28.01.2021, 20:05
Liebe Alle,
habe eine Frage zur Streitverkündung in der Anwaltsklausur.
Gesetzt den Fall, man kann bei einem Dritten Regress nehmen in Bezug auf einen Teil eines Schadens & man macht aber, weil man nach eigener Lösung diesen Schadensteil nicht vom Beklagten(Schädiger) ersetzt verlangen kann, nur den verminderten Teil mit der Klage geltend (um nicht in der anderen Höhe zu verlieren).
Ist die Streitverkündung dann zulässig oder ist man gezwungen, im Vorprozess den gesamten Betrag - entgegen eigener Ansicht - geltend zu machen und nur im Verlustfall im Folgeprozess gegen den Streitverkündeten Klage in Bezug auf den restlichen Schaden geltend zu machen?
Denke da an eine Konstellation, bei der der geschädigte Mandant zum Unfallersatztarif mietet, und man (nach Lösung des Anwalts) beim kfz-Vermieter (im Folgeprozess) wegen c.i.c. Regress nehmen kann.
Danke!
habe eine Frage zur Streitverkündung in der Anwaltsklausur.
Gesetzt den Fall, man kann bei einem Dritten Regress nehmen in Bezug auf einen Teil eines Schadens & man macht aber, weil man nach eigener Lösung diesen Schadensteil nicht vom Beklagten(Schädiger) ersetzt verlangen kann, nur den verminderten Teil mit der Klage geltend (um nicht in der anderen Höhe zu verlieren).
Ist die Streitverkündung dann zulässig oder ist man gezwungen, im Vorprozess den gesamten Betrag - entgegen eigener Ansicht - geltend zu machen und nur im Verlustfall im Folgeprozess gegen den Streitverkündeten Klage in Bezug auf den restlichen Schaden geltend zu machen?
Denke da an eine Konstellation, bei der der geschädigte Mandant zum Unfallersatztarif mietet, und man (nach Lösung des Anwalts) beim kfz-Vermieter (im Folgeprozess) wegen c.i.c. Regress nehmen kann.
Danke!
29.01.2021, 09:26
Ich bin mir nicht sicher, ob ich deinen Sachverhalt richtig verstanden habe. Gegebenenfalls müsstest du ihn nochmal bitte verständlicher darstellen.
So wie ich es verstanden habe, ist das hier jedoch kein Fall der Streitverkündung. Es fehlt schon am Grund der Streitverkündung. Ein Fall der alternativen Schuldner liegt nach deiner Darstellung nicht vor, da zumindest der erste Schuldner nicht vollständig haftet. Sollte unklar sein, ob der erste Schuldner auch haftet, so fehlt es ebenso an einer Ungewissheit, streng genommen. Nur für den Fall, dass unklar ist ob Schuldner A oder Schuldner B haftet wäre (streng genommen) die Streitverkündung zulässig.
Ein Fall des regresses kommt nicht in Betracht, weil der Streitverkündende selbst gar nicht in Anspruch genommen wird.
Dementsprechend wäre es hier wohl sinnvoller beide gemeinsam in subjektiver klagehaefung zu verklagen um Kosten zu sparen und zwar auf Zahlung des jeweiligen Betrags.
So wie ich es verstanden habe, ist das hier jedoch kein Fall der Streitverkündung. Es fehlt schon am Grund der Streitverkündung. Ein Fall der alternativen Schuldner liegt nach deiner Darstellung nicht vor, da zumindest der erste Schuldner nicht vollständig haftet. Sollte unklar sein, ob der erste Schuldner auch haftet, so fehlt es ebenso an einer Ungewissheit, streng genommen. Nur für den Fall, dass unklar ist ob Schuldner A oder Schuldner B haftet wäre (streng genommen) die Streitverkündung zulässig.
Ein Fall des regresses kommt nicht in Betracht, weil der Streitverkündende selbst gar nicht in Anspruch genommen wird.
Dementsprechend wäre es hier wohl sinnvoller beide gemeinsam in subjektiver klagehaefung zu verklagen um Kosten zu sparen und zwar auf Zahlung des jeweiligen Betrags.
29.01.2021, 13:07
Dankeschön für die Rückmeldung! Gerade weil man bei dem Fall so ausholen musste.
Es klingt als hättest Du den Sachverhalt richtig verstanden.
In der Lösungsskizze zum Fall hieß es aber „Kandidaten können überlegen, gegen den Kfz-Vermieter mit der Streitverkündung vorzugehen“. Mehr leider nicht.
Die Alternativität hatte ich jetzt darin gesehen, dass das Gericht entweder anerkennt, dass der Schädiger den vollständigen Unfallersatztarif übernimmt (249 II) oder falls nicht, der Vermieter jedenfalls eine Aufklärungspflicht verletzt haben könnte (c.i.c).
Oder meinst Du, dass die Alternativität nicht vorliegt, weil mit dem ursprünglichen Urteil nicht geklärt sei, ob die Aufklärungspflicht vom Kfz-Vermieter tatsächlich verletzt worden war?
Beste Grüße!
Es klingt als hättest Du den Sachverhalt richtig verstanden.
In der Lösungsskizze zum Fall hieß es aber „Kandidaten können überlegen, gegen den Kfz-Vermieter mit der Streitverkündung vorzugehen“. Mehr leider nicht.
Die Alternativität hatte ich jetzt darin gesehen, dass das Gericht entweder anerkennt, dass der Schädiger den vollständigen Unfallersatztarif übernimmt (249 II) oder falls nicht, der Vermieter jedenfalls eine Aufklärungspflicht verletzt haben könnte (c.i.c).
Oder meinst Du, dass die Alternativität nicht vorliegt, weil mit dem ursprünglichen Urteil nicht geklärt sei, ob die Aufklärungspflicht vom Kfz-Vermieter tatsächlich verletzt worden war?
Beste Grüße!
29.01.2021, 22:49
Schwierig nachzuvollziehen. Ich könnte mir aber vorstellen, dass das Gericht einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Ersatz des Schaden für den "vollen" Unfallersatztarif ablehnt. Unfallersatztarife liegen nämlich in aller Regel über den normalen Mietwagentarifen, sodass die Rechtsprechung der Geltendmachung teilweise ablehnt; nach § 249 II BGB sind ja nur erforderliche Kosten erstattungsfähig. Jetzt könnte aber ein anderes Gericht in einem nächsten Prozess gegen die Mietwagenfirma sagen: Ne, ich sehe hier kein Aufsichtspflichtverletzung. Ist schwierig; BGH wendet die Streitverkündig allgemein weit an, sodass auch Alternativverhältnisse in Betracht zu ziehen sind. Aus dem Stehgreif wüsste ich aber auch nicht, wie ich damit umgehen soll. Es gibt hier aber sicherlich viel Rechtsprechung, da die Problematik mit den Unfallersatztarifen schon länger besteht. Auf jeden Fall eine interessante Frage, die auch noch nicht auf dem Schirm hatte.
29.01.2021, 22:53
(29.01.2021, 22:49)Gast schrieb: Schwierig nachzuvollziehen. Ich könnte mir aber vorstellen, dass das Gericht einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Ersatz des Schaden für den "vollen" Unfallersatztarif ablehnt. Unfallersatztarife liegen nämlich in aller Regel über den normalen Mietwagentarifen, sodass die Rechtsprechung der Geltendmachung teilweise ablehnt; nach § 249 II BGB sind ja nur erforderliche Kosten erstattungsfähig. Jetzt könnte aber ein anderes Gericht in einem nächsten Prozess gegen die Mietwagenfirma sagen: Ne, ich sehe hier kein Aufsichtspflichtverletzung. Ist schwierig; BGH wendet die Streitverkündig allgemein weit an, sodass auch Alternativverhältnisse in Betracht zu ziehen sind. Aus dem Stehgreif wüsste ich aber auch nicht, wie ich damit umgehen soll. Es gibt hier aber sicherlich viel Rechtsprechung, da die Problematik mit den Unfallersatztarifen schon länger besteht. Auf jeden Fall eine interessante Frage, die auch noch nicht auf dem Schirm hatte.
Ich habe mich oben verschrieben; ich meinte natürlich Aufklärungspflichtverletzung, sprich Aufklärung darüber, dass Unfallersatztarife normalerweise nicht erstattungsfähig sind.
29.01.2021, 23:05
Habe nochmal recherchiert. Ja Streitverkündung geht wohl; siehe zum Beispiel: OLG Jena v. 26.04.2007
29.01.2021, 23:18
Aber ich merke gerade, dass das gar nicht deine Frage war; sorry schon zu spät
Ich verstehe jetzt was du meinst; wenn sich der Anwalt eigentlich schon sicher ist, dass er den vollen Unfallersatztarif nicht wird geltend machen können, macht es eigentlich auch keinen Sinn auf den vollen Ersatz zu klagen; wegen der Teilabweisung und der damit einhergehenden Kosten. Schwierig. Ich würde mal sagen, dass es im Ergebnis darauf ankommt, wie offensichtlich es ist, dass der Tarif nicht voll erstattungsfähig ist. Wenn das nicht offensichtlich ist, würde ich persönlich auf jeden Fall die Streitverkündung in Betracht ziehen. Die Kosten des Prozess wegen der Teilabweisung könnte der Anwalt dann ggf. auch gegenüber dem Vermieter geltend machen, sodass der Mandant am Ende nichts verloren hätte. Je nach Streitwert wird die Differenz aber auch regelmäßig nicht ins Gewicht fallen, sodass der Schädiger trotzdem alle Kosten trägt; § 92 II 2 ZPO.

30.01.2021, 00:04
Sehr hilfreiche Überlegungen! Danke :)
An sich könnte man ja dennoch nur den geringeren Betrag einklagen - wegen des Kostenrisikos - und trotzdem den Streit dann der Mietwagenfirma verkünden. Oder schließt sich das deiner Meinung nach aus? Klang jetzt so im letzten Posting...
An sich könnte man ja dennoch nur den geringeren Betrag einklagen - wegen des Kostenrisikos - und trotzdem den Streit dann der Mietwagenfirma verkünden. Oder schließt sich das deiner Meinung nach aus? Klang jetzt so im letzten Posting...
30.01.2021, 15:32
(30.01.2021, 00:04)Gast schrieb: Sehr hilfreiche Überlegungen! Danke :)
An sich könnte man ja dennoch nur den geringeren Betrag einklagen - wegen des Kostenrisikos - und trotzdem den Streit dann der Mietwagenfirma verkünden. Oder schließt sich das deiner Meinung nach aus? Klang jetzt so im letzten Posting...
Ja, das würde sich m.E. ausschließen. Das Gericht darf ja nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen, sodass die Frage, ob der Unfallsersatztarif in der vollen Höhe erstattungsfähig war, im ersten Prozess gar nicht zum tragen kommen würde. So würde dann im Ausgangsprozess auch nichts festgehalten werden, was dem Geschädigten in einem Prozess gegen den Vermieter nutzen könnte. Ich könnte mir aber vorstellen, dass sich der Vermieter im Wege der Nebenintervention als Streithelfer beteiligen könnte; er hat ja ein Interesse daran, dass die volle Höhe erstattet wird. Aber das sind nur theoretische Überlegungen; für die Praxis habe ich zu wenig Erfahrung.