11.05.2017, 14:25
Für alle, die sich über die Klausuren austauschen möchten, die im August geschrieben werden:
03.08.: Z - 1
04.08.: Z - 2
07.08.: Z - 3
08.08.: Z - 4
10.08.: S - 1
11.08.: S - 2
14.08.: V - 1
17.08.: V - 2
03.08.: Z - 1
04.08.: Z - 2
07.08.: Z - 3
08.08.: Z - 4
10.08.: S - 1
11.08.: S - 2
14.08.: V - 1
17.08.: V - 2
31.07.2017, 21:40
nichts los hier... was erwartet ihr so? Tipps für die letzten Tage? me
01.08.2017, 16:54
02.08.2017, 12:53
Hallo, ich hab im September mündliche. Man hört ja, dass ganz gern die SV vom Vormonat besprochen werden. Wäre echt dankbar, wenn ihr vllt berichten könnt, worum es ging. Oder vllt findet ihr das entsprechende Urteil zur Klausur. Ich drück euch die Daumen und Danke vorab!
03.08.2017, 14:23
Wie fandet ihr die Klausur heute... bin leider nicht annähernd fertig geworden... so ein krampf
03.08.2017, 14:29
angelehnt an BGH VIII ZR 45/16
03.08.2017, 14:33
https://autokaufrecht.info/2016/02/liefe...nftuerers/
In der Klausur (unter Vorbehalt):
Kläger zunächst vollen Kaufpreis (36.000eur) Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Wagens. Des Weiteren Feststellungsantrag hinsichtlich Annahmeverzugs.
Bekl. Abweisungsantrag hilfsweise widerklage hins. Auskunft bereits gefahrene Kilometer und Nutzungsentschädigung (1440eur). Auskunft wird im Pverfaheen bereits erteilt. Beide Parteien hinsichtlich Auskunft-> Erledigt unter jeweils Protest gegen Kostenlast. Kl. erkennt Förderung der Widerklage an für den Fall, das über diese entschieden wird.
Beide RAs haben jeweils keine Vollmacht zur Akte gereicht. Der Kl. war neben seinem RA persönlich in der mündlichen Verhandlung anwesend.
Der Streitwert war festzusetzen.
Angabe des RM war gefordert.
Soweit erstmal ganz grob.
In der Klausur (unter Vorbehalt):
Kläger zunächst vollen Kaufpreis (36.000eur) Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Wagens. Des Weiteren Feststellungsantrag hinsichtlich Annahmeverzugs.
Bekl. Abweisungsantrag hilfsweise widerklage hins. Auskunft bereits gefahrene Kilometer und Nutzungsentschädigung (1440eur). Auskunft wird im Pverfaheen bereits erteilt. Beide Parteien hinsichtlich Auskunft-> Erledigt unter jeweils Protest gegen Kostenlast. Kl. erkennt Förderung der Widerklage an für den Fall, das über diese entschieden wird.
Beide RAs haben jeweils keine Vollmacht zur Akte gereicht. Der Kl. war neben seinem RA persönlich in der mündlichen Verhandlung anwesend.
Der Streitwert war festzusetzen.
Angabe des RM war gefordert.
Soweit erstmal ganz grob.
03.08.2017, 14:34
Z1 GPA Hamburg: OLG Schleswig Urt. v. 12.02.2016, Az.: 17 U 66/15 dran.
03.08.2017, 14:47
Für die Hamburger: was war das Fristproblem? Habs beim besten Willen nicht gefunden :s
03.08.2017, 15:09