08.08.2017, 00:15
(07.08.2017, 15:59)NRWexamen schrieb:(07.08.2017, 15:47)NRWler schrieb: Die Namen der Richter standen tatsächlich nirgendwo.
Hinzuweisen ist aber darauf, dass der Einzelrichter entscheidet (T/P § 127 Rn. 1).
Es gab aber doch keine Übertragung auf den einzelrichter im SV. Nennt man dann in Rubrik trotzdem nur einen Richter?
Ich weiß zwar nicht, ob das richtig ist, aber bei mir war es wg § 348 S. 2 Nr. 2, b) ZPO keine Einzelrichterentscheidung aufgrund der Sonderzuständigkeit der Kammer. Die Richter waren - in HH zumindest - im BV (meine auch gleich im Nr. 1) erwähnt.
08.08.2017, 07:08
(08.08.2017, 00:15)GPA Nord schrieb:(07.08.2017, 15:59)NRWexamen schrieb:(07.08.2017, 15:47)NRWler schrieb: Die Namen der Richter standen tatsächlich nirgendwo.
Hinzuweisen ist aber darauf, dass der Einzelrichter entscheidet (T/P § 127 Rn. 1).
Es gab aber doch keine Übertragung auf den einzelrichter im SV. Nennt man dann in Rubrik trotzdem nur einen Richter?
Ich weiß zwar nicht, ob das richtig ist, aber bei mir war es wg § 348 S. 2 Nr. 2, b) ZPO keine Einzelrichterentscheidung aufgrund der Sonderzuständigkeit der Kammer. Die Richter waren - in HH zumindest - im BV (meine auch gleich im Nr. 1) erwähnt.
§ 348 S 2 Nr. 2, b) ZPO ist aber nur anwendbar, wenn der Geschäftsverteilungsplan eine entsprechende Zuweisung zu einer Kammer vorsieht. Dann hätte das ebenfalls im Bearbeitervermerk stehen müssen.
08.08.2017, 07:50
(08.08.2017, 07:08)Gast schrieb:(08.08.2017, 00:15)GPA Nord schrieb:(07.08.2017, 15:59)NRWexamen schrieb:(07.08.2017, 15:47)NRWler schrieb: Die Namen der Richter standen tatsächlich nirgendwo.
Hinzuweisen ist aber darauf, dass der Einzelrichter entscheidet (T/P § 127 Rn. 1).
Es gab aber doch keine Übertragung auf den einzelrichter im SV. Nennt man dann in Rubrik trotzdem nur einen Richter?
Ich weiß zwar nicht, ob das richtig ist, aber bei mir war es wg § 348 S. 2 Nr. 2, b) ZPO keine Einzelrichterentscheidung aufgrund der Sonderzuständigkeit der Kammer. Die Richter waren - in HH zumindest - im BV (meine auch gleich im Nr. 1) erwähnt.
§ 348 S 2 Nr. 2, b) ZPO ist aber nur anwendbar, wenn der Geschäftsverteilungsplan eine entsprechende Zuweisung zu einer Kammer vorsieht. Dann hätte das ebenfalls im Bearbeitervermerk stehen müssen.
Ja, tat es auch. Entweder im Text oder im BV - dass die Kammer diesbezüglich eine Sonderzuständigkeit für Bankangelegenheiten (oder so ähnlich) hat.
Heute war zu hart. Hab einfach direkt abgegeben (NRW)
08.08.2017, 14:52
Heute mal eine dicke Überraschung in NRW:
Arbeitsrecht und Vereinsrecht mit Kautelarteil.
Schwerpunkte:
Kündigungsschutzklage einer Angestellten gegen ihren Arbeitgeber, einen Verein (soziale Rechtfertigung nach KSchG); zur Klage aber kein praktischer Teil.
Wirksamkeit der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zum Zwecke der Abberufung des Vorstandes und gleichzeitiger Neuwahl.
"Rücknahme" einer Kündigung während laufender Kündigungsfrist.
Mandantin wollte zudem diverse Stellen der Satzung neu formuliert haben, insbesondere im Hinblick auf Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse.
Habe noch nie eine Kündigungsschutzklage im 2. Examen gesehen. War das eine Premiere oder gabs sowas schon früher mal?
Arbeitsrecht und Vereinsrecht mit Kautelarteil.
Schwerpunkte:
Kündigungsschutzklage einer Angestellten gegen ihren Arbeitgeber, einen Verein (soziale Rechtfertigung nach KSchG); zur Klage aber kein praktischer Teil.
Wirksamkeit der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zum Zwecke der Abberufung des Vorstandes und gleichzeitiger Neuwahl.
"Rücknahme" einer Kündigung während laufender Kündigungsfrist.
Mandantin wollte zudem diverse Stellen der Satzung neu formuliert haben, insbesondere im Hinblick auf Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse.
Habe noch nie eine Kündigungsschutzklage im 2. Examen gesehen. War das eine Premiere oder gabs sowas schon früher mal?
08.08.2017, 15:07
Hab ich auch vorher noch nicht gesehen im zweiten Examen. Aber immerhin war es kein praktischer Teil zur Kündigungsschutzklage.
Kündigung war nach KSchG unbegründet oder? Und die außerordentliche MV war ordnungsgemäß beantragt worden oder?
Hab vergessen noch was zum Widerruf der Kündigung zu schreiben, weil bei mir die Kündigung nicht vor Gericht bestand gehabt hätte
Kündigung war nach KSchG unbegründet oder? Und die außerordentliche MV war ordnungsgemäß beantragt worden oder?
Hab vergessen noch was zum Widerruf der Kündigung zu schreiben, weil bei mir die Kündigung nicht vor Gericht bestand gehabt hätte
08.08.2017, 15:09
(08.08.2017, 15:07)NRWlerin schrieb: Hab ich auch vorher noch nicht gesehen im zweiten Examen. Aber immerhin war es kein praktischer Teil zur Kündigungsschutzklage.
Kündigung war nach KSchG unbegründet oder? Und die außerordentliche MV war ordnungsgemäß beantragt worden oder?
Hab vergessen noch was zum Widerruf der Kündigung zu schreiben, weil bei mir die Kündigung nicht vor Gericht bestand gehabt hätte
Aber Widerruf wäre nicht gegangen weil empfangsbedürftige einseitig WE unwiderrufbar sind oder?
08.08.2017, 15:15
Und von der Gewichtung her so zwischen den Aufgaben, halb halb?
08.08.2017, 15:28
Bzgl. der Kündigung war die Frist nach §§ 4,7 KSchG noch gewahrt.
Die Kündigung war mMn nach dann § 1 KSchG unwirksam.
Betriebsbedingte Gründe gingen nicht, weil willkürliche Unternehmerentscheidung.
Verhaltensbezogene Gründe gingen nicht, weil jedenfalls die Abmahnung fehlte.
Für personenbedingte Gründe war gar nichts ersichtlich.
Die Klage war dann auch letztlich unproblematisch zulässig.
Die außerordentliche MV hab ich durchgehen lassen, aber gesagt, dass die zumindest die Neuwahl des Vorstands auf eine ordentliche Sitzung verschieben müssen.
Bzgl. Widerruf der Kündigung:
§ 130 I 2 BGB ging nicht mehr. Man kann aber während laufender Kündigungsfrist einen Vertrag schließen, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll (stand im Palandt).
Die Kündigung war mMn nach dann § 1 KSchG unwirksam.
Betriebsbedingte Gründe gingen nicht, weil willkürliche Unternehmerentscheidung.
Verhaltensbezogene Gründe gingen nicht, weil jedenfalls die Abmahnung fehlte.
Für personenbedingte Gründe war gar nichts ersichtlich.
Die Klage war dann auch letztlich unproblematisch zulässig.
Die außerordentliche MV hab ich durchgehen lassen, aber gesagt, dass die zumindest die Neuwahl des Vorstands auf eine ordentliche Sitzung verschieben müssen.
Bzgl. Widerruf der Kündigung:
§ 130 I 2 BGB ging nicht mehr. Man kann aber während laufender Kündigungsfrist einen Vertrag schließen, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll (stand im Palandt).
08.08.2017, 15:29