09.02.2021, 17:18
(09.02.2021, 15:31)GPA schrieb: A. Zulässigkeit, dort nur Revisionsbegründungsfrist problematisch
P: Doppelzustellung entgegen § 145a StPO, aber am gleichen Tag, sodass § 37 II StPO egal
P: Revisionsbegründungsfrist scheinbar abgelaufen, aber Protokoll erst nach Zustellung fertiggestellt (§ 273 IV)
B: Begründetheit
I. keine Verfahrenshindernisse
II. Verfahrensfehler
1. BZR verlesen, während Verteidiger noch Parkplatz sucht (§§ 140 I, Nrn. 1, 2, II, 145 I 1 StPO)
Musste nicht gerügt werden, Beruhen nach § 338 Nr. 5 Var. 2 StPO wegen wesentlicher Teil der HV (+)
2. keine Verlesung des Anklagesatzes, § 243 III 1 StPO
musste nicht gerügt werden, Beruhen nach § 337 I StPO (+), da keine Ausnahme der einfachen Sach- und Rechtslage
3. Inaugenscheinnahme eines Grundrisses als Verstoß gegen § 250 StPO
Grundriss gibt Wahrnehmung des Anfertigenden wieder, also an sich Aussage anhören, aber nicht gerügt
4. § 257 StPO (Angeklagter wurde nicht Beweiserhebung befragt)
aber kein Beruhen, unklar, was er gesagt hätte
5. Verlesung eines Sicherstellungsprotokolls als Verstoß gegen § 250 StPO?
aber § 256 I Nr. 5 StPO auf Anordnung der Vorsitzenden erlaubt
6. Verstoß gegen § 229 I StPO (nur 3 Wochen Unterbrechung)
beachte § 229 IV StPO und komische Berechnung, dass Tag der Hauptverhandlung und Fortsetzungstermin jeweils nicht mitzählen.
daher Beginn: 30.10.2020
Ende: 20.11.2020, deshalb hätte am 21.11.2020 (Samstag) verhandelt werden müssen, aber wegen § 229 IV 2 StPO reichte der Montag, der 23.11.2020
7. Verkündung am elften Tag nach § 268 III 1 StPO
hier am 1.12. Verkündungstermin auf 15.12.2020
elfter Tag daher 12.12.2020 (Samstag)
wegen §§ 268 III 3 iVm 229 IV 2 StPO zu Montag 14.12.2020
Verkündung aber erst am 15.12.2020
Beruhen nach § 337 I StPO (-). Meines Erachtens ausnahmsweise nicht, weil (letzte) Beratung direkt am 1.12. war und daher auszuschließen ist, dass Urteil anders ausgefallen wäre.
III. Sachrüge
Hier ging es um einen Einbrecher, der wider Erwarten die Omi in ihrer Wohnung antrifft. Bevor er klaut, hört er sie, will sich seinen Beutezug nicht kaputt machen lassen, rennt auf sie zur, wirft sie aufs Bett und schlägt dann mit Tötungsvorsatz auf sie ein. Das macht er in verschiedener Art 15 min lang. Dann erschöpft. Sie atmet noch. Er ist auf Diebestour in Whg beschäft. Irgendwann keine Atmung mehr. Er geht. Sie stirbt kurz nach seinem Gehen.
StA hat nach 154a alles Nebensächliche wegbeschränkt. LG hat wegen §§ 211, 251 StGB in Tateinheit verurteilt.
P: Mordmerkmale, insbes. Heimtücke? (mE klassischer Raubmord)
P: Abgrenzung Unterlassen (Schwp. Tun)
P: 16 StGB - Abweichung Kausalverlauf (-)
P: Wegnahme von einer Bewusstlosen, fast Toten (+)
P. §§ 251, 18 vorsätzlich? (erst recht)
P: § 52? (dauerte alles 2-3 h, aber in gleicher Whg, gegen gleiches Opfer
P: Verh. §§ 211, 251 (Tateinheit, nicht Gesetzeseinheit - klarstellende Bedeutung, dass Tod infolge Raub)
Klingt insgesamt mal wieder super stimmig, danke Dir!
In NRW waren die Verfahrenspunkte 3,4 und 5 glaube ich allerdings nicht enthalten (oder ich hab es übersehen).
Bei der Fristberechnung würde man nach mE zudem beim 19.11.2020 landen. D.h, da am 20.11.2020 nicht verhandelt wurde, lag grds. Verstoß vor. Mangels Beanstandung nach 238 II StPO bin ich dann aber wieder rausgeflogen.
09.02.2021, 17:49
(09.02.2021, 17:18)Klingt insgesamt mal wieder super stimmig, danke Dir! schrieb: In NRW waren die Verfahrenspunkte 3,4 und 5 glaube ich allerdings nicht enthalten (oder ich hab es übersehen).In HH war erste HV am 29.10.; Fristbeginn: 30.10., Fristablauf daher 20.11.21. gemäß 229 IV musste die hv am Tag nach Ablauf der Frist fortgesetzt werden. Das war jedoch ein Samstag (21.11.). Daher Fortsetzung am 23.11. rechtzeitig
Bei der Fristberechnung würde man nach mE zudem beim 19.11.2020 landen. D.h, da am 20.11.2020 nicht verhandelt wurde, lag grds. Verstoß vor. Mangels Beanstandung nach 238 II StPO bin ich dann aber wieder rausgeflogen.
09.02.2021, 17:55
Ich kann euch nur als Tipp geben, macht Einsichtnahme in eure Klausuren, gerade wenn ihr knapp an einem Notensprung vorbei seid. Im Ringtausch werden die Klausuren zur Korrektur auch gerne mal über das ganze Land verteilt, kommt nicht selten vor, dass dann Korrektur anhand einer falschen Lösungsskizze korrigiert wurde. Mir persönlich schon passiert!!
09.02.2021, 17:56
(09.02.2021, 17:55)Gast schrieb: Ich kann euch nur als Tipp geben, macht Einsichtnahme in eure Klausuren, gerade wenn ihr knapp an einem Notensprung vorbei seid. Im Ringtausch werden die Klausuren zur Korrektur auch gerne mal über das ganze Land verteilt, kommt nicht selten vor, dass dann Korrektur anhand einer falschen Lösungsskizze korrigiert wurde. Mir persönlich schon passiert!!
Musste da gerade dran denken, als ich eure Minimal Abweichungen zwischen den Bu-Ländern gelesen habe.
09.02.2021, 18:02
(09.02.2021, 16:36)Gast schrieb: Beide Strafrechtsklausuren hören sich so an, als wären sie wirklich ganz ok gewesen. Offensichtlich hatten die JPAs insoweit ein Einsehen.
Ist aber doch immer so: Es gibt in jedem Durchgang schwere, gefühlt nicht machbare Klausuren oder Exoten - und dann als Ausgleich wieder etwas angenehmere Klausuren. Ist nur blöd, wenn die Exoten ganz zu Beginn sind und man deswegen denkt, der ganze Durchgang ist Murks. Meistens gleicht sich das aber während der gesamten Klausurwochen etwas aus.
09.02.2021, 18:04
Leute, das ist die gleiche Klausur. Nur die ist die Fristberechnung zwischen den BGH-Senaten (und unter Euch) umstritten.
Vgl. zuletzt BGH vom 28. Juli 2020, Az. 6 StR 114/20, Rn. 4
Im Meyer-Goßner ist auf 1 StR 590/15 verwiesen. Da heißt es: Die am Montag, den 23.2.2015 unterbrochene Hauptverhandlung musste nach § 229 IV 1 StPO also erst am Mittwoch, den 18.3.2015 fortgesetzt werden.
Demnach wäre es hier gewahrt. Nach anderer Ansicht halt nicht.
Wenn der BGH das schon nicht einheitlich macht, müsst Ihr das auch nicht!
Vgl. zuletzt BGH vom 28. Juli 2020, Az. 6 StR 114/20, Rn. 4
Im Meyer-Goßner ist auf 1 StR 590/15 verwiesen. Da heißt es: Die am Montag, den 23.2.2015 unterbrochene Hauptverhandlung musste nach § 229 IV 1 StPO also erst am Mittwoch, den 18.3.2015 fortgesetzt werden.
Demnach wäre es hier gewahrt. Nach anderer Ansicht halt nicht.
Wenn der BGH das schon nicht einheitlich macht, müsst Ihr das auch nicht!
09.02.2021, 18:45
(09.02.2021, 18:02)Gast schrieb:(09.02.2021, 16:36)Gast schrieb: Beide Strafrechtsklausuren hören sich so an, als wären sie wirklich ganz ok gewesen. Offensichtlich hatten die JPAs insoweit ein Einsehen.
Ist aber doch immer so: Es gibt in jedem Durchgang schwere, gefühlt nicht machbare Klausuren oder Exoten - und dann als Ausgleich wieder etwas angenehmere Klausuren. Ist nur blöd, wenn die Exoten ganz zu Beginn sind und man deswegen denkt, der ganze Durchgang ist Murks. Meistens gleicht sich das aber während der gesamten Klausurwochen etwas aus.
Ja und mies, wenn man gerade im Zivilrecht eigentlich sein Steckenpferd hat und die Exoten einen ordentlich aus der Ruhe gebracht haben...
09.02.2021, 18:57
(09.02.2021, 18:45)Gast schrieb:(09.02.2021, 18:02)Gast schrieb:(09.02.2021, 16:36)Gast schrieb: Beide Strafrechtsklausuren hören sich so an, als wären sie wirklich ganz ok gewesen. Offensichtlich hatten die JPAs insoweit ein Einsehen.
Ist aber doch immer so: Es gibt in jedem Durchgang schwere, gefühlt nicht machbare Klausuren oder Exoten - und dann als Ausgleich wieder etwas angenehmere Klausuren. Ist nur blöd, wenn die Exoten ganz zu Beginn sind und man deswegen denkt, der ganze Durchgang ist Murks. Meistens gleicht sich das aber während der gesamten Klausurwochen etwas aus.
Ja und mies, wenn man gerade im Zivilrecht eigentlich sein Steckenpferd hat und die Exoten einen ordentlich aus der Ruhe gebracht haben...
Zivilrecht ist so umfangreich, sodass man damit rechnen muss, dass was existierend dran kommt. Alles andere wäre grob fahrlässig
09.02.2021, 20:33
Wurde in NRW die Anlage auch nicht verlesen? :-/
09.02.2021, 20:33
*Anklage