01.02.2021, 18:48
24 Seiten Sachverhalt. Kann man machen

01.02.2021, 18:52
Heute empfand ich das als sehr fair.
Klar, man muss sich erst durch diese biblischen Ausmaße, die die modernen Klausurentexte in heutiger Zeit haben, wühlen. Aber prozessual wirklich so wenig, dass man sich schon fast ärgert, sich so darauf vorbereitet zu haben.
Ich befürchte nur, dass die nächsten Klausuren schwerer werden. Ansonsten wäre es im Vergleich zum Januar-Termin (der ja in der Ausbildungszeit genauso von Corona betroffen war) ziemlich unfair.
Klar, man muss sich erst durch diese biblischen Ausmaße, die die modernen Klausurentexte in heutiger Zeit haben, wühlen. Aber prozessual wirklich so wenig, dass man sich schon fast ärgert, sich so darauf vorbereitet zu haben.
Ich befürchte nur, dass die nächsten Klausuren schwerer werden. Ansonsten wäre es im Vergleich zum Januar-Termin (der ja in der Ausbildungszeit genauso von Corona betroffen war) ziemlich unfair.
01.02.2021, 19:38
sehr ärgerlich heute. Materiell nicht schwer, aber viel zu viel und dadurch völlig verrannt und nicht annähernd fertig geworden. Dann in Panik auch noch in den letzten 5 min Mitverschulden angenommen. Shit happens
01.02.2021, 19:43
Hahahahaha das mit dem mitverschulden hab ich leider auch gemacht ...
01.02.2021, 19:52
(01.02.2021, 18:52)Gast schrieb: Klar, man muss sich erst durch diese biblischen Ausmaße, die die modernen Klausurentexte in heutiger Zeit haben, wühlen. Aber prozessual wirklich so wenig, dass man sich schon fast ärgert, sich so darauf vorbereitet zu haben.
Naja, neben der Streithelferthematik immerhin daneben noch Thema Primäraufrechnung und in diesem Rahmen Frage der prozessualen Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung bei mehreren Klageforderungen. Aber man kann es wohl nicht jedem Recht machen,

01.02.2021, 20:07
Mögliche Problemeschwerpunkte:
-Abgrenzung Dienst/ Werkvertrag bei Tätigkeiten die sowohl in das Dienstagvertragsrecht als auch in das Werkvertragsrecht fallen (Schwerpunkttheorie BGH; Abrechnung nicht nach geleisteten Stunden)
- Vorrang von nachträglichen mündlichen Abreden gegenüber vereinbarten Schriftformklauseln (konkludente Abbedingung der Schriftformklausel der Vertragsparteien bei nicht ausdrücklich geäußerten Wunsch) in Verbindung mit Bestimmung einer Tatigkeit der Bewässerung
- Bestimmtheit einer Aufrechnungserklärung
- Rücknahme bzw. Reduzierung einer primären Aufrechnung in mündlicher Verhandlung (Doppelnatur der Aufrechnung, Prozessaufrechnung führt zur Unwirksamkeit der materiell-rechtlichen Gestaltungswirkung)
- Schadensersatzanspruch des Bestellers infolge Selbstvornahmerecht (z.T. Waren im Sachverhalt auch Argumente die auf das Deliktsrecht (Gefälligkeit + Haftungsbeschränkung)
- Problematik der Reserveursache (haftungsausfullende Kausalität), Beweislastbestimmung im Falle alternativer Kausalität
-Abgrenzung Dienst/ Werkvertrag bei Tätigkeiten die sowohl in das Dienstagvertragsrecht als auch in das Werkvertragsrecht fallen (Schwerpunkttheorie BGH; Abrechnung nicht nach geleisteten Stunden)
- Vorrang von nachträglichen mündlichen Abreden gegenüber vereinbarten Schriftformklauseln (konkludente Abbedingung der Schriftformklausel der Vertragsparteien bei nicht ausdrücklich geäußerten Wunsch) in Verbindung mit Bestimmung einer Tatigkeit der Bewässerung
- Bestimmtheit einer Aufrechnungserklärung
- Rücknahme bzw. Reduzierung einer primären Aufrechnung in mündlicher Verhandlung (Doppelnatur der Aufrechnung, Prozessaufrechnung führt zur Unwirksamkeit der materiell-rechtlichen Gestaltungswirkung)
- Schadensersatzanspruch des Bestellers infolge Selbstvornahmerecht (z.T. Waren im Sachverhalt auch Argumente die auf das Deliktsrecht (Gefälligkeit + Haftungsbeschränkung)
- Problematik der Reserveursache (haftungsausfullende Kausalität), Beweislastbestimmung im Falle alternativer Kausalität
02.02.2021, 15:48
Wie lief es bei euch heute?
02.02.2021, 16:03
Oh - Prozessual:
Rechtsbehelf gegen zweites VU:
VAK 767 (-) nicht hilfreich wegen 767 II
Berufung gegen zweites Versäumnisurteil des Landgerichts 514 II ZPO;
“Normale Berufung” (Wortlaut von 514 II) hier nicht statthaft, da Mandantin wegen 87 ZPO (ohne RA vor LG) nicht verhandeln konnte; Auch schuldhaft weil Rechtsbehelfsbelehrung nicht gelesen. Demnach keine Berufung auf die Säumnis in der Einspruchsverhandlung
Aber: Sonderfall des 514 der Berufung bei vorangegangem Vollstreckungsbescheid.
Richter weist Urteil ab ohne über die Zulassigkeit & Schlussigkeit zu entscheiden.
Ist jedoch seine Pflicht aus 700 Abs. 6 ZPO, sodass Berufung statthaft.
Wegen Gleichlauf der Prufungskompetenzen muss auch das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf) uber die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage entscheiden.
Ansonsten keine prozessualen Schwerpunkte; lediglich Zulässigkeit der Berufung im Übrigen prüfen.
Materiell:
- Abgrenzung Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall mit eigenem Leistungsrecht des Dritten und Schenkung v.T.w (2301 iVm 2247 Bzw. 2276 analog)
- Formerfordernis des 518 I im Rahmen von Schenkungsverträgen; Heilung durch 518 II
- Anspruch aus 2287
P: Beweislast bei Benachteiligungsabsicht gering; Vortrag des Klägers schlussig
—) Aber Möglichkeit ein Eigeninteresse zu Lebzeiten der Erblasserin nachzuweisen; BWMi: Zeuge Bank + Schenkungsvertrag
zusätzlich 141 ZPO informatorische Anhörung
P: Verjährung
Anspruch entstanden mit Ablauf des Jahres 2017, da der Kläger grob fahrlässig sich nicht um die Erbschaft gekümmert hat (Argumente finden)
Anspruch 2021 grundsatzlich verjährt.
Aber (-) da durch Zustellung des Mahnbescheids im September 2020 nach 204 I Nr. 3 BGB die Verjährung gehemmt worden ist.
Praktischer Teil: Berufung und Berufungsbegründung
Anträge:
VU aufheben
VB aufheben
Klage abweisen
Einstellung der Zwangsvollstreckung aus VB und VU(?) No idea. Nach 707, 719 ZPO
Rechtsbehelf gegen zweites VU:
VAK 767 (-) nicht hilfreich wegen 767 II
Berufung gegen zweites Versäumnisurteil des Landgerichts 514 II ZPO;
“Normale Berufung” (Wortlaut von 514 II) hier nicht statthaft, da Mandantin wegen 87 ZPO (ohne RA vor LG) nicht verhandeln konnte; Auch schuldhaft weil Rechtsbehelfsbelehrung nicht gelesen. Demnach keine Berufung auf die Säumnis in der Einspruchsverhandlung
Aber: Sonderfall des 514 der Berufung bei vorangegangem Vollstreckungsbescheid.
Richter weist Urteil ab ohne über die Zulassigkeit & Schlussigkeit zu entscheiden.
Ist jedoch seine Pflicht aus 700 Abs. 6 ZPO, sodass Berufung statthaft.
Wegen Gleichlauf der Prufungskompetenzen muss auch das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf) uber die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage entscheiden.
Ansonsten keine prozessualen Schwerpunkte; lediglich Zulässigkeit der Berufung im Übrigen prüfen.
Materiell:
- Abgrenzung Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall mit eigenem Leistungsrecht des Dritten und Schenkung v.T.w (2301 iVm 2247 Bzw. 2276 analog)
- Formerfordernis des 518 I im Rahmen von Schenkungsverträgen; Heilung durch 518 II
- Anspruch aus 2287
P: Beweislast bei Benachteiligungsabsicht gering; Vortrag des Klägers schlussig
—) Aber Möglichkeit ein Eigeninteresse zu Lebzeiten der Erblasserin nachzuweisen; BWMi: Zeuge Bank + Schenkungsvertrag
zusätzlich 141 ZPO informatorische Anhörung
P: Verjährung
Anspruch entstanden mit Ablauf des Jahres 2017, da der Kläger grob fahrlässig sich nicht um die Erbschaft gekümmert hat (Argumente finden)
Anspruch 2021 grundsatzlich verjährt.
Aber (-) da durch Zustellung des Mahnbescheids im September 2020 nach 204 I Nr. 3 BGB die Verjährung gehemmt worden ist.
Praktischer Teil: Berufung und Berufungsbegründung
Anträge:
VU aufheben
VB aufheben
Klage abweisen
Einstellung der Zwangsvollstreckung aus VB und VU(?) No idea. Nach 707, 719 ZPO
02.02.2021, 16:04
Berufung nach 2. VU - Einspruch nach Vollstreckungsbescheid - vor LG, aber ohne Anwalt - Was kann man gegen so ein 2. VU machen? Berufung? Prüfungsumfang (Schlüssigkeit)?
Und Erbrecht: § 2301 BGB - dort: BGH, Urteil vom 10. Mai 1989 – IVa ZR 66/88 –, (letzter Absatz)
Schon anspruchsvoll...
Und Erbrecht: § 2301 BGB - dort: BGH, Urteil vom 10. Mai 1989 – IVa ZR 66/88 –, (letzter Absatz)
Schon anspruchsvoll...
02.02.2021, 16:15
(02.02.2021, 16:04)GPA schrieb: Berufung nach 2. VU - Einspruch nach Vollstreckungsbescheid - vor LG, aber ohne Anwalt - Was kann man gegen so ein 2. VU machen? Berufung? Prüfungsumfang (Schlüssigkeit)?
Und Erbrecht: § 2301 BGB - dort: BGH, Urteil vom 10. Mai 1989 – IVa ZR 66/88 –, (letzter Absatz)
Schon anspruchsvoll...
Puh, das klingt für mich auch sehr sehr anspruchsvoll. Etwas verwunderlich alles, wenn man mal überlegt unter welchen Bedingungen man auf´s Examen vorbereitet wurde...