09.02.2021, 20:48
(09.02.2021, 18:02)Gast schrieb:(09.02.2021, 16:36)Gast schrieb: Beide Strafrechtsklausuren hören sich so an, als wären sie wirklich ganz ok gewesen. Offensichtlich hatten die JPAs insoweit ein Einsehen.
Ist aber doch immer so: Es gibt in jedem Durchgang schwere, gefühlt nicht machbare Klausuren oder Exoten - und dann als Ausgleich wieder etwas angenehmere Klausuren. Ist nur blöd, wenn die Exoten ganz zu Beginn sind und man deswegen denkt, der ganze Durchgang ist Murks. Meistens gleicht sich das aber während der gesamten Klausurwochen etwas aus.
Und wenn man evtl. gerade in einem Rechtsgebiet nur oder weit überproportional Mist vorgesetzt bekommt, auf das man eigentlich gehofft hatte.
09.02.2021, 21:55
(09.02.2021, 15:46)GPA schrieb: mE keine Heimtücke, da O den T rein kommen sieht (und dann schreit).
Habgier aber (+), weil T „ alles tun will, um Beute zu bekommen“
Grausam (-), weil subjektive Voraussetzungen nicht gegeben (getötet wird nicht zur Qualenherbeiführung; T ist einfach zu doof, schneller fertig zu werden)
VerdeckungsABSICHT (-), weil SV nichts dazu sagt, dass T gerade des verdeckens wegen tötet
Und bzr ist mE nicht wesentlicher Teil der hv, weil bei 211 absolute Freiheitsstrafe - Der Höhe Höhe der Strafe kann der BZR er also nichts ändern. Bezüglich des ob der Strafe hat er meines Erachtens gar keine Aussagekraft; aber bei Letzterem bin ich mir nicht sicher
Doch Bzr verlesen ist wesentlicher Teil, da Bzr nach §249 stpo als Urkunde verlesen werden und damit unter beweisaufnahme fallen
09.02.2021, 22:30
(09.02.2021, 21:55)Gast schrieb:(09.02.2021, 15:46)GPA schrieb: mE keine Heimtücke, da O den T rein kommen sieht (und dann schreit).
Habgier aber (+), weil T „ alles tun will, um Beute zu bekommen“
Grausam (-), weil subjektive Voraussetzungen nicht gegeben (getötet wird nicht zur Qualenherbeiführung; T ist einfach zu doof, schneller fertig zu werden)
VerdeckungsABSICHT (-), weil SV nichts dazu sagt, dass T gerade des verdeckens wegen tötet
Und bzr ist mE nicht wesentlicher Teil der hv, weil bei 211 absolute Freiheitsstrafe - Der Höhe Höhe der Strafe kann der BZR er also nichts ändern. Bezüglich des ob der Strafe hat er meines Erachtens gar keine Aussagekraft; aber bei Letzterem bin ich mir nicht sicher
Doch Bzr verlesen ist wesentlicher Teil, da Bzr nach §249 stpo als Urkunde verlesen werden und damit unter beweisaufnahme fallen
Dazu steht auch was im Russack, das Problem kommt wohl öfter mal.
09.02.2021, 22:55
(09.02.2021, 21:55)Gast schrieb:(09.02.2021, 15:46)GPA schrieb: mE keine Heimtücke, da O den T rein kommen sieht (und dann schreit).
Habgier aber (+), weil T „ alles tun will, um Beute zu bekommen“
Grausam (-), weil subjektive Voraussetzungen nicht gegeben (getötet wird nicht zur Qualenherbeiführung; T ist einfach zu doof, schneller fertig zu werden)
VerdeckungsABSICHT (-), weil SV nichts dazu sagt, dass T gerade des verdeckens wegen tötet
Und bzr ist mE nicht wesentlicher Teil der hv, weil bei 211 absolute Freiheitsstrafe - Der Höhe Höhe der Strafe kann der BZR er also nichts ändern. Bezüglich des ob der Strafe hat er meines Erachtens gar keine Aussagekraft; aber bei Letzterem bin ich mir nicht sicher
Doch Bzr verlesen ist wesentlicher Teil, da Bzr nach §249 stpo als Urkunde verlesen werden und damit unter beweisaufnahme fallen
Im M/G steht: BZR ist wesentlicher Teil der hv; Ausnahme (!): wenn ausgeschlossen werden kann, dass BZR Auswirkungen im Urteil haben kann. Letzteres meine ich ist hier der Fall, da weder Auswirkungen auf Schuldspruch denkbar (BZR sagt dazu gar nichts mE) noch auf Rechtsfolge (denn 211 stgb enthält absolute Freiheitsstrafe, egal, was im Bzr steht)
10.02.2021, 10:53
(09.02.2021, 20:48)Gast schrieb:(09.02.2021, 18:02)Gast schrieb:(09.02.2021, 16:36)Gast schrieb: Beide Strafrechtsklausuren hören sich so an, als wären sie wirklich ganz ok gewesen. Offensichtlich hatten die JPAs insoweit ein Einsehen.
Ist aber doch immer so: Es gibt in jedem Durchgang schwere, gefühlt nicht machbare Klausuren oder Exoten - und dann als Ausgleich wieder etwas angenehmere Klausuren. Ist nur blöd, wenn die Exoten ganz zu Beginn sind und man deswegen denkt, der ganze Durchgang ist Murks. Meistens gleicht sich das aber während der gesamten Klausurwochen etwas aus.
Und wenn man evtl. gerade in einem Rechtsgebiet nur oder weit überproportional Mist vorgesetzt bekommt, auf das man eigentlich gehofft hatte.
Ob das bei jedem Durchgang so ist, sei dahingestellt.
Aber bspw im Januardurchgang schien dies ja anders gewesen zu sein wenn 6/8 Klausuren Exoten waren.
Zumindest im Februar scheinen die Ljpas aber freundlicher zu sein. Ist natürlich immer die Frage, ob diese Aspekte irgendwie bei der Korrektur bedacht werden oder nicht.
10.02.2021, 11:51
(10.02.2021, 10:53)Gast schrieb:(09.02.2021, 20:48)Gast schrieb:(09.02.2021, 18:02)Gast schrieb:(09.02.2021, 16:36)Gast schrieb: Beide Strafrechtsklausuren hören sich so an, als wären sie wirklich ganz ok gewesen. Offensichtlich hatten die JPAs insoweit ein Einsehen.
Ist aber doch immer so: Es gibt in jedem Durchgang schwere, gefühlt nicht machbare Klausuren oder Exoten - und dann als Ausgleich wieder etwas angenehmere Klausuren. Ist nur blöd, wenn die Exoten ganz zu Beginn sind und man deswegen denkt, der ganze Durchgang ist Murks. Meistens gleicht sich das aber während der gesamten Klausurwochen etwas aus.
Und wenn man evtl. gerade in einem Rechtsgebiet nur oder weit überproportional Mist vorgesetzt bekommt, auf das man eigentlich gehofft hatte.
Ob das bei jedem Durchgang so ist, sei dahingestellt.
Aber bspw im Januardurchgang schien dies ja anders gewesen zu sein wenn 6/8 Klausuren Exoten waren.
Zumindest im Februar scheinen die Ljpas aber freundlicher zu sein. Ist natürlich immer die Frage, ob diese Aspekte irgendwie bei der Korrektur bedacht werden oder nicht.
Das Problem ist halt auch, dass die Korrektoren selbst in der Regel gar nicht wissen, was sonst so gestellt wurde. Ich bezweifle auch, dass die LJPAs stark darauf achten, dass es am Ende ausgewogen ist oder irgendwelche Hinweise erteilen. Wenn es sich am Ende oftmals eher ausgleicht mit der Schwierigkeit eines Durchgangs, scheint mir das vor allem Zufall zu sein.
Der Korrektor weiß deshalb also allenfalls, dass die Klausur, die er gerade vor sich hat, exotisch und schwierig war. Aber er weiß eben nicht, dass es daneben noch zwei oder drei weitere Klausuren dieser Art gab.
Zudem weiß jeder, der schon einmal selbst korrigiert hat, dass man auch mit einer wohlwollenden Korrektur nicht alles ausgleichen kann - zumal die Leute bei exotischen und schwierigen Klausuren teilweise so von der Rolle sind, dass sie einfach nichts mehr Sinnvolles schreiben. Ich erinnere mich zum Beispiel gut an einer Klausur aus dem Grundstudium, die ich korrigiert habe und die wirklich bockschwer war. Wir Korrekturasiss haben uns nach Kräften bemüht, bei der Korrektur auszugleichen, dass der Ersteller - gerade auch im Vergleich - ganz überzogene Maßstäbe angelegt und Wissen vorausgesetzt hatte, das man in diesem Abschnitt des Studiums regelmäßig nicht hat und auch nicht haben kann. Das klappte aber nur sehr eingeschränkt, weil das, was da war, eben oft kaum reichte, um mehr als ein "ausreichend" zu vergeben. Wo wenig bis nichts zu angelegten Problemen kommt oder diese sogar ganz falsch gelöst werden, kann man halt auch nicht hoch punkten.
10.02.2021, 13:30
Hat irgendjemand bei der Revisionsklausur problematisiert, dass es sich bei der (letztendlichen) Tötung um ein mehraktiges Tatgeschehen handelte, sodass ggf. für jeden Akt (Würgen, Schlagen, Liegenlassen) ein Rücktritt zu prüfen gewesen wäre?
Ich bin quasi garnicht auf den Raub eingegangen, da mir dieser ganz unproblematisch erfüllt schien; auch im Hinblick auf die vorsätzlich herbeigeführte Todesfolge. Auch die Mordmerkmale erschienen mir unproblematisch vorzuliegen.
Allerdings hob die Vorlage mE darauf ab, ob zwischen den o.g. Handlungen des Täter eine natürliche Handlungseinheit vorliegt oder ob Zäsuren in betracht kommen, die eine Rücktrittsprüfung erforderlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 273).
Es schien mir so, dass jedenfalls das Ablassen von der noch atmenden Geschädigten eine solche Zäsur darstellte, weil der Beschuldigte danach erst einmal "stundenlang" die Wohnung durchsuchte, obwohl er erkannte, dass die Geschädigte noch lebt. Wenn man das so sieht, enthielt das Urteil jedoch keinerlei Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Beschuldigten, sodass unklar blieb, ob der Beschuldigte insoweit von einem unbeendeten oder beendeten Versuch ausging. Das Fehlen dieser Feststellungen allein hat bei mir die Sachrüge begründet.
Sodann habe ich noch geprüft, ob das "Liegenlassen" der nicht zwar mehr atmenden aber nach den Feststellungen wohl noch lebenden Geschädigten jedenfalls eine Strafbarkeit wegen Unterlassens (211, 13 StGB) trägt. Hier wäre dann zu problematisieren, ob der vorsätzlich handelnde Täter als Garant aus Ingerenz in Betracht kommt. Dies ist zwischen den Senaten des BGH umstritten, kann wohl aber mit guten Argumenten so gesehen werden (ist auch im Fischer kommentiert bei 13 StGB). Wenn man aber eine Strafbarkeit wegen Unterlassens annähme, hätte das Gericht die Frage klären müssen, ob gem. § 13 II StGB eine Milderung gem. § 49 I StGB in Betracht kommt. Da hier Strafbarkeit durch "Tun" angenommen wurde, dürfte auch diese Erwägung nicht angestellt worden sein.
Soweit meine Gedanken zu der Revisionsklausur. Vielleicht kann ja mal jemand schreiben, ob er ähnliche Gedanken hatte oder warum das evtl. totaler Bullshit ist.
LG und eine schöne freie Woche bis ÖR.
Ich bin quasi garnicht auf den Raub eingegangen, da mir dieser ganz unproblematisch erfüllt schien; auch im Hinblick auf die vorsätzlich herbeigeführte Todesfolge. Auch die Mordmerkmale erschienen mir unproblematisch vorzuliegen.
Allerdings hob die Vorlage mE darauf ab, ob zwischen den o.g. Handlungen des Täter eine natürliche Handlungseinheit vorliegt oder ob Zäsuren in betracht kommen, die eine Rücktrittsprüfung erforderlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 273).
Es schien mir so, dass jedenfalls das Ablassen von der noch atmenden Geschädigten eine solche Zäsur darstellte, weil der Beschuldigte danach erst einmal "stundenlang" die Wohnung durchsuchte, obwohl er erkannte, dass die Geschädigte noch lebt. Wenn man das so sieht, enthielt das Urteil jedoch keinerlei Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Beschuldigten, sodass unklar blieb, ob der Beschuldigte insoweit von einem unbeendeten oder beendeten Versuch ausging. Das Fehlen dieser Feststellungen allein hat bei mir die Sachrüge begründet.
Sodann habe ich noch geprüft, ob das "Liegenlassen" der nicht zwar mehr atmenden aber nach den Feststellungen wohl noch lebenden Geschädigten jedenfalls eine Strafbarkeit wegen Unterlassens (211, 13 StGB) trägt. Hier wäre dann zu problematisieren, ob der vorsätzlich handelnde Täter als Garant aus Ingerenz in Betracht kommt. Dies ist zwischen den Senaten des BGH umstritten, kann wohl aber mit guten Argumenten so gesehen werden (ist auch im Fischer kommentiert bei 13 StGB). Wenn man aber eine Strafbarkeit wegen Unterlassens annähme, hätte das Gericht die Frage klären müssen, ob gem. § 13 II StGB eine Milderung gem. § 49 I StGB in Betracht kommt. Da hier Strafbarkeit durch "Tun" angenommen wurde, dürfte auch diese Erwägung nicht angestellt worden sein.
Soweit meine Gedanken zu der Revisionsklausur. Vielleicht kann ja mal jemand schreiben, ob er ähnliche Gedanken hatte oder warum das evtl. totaler Bullshit ist.
LG und eine schöne freie Woche bis ÖR.
10.02.2021, 13:51
Ich habe den Rücktritt auch geprüft. Endlich schreibt das mal jemand. Hatte schon Panik ?
10.02.2021, 14:00
Okay, aber - ganz naiv - er hat mit Tötungsvorsatz gehandelt, am Ende war sie tot und niemand ist "dazwischengetreten" - auch sein Liegenlassen nicht.
Also ist der Erfolg zurechenbar eingetreten und die Tat ist vollendet.
Ich bekenne mich dazu, kein Strafrecht zu beherrschen. Asso klärt mich gern auf ;-)
Also ist der Erfolg zurechenbar eingetreten und die Tat ist vollendet.
Ich bekenne mich dazu, kein Strafrecht zu beherrschen. Asso klärt mich gern auf ;-)
10.02.2021, 14:12
Bin gerade etwas erleichtert bin leider gar nicht zu den Mordmerkmalen gekommen.
Habe auch einen vorsatzwechsel darin gesehen dass erst gewürgt worden ist um ein ersticken herbeizuführen und dann die schläge dazu dienten sie ruhig zu stellen und daher die Feststellungen zu einem tötungsvorsatz hierbei trotz der objektiven Gefährlichkeit der Handlung nicht ausreichend sind.
Habe danach unterlassen geprüft und leider den versuchten Mord durch das ersticken vergessen
Habe auch einen vorsatzwechsel darin gesehen dass erst gewürgt worden ist um ein ersticken herbeizuführen und dann die schläge dazu dienten sie ruhig zu stellen und daher die Feststellungen zu einem tötungsvorsatz hierbei trotz der objektiven Gefährlichkeit der Handlung nicht ausreichend sind.
Habe danach unterlassen geprüft und leider den versuchten Mord durch das ersticken vergessen