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  5. Frage zur Klageschrift
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Frage zur Klageschrift
huhu
Unregistered
 
#1
05.08.2016, 17:21
Huhu, habe eine Frage zur Klageschrift:
Muss der Beklagtenvertreter angegeben werden?
Oder ist es üblich, dass man einen Beklagtenvertreter angibt?
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Gast
Unregistered
 
#2
09.07.2017, 17:36
Du weißt ja nicht ob derjenige überhaupt eine prozessvollmacht besitzt deshalb bei der klageschrift erstmal nicht angeben.

Folge wäre, dass der Kläger das einer wirksamen zustellung an den prozessbevollmächtigten trägt.

Kann zB. dann eine Grund für die Wiedereinsetzung sein wenn an einen Anwalt zugestellt wird der keine Prozessvollmacht hat.

Ich hab auch schon die bezeichnung als voraussichtlicher Prozessbevollmächtiger gesehn, dürfte aber im Ergebnis auf das selbe herauslaufen.

Also nur wenn positiv eine Prozessvollmacht bekannt ist angeben.

*keine Gewähr für Richtigkeit :angel:
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Gast
Unregistered
 
#3
30.07.2017, 16:01
Ich würde es auch nicht angeben.
Sofern man vorprozessualen Schriftverkehr mit einen Rechtsbeistand hatte, legt man diesen ja eh dabei. Man könnte auch in der Klagebegründung angeben, dass man schon mit einen RA kommuniziert hat.
Aber was ist, wenn der Beklagte für den Prozess den RA wechseln will?

Es dürfte niemanden schaden, erst mal "nur" den Beklagten selbst zu nennen.
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Gast
Unregistered
 
#4
24.09.2018, 06:48
Es schadet nicht erst nur den Beklagten selbst zu nennen.
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