18.02.2021, 16:59
(18.02.2021, 16:51)Gast NRW schrieb:In Hamburg viel dafür das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung weg. Der Sachverhalt war um circa zwei Seiten länger, weil noch die mündliche Verhandlung abgedruckt war.(18.02.2021, 16:42)GastHH schrieb: Scheinbar ging es uns Allen so. Ich saß viel zu lange am Tatbestand. Außerdem gab es noch prozessuale Vorfragen abzuarbeiten: Entscheidung durch den Berichterstatter § 87a II, III VWGO, Problem, dass er "nur" Proberichter ist, Widerruf Einverständniserklärung...Das hat mich zu lange aufgehalten. Der Kläger hat auch angedeutet, dass die 8 Monate ohne Entscheidung über seinen Antrag zu lang waren. Das klang für mich fast danach, dass man den § 75 VwGO ansprechen sollte. Das fand ich irritierend, weil es ja das Widerspruchsverfahren gegen die Aussetzungsentscheidung gab. Ich glaube, die Klausur sollte verwirren. Hat bei mir geklappt
In nrw war nur Einverständnis zur Entscheidung omV nach 101 ii soweit ich nichts übersehen habe. Kein 87a, kein Widerruf und kein Proberichter
18.02.2021, 17:12
Stabil bleiben auf Morgen fokussieren ??
18.02.2021, 17:40
19.02.2021, 15:48
Es ist geschafft, wie lief die letzte?
19.02.2021, 15:49
Heute war es machbar:
Mandant wollte Herausgabe von sichergestelltem Geld.
Anfechtungsklage gegen einen Bescheid (bildet RGL zum Behaltendürfen)
A. Klage zulässig
I.40 VwGO (+) präventiv polizeilich; 23 EGGV; Wo liegt der Schwerpunkt der Maßnahme.
II. Statthafte Klageart
Bescheid stellt VA dar - Anfechtungsklage
P: Regelung weil Sache bereits sichergestellt worden war? Abgrenzung zu wiederholender Verfügung
L: Regelung (+) Sicherstellungsvoraussetzungen von erster Sicherstellung wegen Einstellung Ermittlungsverfahren liegen nicht mehr vor
Erneute Begründung der Sicherstellung als RGL zum Einbehalten.
III. 42 II VwGO (+)
IV. 74 VwGO
Schwerpunkt Klagefrist § 74 VwGO
1. Zustellung durch PZU nach § 41 V VwVfG iVm § 3 I LZG NRW.
§ 3 II LZG NRW --> 178ff. ZPO, da Mandant nicht angetroffen weil im Urlaub
--> Wirksame Zustellung durch Übergabe an Untermieterin nach § 178 ZPO
P: Auf Urkunde 15.01.2021; auf Briefumschlag : 22.01.2021
L: Maßgeblich kommt es auf Urkunde an, nur Urkunde entfaltet Beweiskraft nach § 415,416 ZPO.
Zustellung zwar (+) da Postbote von Angehörigkeit der Untermieterin ausgehen durfte.
Kann i.E. dahinstehen, da Postzustellungsurkunde nicht ordnungsgemäß nach § 182 ZPO.
Postbediensteter hat vergessen, aufzuschreiben weshalb nicht an den Adressaten zugestellt werden konnte + Adressat stand nicht in der PZU.
Zustellung nach § 3 II LZG NRW --> 178 I ZPO (-)
2. Heilung nach § 8 LZG NRW durch tatsächlichen Erhalt des Briefes (+)
Voraussetzungen lagen vor: Behörde mit Zustellungswillen + tatsächlicher Erhalt am 30.01.2021.
Klagefrist nicht abgelaufen nach §§ 57 II VwGO, 222 ZPO, 187ff. BGB
V. Klagegegner
§ 78 VwGO - Land NRW - Rechtsträgerprinzip
VI. 61,62 VwGO geschenkt
B. Klage auch begründet
zu prüfen: Wird durch die Herausgabe des Bargeldes an den Mandanten eine Gefahr begründet?
I. EGL: 43 Nr. 1 PolG NRW
P: Wortlaut der Norm --> Von wem soll Gefahr ausgehen ?
L: Umkehrschluss aus § 43 NR. 2 PolG. Dort bereits geregelt, dass Sache sichergestellt werden kann, wenn Gefahr für die Sache selbst besteht.
Dann muss in § 43 Nr. 1 PolG NRW geregelt sein, dass Gefahr von der Sache selbst ausgehen muss.
P: Gefahr für was ? Keine Angabe von öffentliche Sicherheit und Ordnung
L: hineinzulesen in § 43 Nr. 1 PolG NRW; folgt daraus dass § 8 PoLG allgemeine Bestimmungen enthält, die für die Standardmaßnahmen ebenso gelten.
i.E. gegenwärtige Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Herausgabe des Geldes; Gefahr muss von Bargeld selbst ausgehen.
Allgemeine Ausführungen über Gefahrenprognose (je-desto-Formel), Anforderungen an die gegenwärtige Gefahr (Steigerung zur konkreten Gefahr), Inhalt der öffentlichen Sicherheit (hier maßgeblich: objektive Rechtsordnung)
1. Argument der Behörde: Unaufklärbarkeit der Herkunft des Geldes.
aber. (-)
Zum einen: glaubhafter Tatsachenvortrag des Mandanten über Herkunft des Geldes, Einwände der Beklagten überzeugen nicht.
Zum anderen: Für Mandant streitet 1006 II BGB, da er die Tatsachen für den unmittelbaren Eigenbesitz nachgewiesen hat.
3- fache Vermutungswirkung von 1006 II BGB: a. Eigenbesitz § 872 BGB; b. durch Eigenbesitz Eigentum begründet; c. Fortbestehen der Vermutung
Möglichkeit der Widerlegung durch die Behörde wird nicht gelingen.
2. Argument der Behörde: Gefahr bei Herausgabe des Geldes kommt es zu strafbaren Anhaltspunkte
Argumente helfen der Polizei nicht
Angaben über Freund des Beklagten und dessen Frau (-) unerheblich
Angaben über Mandanten wegen Ermittlungsverfahren (-) Einstellung hat § 170 Abs. 2 StPO
i.E. liegt keine Gefahr bei Herausgabe vor. Klage bereits deshalb begründet.
3. Ermessenserwägungen völlig unzureichend.
Schlichter Hinweis auf Verhältnismäßigkeit. Keine Auseinandersetzung mit den Interessen des Mandanten aus Art. 14 GG
Keine Ausführungen über die Erwägung eines milderen Mittels.
i.E. Klage begründet.
Zusätzlich: Allgemeine Leistungsklage auf Herausgabe des Geldes oder Verpflichtungsklage
Herausgabe stellt Realakt dar; kein VA. Folgt bereits aus Wortlaut von § 46 I PolG NRW. "sind ... herauszugeben" keine Ermessensnorm
Einlegung der allgemeinen Leistungsklage als Annex-Antrag zur Anfechtungsklage iSv § 113 Abs 4 VwGO ? Nur (+) wenn § 46 PolG eine AGL für den Mandanten ist
Abgrenzung AGL oder Herausgabe des Geldes von Amts wegen?
i.E. keine AGL, sodass keine allg. LK erhoben werden muss, Herausgabe erfolgt von Amts wegen.
Wortlaut richtet sich an Behörde.
Polizeirecht generell an Polizeibeamten gerichtet
System der 44ff. PolG --> Verwahrung, Vernichtung, Herausgabe : betrifft nur die Beamten
Zweckmäßigkeit
Klage erheben --> nur Anfechtungsantrag
Vorl. RS (-) Klage hat schon a.W. mangels AOSV
P.S. FREI !!!!!
Mandant wollte Herausgabe von sichergestelltem Geld.
Anfechtungsklage gegen einen Bescheid (bildet RGL zum Behaltendürfen)
A. Klage zulässig
I.40 VwGO (+) präventiv polizeilich; 23 EGGV; Wo liegt der Schwerpunkt der Maßnahme.
II. Statthafte Klageart
Bescheid stellt VA dar - Anfechtungsklage
P: Regelung weil Sache bereits sichergestellt worden war? Abgrenzung zu wiederholender Verfügung
L: Regelung (+) Sicherstellungsvoraussetzungen von erster Sicherstellung wegen Einstellung Ermittlungsverfahren liegen nicht mehr vor
Erneute Begründung der Sicherstellung als RGL zum Einbehalten.
III. 42 II VwGO (+)
IV. 74 VwGO
Schwerpunkt Klagefrist § 74 VwGO
1. Zustellung durch PZU nach § 41 V VwVfG iVm § 3 I LZG NRW.
§ 3 II LZG NRW --> 178ff. ZPO, da Mandant nicht angetroffen weil im Urlaub
--> Wirksame Zustellung durch Übergabe an Untermieterin nach § 178 ZPO
P: Auf Urkunde 15.01.2021; auf Briefumschlag : 22.01.2021
L: Maßgeblich kommt es auf Urkunde an, nur Urkunde entfaltet Beweiskraft nach § 415,416 ZPO.
Zustellung zwar (+) da Postbote von Angehörigkeit der Untermieterin ausgehen durfte.
Kann i.E. dahinstehen, da Postzustellungsurkunde nicht ordnungsgemäß nach § 182 ZPO.
Postbediensteter hat vergessen, aufzuschreiben weshalb nicht an den Adressaten zugestellt werden konnte + Adressat stand nicht in der PZU.
Zustellung nach § 3 II LZG NRW --> 178 I ZPO (-)
2. Heilung nach § 8 LZG NRW durch tatsächlichen Erhalt des Briefes (+)
Voraussetzungen lagen vor: Behörde mit Zustellungswillen + tatsächlicher Erhalt am 30.01.2021.
Klagefrist nicht abgelaufen nach §§ 57 II VwGO, 222 ZPO, 187ff. BGB
V. Klagegegner
§ 78 VwGO - Land NRW - Rechtsträgerprinzip
VI. 61,62 VwGO geschenkt
B. Klage auch begründet
zu prüfen: Wird durch die Herausgabe des Bargeldes an den Mandanten eine Gefahr begründet?
I. EGL: 43 Nr. 1 PolG NRW
P: Wortlaut der Norm --> Von wem soll Gefahr ausgehen ?
L: Umkehrschluss aus § 43 NR. 2 PolG. Dort bereits geregelt, dass Sache sichergestellt werden kann, wenn Gefahr für die Sache selbst besteht.
Dann muss in § 43 Nr. 1 PolG NRW geregelt sein, dass Gefahr von der Sache selbst ausgehen muss.
P: Gefahr für was ? Keine Angabe von öffentliche Sicherheit und Ordnung
L: hineinzulesen in § 43 Nr. 1 PolG NRW; folgt daraus dass § 8 PoLG allgemeine Bestimmungen enthält, die für die Standardmaßnahmen ebenso gelten.
i.E. gegenwärtige Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Herausgabe des Geldes; Gefahr muss von Bargeld selbst ausgehen.
Allgemeine Ausführungen über Gefahrenprognose (je-desto-Formel), Anforderungen an die gegenwärtige Gefahr (Steigerung zur konkreten Gefahr), Inhalt der öffentlichen Sicherheit (hier maßgeblich: objektive Rechtsordnung)
1. Argument der Behörde: Unaufklärbarkeit der Herkunft des Geldes.
aber. (-)
Zum einen: glaubhafter Tatsachenvortrag des Mandanten über Herkunft des Geldes, Einwände der Beklagten überzeugen nicht.
Zum anderen: Für Mandant streitet 1006 II BGB, da er die Tatsachen für den unmittelbaren Eigenbesitz nachgewiesen hat.
3- fache Vermutungswirkung von 1006 II BGB: a. Eigenbesitz § 872 BGB; b. durch Eigenbesitz Eigentum begründet; c. Fortbestehen der Vermutung
Möglichkeit der Widerlegung durch die Behörde wird nicht gelingen.
2. Argument der Behörde: Gefahr bei Herausgabe des Geldes kommt es zu strafbaren Anhaltspunkte
Argumente helfen der Polizei nicht
Angaben über Freund des Beklagten und dessen Frau (-) unerheblich
Angaben über Mandanten wegen Ermittlungsverfahren (-) Einstellung hat § 170 Abs. 2 StPO
i.E. liegt keine Gefahr bei Herausgabe vor. Klage bereits deshalb begründet.
3. Ermessenserwägungen völlig unzureichend.
Schlichter Hinweis auf Verhältnismäßigkeit. Keine Auseinandersetzung mit den Interessen des Mandanten aus Art. 14 GG
Keine Ausführungen über die Erwägung eines milderen Mittels.
i.E. Klage begründet.
Zusätzlich: Allgemeine Leistungsklage auf Herausgabe des Geldes oder Verpflichtungsklage
Herausgabe stellt Realakt dar; kein VA. Folgt bereits aus Wortlaut von § 46 I PolG NRW. "sind ... herauszugeben" keine Ermessensnorm
Einlegung der allgemeinen Leistungsklage als Annex-Antrag zur Anfechtungsklage iSv § 113 Abs 4 VwGO ? Nur (+) wenn § 46 PolG eine AGL für den Mandanten ist
Abgrenzung AGL oder Herausgabe des Geldes von Amts wegen?
i.E. keine AGL, sodass keine allg. LK erhoben werden muss, Herausgabe erfolgt von Amts wegen.
Wortlaut richtet sich an Behörde.
Polizeirecht generell an Polizeibeamten gerichtet
System der 44ff. PolG --> Verwahrung, Vernichtung, Herausgabe : betrifft nur die Beamten
Zweckmäßigkeit
Klage erheben --> nur Anfechtungsantrag
Vorl. RS (-) Klage hat schon a.W. mangels AOSV
P.S. FREI !!!!!
19.02.2021, 15:55
(19.02.2021, 15:49)Skizze V2 NRW schrieb: Heute war es machbar:
Mandant wollte Herausgabe von sichergestelltem Geld.
Anfechtungsklage gegen einen Bescheid (bildet RGL zum Behaltendürfen)
(...)
P.S. FREI !!!!!
Du scheinst ja immer sehr gut durchgekommen zu sein, wie würdest du den Durchgang Februar bewerten?
Herzlichen Glückwunsch und viel Spaß in der Freiheit :)
19.02.2021, 16:00
(19.02.2021, 15:55)Gast schrieb:(19.02.2021, 15:49)Skizze V2 NRW schrieb: Heute war es machbar:
Mandant wollte Herausgabe von sichergestelltem Geld.
Anfechtungsklage gegen einen Bescheid (bildet RGL zum Behaltendürfen)
(...)
P.S. FREI !!!!!
Du scheinst ja immer sehr gut durchgekommen zu sein, wie würdest du den Durchgang Februar bewerten?
Herzlichen Glückwunsch und viel Spaß in der Freiheit :)
Bin Verbesserer. Habe bereits im März 2020 geschrieben. Der jetzige Durchgang war wesentlich schwerer aufgrund der prozessualen Einkleidung (im Zivilrecht und ÖffR) die zusätzlich an Zeit gekostet hat. Man konnte oftmals die Begründung nicht hinreichend tief belegen.
Strafrecht (S2) fand ich den materiellen Teil ziemlich schwer. Habe zwar die Problematik mit dem Wegfall des Vollendungsvorsatzes erkannt und einen Rücktritt vom Habgiermord angenommen. Das war aber schon strafrechtliches Hochreck.
19.02.2021, 16:07
(19.02.2021, 16:00)Skizze V2 NRW schrieb:(19.02.2021, 15:55)Gast schrieb:(19.02.2021, 15:49)Skizze V2 NRW schrieb: Heute war es machbar:
Mandant wollte Herausgabe von sichergestelltem Geld.
Anfechtungsklage gegen einen Bescheid (bildet RGL zum Behaltendürfen)
(...)
P.S. FREI !!!!!
Du scheinst ja immer sehr gut durchgekommen zu sein, wie würdest du den Durchgang Februar bewerten?
Herzlichen Glückwunsch und viel Spaß in der Freiheit :)
Bin Verbesserer. Habe bereits im März 2020 geschrieben. Der jetzige Durchgang war wesentlich schwerer aufgrund der prozessualen Einkleidung (im Zivilrecht und ÖffR) die zusätzlich an Zeit gekostet hat. Man konnte oftmals die Begründung nicht hinreichend tief belegen.
Strafrecht (S2) fand ich den materiellen Teil ziemlich schwer. Habe zwar die Problematik mit dem Wegfall des Vollendungsvorsatzes erkannt und einen Rücktritt vom Habgiermord angenommen. Das war aber schon strafrechtliches Hochreck.
Danke für deine ausführliche Erläuterung. Ich schreibe im März...
Würdest du also sagen, es waren "unüblich" mehr prozessuale Schwerpunkte als in deinem letzten Durchgang?
19.02.2021, 16:09
(19.02.2021, 16:00)Skizze V2 NRW schrieb:(19.02.2021, 15:55)Gast schrieb:(19.02.2021, 15:49)Skizze V2 NRW schrieb: Heute war es machbar:
Mandant wollte Herausgabe von sichergestelltem Geld.
Anfechtungsklage gegen einen Bescheid (bildet RGL zum Behaltendürfen)
(...)
P.S. FREI !!!!!
Du scheinst ja immer sehr gut durchgekommen zu sein, wie würdest du den Durchgang Februar bewerten?
Herzlichen Glückwunsch und viel Spaß in der Freiheit :)
Bin Verbesserer. Habe bereits im März 2020 geschrieben. Der jetzige Durchgang war wesentlich schwerer aufgrund der prozessualen Einkleidung (im Zivilrecht und ÖffR) die zusätzlich an Zeit gekostet hat. Man konnte oftmals die Begründung nicht hinreichend tief belegen.
Strafrecht (S2) fand ich den materiellen Teil ziemlich schwer. Habe zwar die Problematik mit dem Wegfall des Vollendungsvorsatzes erkannt und einen Rücktritt vom Habgiermord angenommen. Das war aber schon strafrechtliches Hochreck.
Und wie kommt es eigentlich, dass man 11 Monate später erst wieder schreibt? Oder hat man 6 Monate nach der mündlichen um sich zu verbessern? (Kenne mich da nicht aus...) Ich weiß nur, wenn man durchfällt, dass man 3 Monate später wieder ran muss - glaube ich.
19.02.2021, 16:11
(19.02.2021, 16:00)Skizze V2 NRW schrieb:(19.02.2021, 15:55)Gast schrieb:(19.02.2021, 15:49)Skizze V2 NRW schrieb: Heute war es machbar:
Mandant wollte Herausgabe von sichergestelltem Geld.
Anfechtungsklage gegen einen Bescheid (bildet RGL zum Behaltendürfen)
(...)
P.S. FREI !!!!!
Du scheinst ja immer sehr gut durchgekommen zu sein, wie würdest du den Durchgang Februar bewerten?
Herzlichen Glückwunsch und viel Spaß in der Freiheit :)
Bin Verbesserer. Habe bereits im März 2020 geschrieben. Der jetzige Durchgang war wesentlich schwerer aufgrund der prozessualen Einkleidung (im Zivilrecht und ÖffR) die zusätzlich an Zeit gekostet hat. Man konnte oftmals die Begründung nicht hinreichend tief belegen.
Strafrecht (S2) fand ich den materiellen Teil ziemlich schwer. Habe zwar die Problematik mit dem Wegfall des Vollendungsvorsatzes erkannt und einen Rücktritt vom Habgiermord angenommen. Das war aber schon strafrechtliches Hochreck.
Skizze V2 NRW
Hast du in Köln geschrieben?