09.02.2021, 20:17
Wie haltet ihr es? Bei Klageschriften, bei Klageerwiderungen, bei Anträgen, bei Erledigungserklärungen, bei Stellungnahmen, bei ... die ans Gericht gehen? Schreibt ihr dort rein "Sehr geehrter Herr Richter, ..." und am Ende "Mit freundlichen Grüßen"?
Mir wurde mal gesagt, dass das entbehrlich ist bzw. zu unterlassen ist. Das Verwirrende ist jetzt: die Richter selber verwenden solche Formulierungen durchgehend. Nicht in Verfügungen, aber etwa wenn ich zur Stellungnahme zu einem gegenrischen Schriftsatz aufgefordert werde.
Was tun? Auch so schreiben?
Mir wurde mal gesagt, dass das entbehrlich ist bzw. zu unterlassen ist. Das Verwirrende ist jetzt: die Richter selber verwenden solche Formulierungen durchgehend. Nicht in Verfügungen, aber etwa wenn ich zur Stellungnahme zu einem gegenrischen Schriftsatz aufgefordert werde.
Was tun? Auch so schreiben?
09.02.2021, 20:31
An das hohe Gericht!
...
Hochachtungsvoll
...
Hochachtungsvoll
09.02.2021, 20:49
Grußworte nur, wenn das Gericht im Gegenzug in Urteilen, mit denen deine Klagen abgewiesen werden, ausdrücklich sein Bedauern und zugleich seine Anerkennung für den guten Versuch ausdrückt. Mit anderen Worten: Nie.
09.02.2021, 20:56
Klageantrag:
„Sehr geehrter Herr Vorsitzender, wären Sie bitte so nett, den Bekl. zur Zahlung von 2.500€ an den Kl. zu verurteilen? Wenn es möglich ist, hätte der Kl. auch gerne Rechtshängigskeitszinsen.“
„Sehr geehrter Herr Vorsitzender, wären Sie bitte so nett, den Bekl. zur Zahlung von 2.500€ an den Kl. zu verurteilen? Wenn es möglich ist, hätte der Kl. auch gerne Rechtshängigskeitszinsen.“
09.02.2021, 20:58
09.02.2021, 21:00
(09.02.2021, 20:17)Gast schrieb: Wie haltet ihr es? Bei Klageschriften, bei Klageerwiderungen, bei Anträgen, bei Erledigungserklärungen, bei Stellungnahmen, bei ... die ans Gericht gehen? Schreibt ihr dort rein "Sehr geehrter Herr Richter, ..." und am Ende "Mit freundlichen Grüßen"?
Mir wurde mal gesagt, dass das entbehrlich ist bzw. zu unterlassen ist. Das Verwirrende ist jetzt: die Richter selber verwenden solche Formulierungen durchgehend. Nicht in Verfügungen, aber etwa wenn ich zur Stellungnahme zu einem gegenrischen Schriftsatz aufgefordert werde.
Was tun? Auch so schreiben?
M.E. unüblich und entbehrlich, ich belasse es jedenfalls immer bei "In dem Rechtsstreit ..." und "Rechtsanwalt" ohne Anrede ans Gericht oder Grußformel.
09.02.2021, 21:02
Schriftsätze werden nicht an eine Person gerichtet, sondern in das Verfahren eingeführt. Das Gericht und die anderen Parteien nehmen von ihnen Kenntnis und reagieren darauf. Deswegen ist hier auch kein
Raum für eine Anrede.
Anders verhält es sich mit eventuellen Begleitschreiben. Deshalb hat die gerichtliche Verfügung keinen Adressaten, wohl aber das Begleitschreiben.
Raum für eine Anrede.
Anders verhält es sich mit eventuellen Begleitschreiben. Deshalb hat die gerichtliche Verfügung keinen Adressaten, wohl aber das Begleitschreiben.
09.02.2021, 21:02
(09.02.2021, 21:00)Gast schrieb:(09.02.2021, 20:17)Gast schrieb: Wie haltet ihr es? Bei Klageschriften, bei Klageerwiderungen, bei Anträgen, bei Erledigungserklärungen, bei Stellungnahmen, bei ... die ans Gericht gehen? Schreibt ihr dort rein "Sehr geehrter Herr Richter, ..." und am Ende "Mit freundlichen Grüßen"?
Mir wurde mal gesagt, dass das entbehrlich ist bzw. zu unterlassen ist. Das Verwirrende ist jetzt: die Richter selber verwenden solche Formulierungen durchgehend. Nicht in Verfügungen, aber etwa wenn ich zur Stellungnahme zu einem gegenrischen Schriftsatz aufgefordert werde.
Was tun? Auch so schreiben?
M.E. unüblich und entbehrlich, ich belasse es jedenfalls immer bei "In dem Rechtsstreit ..." und "Rechtsanwalt" ohne Anrede ans Gericht oder Grußformel.
Zustimmung!
09.02.2021, 21:07
(09.02.2021, 20:17)Gast schrieb: Wie haltet ihr es? Bei Klageschriften, bei Klageerwiderungen, bei Anträgen, bei Erledigungserklärungen, bei Stellungnahmen, bei ... die ans Gericht gehen? Schreibt ihr dort rein "Sehr geehrter Herr Richter, ..." und am Ende "Mit freundlichen Grüßen"?
Mir wurde mal gesagt, dass das entbehrlich ist bzw. zu unterlassen ist. Das Verwirrende ist jetzt: die Richter selber verwenden solche Formulierungen durchgehend. Nicht in Verfügungen, aber etwa wenn ich zur Stellungnahme zu einem gegenrischen Schriftsatz aufgefordert werde.
Was tun? Auch so schreiben?
Nein, Richter verwenden solche Formulierungen nicht, das sind Standardschreiben, die von der Geschäftstelle mit den richterlichen Verfügungen rausgehen.
09.02.2021, 21:16
In der Tat... wenn ich in die Akte handschriftlich schmieren
V.
Du v. Bl. 12ff. An Kl-V z.K. und StN, Frist 4 Wo
Habe ich garkeine Ahnung, wie das hinterher aussieht ... xD
V.
Du v. Bl. 12ff. An Kl-V z.K. und StN, Frist 4 Wo
Habe ich garkeine Ahnung, wie das hinterher aussieht ... xD