08.02.2021, 15:58
(08.02.2021, 15:41)Gast schrieb: Puh, viel Beweisverwertungsrecht und nur wenig materielles Strafrecht. Sehr schade.
Erster TK:
I. 249, 250 I Nr. 1a) Entreißen der Geldbörse
1. Keine Einlassung, andere BWMittel müssen her
a. Zeuge M (-) unergiebig
b. Zeugin und Geschädigte Z (nahezu unergiebig; Gesicht nicht erkannt) lediglich Maske
—) im Zusammenspiel mit Auffinden der Maske beim Zeugen + Aussage V : lediglich Indiz
c. Verwertung beschlagnahmte Geldbörse
P: 94 II, 98 I StPO: Staatsanwältin übergeht richterlichen Vorbehalt, da Richter sowieso nicht erreichbar (Sie kennt ihn)
Richterliche Anordnung (-)
Gefahr im Verzug ? BVerfG: unbestimmter Rechtsbegriff; Nur bei begründeten Tatsachen
—) Argumente finden: Eher (-) da Geldbörse sich bei den persönlichen Gegenständen des B im Krankenhaus befindet und dieser noch nicht entlassen worden ist.
+ Staatsanwältin hat Kompetent des Richters für Anordnung erkannt,
Somit grundsätzlich BVV.
aber: unselbstständiges BVV weil es an Beweiserhrbungsfehler anknüpft.
Abwägungslehre: (Besinnungsaufsatz)
Kriterien
1. Schutzzweck der Norm
2. Strafrechtspflege vs. Verfahrensrechte
3. Hypothetischer Ersatzeingriff
im Ergebnis: Beweisverwertung +
Hypothethischer Ersatzeingriff auch nicht unzulässig wegen willkürlichem Verhalten der Staatsanwältin
—) hat nicht bewusst gegen Vorschriften verstoßen.
P: Unverwertbarkeit weil Arzt die Geldbörse an sich genommen hat und Polizei informiert hat
—> hierdurch möglicherweise 242 verwirklicht, da dem Beschuldigten abgenommen
L: unerheblich ob Tatbestand vorliegt
denn daraus folgt keine Unverwertbarkeit
ansonsten:
Gefährdung Funktionieren der Strafrechtspflege, da keine Beweismittel im Überfluss.
Privat erlangte Beweismittel, die gegen ein Tatbestand verstoßen, sind daher verwertbar
TBM: Gewalt (-) Abzugrenzen von List und Schnelligkeit, die das Tatbild hier geprägt haben.
Aussage Zeugin: Alles so schnell, überrumpelt.
II. 242,244 I Nr. 1a StGB
OTB +
STB +
P: zueignungsabsicht auf Geldbörse gerichtet —) eher auf das darin befindliche Geld
L: notwendiges aufgedrängtes Transportmittel
Qualifikation 244 I Nr. 1a
P: Beweisverwertung bezüglich Springmesser
—) wurde im Rahmen der Identitätsfeststellung durch die Polizisten sichergestellt.
maßgebliche Norm im Rahmen der Identitätsfeststellung: 163b StPO + 94 StPO (anschließende Sicherstellung)
hier im Ergebnis + verwertbar
RW +
Schuld
P: Toxilogisches Gutachten —) BAK im Höhe von 2.1 Promille —) 21 StGB
Rückrechnung in der Schuld: Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille + 0,2/Stunde = 2.5 Promille zum Tatzeitpunkt
wiederum problematisch da Anordnung durch StA ohne Einholung richterliche anordnung —) 81b Abs. 1 + 2 StPO
im Ergebnis verwertbar, da Verteidiger sowieso nicht widersprechen wird. (BAK ist zugunsten des Mandanten)
L: Verwerbarkeit nach 256 I Nr. 1a StPO, da Gutachten von Klinikum (Behörde)
III. 242,243 I Nr. 2 (-) Geldbörse kein Schloss oder Schutzvorrichtung
Zweiter Tatkomplex: Drohung gegenüber Zeugen V
I. 240
P: Verwertung Zeugenaussage wegen möglichen Belastungstendenzen („soll endlich mal bestraft werden)
L: hier aus Angst („Ich habe Angst, ich nehme es ernst“)
Argumente sammeln
im Ergebnis verwertbar und glaubhaft
Tatbestand des 240 (-) kein Nötigungserfolg, da Zeuge „Ich würde immer wieder so aussagen.“ Keine Vollendung
240 III, 22,23 +
241 + tritt hinter versuchter Nötigung zurück
Zu mehr hat es nicht gereicht. Zeit mal wieder. Mir ist aber auch kein TB mehr eingefallen. Euch ?
Hast Du § 203 StGB hinsichtlich des Arztes geprüft? Strafantrag wurde ja gestellt.
08.02.2021, 16:00
(08.02.2021, 15:48)Gast schrieb:(08.02.2021, 15:43)Gast schrieb: Wie hast du eigentlich fürs Examen gelernt ?
Das würde mich auch interessieren. Vor allem die letzten 3 Wochen davor :)
Im wesentlichen mit bereits zusammengestellten eigenen Karteikarten. Bezüglich materiellem Recht habe ich diese allerdings seit dem 6. semester bereits angefertigt.
Bezüglich Prozessrecht habe ich die Kaiserskripte und zur Vertiefung den Anders Gehle auf Karteikarten geschrieben. Diese habe ich dann täglich wiederholt.
In den letzten 3 Wochen:
Eine Mischung aus materiellem (BGB AT, KaufR, MietR, WerkR, ImmosachenR, SachenR, KreditsicherungsR, ErbR) und prozessualen Recht (hier insbesondere Sonderkonstellationen wie PKH, Berufung, Revison, Urkundenprozess) gepaart mit Rechtssprechung aus 18,19,20.
Da im Januar sowohl die Ebay als auch die Paypal- Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2017,2018 abgefragt worden, habe ich nochmal Rechtsprechung gemacht. Bisher hat es gar nichts gebracht ?
08.02.2021, 16:07
(08.02.2021, 15:58)Gast schrieb:(08.02.2021, 15:41)Gast schrieb: Puh, viel Beweisverwertungsrecht und nur wenig materielles Strafrecht. Sehr schade.
Erster TK:
I. 249, 250 I Nr. 1a) Entreißen der Geldbörse
1. Keine Einlassung, andere BWMittel müssen her
a. Zeuge M (-) unergiebig
b. Zeugin und Geschädigte Z (nahezu unergiebig; Gesicht nicht erkannt) lediglich Maske
—) im Zusammenspiel mit Auffinden der Maske beim Zeugen + Aussage V : lediglich Indiz
c. Verwertung beschlagnahmte Geldbörse
P: 94 II, 98 I StPO: Staatsanwältin übergeht richterlichen Vorbehalt, da Richter sowieso nicht erreichbar (Sie kennt ihn)
Richterliche Anordnung (-)
Gefahr im Verzug ? BVerfG: unbestimmter Rechtsbegriff; Nur bei begründeten Tatsachen
—) Argumente finden: Eher (-) da Geldbörse sich bei den persönlichen Gegenständen des B im Krankenhaus befindet und dieser noch nicht entlassen worden ist.
+ Staatsanwältin hat Kompetent des Richters für Anordnung erkannt,
Somit grundsätzlich BVV.
aber: unselbstständiges BVV weil es an Beweiserhrbungsfehler anknüpft.
Abwägungslehre: (Besinnungsaufsatz)
Kriterien
1. Schutzzweck der Norm
2. Strafrechtspflege vs. Verfahrensrechte
3. Hypothetischer Ersatzeingriff
im Ergebnis: Beweisverwertung +
Hypothethischer Ersatzeingriff auch nicht unzulässig wegen willkürlichem Verhalten der Staatsanwältin
—) hat nicht bewusst gegen Vorschriften verstoßen.
P: Unverwertbarkeit weil Arzt die Geldbörse an sich genommen hat und Polizei informiert hat
—> hierdurch möglicherweise 242 verwirklicht, da dem Beschuldigten abgenommen
L: unerheblich ob Tatbestand vorliegt
denn daraus folgt keine Unverwertbarkeit
ansonsten:
Gefährdung Funktionieren der Strafrechtspflege, da keine Beweismittel im Überfluss.
Privat erlangte Beweismittel, die gegen ein Tatbestand verstoßen, sind daher verwertbar
TBM: Gewalt (-) Abzugrenzen von List und Schnelligkeit, die das Tatbild hier geprägt haben.
Aussage Zeugin: Alles so schnell, überrumpelt.
II. 242,244 I Nr. 1a StGB
OTB +
STB +
P: zueignungsabsicht auf Geldbörse gerichtet —) eher auf das darin befindliche Geld
L: notwendiges aufgedrängtes Transportmittel
Qualifikation 244 I Nr. 1a
P: Beweisverwertung bezüglich Springmesser
—) wurde im Rahmen der Identitätsfeststellung durch die Polizisten sichergestellt.
maßgebliche Norm im Rahmen der Identitätsfeststellung: 163b StPO + 94 StPO (anschließende Sicherstellung)
hier im Ergebnis + verwertbar
RW +
Schuld
P: Toxilogisches Gutachten —) BAK im Höhe von 2.1 Promille —) 21 StGB
Rückrechnung in der Schuld: Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille + 0,2/Stunde = 2.5 Promille zum Tatzeitpunkt
wiederum problematisch da Anordnung durch StA ohne Einholung richterliche anordnung —) 81b Abs. 1 + 2 StPO
im Ergebnis verwertbar, da Verteidiger sowieso nicht widersprechen wird. (BAK ist zugunsten des Mandanten)
L: Verwerbarkeit nach 256 I Nr. 1a StPO, da Gutachten von Klinikum (Behörde)
III. 242,243 I Nr. 2 (-) Geldbörse kein Schloss oder Schutzvorrichtung
Zweiter Tatkomplex: Drohung gegenüber Zeugen V
I. 240
P: Verwertung Zeugenaussage wegen möglichen Belastungstendenzen („soll endlich mal bestraft werden)
L: hier aus Angst („Ich habe Angst, ich nehme es ernst“)
Argumente sammeln
im Ergebnis verwertbar und glaubhaft
Tatbestand des 240 (-) kein Nötigungserfolg, da Zeuge „Ich würde immer wieder so aussagen.“ Keine Vollendung
240 III, 22,23 +
241 + tritt hinter versuchter Nötigung zurück
Zu mehr hat es nicht gereicht. Zeit mal wieder. Mir ist aber auch kein TB mehr eingefallen. Euch ?
Hast Du § 203 StGB hinsichtlich des Arztes geprüft? Strafantrag wurde ja gestellt.
Ne, habe ich zwar vernommen. Die Aufgabenstellung war jedoch auf den Beschuldigten B bezogen, oder (?). Den Hinweis des Verteidigers „wegen 203a StGB unverwertbar“ habe ich in die Verwertbarkeit der Geldbörse miteinbezogen. Ich meine mich aber zu erinnern, dass dann keine inzidente Prüfung stattfindet, sondern das unerheblich ist. Ich hatte mal eine Klausur, wo das Opfer den Beschuldigten heimlich aufgenommen hat. In der lösungsskizze stand dazu : Ob 202 StGB verwirklicht ist, ist unerheblich, wenn BWMi ansonsten verwertbar.
Ich habe im B-Gutachten darauf verwiesen, dass gegen den Arzt aufgrund des Strafantrages und der möglichen Strafbarkeit nach 203a StGB ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist
08.02.2021, 16:11
(08.02.2021, 16:07)Gast schrieb:(08.02.2021, 15:58)Gast schrieb:(08.02.2021, 15:41)Gast schrieb: Puh, viel Beweisverwertungsrecht und nur wenig materielles Strafrecht. Sehr schade.
Erster TK:
I. 249, 250 I Nr. 1a) Entreißen der Geldbörse
1. Keine Einlassung, andere BWMittel müssen her
a. Zeuge M (-) unergiebig
b. Zeugin und Geschädigte Z (nahezu unergiebig; Gesicht nicht erkannt) lediglich Maske
—) im Zusammenspiel mit Auffinden der Maske beim Zeugen + Aussage V : lediglich Indiz
c. Verwertung beschlagnahmte Geldbörse
P: 94 II, 98 I StPO: Staatsanwältin übergeht richterlichen Vorbehalt, da Richter sowieso nicht erreichbar (Sie kennt ihn)
Richterliche Anordnung (-)
Gefahr im Verzug ? BVerfG: unbestimmter Rechtsbegriff; Nur bei begründeten Tatsachen
—) Argumente finden: Eher (-) da Geldbörse sich bei den persönlichen Gegenständen des B im Krankenhaus befindet und dieser noch nicht entlassen worden ist.
+ Staatsanwältin hat Kompetent des Richters für Anordnung erkannt,
Somit grundsätzlich BVV.
aber: unselbstständiges BVV weil es an Beweiserhrbungsfehler anknüpft.
Abwägungslehre: (Besinnungsaufsatz)
Kriterien
1. Schutzzweck der Norm
2. Strafrechtspflege vs. Verfahrensrechte
3. Hypothetischer Ersatzeingriff
im Ergebnis: Beweisverwertung +
Hypothethischer Ersatzeingriff auch nicht unzulässig wegen willkürlichem Verhalten der Staatsanwältin
—) hat nicht bewusst gegen Vorschriften verstoßen.
P: Unverwertbarkeit weil Arzt die Geldbörse an sich genommen hat und Polizei informiert hat
—> hierdurch möglicherweise 242 verwirklicht, da dem Beschuldigten abgenommen
L: unerheblich ob Tatbestand vorliegt
denn daraus folgt keine Unverwertbarkeit
ansonsten:
Gefährdung Funktionieren der Strafrechtspflege, da keine Beweismittel im Überfluss.
Privat erlangte Beweismittel, die gegen ein Tatbestand verstoßen, sind daher verwertbar
TBM: Gewalt (-) Abzugrenzen von List und Schnelligkeit, die das Tatbild hier geprägt haben.
Aussage Zeugin: Alles so schnell, überrumpelt.
II. 242,244 I Nr. 1a StGB
OTB +
STB +
P: zueignungsabsicht auf Geldbörse gerichtet —) eher auf das darin befindliche Geld
L: notwendiges aufgedrängtes Transportmittel
Qualifikation 244 I Nr. 1a
P: Beweisverwertung bezüglich Springmesser
—) wurde im Rahmen der Identitätsfeststellung durch die Polizisten sichergestellt.
maßgebliche Norm im Rahmen der Identitätsfeststellung: 163b StPO + 94 StPO (anschließende Sicherstellung)
hier im Ergebnis + verwertbar
RW +
Schuld
P: Toxilogisches Gutachten —) BAK im Höhe von 2.1 Promille —) 21 StGB
Rückrechnung in der Schuld: Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille + 0,2/Stunde = 2.5 Promille zum Tatzeitpunkt
wiederum problematisch da Anordnung durch StA ohne Einholung richterliche anordnung —) 81b Abs. 1 + 2 StPO
im Ergebnis verwertbar, da Verteidiger sowieso nicht widersprechen wird. (BAK ist zugunsten des Mandanten)
L: Verwerbarkeit nach 256 I Nr. 1a StPO, da Gutachten von Klinikum (Behörde)
III. 242,243 I Nr. 2 (-) Geldbörse kein Schloss oder Schutzvorrichtung
Zweiter Tatkomplex: Drohung gegenüber Zeugen V
I. 240
P: Verwertung Zeugenaussage wegen möglichen Belastungstendenzen („soll endlich mal bestraft werden)
L: hier aus Angst („Ich habe Angst, ich nehme es ernst“)
Argumente sammeln
im Ergebnis verwertbar und glaubhaft
Tatbestand des 240 (-) kein Nötigungserfolg, da Zeuge „Ich würde immer wieder so aussagen.“ Keine Vollendung
240 III, 22,23 +
241 + tritt hinter versuchter Nötigung zurück
Zu mehr hat es nicht gereicht. Zeit mal wieder. Mir ist aber auch kein TB mehr eingefallen. Euch ?
Hast Du § 203 StGB hinsichtlich des Arztes geprüft? Strafantrag wurde ja gestellt.
Ne, habe ich zwar vernommen. Die Aufgabenstellung war jedoch auf den Beschuldigten B bezogen, oder (?). Den Hinweis des Verteidigers „wegen 203a StGB unverwertbar“ habe ich in die Verwertbarkeit der Geldbörse miteinbezogen. Ich meine mich aber zu erinnern, dass dann keine inzidente Prüfung stattfindet, sondern das unerheblich ist. Ich hatte mal eine Klausur, wo das Opfer den Beschuldigten heimlich aufgenommen hat. In der lösungsskizze stand dazu : Ob 202 StGB verwirklicht ist, ist unerheblich, wenn BWMi ansonsten verwertbar.
Ich habe im B-Gutachten darauf verwiesen, dass gegen den Arzt aufgrund des Strafantrages und der möglichen Strafbarkeit nach 203a StGB ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist
Du machst mir gerade Angst

08.02.2021, 16:15
(08.02.2021, 16:00)Gast schrieb:(08.02.2021, 15:48)Gast schrieb:(08.02.2021, 15:43)Gast schrieb: Wie hast du eigentlich fürs Examen gelernt ?
Das würde mich auch interessieren. Vor allem die letzten 3 Wochen davor :)
Im wesentlichen mit bereits zusammengestellten eigenen Karteikarten. Bezüglich materiellem Recht habe ich diese allerdings seit dem 6. semester bereits angefertigt.
Bezüglich Prozessrecht habe ich die Kaiserskripte und zur Vertiefung den Anders Gehle auf Karteikarten geschrieben. Diese habe ich dann täglich wiederholt.
In den letzten 3 Wochen:
Eine Mischung aus materiellem (BGB AT, KaufR, MietR, WerkR, ImmosachenR, SachenR, KreditsicherungsR, ErbR) und prozessualen Recht (hier insbesondere Sonderkonstellationen wie PKH, Berufung, Revison, Urkundenprozess) gepaart mit Rechtssprechung aus 18,19,20.
Da im Januar sowohl die Ebay als auch die Paypal- Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2017,2018 abgefragt worden, habe ich nochmal Rechtsprechung gemacht. Bisher hat es gar nichts gebracht ?
Danke für die Tipps und weiterhin Erfolg, deine Skizzen klingen halt immer ziemlich logisch
08.02.2021, 16:16
(08.02.2021, 16:00)Gast schrieb:(08.02.2021, 15:48)Gast schrieb:(08.02.2021, 15:43)Gast schrieb: Wie hast du eigentlich fürs Examen gelernt ?
Das würde mich auch interessieren. Vor allem die letzten 3 Wochen davor :)
Im wesentlichen mit bereits zusammengestellten eigenen Karteikarten. Bezüglich materiellem Recht habe ich diese allerdings seit dem 6. semester bereits angefertigt.
Bezüglich Prozessrecht habe ich die Kaiserskripte und zur Vertiefung den Anders Gehle auf Karteikarten geschrieben. Diese habe ich dann täglich wiederholt.
In den letzten 3 Wochen:
Eine Mischung aus materiellem (BGB AT, KaufR, MietR, WerkR, ImmosachenR, SachenR, KreditsicherungsR, ErbR) und prozessualen Recht (hier insbesondere Sonderkonstellationen wie PKH, Berufung, Revison, Urkundenprozess) gepaart mit Rechtssprechung aus 18,19,20.
Da im Januar sowohl die Ebay als auch die Paypal- Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2017,2018 abgefragt worden, habe ich nochmal Rechtsprechung gemacht. Bisher hat es gar nichts gebracht ?
Danke Dir. Und in den letzten Wochen Klausuren skizziert oder geschrieben etc.?
Bei mir hakt es nämlich immer an solch sauberen Lösungsskizzen, deswegen spreche ich dich auch so direkt an. Ich verliere dann immer Zeit in der Ausarbeitung aufgrund fehlender sauberer Struktur vorab, hast du vielleicht noch einen Last-Minute-Tipp für mich? (schreibe im März)
08.02.2021, 16:16
(08.02.2021, 16:11)Gast schrieb:(08.02.2021, 16:07)Gast schrieb:(08.02.2021, 15:58)Gast schrieb:(08.02.2021, 15:41)Gast schrieb: Puh, viel Beweisverwertungsrecht und nur wenig materielles Strafrecht. Sehr schade.
Erster TK:
I. 249, 250 I Nr. 1a) Entreißen der Geldbörse
1. Keine Einlassung, andere BWMittel müssen her
a. Zeuge M (-) unergiebig
b. Zeugin und Geschädigte Z (nahezu unergiebig; Gesicht nicht erkannt) lediglich Maske
—) im Zusammenspiel mit Auffinden der Maske beim Zeugen + Aussage V : lediglich Indiz
c. Verwertung beschlagnahmte Geldbörse
P: 94 II, 98 I StPO: Staatsanwältin übergeht richterlichen Vorbehalt, da Richter sowieso nicht erreichbar (Sie kennt ihn)
Richterliche Anordnung (-)
Gefahr im Verzug ? BVerfG: unbestimmter Rechtsbegriff; Nur bei begründeten Tatsachen
—) Argumente finden: Eher (-) da Geldbörse sich bei den persönlichen Gegenständen des B im Krankenhaus befindet und dieser noch nicht entlassen worden ist.
+ Staatsanwältin hat Kompetent des Richters für Anordnung erkannt,
Somit grundsätzlich BVV.
aber: unselbstständiges BVV weil es an Beweiserhrbungsfehler anknüpft.
Abwägungslehre: (Besinnungsaufsatz)
Kriterien
1. Schutzzweck der Norm
2. Strafrechtspflege vs. Verfahrensrechte
3. Hypothetischer Ersatzeingriff
im Ergebnis: Beweisverwertung +
Hypothethischer Ersatzeingriff auch nicht unzulässig wegen willkürlichem Verhalten der Staatsanwältin
—) hat nicht bewusst gegen Vorschriften verstoßen.
P: Unverwertbarkeit weil Arzt die Geldbörse an sich genommen hat und Polizei informiert hat
—> hierdurch möglicherweise 242 verwirklicht, da dem Beschuldigten abgenommen
L: unerheblich ob Tatbestand vorliegt
denn daraus folgt keine Unverwertbarkeit
ansonsten:
Gefährdung Funktionieren der Strafrechtspflege, da keine Beweismittel im Überfluss.
Privat erlangte Beweismittel, die gegen ein Tatbestand verstoßen, sind daher verwertbar
TBM: Gewalt (-) Abzugrenzen von List und Schnelligkeit, die das Tatbild hier geprägt haben.
Aussage Zeugin: Alles so schnell, überrumpelt.
II. 242,244 I Nr. 1a StGB
OTB +
STB +
P: zueignungsabsicht auf Geldbörse gerichtet —) eher auf das darin befindliche Geld
L: notwendiges aufgedrängtes Transportmittel
Qualifikation 244 I Nr. 1a
P: Beweisverwertung bezüglich Springmesser
—) wurde im Rahmen der Identitätsfeststellung durch die Polizisten sichergestellt.
maßgebliche Norm im Rahmen der Identitätsfeststellung: 163b StPO + 94 StPO (anschließende Sicherstellung)
hier im Ergebnis + verwertbar
RW +
Schuld
P: Toxilogisches Gutachten —) BAK im Höhe von 2.1 Promille —) 21 StGB
Rückrechnung in der Schuld: Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille + 0,2/Stunde = 2.5 Promille zum Tatzeitpunkt
wiederum problematisch da Anordnung durch StA ohne Einholung richterliche anordnung —) 81b Abs. 1 + 2 StPO
im Ergebnis verwertbar, da Verteidiger sowieso nicht widersprechen wird. (BAK ist zugunsten des Mandanten)
L: Verwerbarkeit nach 256 I Nr. 1a StPO, da Gutachten von Klinikum (Behörde)
III. 242,243 I Nr. 2 (-) Geldbörse kein Schloss oder Schutzvorrichtung
Zweiter Tatkomplex: Drohung gegenüber Zeugen V
I. 240
P: Verwertung Zeugenaussage wegen möglichen Belastungstendenzen („soll endlich mal bestraft werden)
L: hier aus Angst („Ich habe Angst, ich nehme es ernst“)
Argumente sammeln
im Ergebnis verwertbar und glaubhaft
Tatbestand des 240 (-) kein Nötigungserfolg, da Zeuge „Ich würde immer wieder so aussagen.“ Keine Vollendung
240 III, 22,23 +
241 + tritt hinter versuchter Nötigung zurück
Zu mehr hat es nicht gereicht. Zeit mal wieder. Mir ist aber auch kein TB mehr eingefallen. Euch ?
Hast Du § 203 StGB hinsichtlich des Arztes geprüft? Strafantrag wurde ja gestellt.
Ne, habe ich zwar vernommen. Die Aufgabenstellung war jedoch auf den Beschuldigten B bezogen, oder (?). Den Hinweis des Verteidigers „wegen 203a StGB unverwertbar“ habe ich in die Verwertbarkeit der Geldbörse miteinbezogen. Ich meine mich aber zu erinnern, dass dann keine inzidente Prüfung stattfindet, sondern das unerheblich ist. Ich hatte mal eine Klausur, wo das Opfer den Beschuldigten heimlich aufgenommen hat. In der lösungsskizze stand dazu : Ob 202 StGB verwirklicht ist, ist unerheblich, wenn BWMi ansonsten verwertbar.
Ich habe im B-Gutachten darauf verwiesen, dass gegen den Arzt aufgrund des Strafantrages und der möglichen Strafbarkeit nach 203a StGB ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist
Du machst mir gerade AngstHatte in Erinnerung, dass die Aufgabenstellung auf den Vermieter, den Arzt und B bezogen war. Ach mist! Ärgere mich gerade richtig ...
Puh kann ich mich auch gut irren. Aber meine da stand sowas wie
„ist aus staatsanwaltlicher Sicht bezüglich des Bruche zu begutachten“
Und dann 3 jeweils separate Anklagen schreiben? Oder wie hast du das gelöst? Das wäre etwas heftig.
Hast du bezüglich des Arztes dann 203a StGB geprüft und wegen des Vermieters 164 StGB, oder wie? Der Vermieter wurde doch gar nicht als Beschuldigter vernommen? Dann darf man keine Strafbarkeit prüfen.
08.02.2021, 16:18
Eine Frage noch, zu der Rechrsprechung hast du dann ne Karteikarte geschrieben und die Breakingpoints des Urteils übernommen.
Sowas wie BGH .. 280 ist auf 985 anwendbar, weil beides Schuldverhältnise sind ?
Sowas wie BGH .. 280 ist auf 985 anwendbar, weil beides Schuldverhältnise sind ?
08.02.2021, 16:20
[quote pid='103516' dateline='1612793803']
Puh kann ich mich auch gut irren. Aber meine da stand sowas wie
„ist aus staatsanwaltlicher Sicht bezüglich des Bruche zu begutachten“
Und dann 3 jeweils separate Anklagen schreiben? Oder wie hast du das gelöst? Das wäre etwas heftig.
Hast du bezüglich des Arztes dann 203a StGB geprüft und wegen des Vermieters 164 StGB, oder wie? Der Vermieter wurde doch gar nicht als Beschuldigter vernommen? Dann darf man keine Strafbarkeit prüfen.
[/quote]
Ich habe am Ende zwei Anklagen geschrieben, also vom Arzt und vom Bruch. Beim Arzt hat mir auch die Anschrift gefehlt. Du hast wahrscheinlich recht.
Puh kann ich mich auch gut irren. Aber meine da stand sowas wie
„ist aus staatsanwaltlicher Sicht bezüglich des Bruche zu begutachten“
Und dann 3 jeweils separate Anklagen schreiben? Oder wie hast du das gelöst? Das wäre etwas heftig.
Hast du bezüglich des Arztes dann 203a StGB geprüft und wegen des Vermieters 164 StGB, oder wie? Der Vermieter wurde doch gar nicht als Beschuldigter vernommen? Dann darf man keine Strafbarkeit prüfen.
[/quote]
Ich habe am Ende zwei Anklagen geschrieben, also vom Arzt und vom Bruch. Beim Arzt hat mir auch die Anschrift gefehlt. Du hast wahrscheinlich recht.

08.02.2021, 16:23
(08.02.2021, 16:18)Gast schrieb: Eine Frage noch, zu der Rechrsprechung hast du dann ne Karteikarte geschrieben und die Breakingpoints des Urteils übernommen.
Sowas wie BGH .. 280 ist auf 985 anwendbar, weil beides Schuldverhältnise sind ?
Leitsatz + Stichworte aus dem Urteil, genau. Würde mir zu dem Sachverhalt selber keine Anhaltspunkte machen. Ist nur Zeitverschwendung. Oftmals erkennst du ihn sowieso nicht wieder.