05.02.2021, 17:01
Bin gerade in meinem Verbesserungsversuch und wow. Natürlich hab ich den 656d BGB nicht gesehen. Der Untertitel 4 ist so klein gedruckt, dass ich den glatt übersehen habe. Ärger mich einfach richtig. Ich finde den Durchgang einfach nur Horror. Ich bin unfassbar frustriert und die Ausbildungs-/Lernbedingungen zu Corona waren auch alles andere als vorteilhaft. Und ein Notar braucht ein 3. Examen, sowas entwirft kein normaler Anwalt.
05.02.2021, 17:05
(05.02.2021, 16:55)Gast schrieb:(05.02.2021, 16:23)Gast schrieb:(05.02.2021, 16:03)NRWlerin1 schrieb:(05.02.2021, 15:58)Gast schrieb:(05.02.2021, 15:54)NRWlerin1 schrieb: Machbar? Oder hart?
Endlich mal ne Thematik, auf die man vorbereitet ist!
Nicht drauf vorbereitet ist klar. Obwohl Kaiser in den Seminaren klar sagt Januar und Februar Kautelarklausuren. Also - mit Kaiser Info - nicht ganz aus dem Nichts... hört aber nicht jeder und klar, kann sich auch nicht jeder leisten, auch klar...
Meine Frage war eher, ob durch Palandt und Akte machbar... oder lauter ratlose Gesichter.
Schreib doch nicht so einen Schwachsinn. Kaiser kündigt original alles an - und auf den Rechtsprechungslisten stehen so ziemlich sämtliche MDR Urteile der letzten drei Jahre. Kein Wunder, dass Kaiser Ankündigungen "Treffer" sind.
Zu deiner Frage: Stand ausnahmslos sogar im Gesetz, lediglich bei 656d musste man kurz eine Analogie herleiten, weil der Vertrag ein Rechtskauf war, und kein direkter Kaufvertrag über eine Wohnung etc., das Gebäude aber wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts ist.
War wirklich machbar, sobald man sich einen kurzen Überblick über das ErbbauRG verschafft hatte (Einl im Palandt vor 1 ErbbauRG und querlesen der Normen reichte) und kurz einmal durch die Vorschriften des GNotKG geblättert hat (zumindest ich hatte da keine entsprechenden Vorkenntnisse). Zeitlich dennoch nicht zu unterschätzen m.E., weil man durch den Gutachtenstil wirklich sehr viel ansprechen konnte und musste. Eine andere Frage ist, wie praxistauglich die Formulierungsvorschläge dann wirklich sind..
das hört sich schon fast so an als würde hier jemand wieder Werbung für Kaiser machen. es ist doch wohl kaum Voraussetzung fürs Examen sein, sich Kaiser Kurse anzuhören. kann mir auch keiner sagen, dass Anwälte in der praxis solche Formulierung runterbeten können. da werden Formularbücher für sowas verwendet.
Nein, ich mache keine Werbung für Kaiser. Aber schau selbst mal das Forum für Januar und Februar in den letzten Jahren durch - immer 4. Klausur im Ring Kautelar.
Man kann ja anti Kaiser sein (warum auch immer), aber man sollte schon auch Kommentare und hilfreiche Tipps sagen dürfen... im März gab es zB noch nie(!) eine. We will see ;-)
05.02.2021, 17:14
(05.02.2021, 16:23)Gast schrieb:(05.02.2021, 16:03)NRWlerin1 schrieb:(05.02.2021, 15:58)Gast schrieb:(05.02.2021, 15:54)NRWlerin1 schrieb:(05.02.2021, 15:50)Gast schrieb: Kautelarklausur
Entwurf eines Erbbaurechtskaufvertrag, allerdings nur die einzelnen "gewünschten" Klauseln, nicht die gesamte Urkunde (GPA Nord)
Machbar? Oder hart?
Endlich mal ne Thematik, auf die man vorbereitet ist!
Nicht drauf vorbereitet ist klar. Obwohl Kaiser in den Seminaren klar sagt Januar und Februar Kautelarklausuren. Also - mit Kaiser Info - nicht ganz aus dem Nichts... hört aber nicht jeder und klar, kann sich auch nicht jeder leisten, auch klar...
Meine Frage war eher, ob durch Palandt und Akte machbar... oder lauter ratlose Gesichter.
Schreib doch nicht so einen Schwachsinn. Kaiser kündigt original alles an - und auf den Rechtsprechungslisten stehen so ziemlich sämtliche MDR Urteile der letzten drei Jahre. Kein Wunder, dass Kaiser Ankündigungen "Treffer" sind.
Zu deiner Frage: Stand ausnahmslos sogar im Gesetz, lediglich bei 656d musste man kurz eine Analogie herleiten, weil der Vertrag ein Rechtskauf war, und kein direkter Kaufvertrag über eine Wohnung etc., das Gebäude aber wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts ist.
War wirklich machbar, sobald man sich einen kurzen Überblick über das ErbbauRG verschafft hatte (Einl im Palandt vor 1 ErbbauRG und querlesen der Normen reichte) und kurz einmal durch die Vorschriften des GNotKG geblättert hat (zumindest ich hatte da keine entsprechenden Vorkenntnisse). Zeitlich dennoch nicht zu unterschätzen m.E., weil man durch den Gutachtenstil wirklich sehr viel ansprechen konnte und musste. Eine andere Frage ist, wie praxistauglich die Formulierungsvorschläge dann wirklich sind..
Ich empfand es auch als nicht so kompliziert, bis auf die Gestaltung der "Bedingung" trotz Bedingungsfeindlichkeit der Übertragung des Erbbaurechts (11 I S. 2 ErbbauG). Das habe ich gelöst, indem der Notar zur Eintragungsbewilligung bevollmächtigt wird und diese nur bewilligt, wenn der Nachweis der KP-Zahlung erfolgt ist und die Parteien im Übrigen auf ihr Antragsrecht verzichten. Hatte da (tatsächlich in einer Übungsklausur) schon einmal so eine Frage als Annex zu einer "normalen" Anwaltsklausur, sodass ich hoffe, dass das irgendwie hinkommt und so oder ähnlich gefordert war.
Ich sehe es auch so, dass es insgesamt (wohl) ganz gut mit dem Gesetz zu lösen war. Ich habe im Kommentar eigentlich fast nur versucht irgendetwas zu finden, was problematisch ist, was mit nicht so wirklich gelungen ist.
Was mich allerdings gewundert hatte, war, dass ich schon 30 min vor Abgabe fertig war. Das hat mich doch sehr beunruhigt. Ich habe aber auch relativ früh mit dem Gutachten begonnen, da ich Angst hatte, dass ich nicht fertig werde. D.h. entweder hab ich was vergessen oder im Gutachten nicht tief genug dargestellt oder ich war einfach mal gut in der Zeit.
Und klar, am Ende kommt es wohl auch darauf an, wie praxistauglich die Klauseln dem Praktiker erscheinen.
So "toll" wie die letzten drei Klausuren bei mir gelaufen sind, war ich eigentlich ganz OK mit der Aufgabe (total falsche Einschätzung vorbehalten).
05.02.2021, 17:16
In den letzten Jahren musste meistens ein Vergleich geschrieben werden. Das heute war schon übel man hätte extrem viele Klauseln schreiben können... wenn man denn die Zeit gehabt hätte. Ich hatte noch so 10 Minuten also eher nicht so gut...
05.02.2021, 17:31
(05.02.2021, 16:51)Gast schrieb: Bei solchen Klausuren hätte man sich das Referendariat auch direkt sparen können. irgendwie wird auf solche Klausuren weder in der AG noch im Klausurenkurs vorbereitet
In der Tat, wenngleich ich sagen würde, dass im letzten Jahr in vielen Durchgängen Aufgaben gestellt wurden, die weit entfernt von dem sind, was a) in den AGs vermittelt wird und b) mit der praktischen Tätigkeit im Referendariat zu tun hat. Aber man hätte natürlich auch eine Station beim Notar machen können ...
05.02.2021, 17:33
Leute, kommt mal bitte runter. Kautelarklausuren haben den großen Vorteil, dass es "die eine" Lösung nicht gibt. Im Zweifel kennt sich der Richter, der euch korrigiert, nicht unbedingt besser in Vertragsgestaltnung aus als ihr. Bitte beruhigt euch!
05.02.2021, 17:35
(05.02.2021, 17:01)Gast S-H V schrieb: Bin gerade in meinem Verbesserungsversuch und wow. Natürlich hab ich den 656d BGB nicht gesehen. Der Untertitel 4 ist so klein gedruckt, dass ich den glatt übersehen habe. Ärger mich einfach richtig. Ich finde den Durchgang einfach nur Horror. Ich bin unfassbar frustriert und die Ausbildungs-/Lernbedingungen zu Corona waren auch alles andere als vorteilhaft. Und ein Notar braucht ein 3. Examen, sowas entwirft kein normaler Anwalt.
1. Rege Übertragung des ErbbauR
—) 453 iVm 433 BGB.
+ 311b I BGB
2. Dingliche Übertragung des ErbbauR
11 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG iVm 873 BGB
Voraussetzungen von 873 BGB prufen:
a. Einigung
b. Eintragung
—) Fur Eintragung erforderlich:
13 GBO
+ 19 GBO + 20 GBO + 29 GBO
c. Berechtigung (+) ergab sich aus Grundbuch und ErbbauGrundbuch.
Nach 11 Abs. 2 ErbbauRG iVm 311b: ebenfalls notarielle Beurkundung
P: Dingliche Übertragung unter die Bedingung der vollständigen KPZ
L: (-) 11 Abs. 1 S. 2 ErbbauRG nicht möglich; gleicher Wortlaut wie 925 Abs. 2 BGB
+ üblich in Grundstückrecht Wegen wesentlichen Funktionen des Grundbuches etc.
Möglichkeiten: Eintragung einer Vorlagesperre ( steht auch so im Kaiser). Was ist Vorlagesperre: Praxis um 925 II zu umgehen. Beteiligten erklären bereits vor KPZ die Auslassung weisen aber im Vertrag den Notar an die Umschreibung erst nach Kaufpreiszahlung zu beantragen.
Bzgl. Kaufpreiszahlung: um vollständige Sicherheit für die Parteien zu gewähre. Sinnvollerweise ein Treuhandkonto einrichten, auf das der Kaufpreis gezahlt wird. Nach Eingang wird Notar dann bei Grundbuch um Umschreibung bitten.
3. Klausel nach der der Vertrag einfach so aufgehoben wird bei Ausübung des dinglichen Vorkaufsrecht (-) notarielle Beurkundeter Vertrag; Ausüben des Rechts durch einen Dritten, nicht am Vertrag beteiligten, kann nicht die Unwirksamkeit herbeiführen.
Wie wirkt überhaupt dingliches Vorkaufsrecht bei Ausübung 1098 iVm 883 BGB- wie Vormerkung.
Möglichkeit: Vereinbarung vertragliches Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag
P: nur auf Wunsch von V; kann das einseitig vereinbart werden? Habe einfach mal nein gesagt, aus Sicherheitsgründen muss beiden ein Recht zu stehen. Sonst läge ein wirksamer Vertrag vor, wenn das Recht ausgeübt wird, die V nicht von ihrem vertraglichen Rucktrittsrecht Gebrauch macht und der K sich nicht lösen kann.
in diesen and Zusammenhang auch Ausschluss von jeden Schadensersatz; kann auch nur für beide Parteien gelten (?).
4. Unterwerfungserklärung
a. Bzgl Kaufpreis (+) 794 I Nr. 5, 797 ZPO
Anforderungen: Bestimmtheitsgrundsatz und Konkretisierungsgebot (Kaufpreis sollte sich aus der Unterwerfungsklausel selbst ergeben)
b. Bzgl Willenserklärung zur Eintragung der Erbschaft (-) 794 I Nr. 5 ZPO
—) 894 ZPO darf nicht umgangen werden; es bedarf vor Abgabe einer WE immer vorab eines gerichtlichen Verfahrens, Urteil fingiert dann die Abgabe der WE
5. Sicherung des Anspruchs für K
Eintragung einer Vormerkung 883, 885 BGB ; Ausführungen zur Wirkung nach 883 II; relative Unwirksamkeit nur gegenüber V selbst.
—) Bewilligung muss erfolgen durch V
P: 883 I S. 2 wegen bedingtem Anspruch
L: Rechtsbodentheorie
Keine Ahnung ob das hier überhaupt passt.
6. Bestimmung der Fälligkeit für die KPZ
469 II BGB Ausübung des Vorkaufsrechts kann 2 Monate nach Mitteilung des Kaufvertrages (Pflicht zur Mitteilung; 469 I BGB).
7. Maklercourtage auf V übertragen?
P: 656d BGB
Anwendungsbereich eröffnet?
Sachlich (+) bei Rechtskaufen uber ErbbauR
Aud etwaige bereits vorliegende Bebauung kommt es nicht an.
Persönlich: (+) Verbraucher
Zeitlich (+) nach 23.12.2020 geschlossen.
—) 656d greift; überwälzung nur unter diesen Voraussetzungen
P: V will gar nicht mehr zahlen
L: grds. Nicht möglich
Aber Ausnahme: 656d Schutzzweck: Schutz der “anderen Partei”; hier also der K.; der kann wirksam auf den Schutz verzichten
—) Klausel möglich
8. Maklercourtage auf E übertragen bei Ausübung des Vorkaufsrechts?
(-) Vertrag zu Lasten Dritter.
05.02.2021, 17:39
(05.02.2021, 17:35)Gast schrieb:(05.02.2021, 17:01)Gast S-H V schrieb: Bin gerade in meinem Verbesserungsversuch und wow. Natürlich hab ich den 656d BGB nicht gesehen. Der Untertitel 4 ist so klein gedruckt, dass ich den glatt übersehen habe. Ärger mich einfach richtig. Ich finde den Durchgang einfach nur Horror. Ich bin unfassbar frustriert und die Ausbildungs-/Lernbedingungen zu Corona waren auch alles andere als vorteilhaft. Und ein Notar braucht ein 3. Examen, sowas entwirft kein normaler Anwalt.
1. Rege Übertragung des ErbbauR
—) 453 iVm 433 BGB.
+ 311b I BGB
2. Dingliche Übertragung des ErbbauR
11 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG iVm 873 BGB
Voraussetzungen von 873 BGB prufen:
a. Einigung
b. Eintragung
—) Fur Eintragung erforderlich:
13 GBO
+ 19 GBO + 20 GBO + 29 GBO
c. Berechtigung (+) ergab sich aus Grundbuch und ErbbauGrundbuch.
Nach 11 Abs. 2 ErbbauRG iVm 311b: ebenfalls notarielle Beurkundung
P: Dingliche Übertragung unter die Bedingung der vollständigen KPZ
L: (-) 11 Abs. 1 S. 2 ErbbauRG nicht möglich; gleicher Wortlaut wie 925 Abs. 2 BGB
+ üblich in Grundstückrecht Wegen wesentlichen Funktionen des Grundbuches etc.
Möglichkeiten: Eintragung einer Vorlagesperre ( steht auch so im Kaiser). Was ist Vorlagesperre: Praxis um 925 II zu umgehen. Beteiligten erklären bereits vor KPZ die Auslassung weisen aber im Vertrag den Notar an die Umschreibung erst nach Kaufpreiszahlung zu beantragen.
Bzgl. Kaufpreiszahlung: um vollständige Sicherheit für die Parteien zu gewähre. Sinnvollerweise ein Treuhandkonto einrichten, auf das der Kaufpreis gezahlt wird. Nach Eingang wird Notar dann bei Grundbuch um Umschreibung bitten.
3. Klausel nach der der Vertrag einfach so aufgehoben wird bei Ausübung des dinglichen Vorkaufsrecht (-) notarielle Beurkundeter Vertrag; Ausüben des Rechts durch einen Dritten, nicht am Vertrag beteiligten, kann nicht die Unwirksamkeit herbeiführen.
Wie wirkt überhaupt dingliches Vorkaufsrecht bei Ausübung 1098 iVm 883 BGB- wie Vormerkung.
Möglichkeit: Vereinbarung vertragliches Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag
P: nur auf Wunsch von V; kann das einseitig vereinbart werden? Habe einfach mal nein gesagt, aus Sicherheitsgründen muss beiden ein Recht zu stehen. Sonst läge ein wirksamer Vertrag vor, wenn das Recht ausgeübt wird, die V nicht von ihrem vertraglichen Rucktrittsrecht Gebrauch macht und der K sich nicht lösen kann.
in diesen and Zusammenhang auch Ausschluss von jeden Schadensersatz; kann auch nur für beide Parteien gelten (?).
4. Unterwerfungserklärung
a. Bzgl Kaufpreis (+) 794 I Nr. 5, 797 ZPO
Anforderungen: Bestimmtheitsgrundsatz und Konkretisierungsgebot (Kaufpreis sollte sich aus der Unterwerfungsklausel selbst ergeben)
b. Bzgl Willenserklärung zur Eintragung der Erbschaft (-) 794 I Nr. 5 ZPO
—) 894 ZPO darf nicht umgangen werden; es bedarf vor Abgabe einer WE immer vorab eines gerichtlichen Verfahrens, Urteil fingiert dann die Abgabe der WE
5. Sicherung des Anspruchs für K
Eintragung einer Vormerkung 883, 885 BGB ; Ausführungen zur Wirkung nach 883 II; relative Unwirksamkeit nur gegenüber V selbst.
—) Bewilligung muss erfolgen durch V
P: 883 I S. 2 wegen bedingtem Anspruch
L: Rechtsbodentheorie
Keine Ahnung ob das hier überhaupt passt.
6. Bestimmung der Fälligkeit für die KPZ
469 II BGB Ausübung des Vorkaufsrechts kann 2 Monate nach Mitteilung des Kaufvertrages (Pflicht zur Mitteilung; 469 I BGB).
7. Maklercourtage auf V übertragen?
P: 656d BGB
Anwendungsbereich eröffnet?
Sachlich (+) bei Rechtskaufen uber ErbbauR
Aud etwaige bereits vorliegende Bebauung kommt es nicht an.
Persönlich: (+) Verbraucher
Zeitlich (+) nach 23.12.2020 geschlossen.
—) 656d greift; überwälzung nur unter diesen Voraussetzungen
P: V will gar nicht mehr zahlen
L: grds. Nicht möglich
Aber Ausnahme: 656d Schutzzweck: Schutz der “anderen Partei”; hier also der K.; der kann wirksam auf den Schutz verzichten
—) Klausel möglich
8. Maklercourtage auf E übertragen bei Ausübung des Vorkaufsrechts?
(-) Vertrag zu Lasten Dritter.
Du hast wohl schon häufiger in diesem Termin deine Lösungsgliederung hier rein gestellt?`
Mir gefallen deine Skizzen sehr gut. Du scheinst einen guten Überblick über die für die 2. Staatsprüfung relevanten Bereiche - auch und gerade in materieller Hinsicht - zu haben.
05.02.2021, 17:42
Das kann auch komplett nach hinten losgehen, weil es natürlich trotzdem eine Lösungsskizze gibt und der Umstand, dass ein Korrektur keine Ahnung hat, vielfach keineswegs dazu führt, dass er alles "durchwinkt". Kautelarklausuren erhöhen die Willkür im Examen.
Aus persönlicher Erfahrung würde ich zudem Stein und Bein darauf schwören, dass Korrektoren in der Regel umso kleinlicher sind, je weniger Ahnung sie von einer Materie haben.
Im Übrigen finde ich, dass man den Unsinn, den die LJPAs veranstalten, allmählich nicht mehr verteidigen kann: Das Zweite Examen soll angeblich eine Prüfung sein, die praktische Fertigkeiten abprüft, man schreibt sie aber fast überall noch von Hand, ohne Formularsammlung und teilweise mit Kommentaren, die in der Praxis wie der ThP aus gutem Grund eher mit Vorsicht behandelt werden. Dann darf man sich auch noch anhören, die eigene Leistung genüge "praktischen Anforderungen nicht" oder nur sehr eingeschränkt, wenn man es nicht schafft, innerhalb der fünfstündigen Bearbeitungszeit - bei regelmäßig auch ansonsten beschissenen Bedingungen - einen Fall zu lösen, dem zwei bis drei BGH- und/OLG-Entscheidungen plus prozessuale Besonderheiten zu bewältigen, oder wenn man eben an der für jeden Juristen ganz alltäglichen Aufgabe scheitert, einen Vertragsentwurf zum Erbbaurecht zu gestalten.
Es ist einfach eine Frechheit, wie sich das Anforderungsprofil in den letzten Jahren entwickelt hat und wie auch auf die Corona-Bedingungen keinerlei Rücksicht genommen wird.
Aus persönlicher Erfahrung würde ich zudem Stein und Bein darauf schwören, dass Korrektoren in der Regel umso kleinlicher sind, je weniger Ahnung sie von einer Materie haben.
Im Übrigen finde ich, dass man den Unsinn, den die LJPAs veranstalten, allmählich nicht mehr verteidigen kann: Das Zweite Examen soll angeblich eine Prüfung sein, die praktische Fertigkeiten abprüft, man schreibt sie aber fast überall noch von Hand, ohne Formularsammlung und teilweise mit Kommentaren, die in der Praxis wie der ThP aus gutem Grund eher mit Vorsicht behandelt werden. Dann darf man sich auch noch anhören, die eigene Leistung genüge "praktischen Anforderungen nicht" oder nur sehr eingeschränkt, wenn man es nicht schafft, innerhalb der fünfstündigen Bearbeitungszeit - bei regelmäßig auch ansonsten beschissenen Bedingungen - einen Fall zu lösen, dem zwei bis drei BGH- und/OLG-Entscheidungen plus prozessuale Besonderheiten zu bewältigen, oder wenn man eben an der für jeden Juristen ganz alltäglichen Aufgabe scheitert, einen Vertragsentwurf zum Erbbaurecht zu gestalten.
Es ist einfach eine Frechheit, wie sich das Anforderungsprofil in den letzten Jahren entwickelt hat und wie auch auf die Corona-Bedingungen keinerlei Rücksicht genommen wird.
05.02.2021, 17:50
(05.02.2021, 17:39)Gast schrieb:(05.02.2021, 17:35)Gast schrieb:(05.02.2021, 17:01)Gast S-H V schrieb: Bin gerade in meinem Verbesserungsversuch und wow. Natürlich hab ich den 656d BGB nicht gesehen. Der Untertitel 4 ist so klein gedruckt, dass ich den glatt übersehen habe. Ärger mich einfach richtig. Ich finde den Durchgang einfach nur Horror. Ich bin unfassbar frustriert und die Ausbildungs-/Lernbedingungen zu Corona waren auch alles andere als vorteilhaft. Und ein Notar braucht ein 3. Examen, sowas entwirft kein normaler Anwalt.
1. Rege Übertragung des ErbbauR
—) 453 iVm 433 BGB.
+ 311b I BGB
2. Dingliche Übertragung des ErbbauR
11 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG iVm 873 BGB
Voraussetzungen von 873 BGB prufen:
a. Einigung
b. Eintragung
—) Fur Eintragung erforderlich:
13 GBO
+ 19 GBO + 20 GBO + 29 GBO
c. Berechtigung (+) ergab sich aus Grundbuch und ErbbauGrundbuch.
Nach 11 Abs. 2 ErbbauRG iVm 311b: ebenfalls notarielle Beurkundung
P: Dingliche Übertragung unter die Bedingung der vollständigen KPZ
L: (-) 11 Abs. 1 S. 2 ErbbauRG nicht möglich; gleicher Wortlaut wie 925 Abs. 2 BGB
+ üblich in Grundstückrecht Wegen wesentlichen Funktionen des Grundbuches etc.
Möglichkeiten: Eintragung einer Vorlagesperre ( steht auch so im Kaiser). Was ist Vorlagesperre: Praxis um 925 II zu umgehen. Beteiligten erklären bereits vor KPZ die Auslassung weisen aber im Vertrag den Notar an die Umschreibung erst nach Kaufpreiszahlung zu beantragen.
Bzgl. Kaufpreiszahlung: um vollständige Sicherheit für die Parteien zu gewähre. Sinnvollerweise ein Treuhandkonto einrichten, auf das der Kaufpreis gezahlt wird. Nach Eingang wird Notar dann bei Grundbuch um Umschreibung bitten.
3. Klausel nach der der Vertrag einfach so aufgehoben wird bei Ausübung des dinglichen Vorkaufsrecht (-) notarielle Beurkundeter Vertrag; Ausüben des Rechts durch einen Dritten, nicht am Vertrag beteiligten, kann nicht die Unwirksamkeit herbeiführen.
Wie wirkt überhaupt dingliches Vorkaufsrecht bei Ausübung 1098 iVm 883 BGB- wie Vormerkung.
Möglichkeit: Vereinbarung vertragliches Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag
P: nur auf Wunsch von V; kann das einseitig vereinbart werden? Habe einfach mal nein gesagt, aus Sicherheitsgründen muss beiden ein Recht zu stehen. Sonst läge ein wirksamer Vertrag vor, wenn das Recht ausgeübt wird, die V nicht von ihrem vertraglichen Rucktrittsrecht Gebrauch macht und der K sich nicht lösen kann.
in diesen and Zusammenhang auch Ausschluss von jeden Schadensersatz; kann auch nur für beide Parteien gelten (?).
4. Unterwerfungserklärung
a. Bzgl Kaufpreis (+) 794 I Nr. 5, 797 ZPO
Anforderungen: Bestimmtheitsgrundsatz und Konkretisierungsgebot (Kaufpreis sollte sich aus der Unterwerfungsklausel selbst ergeben)
b. Bzgl Willenserklärung zur Eintragung der Erbschaft (-) 794 I Nr. 5 ZPO
—) 894 ZPO darf nicht umgangen werden; es bedarf vor Abgabe einer WE immer vorab eines gerichtlichen Verfahrens, Urteil fingiert dann die Abgabe der WE
5. Sicherung des Anspruchs für K
Eintragung einer Vormerkung 883, 885 BGB ; Ausführungen zur Wirkung nach 883 II; relative Unwirksamkeit nur gegenüber V selbst.
—) Bewilligung muss erfolgen durch V
P: 883 I S. 2 wegen bedingtem Anspruch
L: Rechtsbodentheorie
Keine Ahnung ob das hier überhaupt passt.
6. Bestimmung der Fälligkeit für die KPZ
469 II BGB Ausübung des Vorkaufsrechts kann 2 Monate nach Mitteilung des Kaufvertrages (Pflicht zur Mitteilung; 469 I BGB).
7. Maklercourtage auf V übertragen?
P: 656d BGB
Anwendungsbereich eröffnet?
Sachlich (+) bei Rechtskaufen uber ErbbauR
Aud etwaige bereits vorliegende Bebauung kommt es nicht an.
Persönlich: (+) Verbraucher
Zeitlich (+) nach 23.12.2020 geschlossen.
—) 656d greift; überwälzung nur unter diesen Voraussetzungen
P: V will gar nicht mehr zahlen
L: grds. Nicht möglich
Aber Ausnahme: 656d Schutzzweck: Schutz der “anderen Partei”; hier also der K.; der kann wirksam auf den Schutz verzichten
—) Klausel möglich
8. Maklercourtage auf E übertragen bei Ausübung des Vorkaufsrechts?
(-) Vertrag zu Lasten Dritter.
Du hast wohl schon häufiger in diesem Termin deine Lösungsgliederung hier rein gestellt?`
Mir gefallen deine Skizzen sehr gut. Du scheinst einen guten Überblick über die für die 2. Staatsprüfung relevanten Bereiche - auch und gerade in materieller Hinsicht - zu haben.
Genau. Hier lesen ja auch viele andere mit. (insbesondere März und April- Kandidaten)
Vielleicht hilft es denen zur Vorbereitung um zu sehen was alles so dran kommen kann und dass man das materielle Recht ein wenig wiederholen sollte vorab. Fokus lag kam auf der ZPO (Ausnahme: Anwaltsklausur mit 514 ZPO)