17.02.2021, 19:01
(16.02.2021, 21:04)Gast schrieb:(16.02.2021, 20:08)Gast schrieb:(16.02.2021, 17:29)Gast schrieb: Wer das nicht als glasklaren Vorteil sieht, belügt sich selbst. In 10 Tagen kriegt man die für's zweite Examen häufig abgeprüften Rechtsgebiete (Polizeirecht, Baurecht, Verwaltungsrecht AT, VwGO) nochmal komplett wiederholt, wenn man sich für's 1. Examen halbwegs vernünftige Karteikarten, Skripte oder ähnliches geschrieben hat
Ich kann dazu nur sagen, dass in einer Klausur bei mir ein Gebiet drankam, in dem ich promoviert habe. Meine Lösung war dementsprechend auch komplett richtig, da ich die höchstrichterliche Rspr kannte. War meine schlechteste Klausur. Die Bewertung im Examen ist zu 80 Prozent Willkür.
Das ist mies. Hast du das Ergebnis angefochten?
Nein, ich war mit dem Gesamtergebnis zufrieden, hatte ein Stellenangebot und bin froh, mit dem Prüfungsamt nie wieder etwas zu tun zu haben.
18.02.2021, 15:09
Selten ne schwierigere Examensklausur gesehen. Heftig.
18.02.2021, 15:18
Heute als VI im NRW?
Was kam denn dran?
Was kam denn dran?
18.02.2021, 15:24
18.02.2021, 15:25
V1 Klausur: Urteil
Kläger beantragt im August 2019, die Beklagte zu verpflichten unter Aufhebung des Aussetzungsbescheid vom 3.5 die beantrage Jagdscheinverlängerung zu erteilen.
Kläger ist Rechtsanwalt. Anhängiges Ermittlungsverfahren wegen Untreue. Er beantragt am 5.3 Verlängerung Jagdschein. Entscheidung wird ausgesetzt bis über Ermittlungsverfahren entschieden wurde.
Zwischenzeitlich zieht der Kläger von Bielefeld nach Paderborn. Einigung der Behörden nach 3 III vwvfg nrw. Stadt Paderborn verlängert auf Antrag trotzdem den Jagdschein.
Kläger beantragt dann festzustellen, dass beklagte unter Aufhebung des aussetzungsbescheids verpflichtet war, den Jagdschein zu verlängern.
Trägt zur Wiederholungsgefahr vor (wird öfter von Kollegen angezeigt weil er erfolgreicher Anwalt ist, und muss nächstes Jahr wieder Verlängerung in Bielefeld beantragen, weil er dahin wieder zurück gezogen ist)
Behörde begründet Aussetzung mit 17 V BJagdG analog in Bezug auf 5 II waffG. Argumente zur Entstehung und Entwicklung der Norm
ausführlich dargelegt.
B meint, K habe kein FFInnteresse.
Klage sei unzulässig wegen 44a VwGO
Ermessens: geringe eingriffsintensität, neue Erkenntnisse der StA (diese rechnete mit Anklage Erhebung demnächst) und keine vorweggenommene sachentscheidung nur abwarten der Entscheidung der StA
Kurze ungeordnete Zusammenfassung
Kläger beantragt im August 2019, die Beklagte zu verpflichten unter Aufhebung des Aussetzungsbescheid vom 3.5 die beantrage Jagdscheinverlängerung zu erteilen.
Kläger ist Rechtsanwalt. Anhängiges Ermittlungsverfahren wegen Untreue. Er beantragt am 5.3 Verlängerung Jagdschein. Entscheidung wird ausgesetzt bis über Ermittlungsverfahren entschieden wurde.
Zwischenzeitlich zieht der Kläger von Bielefeld nach Paderborn. Einigung der Behörden nach 3 III vwvfg nrw. Stadt Paderborn verlängert auf Antrag trotzdem den Jagdschein.
Kläger beantragt dann festzustellen, dass beklagte unter Aufhebung des aussetzungsbescheids verpflichtet war, den Jagdschein zu verlängern.
Trägt zur Wiederholungsgefahr vor (wird öfter von Kollegen angezeigt weil er erfolgreicher Anwalt ist, und muss nächstes Jahr wieder Verlängerung in Bielefeld beantragen, weil er dahin wieder zurück gezogen ist)
Behörde begründet Aussetzung mit 17 V BJagdG analog in Bezug auf 5 II waffG. Argumente zur Entstehung und Entwicklung der Norm
ausführlich dargelegt.
B meint, K habe kein FFInnteresse.
Klage sei unzulässig wegen 44a VwGO
Ermessens: geringe eingriffsintensität, neue Erkenntnisse der StA (diese rechnete mit Anklage Erhebung demnächst) und keine vorweggenommene sachentscheidung nur abwarten der Entscheidung der StA
Kurze ungeordnete Zusammenfassung
18.02.2021, 15:31
Ohne bewerten zu wollen, sondern als Frage: Und die war so schwierig?
18.02.2021, 15:32
Klingt für mich erstmal auch machbar. Aber man sitzt auch nicht selber in der Klausur.
18.02.2021, 15:36
(18.02.2021, 15:31)Gast schrieb: Ohne bewerten zu wollen, sondern als Frage: Und die war so schwierig?
Füg dir das Urteil oben zu Gemüte. War eigentlich 1 zu 1 die Klausur.
Die Klausur war schon sehr verstrickt weil der Klageantrag dämlich war.
- Aufhebung der Aussetzungsentscheidung unter gleichzeitiger Verpflichtung der Erteilung
- Wegfall des Interesses an der Verpflichtung zur Erteilung weil erledigt, weil ne unzuständige Behörde den VA erteilt hat
- Beibehaltung des Interesses zur RM- Überprüfung der Aussetzungsentscheidung.
Man konnte sehr leicht durcheinander kommen.
18.02.2021, 15:38
Alter Schwede, verstehe. Das klingt übel.
Bin im März fällig und frage mich gerade wozu you gerade materielles ÖR wiederhole...
Bin im März fällig und frage mich gerade wozu you gerade materielles ÖR wiederhole...
18.02.2021, 15:38
(18.02.2021, 15:32)Gast schrieb: Klingt für mich erstmal auch machbar. Aber man sitzt auch nicht selber in der Klausur.
Es war einfach extrem viel und daher hatte ich enorme Zeitprobleme. Inhaltlich hat der Sachverhalt schon viel hergegeben. Aber man kam sehr schnell durcheinander und musste extrem viel schreiben