04.03.2021, 18:33
(04.03.2021, 18:28)Gast schrieb: Die Daten im Tatbestand waren auch wirklich durcheinander, oder? Es macht doch keinen Sinn, dass die Parteien am 16. und 18.11. schon Anwaltsschreiben austauschen, wenn die Klägerin erst am 27.11. durch die Zeugin Kenntnis von den Machenschaften der Beklagten erlangt hat und ihr auch erst danach die Rechnung schickt mit Zahlungsfrist bis 7.12.
Keine Ahnung, sicher, dass es so war?
Ich hatte Probleme mit dem Hin und Her schicken des Vertrages und wer welchen Teil was wo unterschrieben hat und über E - Mail dies und das
04.03.2021, 18:33
(04.03.2021, 18:28)Gast schrieb: Die Daten im Tatbestand waren auch wirklich durcheinander, oder? Es macht doch keinen Sinn, dass die Parteien am 16. und 18.11. schon Anwaltsschreiben austauschen, wenn die Klägerin erst am 27.11. durch die Zeugin Kenntnis von den Machenschaften der Beklagten erlangt hat und ihr auch erst danach die Rechnung schickt mit Zahlungsfrist bis 7.12.
Darauf kam‘s nicht mehr an, weil Zinsen ab Rechtshängigkeit
04.03.2021, 18:41
(04.03.2021, 18:33)Gast schrieb:(04.03.2021, 18:28)Gast schrieb: Die Daten im Tatbestand waren auch wirklich durcheinander, oder? Es macht doch keinen Sinn, dass die Parteien am 16. und 18.11. schon Anwaltsschreiben austauschen, wenn die Klägerin erst am 27.11. durch die Zeugin Kenntnis von den Machenschaften der Beklagten erlangt hat und ihr auch erst danach die Rechnung schickt mit Zahlungsfrist bis 7.12.
Darauf kam‘s nicht mehr an, weil Zinsen ab Rechtshängigkeit
Man kann doch trotzdem auf Verzug abstellen, wäre doch nicht falsch, käme das Gleiche raus, weil § 308 Abs. 1 ZPO.
04.03.2021, 18:58
Ich fand den Tatbestand ebenfalls total schwierig zu erstellen. Auch aufgrund der Replik. Die letzten 3 Seiten habe ich quasi gar nicht mehr verbraten, fand ich hinsichtlich der rechtlichen Auswirkungen eher nebensächlich und kam mir vor wie... uns einfach nur MASSE vorsetzen...
Hat jemand einen sauberen Tatbestand hinbekommen?
Hat jemand einen sauberen Tatbestand hinbekommen?
04.03.2021, 19:01
(04.03.2021, 16:29)Gast schrieb: Ich fand es rechtlich ehrlich gesagt ganz okay. Nur massig viel. Tatbestand völlig versemmelt.
Jemand ne Ahnung was ein wirklich wirklich katastrophaler Tatbestand ausmacht? Hab den zum Schluss geschrieben (zum Glück, sonst wären die Entscheidungsgründe auch versemmelt gewesen). Waren ja eigentlich nur Rechtsansichten, aber massig. Habe die quasi nicht aufgeführt, sondern eiskalt verwiesen. War zum Schluss einfach überfordert und konnte mich mehr klar. denken.
Ist ein bisschen korrektorabhängig, aber häufig nicht viel, wenn die Entscheidungsgründe wirklich überzeugend sind. Hab's mit einem versammelten Tatbestand im Examen (unvollständig, Grammatik und Ausdruck wie ein Grundschüler aus Zeitgründen etc.) immerhin auf 11 Punkte geschafft
04.03.2021, 19:37
Warum ging eigentlich die Behauptung der Klägerin ins Leere, sie habe am 04.07. das Angebot des Klägers angenommen? Weil kein richtiger Beweisantritt oder wegen des Bearbeitervermerks, wonach bei angenommener Beweiserheblichkeit von Beweisfälligkeit auszugehen ist?
04.03.2021, 19:39
(04.03.2021, 19:37)NUTZI schrieb: Warum ging eigentlich die Behauptung der Klägerin ins Leere, sie habe am 04.07. das Angebot des Klägers angenommen? Weil kein richtiger Beweisantritt oder wegen des Bearbeitervermerks, wonach bei angenommener Beweiserheblichkeit von Beweisfälligkeit auszugehen ist?
Wenn man auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben durch die Beklagte abgestellt hat, war der Zugang nicht mehr entscheidungserheblich.
04.03.2021, 19:40
(04.03.2021, 19:37)NUTZI schrieb: Warum ging eigentlich die Behauptung der Klägerin ins Leere, sie habe am 04.07. das Angebot des Klägers angenommen? Weil kein richtiger Beweisantritt oder wegen des Bearbeitervermerks, wonach bei angenommener Beweiserheblichkeit von Beweisfälligkeit auszugehen ist?
Nach meiner Lösung, weil der Vertrag bereits am 2.7 zustande gekommen ist
04.03.2021, 19:41
(04.03.2021, 19:37)NUTZI schrieb: Warum ging eigentlich die Behauptung der Klägerin ins Leere, sie habe am 04.07. das Angebot des Klägers angenommen? Weil kein richtiger Beweisantritt oder wegen des Bearbeitervermerks, wonach bei angenommener Beweiserheblichkeit von Beweisfälligkeit auszugehen ist?
Sie müsste doch den Zugang beweisen, ihr Beweisantritt schweigt hierzu.
Kann man alles dahinstehen lassen, wenn man das über den konkludierten Vertrag löst
04.03.2021, 19:43
(04.03.2021, 19:41)Gast schrieb:(04.03.2021, 19:37)NUTZI schrieb: Warum ging eigentlich die Behauptung der Klägerin ins Leere, sie habe am 04.07. das Angebot des Klägers angenommen? Weil kein richtiger Beweisantritt oder wegen des Bearbeitervermerks, wonach bei angenommener Beweiserheblichkeit von Beweisfälligkeit auszugehen ist?
Sie müsste doch den Zugang beweisen, ihr Beweisantritt schweigt hierzu.
Kann man alles dahinstehen lassen, wenn man das über den konkludierten Vertrag löst
Der Zugang war doch überhaupt nicht streitig