11.02.2021, 22:37
(11.02.2021, 22:14)Gast schrieb:(11.02.2021, 22:06)Hamburg schrieb: Eine kurze Frage zur Sitzungsvertretung. Ist es in Norddeutschland auch weiterhin üblich, sich bei Beginn der Sitzung von seinem Platz zu erheben oder wird das praktisch nur bei Vereidigung und Urteilsverkündung gemacht?
Jedenfalls nicht an den Amtsgerichten. (Quelle: Station beim Strafrichter an einem HH AG)
Für den Strafrichter kann ich das bestätigen; beim Schöffengericht weiß ich es nicht.
11.02.2021, 23:01
Habe ich aber auch an Amtsgerichten gesehen.
11.02.2021, 23:57
Ist Abhängig vom jeweiligen Richter. Lieber einmal zu viel als zu wenig.
12.02.2021, 00:14
Was ist denn mit "Beginn der Sitzung" gemeint.
Wenn der Richter / das Gericht den Saal betritt, ist hier zumindest ein angedeutetes Aufstehen üblich, und zwar auch beim Strafrichter.
Hier = NRW, Gericht im OLG-Bezirk Düsseldorf. Ob das jetzt die Definition von Norddeutschland erfüllt, hängt vermutlich von der Perspektive ab.
Wenn der Richter / das Gericht den Saal betritt, ist hier zumindest ein angedeutetes Aufstehen üblich, und zwar auch beim Strafrichter.
Hier = NRW, Gericht im OLG-Bezirk Düsseldorf. Ob das jetzt die Definition von Norddeutschland erfüllt, hängt vermutlich von der Perspektive ab.
12.02.2021, 00:25
Mit Beginn ist wohl der Eintritt des Gerichts gemeint. Ich würde mich vorsichtshalber auch beim Strafrichter erheben, bzw. es zumindest andeuten.
12.02.2021, 10:33
(12.02.2021, 00:14)Gast schrieb: Wenn der Richter / das Gericht den Saal betritt, ist hier zumindest ein angedeutetes Aufstehen üblich, und zwar auch beim Strafrichter.
In HH ist das beim Strafrichter tatsächlich unüblich. Häufig fehlt dazu auch einfach die Gelegenheit: Der Richter kommt zum Saal, sperrt die Tür auf und bevor der Sitzungsvertreter überhaupt Platz genommen hat, sitzt der Richter bereits.
12.02.2021, 13:26
Natürlich steht man auf!
Nr. 124 RiStBV:
Äußere Gestaltung der Hauptverhandlung
(1) Die Hauptverhandlung soll im Sitzungssaal des Gerichts, nicht im Amtszimmer des Richters, durchgeführt werden.
(2) 1Pflicht des Staatsanwalts, des Urkundsbeamten und des Verteidigers ist es, schon vor Erscheinen des Gerichts ihren Platz im Sitzungssaal einzunehmen. 2Beim Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen und bei der Verkündung der Urteilsformel erheben sich sämtliche Anwesende von ihren Plätzen. 3Im übrigen steht es allen am Prozeß Beteiligten frei, ob sie bei der Abgabe von Erklärungen und bei Vernehmungen sitzen bleiben oder aufstehen.
Nr. 124 RiStBV:
Äußere Gestaltung der Hauptverhandlung
(1) Die Hauptverhandlung soll im Sitzungssaal des Gerichts, nicht im Amtszimmer des Richters, durchgeführt werden.
(2) 1Pflicht des Staatsanwalts, des Urkundsbeamten und des Verteidigers ist es, schon vor Erscheinen des Gerichts ihren Platz im Sitzungssaal einzunehmen. 2Beim Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen und bei der Verkündung der Urteilsformel erheben sich sämtliche Anwesende von ihren Plätzen. 3Im übrigen steht es allen am Prozeß Beteiligten frei, ob sie bei der Abgabe von Erklärungen und bei Vernehmungen sitzen bleiben oder aufstehen.
12.02.2021, 13:35
Geschriebene Verwaltungsvorschrift und gelebte Praxis weichen bisweilen voneinander ab.

12.02.2021, 21:48
Nr. 124 RiStBV:
Äußere Gestaltung der Hauptverhandlung
(1) Die Hauptverhandlung soll im Sitzungssaal des Gerichts, nicht im Amtszimmer des Richters, durchgeführt werden.
Absatz 1 ist gut
Äußere Gestaltung der Hauptverhandlung
(1) Die Hauptverhandlung soll im Sitzungssaal des Gerichts, nicht im Amtszimmer des Richters, durchgeführt werden.
Absatz 1 ist gut

12.02.2021, 22:36
Also ne Hauptverhandlung (so heißt das doch im Strafrecht, oder?) habe ich noch nie im Zimmer des Richters erlebt. Aber die mündliche Verhandlung (Zivilrecht) findet doch in BW regelmässig im Büro statt