bei mir aber nicht an zu verweisen).
05.03.2021, 21:03
Still geworden um die Kaiser-Leute. Kein “Steht-auf-unserer-Liste”, kein “Haben-wir-im-Kurs-gemacht.”
05.03.2021, 21:13
Berufung in der Anwaltsklausur... wird im RA-Kurs bei Kaiser gemacht! Ausdrücklicher Hinweis auf Relevanz :-)