03.08.2017, 15:57
Wegen der Frist: 296?
03.08.2017, 16:18
Das Fristproblem hab ich auch nicht gefunden.
Im Ergebnis war jedenfalls bzgl. der Auslegung des Vertrages alles vertretbar.
Ob man nun einen Vertrag zu einem 5 Türer annahm (dann Rückabwicklung über § 346), oder einen über 3 Türer (dann Anfechtung nach § 119 I) oder gar keinen Vertrag (dann Totaldissens und Rückabwicklung nach § 812): im Ergebnis war der Klage immer stattzugeben.
Im Ergebnis war jedenfalls bzgl. der Auslegung des Vertrages alles vertretbar.
Ob man nun einen Vertrag zu einem 5 Türer annahm (dann Rückabwicklung über § 346), oder einen über 3 Türer (dann Anfechtung nach § 119 I) oder gar keinen Vertrag (dann Totaldissens und Rückabwicklung nach § 812): im Ergebnis war der Klage immer stattzugeben.
03.08.2017, 16:29
ist jemand davon ausgegangen, dass die erledigung des auskunftsanspruch "unnötig" war?
hab das irgendwie als einziger abgelehnt...:-(
hab das irgendwie als einziger abgelehnt...:-(
03.08.2017, 16:39
(03.08.2017, 16:29)harry schrieb: ist jemand davon ausgegangen, dass die erledigung des auskunftsanspruch "unnötig" war?
hab das irgendwie als einziger abgelehnt...:-(
Die wäre nur unnötig, wenn es eine Stufenklage gewesen wäre. Dann braucht man die erste Stufe nicht für erledigt zu erklären.
So wie unserem Fall war der Beklagte aber gezwungen, für erledigt zu erklären.
03.08.2017, 16:50
Naja man hätte die glaub ich für unzulässig erklären können wegen fehlendem RSB. Denn selbst wenn festgestellt das WK mal zulässig und begründet war, dann nur mit Hiinblick darauf, dem anderen noch die Kosten dafür aufzudrücken. Nur das war hier im Hinblick auf § 92 II Nr 1 und 10% von dem Streitwert der Klage wohl eh nicht mehr möglich.
Klingt schön, aber hab ich auch nicht mehr geschafft aufzupinseln.... Haha da nützt das beste Wissen nicht. Bei den NRWlern war das Fristenproblem doch, dass die Klageerwiderung zu spät war nur die VertAnz war rechtzeitig, das heißt das Vorbringen in der Klageerwiderung hätte ausscheiden müssen. Hier war das aber schon deswegen abzulehnen, weil WK geltend gemacht wurde und die ist ja nie verspätet, weil Angriff selber ....
Klingt schön, aber hab ich auch nicht mehr geschafft aufzupinseln.... Haha da nützt das beste Wissen nicht. Bei den NRWlern war das Fristenproblem doch, dass die Klageerwiderung zu spät war nur die VertAnz war rechtzeitig, das heißt das Vorbringen in der Klageerwiderung hätte ausscheiden müssen. Hier war das aber schon deswegen abzulehnen, weil WK geltend gemacht wurde und die ist ja nie verspätet, weil Angriff selber ....
03.08.2017, 16:59
(03.08.2017, 16:50)NRWlerin schrieb: Naja man hätte die glaub ich für unzulässig erklären können wegen fehlendem RSB. Denn selbst wenn festgestellt das WK mal zulässig und begründet war, dann nur mit Hiinblick darauf, dem anderen noch die Kosten dafür aufzudrücken. Nur das war hier im Hinblick auf § 92 II Nr 1 und 10% von dem Streitwert der Klage wohl eh nicht mehr möglich.
Klingt schön, aber hab ich auch nicht mehr geschafft aufzupinseln.... Haha da nützt das beste Wissen nicht. Bei den NRWlern war das Fristenproblem doch, dass die Klageerwiderung zu spät war nur die VertAnz war rechtzeitig, das heißt das Vorbringen in der Klageerwiderung hätte ausscheiden müssen. Hier war das aber schon deswegen abzulehnen, weil WK geltend gemacht wurde und die ist ja nie verspätet, weil Angriff selber ....
Das Vorbringen der Beklagten war doch aber ohnehin unstreitig. Mangels Beweisbedürftigkeit kann schon deshalb keine Verspätung iSd § 296 ZPO vorliegen.
Daher hab ich da gar nicht weiter nach Fristprobleme gesucht. Schlauer wär wohl gewesen, dass dann wenigstens auch einmal so hinzuschreiben...
03.08.2017, 17:00
Mal noch ne Frage: Schreiben die NRWler morgen definitiv ne Anwaltsklausur?
03.08.2017, 17:01
Aber sie ist doch innerhalb der Klageerwiderungsfrist beim Gericht eingegangen, reicht das nicht?
03.08.2017, 17:02
03.08.2017, 18:25
Das Fristenproblem betraf vorwiegend die Rüge der fehlenden Anlagen zur Klageschrift. Diese Rüge ist, da sie die Zulässigkeit der Klage (ordnungsgemäße Klageerhebung i.S.d. § 253 Abs. 1 ZPO) angeht, wegen § 282 Abs. 3 S. 2 ZPO präkludiert, da die vom Gericht gesetzte Frist zur Klageerwiderung (weitere 2 Wochen) am Tag der tatsächlich am Gericht eingegangenen Klageerwiderung bereits abgelaufen ist.