08.02.2021, 21:42
09.02.2021, 06:16
09.02.2021, 08:20
NRW: Wie habt ihr das eigentlich mit dem Bearbeitervermerk mit der Bewährung verstanden ?
Das musste ja irgendeinen Sinn ergeben. Habe einfach mal 56f StGB herangezogen, das heißt das Gericht muss die Strafaussetzung widerrufen. Die lag bei 2 Jahren. Das heißt ? Fließt das mit in die Straferwartung bezüglich der Zuständigkeit fûr die Klage.
Das musste ja irgendeinen Sinn ergeben. Habe einfach mal 56f StGB herangezogen, das heißt das Gericht muss die Strafaussetzung widerrufen. Die lag bei 2 Jahren. Das heißt ? Fließt das mit in die Straferwartung bezüglich der Zuständigkeit fûr die Klage.
09.02.2021, 10:49
(09.02.2021, 08:20)NRW2020 schrieb: NRW: Wie habt ihr das eigentlich mit dem Bearbeitervermerk mit der Bewährung verstanden ?
Das musste ja irgendeinen Sinn ergeben. Habe einfach mal 56f StGB herangezogen, das heißt das Gericht muss die Strafaussetzung widerrufen. Die lag bei 2 Jahren. Das heißt ? Fließt das mit in die Straferwartung bezüglich der Zuständigkeit fûr die Klage.
Habe in dem Durchgang zwar nicht mitgeschrieben, aber die Tatbegehung unter laufender Bewährung (so verstehe ich deinen Post) ist als Strafzumessungsgesichtspunkt zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen und spielt daher bei der Strafprognose bzw. der sachlichen Zuständigkeit eine Rolle.
09.02.2021, 11:30
(09.02.2021, 10:49)Gast schrieb:(09.02.2021, 08:20)NRW2020 schrieb: NRW: Wie habt ihr das eigentlich mit dem Bearbeitervermerk mit der Bewährung verstanden ?
Das musste ja irgendeinen Sinn ergeben. Habe einfach mal 56f StGB herangezogen, das heißt das Gericht muss die Strafaussetzung widerrufen. Die lag bei 2 Jahren. Das heißt ? Fließt das mit in die Straferwartung bezüglich der Zuständigkeit fûr die Klage.
Habe in dem Durchgang zwar nicht mitgeschrieben, aber die Tatbegehung unter laufender Bewährung (so verstehe ich deinen Post) ist als Strafzumessungsgesichtspunkt zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen und spielt daher bei der Strafprognose bzw. der sachlichen Zuständigkeit eine Rolle.
Und darüber hinaus:
- MiStra
- Notwendige Verteidigung via § 140 II StPO, wenn mit möglichem Widerruf > 1 Jahr FS droht.
09.02.2021, 15:31
A. Zulässigkeit, dort nur Revisionsbegründungsfrist problematisch
P: Doppelzustellung entgegen § 145a StPO, aber am gleichen Tag, sodass § 37 II StPO egal
P: Revisionsbegründungsfrist scheinbar abgelaufen, aber Protokoll erst nach Zustellung fertiggestellt (§ 273 IV)
B: Begründetheit
I. keine Verfahrenshindernisse
II. Verfahrensfehler
1. BZR verlesen, während Verteidiger noch Parkplatz sucht (§§ 140 I, Nrn. 1, 2, II, 145 I 1 StPO)
Musste nicht gerügt werden, Beruhen nach § 338 Nr. 5 Var. 2 StPO wegen wesentlicher Teil der HV (+)
2. keine Verlesung des Anklagesatzes, § 243 III 1 StPO
musste nicht gerügt werden, Beruhen nach § 337 I StPO (+), da keine Ausnahme der einfachen Sach- und Rechtslage
3. Inaugenscheinnahme eines Grundrisses als Verstoß gegen § 250 StPO
Grundriss gibt Wahrnehmung des Anfertigenden wieder, also an sich Aussage anhören, aber nicht gerügt
4. § 257 StPO (Angeklagter wurde nicht Beweiserhebung befragt)
aber kein Beruhen, unklar, was er gesagt hätte
5. Verlesung eines Sicherstellungsprotokolls als Verstoß gegen § 250 StPO?
aber § 256 I Nr. 5 StPO auf Anordnung der Vorsitzenden erlaubt
6. Verstoß gegen § 229 I StPO (nur 3 Wochen Unterbrechung)
beachte § 229 IV StPO und komische Berechnung, dass Tag der Hauptverhandlung und Fortsetzungstermin jeweils nicht mitzählen.
daher Beginn: 30.10.2020
Ende: 20.11.2020, deshalb hätte am 21.11.2020 (Samstag) verhandelt werden müssen, aber wegen § 229 IV 2 StPO reichte der Montag, der 23.11.2020
7. Verkündung am elften Tag nach § 268 III 1 StPO
hier am 1.12. Verkündungstermin auf 15.12.2020
elfter Tag daher 12.12.2020 (Samstag)
wegen §§ 268 III 3 iVm 229 IV 2 StPO zu Montag 14.12.2020
Verkündung aber erst am 15.12.2020
Beruhen nach § 337 I StPO (-). Meines Erachtens ausnahmsweise nicht, weil (letzte) Beratung direkt am 1.12. war und daher auszuschließen ist, dass Urteil anders ausgefallen wäre.
III. Sachrüge
Hier ging es um einen Einbrecher, der wider Erwarten die Omi in ihrer Wohnung antrifft. Bevor er klaut, hört er sie, will sich seinen Beutezug nicht kaputt machen lassen, rennt auf sie zur, wirft sie aufs Bett und schlägt dann mit Tötungsvorsatz auf sie ein. Das macht er in verschiedener Art 15 min lang. Dann erschöpft. Sie atmet noch. Er ist auf Diebestour in Whg beschäft. Irgendwann keine Atmung mehr. Er geht. Sie stirbt kurz nach seinem Gehen.
StA hat nach 154a alles Nebensächliche wegbeschränkt. LG hat wegen §§ 211, 251 StGB in Tateinheit verurteilt.
P: Mordmerkmale, insbes. Heimtücke? (mE klassischer Raubmord)
P: Abgrenzung Unterlassen (Schwp. Tun)
P: 16 StGB - Abweichung Kausalverlauf (-)
P: Wegnahme von einer Bewusstlosen, fast Toten (+)
P. §§ 251, 18 vorsätzlich? (erst recht)
P: § 52? (dauerte alles 2-3 h, aber in gleicher Whg, gegen gleiches Opfer
P: Verh. §§ 211, 251 (Tateinheit, nicht Gesetzeseinheit - klarstellende Bedeutung, dass Tod infolge Raub)
P: Doppelzustellung entgegen § 145a StPO, aber am gleichen Tag, sodass § 37 II StPO egal
P: Revisionsbegründungsfrist scheinbar abgelaufen, aber Protokoll erst nach Zustellung fertiggestellt (§ 273 IV)
B: Begründetheit
I. keine Verfahrenshindernisse
II. Verfahrensfehler
1. BZR verlesen, während Verteidiger noch Parkplatz sucht (§§ 140 I, Nrn. 1, 2, II, 145 I 1 StPO)
Musste nicht gerügt werden, Beruhen nach § 338 Nr. 5 Var. 2 StPO wegen wesentlicher Teil der HV (+)
2. keine Verlesung des Anklagesatzes, § 243 III 1 StPO
musste nicht gerügt werden, Beruhen nach § 337 I StPO (+), da keine Ausnahme der einfachen Sach- und Rechtslage
3. Inaugenscheinnahme eines Grundrisses als Verstoß gegen § 250 StPO
Grundriss gibt Wahrnehmung des Anfertigenden wieder, also an sich Aussage anhören, aber nicht gerügt
4. § 257 StPO (Angeklagter wurde nicht Beweiserhebung befragt)
aber kein Beruhen, unklar, was er gesagt hätte
5. Verlesung eines Sicherstellungsprotokolls als Verstoß gegen § 250 StPO?
aber § 256 I Nr. 5 StPO auf Anordnung der Vorsitzenden erlaubt
6. Verstoß gegen § 229 I StPO (nur 3 Wochen Unterbrechung)
beachte § 229 IV StPO und komische Berechnung, dass Tag der Hauptverhandlung und Fortsetzungstermin jeweils nicht mitzählen.
daher Beginn: 30.10.2020
Ende: 20.11.2020, deshalb hätte am 21.11.2020 (Samstag) verhandelt werden müssen, aber wegen § 229 IV 2 StPO reichte der Montag, der 23.11.2020
7. Verkündung am elften Tag nach § 268 III 1 StPO
hier am 1.12. Verkündungstermin auf 15.12.2020
elfter Tag daher 12.12.2020 (Samstag)
wegen §§ 268 III 3 iVm 229 IV 2 StPO zu Montag 14.12.2020
Verkündung aber erst am 15.12.2020
Beruhen nach § 337 I StPO (-). Meines Erachtens ausnahmsweise nicht, weil (letzte) Beratung direkt am 1.12. war und daher auszuschließen ist, dass Urteil anders ausgefallen wäre.
III. Sachrüge
Hier ging es um einen Einbrecher, der wider Erwarten die Omi in ihrer Wohnung antrifft. Bevor er klaut, hört er sie, will sich seinen Beutezug nicht kaputt machen lassen, rennt auf sie zur, wirft sie aufs Bett und schlägt dann mit Tötungsvorsatz auf sie ein. Das macht er in verschiedener Art 15 min lang. Dann erschöpft. Sie atmet noch. Er ist auf Diebestour in Whg beschäft. Irgendwann keine Atmung mehr. Er geht. Sie stirbt kurz nach seinem Gehen.
StA hat nach 154a alles Nebensächliche wegbeschränkt. LG hat wegen §§ 211, 251 StGB in Tateinheit verurteilt.
P: Mordmerkmale, insbes. Heimtücke? (mE klassischer Raubmord)
P: Abgrenzung Unterlassen (Schwp. Tun)
P: 16 StGB - Abweichung Kausalverlauf (-)
P: Wegnahme von einer Bewusstlosen, fast Toten (+)
P. §§ 251, 18 vorsätzlich? (erst recht)
P: § 52? (dauerte alles 2-3 h, aber in gleicher Whg, gegen gleiches Opfer
P: Verh. §§ 211, 251 (Tateinheit, nicht Gesetzeseinheit - klarstellende Bedeutung, dass Tod infolge Raub)
09.02.2021, 15:46
mE keine Heimtücke, da O den T rein kommen sieht (und dann schreit).
Habgier aber (+), weil T „ alles tun will, um Beute zu bekommen“
Grausam (-), weil subjektive Voraussetzungen nicht gegeben (getötet wird nicht zur Qualenherbeiführung; T ist einfach zu doof, schneller fertig zu werden)
VerdeckungsABSICHT (-), weil SV nichts dazu sagt, dass T gerade des verdeckens wegen tötet
Und bzr ist mE nicht wesentlicher Teil der hv, weil bei 211 absolute Freiheitsstrafe - Der Höhe Höhe der Strafe kann der BZR er also nichts ändern. Bezüglich des ob der Strafe hat er meines Erachtens gar keine Aussagekraft; aber bei Letzterem bin ich mir nicht sicher
Habgier aber (+), weil T „ alles tun will, um Beute zu bekommen“
Grausam (-), weil subjektive Voraussetzungen nicht gegeben (getötet wird nicht zur Qualenherbeiführung; T ist einfach zu doof, schneller fertig zu werden)
VerdeckungsABSICHT (-), weil SV nichts dazu sagt, dass T gerade des verdeckens wegen tötet
Und bzr ist mE nicht wesentlicher Teil der hv, weil bei 211 absolute Freiheitsstrafe - Der Höhe Höhe der Strafe kann der BZR er also nichts ändern. Bezüglich des ob der Strafe hat er meines Erachtens gar keine Aussagekraft; aber bei Letzterem bin ich mir nicht sicher
09.02.2021, 16:00
Klingt sehr fair.
09.02.2021, 16:36
Beide Strafrechtsklausuren hören sich so an, als wären sie wirklich ganz ok gewesen. Offensichtlich hatten die JPAs insoweit ein Einsehen.
09.02.2021, 16:48
Ich glaube es ist aber auch leichter experimentelle Zivilrechtsklausuren als S oder V Klausuren zu stellen.