04.02.2021, 12:10
Dezember Vollstreckunsgegenklage und Drittwiderspruchsklage
04.02.2021, 15:34
WTF?????!!!!!!

04.02.2021, 15:36
04.02.2021, 15:38
04.02.2021, 15:39
(04.02.2021, 15:38)Gasttttt schrieb:Okay, weil im Dezember lief auch diese Kombination.(04.02.2021, 15:36)Gast schrieb:(04.02.2021, 15:34)Gasttttt schrieb: WTF?????!!!!!!
Dezember nicht Februar
Nein. Hast es richtig verstanden. Februar.
Sowas widerliches wie heute habe ich selten gesehen.
Was kam denn heute dran?
04.02.2021, 15:49
Spezialeffekt in Hamburg heute: Die Geschäftsstelle hatte die falschen Klausuren mitgebracht. Daher musste man mit dem Taxi die richtigen holen fahren und alles hat sich verzögert.
Fall ähnlich: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 5 U 91/13 –
Eingebettet in "Klage bedingt auf Gewährung von PKH". Also bedingte Klageerhebung (unzulässig). Auslegung ergibt PKH-Antrag.
Fall ähnlich: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 5 U 91/13 –
Eingebettet in "Klage bedingt auf Gewährung von PKH". Also bedingte Klageerhebung (unzulässig). Auslegung ergibt PKH-Antrag.
04.02.2021, 16:14
Habe selten so viele leere Blicke auf einmal gesehen wie heute ...
04.02.2021, 16:19
WTF. Ekelhafte Klausur. ?
Für nachträgliche Generationen:
Prozesskostenhilfeantrag mit Entwurf einer Klageschrift (! keine unbedingte Klageerhebung neben PKH, Klageerhebung was bedingt was unzulässig ist. Deshalb über PKH entscheiden.
—) Entscheidung: Beschluss
-Parteibezeichnung : Antragsstellerin und Antragsgrgnerin
Gründe zu I. wie Tatbestand
Gründe zu II. Antrag (+) PKH bewilligen
1. 117 I iVM II : ordnungsgemäßer Antrag
2. 117 I S. 3: Zuständiges Gericht für ZV-Verfahren: Antrag bei LG Dusselsdorf
Ortliche Zustandigkeit nach 800 Abs.3 iVm 797 Nr. 5 ZPO: Belegenheitsort des Grundstück (hier Düsseldorf)
3. VSS 114 ZPO:
Insbesondere hinreichende Erfolgsaussichten der Klage
Inzident: Klage zulässig und begründet
Antrag zu 1: Statthaftigkeit
—) materieller Einwand : fehlende Fälligkeit der GS: 767 I 795 794 I Nr. 5 —) richtet sich gegen die Fälligkeit des Anspruchs selbst
—) Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung: formeller Einwand gegen notarielle Urkunde (richtet sich gegen Titel) : 767 I analog 795 794 I Nr. 5
P: Unstatthaft (Antragsgegner: Einwand betrifft Art und Weise) Hinweis auf 766; aber 766 unstatthaft
P: vorrangig: 732 ZPO? 732 ZPO auch formelle und materielle Einwände
BGH: Wahlrecht des ZV-Schuldners; konkludent ausgeübt durch Erhebung vor Landgericht weil 732 nur bei AG erhoben werden kann.
Antrag zu 2. Allgemeine Leistungsklage
II. Zuständigkeit
Antrag zu 1: Wo Grundstück liegt: 800 III 797 V ZPO
Antrag zu 2: grds: 1,12ff ZPO aber kraft sachzusammenhang und prozessokonomie auch beim Gericht in DD
III. RSB
Antrag zu 1. Notarielle Urkunde = Titel; liegt bereits vor. + Beantragung vollstreckbarer Ausfertigung; Vorliegen eines Titels genügt jedoch
Antrags zu 2.
1. Einwand Beklagter: Herausgabe unnötig
aber trotz möglicher Erklärung der Zulässigkeit läge weiterhin eine vollstreckbare Ausfertigung vor, wenn keine Hrsg erfolgt; Erklärung Unzulässigkeit schützt nicht hinreichend, denn V-Gläubiger kann weiterhin Vollstreckung in Angriff nehmen
2. Einwand Beklagter: Irgendwas mit 727 ZPO (?)
Klage auch begründet.
VAK gegen Fälligkeit der GS wegen Nichteinhaltung der Frist. —) Anspruch auf Duldung der ZV ist nicht fällig
Richtet sich nach 1193 I S.1 BGB
Hier jedoch abweichende Vereinbarung nach Ziffer 1.3 der notariellen Urkunde (Grundschuld wird fällig)
P: überhaupt abweichende Vereinbarung
—) “sofortige” Fälligkeit wurde nicht vereinbart.
Auslegung Parteiwillen: War sofortige gewollt?
Argumente (+)
Abweichende Vereinbarung (+)
1. Einwand der Antragstellerin: Abweichende Vereinbarung in GB einzutragen ?
L: Kommentar zu 1193 II S. 2 ( Bedarf der Eintragung)
—) hierzu auch 877, 873: Änderung des Inhalts eines Rechts bedarf Eintragung.
2. Einwand: Voraussetzungen von 1193 II S. 2 n.F liegen vor; Es darf sowieso keine abweichende Vereinbarung ergehen.
Aber : Abweichende Vereinbarung bereits 2006, also vor der Rechtsänderung 2008;
Kommentar: Bestellungen einer SiGs vor 2008 -) Abweichende Vereinbarung zulässig es kommt also auf den damaligen Zeitpunkt an; Argumente sammeln
Titelgegenklage
Einwand: Vermerk in GB bzgl 800 reicht nicht.
P: Reicht im Grundbuch der Vermerk bezüglich 800 ZPO oder bedarf es der Wörtlichen oder sinngemäßen Eintragung der Klausel zur Unterwerfungserklärung
L: Kommentar : Vermerk uber 800 reicht nicht. Es bedarf der wörtlichen oder sinngemäßen Eintragung ins GB des Vermerks;
Einwand des Beklagten: Ich kriege sowieso vollstreckbare Ausfertigung wegen RNF; Hinweis auf 325,727 ZPO. 800 ZPO nicht abschliessend; Zwar richtig, aber ändert nichts an Eintragung ins GB; GB mit Vertrauensfunktion im Rechtsverkehr.
Antrag zu 2 + 371 BGB analog.
Kosten der Antragsgegnerin auferlegen.
Für nachträgliche Generationen:
Prozesskostenhilfeantrag mit Entwurf einer Klageschrift (! keine unbedingte Klageerhebung neben PKH, Klageerhebung was bedingt was unzulässig ist. Deshalb über PKH entscheiden.
—) Entscheidung: Beschluss
-Parteibezeichnung : Antragsstellerin und Antragsgrgnerin
Gründe zu I. wie Tatbestand
Gründe zu II. Antrag (+) PKH bewilligen
1. 117 I iVM II : ordnungsgemäßer Antrag
2. 117 I S. 3: Zuständiges Gericht für ZV-Verfahren: Antrag bei LG Dusselsdorf
Ortliche Zustandigkeit nach 800 Abs.3 iVm 797 Nr. 5 ZPO: Belegenheitsort des Grundstück (hier Düsseldorf)
3. VSS 114 ZPO:
Insbesondere hinreichende Erfolgsaussichten der Klage
Inzident: Klage zulässig und begründet
Antrag zu 1: Statthaftigkeit
—) materieller Einwand : fehlende Fälligkeit der GS: 767 I 795 794 I Nr. 5 —) richtet sich gegen die Fälligkeit des Anspruchs selbst
—) Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung: formeller Einwand gegen notarielle Urkunde (richtet sich gegen Titel) : 767 I analog 795 794 I Nr. 5
P: Unstatthaft (Antragsgegner: Einwand betrifft Art und Weise) Hinweis auf 766; aber 766 unstatthaft
P: vorrangig: 732 ZPO? 732 ZPO auch formelle und materielle Einwände
BGH: Wahlrecht des ZV-Schuldners; konkludent ausgeübt durch Erhebung vor Landgericht weil 732 nur bei AG erhoben werden kann.
Antrag zu 2. Allgemeine Leistungsklage
II. Zuständigkeit
Antrag zu 1: Wo Grundstück liegt: 800 III 797 V ZPO
Antrag zu 2: grds: 1,12ff ZPO aber kraft sachzusammenhang und prozessokonomie auch beim Gericht in DD
III. RSB
Antrag zu 1. Notarielle Urkunde = Titel; liegt bereits vor. + Beantragung vollstreckbarer Ausfertigung; Vorliegen eines Titels genügt jedoch
Antrags zu 2.
1. Einwand Beklagter: Herausgabe unnötig
aber trotz möglicher Erklärung der Zulässigkeit läge weiterhin eine vollstreckbare Ausfertigung vor, wenn keine Hrsg erfolgt; Erklärung Unzulässigkeit schützt nicht hinreichend, denn V-Gläubiger kann weiterhin Vollstreckung in Angriff nehmen
2. Einwand Beklagter: Irgendwas mit 727 ZPO (?)
Klage auch begründet.
VAK gegen Fälligkeit der GS wegen Nichteinhaltung der Frist. —) Anspruch auf Duldung der ZV ist nicht fällig
Richtet sich nach 1193 I S.1 BGB
Hier jedoch abweichende Vereinbarung nach Ziffer 1.3 der notariellen Urkunde (Grundschuld wird fällig)
P: überhaupt abweichende Vereinbarung
—) “sofortige” Fälligkeit wurde nicht vereinbart.
Auslegung Parteiwillen: War sofortige gewollt?
Argumente (+)
Abweichende Vereinbarung (+)
1. Einwand der Antragstellerin: Abweichende Vereinbarung in GB einzutragen ?
L: Kommentar zu 1193 II S. 2 ( Bedarf der Eintragung)
—) hierzu auch 877, 873: Änderung des Inhalts eines Rechts bedarf Eintragung.
2. Einwand: Voraussetzungen von 1193 II S. 2 n.F liegen vor; Es darf sowieso keine abweichende Vereinbarung ergehen.
Aber : Abweichende Vereinbarung bereits 2006, also vor der Rechtsänderung 2008;
Kommentar: Bestellungen einer SiGs vor 2008 -) Abweichende Vereinbarung zulässig es kommt also auf den damaligen Zeitpunkt an; Argumente sammeln
Titelgegenklage
Einwand: Vermerk in GB bzgl 800 reicht nicht.
P: Reicht im Grundbuch der Vermerk bezüglich 800 ZPO oder bedarf es der Wörtlichen oder sinngemäßen Eintragung der Klausel zur Unterwerfungserklärung
L: Kommentar : Vermerk uber 800 reicht nicht. Es bedarf der wörtlichen oder sinngemäßen Eintragung ins GB des Vermerks;
Einwand des Beklagten: Ich kriege sowieso vollstreckbare Ausfertigung wegen RNF; Hinweis auf 325,727 ZPO. 800 ZPO nicht abschliessend; Zwar richtig, aber ändert nichts an Eintragung ins GB; GB mit Vertrauensfunktion im Rechtsverkehr.
Antrag zu 2 + 371 BGB analog.
Kosten der Antragsgegnerin auferlegen.
04.02.2021, 16:19
04.02.2021, 16:23
(04.02.2021, 16:19)NRW schrieb: WTF. Ekelhafte Klausur. ?
Für nachträgliche Generationen:
Prozesskostenhilfeantrag mit Entwurf einer Klageschrift (! keine unbedingte Klageerhebung neben PKH, Klageerhebung was bedingt was unzulässig ist. Deshalb über PKH entscheiden.
—) Entscheidung: Beschluss
-Parteibezeichnung : Antragsstellerin und Antragsgrgnerin
Gründe zu I. wie Tatbestand
Gründe zu II. Antrag (+) PKH bewilligen
1. 117 I iVM II : ordnungsgemäßer Antrag
2. 117 I S. 3: Zuständiges Gericht für ZV-Verfahren: Antrag bei LG Dusselsdorf
Ortliche Zustandigkeit nach 800 Abs.3 iVm 797 Nr. 5 ZPO: Belegenheitsort des Grundstück (hier Düsseldorf)
3. VSS 114 ZPO:
Insbesondere hinreichende Erfolgsaussichten der Klage
Inzident: Klage zulässig und begründet
Antrag zu 1: Statthaftigkeit
—) materieller Einwand : fehlende Fälligkeit der GS: 767 I 795 794 I Nr. 5 —) richtet sich gegen die Fälligkeit des Anspruchs selbst
—) Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung: formeller Einwand gegen notarielle Urkunde (richtet sich gegen Titel) : 767 I analog 795 794 I Nr. 5
P: Unstatthaft (Antragsgegner: Einwand betrifft Art und Weise) Hinweis auf 766; aber 766 unstatthaft
P: vorrangig: 732 ZPO? 732 ZPO auch formelle und materielle Einwände
BGH: Wahlrecht des ZV-Schuldners; konkludent ausgeübt durch Erhebung vor Landgericht weil 732 nur bei AG erhoben werden kann.
Antrag zu 2. Allgemeine Leistungsklage
II. Zuständigkeit
Antrag zu 1: Wo Grundstück liegt: 800 III 797 V ZPO
Antrag zu 2: grds: 1,12ff ZPO aber kraft sachzusammenhang und prozessokonomie auch beim Gericht in DD
III. RSB
Antrag zu 1. Notarielle Urkunde = Titel; liegt bereits vor. + Beantragung vollstreckbarer Ausfertigung; Vorliegen eines Titels genügt jedoch
Antrags zu 2.
1. Einwand Beklagter: Herausgabe unnötig
aber trotz möglicher Erklärung der Zulässigkeit läge weiterhin eine vollstreckbare Ausfertigung vor, wenn keine Hrsg erfolgt; Erklärung Unzulässigkeit schützt nicht hinreichend, denn V-Gläubiger kann weiterhin Vollstreckung in Angriff nehmen
2. Einwand Beklagter: Irgendwas mit 727 ZPO (?)
Klage auch begründet.
VAK gegen Fälligkeit der GS wegen Nichteinhaltung der Frist. —) Anspruch auf Duldung der ZV ist nicht fällig
Richtet sich nach 1193 I S.1 BGB
Hier jedoch abweichende Vereinbarung nach Ziffer 1.3 der notariellen Urkunde (Grundschuld wird fällig)
P: überhaupt abweichende Vereinbarung
—) “sofortige” Fälligkeit wurde nicht vereinbart.
Auslegung Parteiwillen: War sofortige gewollt?
Argumente (+)
Abweichende Vereinbarung (+)
1. Einwand der Antragstellerin: Abweichende Vereinbarung in GB einzutragen ?
L: Kommentar zu 1193 II S. 2 ( Bedarf der Eintragung)
—) hierzu auch 877, 873: Änderung des Inhalts eines Rechts bedarf Eintragung.
2. Einwand: Voraussetzungen von 1193 II S. 2 n.F liegen vor; Es darf sowieso keine abweichende Vereinbarung ergehen.
Aber : Abweichende Vereinbarung bereits 2006, also vor der Rechtsänderung 2008;
Kommentar: Bestellungen einer SiGs vor 2008 -) Abweichende Vereinbarung zulässig es kommt also auf den damaligen Zeitpunkt an; Argumente sammeln
Titelgegenklage
Einwand: Vermerk in GB bzgl 800 reicht nicht.
P: Reicht im Grundbuch der Vermerk bezüglich 800 ZPO oder bedarf es der Wörtlichen oder sinngemäßen Eintragung der Klausel zur Unterwerfungserklärung
L: Kommentar : Vermerk uber 800 reicht nicht. Es bedarf der wörtlichen oder sinngemäßen Eintragung ins GB des Vermerks;
Einwand des Beklagten: Ich kriege sowieso vollstreckbare Ausfertigung wegen RNF; Hinweis auf 325,727 ZPO. 800 ZPO nicht abschliessend; Zwar richtig, aber ändert nichts an Eintragung ins GB; GB mit Vertrauensfunktion im Rechtsverkehr.
Antrag zu 2 + 371 BGB analog.
Kosten der Antragsgegnerin auferlegen.
Also Standart Vollstreckungsgegenklage und Titelgegenklage als Urteilsklausur?