12.06.2020, 21:21
(12.06.2020, 20:30)Gast schrieb:(12.06.2020, 20:19)Gast schrieb: Ich hab mal ne Frage zu der Beleidigung.
Bin ich der einzige der da die irgendwie angekommen hat, dass der Schuldspruch durch die Feststellungen des Gerichts nicht getragen wird?
Das einzige was man hier ja hatte war die Einlassung des Angeklagten. Dieser bestritt den Vorwurf und die Frau war Tod.
mE doch. Feststellung, was gesagt wurde, liegt ja vor - das reicht. Zwar allein auf Grundlage der Aussage der Tochter. Aber eine Aussage kann ja genügen; und Gericht sagt ja: „Gericht folgt der Aussage, denn... diese ist glaubhaft, weil...“
Man weiß halt nicht, was hinter den Punkten steht
Das ist nicht abwegig. Ich habs auch so.
Es stand nur geschrieben, dass die Tochter den Strafantrag gestellt hat wegen der Beleidigung.
Aber die Feststellung, dass die Beleidigung tatsächlich stattgefunden hat?
War die Tochter dabei? Weiß sie es vom Hörensagen von ihrer verstorbenen Mutter?
All das ist nicht dargelegt. Nur, dass der Beschuldigte zum Tatvorwurf schweigt und die Tochter den Strafantrag wegen der Beleidigung gestellt hat. Ob sie tatsächlich stattgefunden hat und wieso das Gericht davon überzeugt ist, legt es nicht dar.
Für mich war das zu wenig. Hab diesbezüglich die Darstellungsrüge durchgreifen lassen.
12.06.2020, 21:45
(12.06.2020, 21:21)Gast schrieb:(12.06.2020, 20:30)Gast schrieb:(12.06.2020, 20:19)Gast schrieb: Ich hab mal ne Frage zu der Beleidigung.
Bin ich der einzige der da die irgendwie angekommen hat, dass der Schuldspruch durch die Feststellungen des Gerichts nicht getragen wird?
Das einzige was man hier ja hatte war die Einlassung des Angeklagten. Dieser bestritt den Vorwurf und die Frau war Tod.
mE doch. Feststellung, was gesagt wurde, liegt ja vor - das reicht. Zwar allein auf Grundlage der Aussage der Tochter. Aber eine Aussage kann ja genügen; und Gericht sagt ja: „Gericht folgt der Aussage, denn... diese ist glaubhaft, weil...“
Man weiß halt nicht, was hinter den Punkten steht
Das ist nicht abwegig. Ich habs auch so.
Es stand nur geschrieben, dass die Tochter den Strafantrag gestellt hat wegen der Beleidigung.
Aber die Feststellung, dass die Beleidigung tatsächlich stattgefunden hat?
War die Tochter dabei? Weiß sie es vom Hörensagen von ihrer verstorbenen Mutter?
All das ist nicht dargelegt. Nur, dass der Beschuldigte zum Tatvorwurf schweigt und die Tochter den Strafantrag wegen der Beleidigung gestellt hat. Ob sie tatsächlich stattgefunden hat und wieso das Gericht davon überzeugt ist, legt es nicht dar.
Für mich war das zu wenig. Hab diesbezüglich die Darstellungsrüge durchgreifen lassen.
Der Strafantrag kann in der Hauptverhandlung nicht gestellt werden! Anklage wurde erhoben und zugelassen, obwohl die StA KEINE Anklage hätte erheben dürfen! Absolutes Antragsdelikt! Daher kam es auf die Feststellungen auch nicht an... wie hätte man denn sonst argumentieren sollen? Es stand ja nichts, außer ... Daher § 185 (-), mangels Strafantrag. Das die Tochter nach § 77 II StGB dazu berechtigt war, ändert nichts daran, da die Anklage bereits erhoben wurde und vom Gericht zugelassen! Folge: Absolutes Verfahrenshindernis!
12.06.2020, 21:51
Ach kommt schon, wirklich?
Natürlich kann der Strafantrag noch in der HV gestellt werden, warum sollte er bitte nicht? Sonst könnte die StA ja durch schnelle Anklageerhebung verhindern, dass Strafantrag gestellt wird. Was wäre sonst die Folge? Einstellung, dann Strafantrag und erneute Anklageerhebung?
Außerdem konnte man zumindest in Thüringen keinesfalls die Darstellungsrüge durchgreifen lassen. Die Beweiswürdigung der Aussage der Tochter war hier doch gar nicht abgedruckt.. Bei euch etwa?
Natürlich kann der Strafantrag noch in der HV gestellt werden, warum sollte er bitte nicht? Sonst könnte die StA ja durch schnelle Anklageerhebung verhindern, dass Strafantrag gestellt wird. Was wäre sonst die Folge? Einstellung, dann Strafantrag und erneute Anklageerhebung?
Außerdem konnte man zumindest in Thüringen keinesfalls die Darstellungsrüge durchgreifen lassen. Die Beweiswürdigung der Aussage der Tochter war hier doch gar nicht abgedruckt.. Bei euch etwa?
12.06.2020, 22:30
(12.06.2020, 21:21)Gast schrieb:(12.06.2020, 20:30)Gast schrieb:(12.06.2020, 20:19)Gast schrieb: Ich hab mal ne Frage zu der Beleidigung.
Bin ich der einzige der da die irgendwie angekommen hat, dass der Schuldspruch durch die Feststellungen des Gerichts nicht getragen wird?
Das einzige was man hier ja hatte war die Einlassung des Angeklagten. Dieser bestritt den Vorwurf und die Frau war Tod.
mE doch. Feststellung, was gesagt wurde, liegt ja vor - das reicht. Zwar allein auf Grundlage der Aussage der Tochter. Aber eine Aussage kann ja genügen; und Gericht sagt ja: „Gericht folgt der Aussage, denn... diese ist glaubhaft, weil...“
Man weiß halt nicht, was hinter den Punkten steht
Das ist nicht abwegig. Ich habs auch so.
Es stand nur geschrieben, dass die Tochter den Strafantrag gestellt hat wegen der Beleidigung.
Aber die Feststellung, dass die Beleidigung tatsächlich stattgefunden hat?
War die Tochter dabei? Weiß sie es vom Hörensagen von ihrer verstorbenen Mutter?
All das ist nicht dargelegt. Nur, dass der Beschuldigte zum Tatvorwurf schweigt und die Tochter den Strafantrag wegen der Beleidigung gestellt hat. Ob sie tatsächlich stattgefunden hat und wieso das Gericht davon überzeugt ist, legt es nicht dar.
Für mich war das zu wenig. Hab diesbezüglich die Darstellungsrüge durchgreifen lassen.
Zu „ ob sie tatsächlich stattgefunden hat“: ja, hat sie laut Urteil. In den Feststellungen steht der Wortlaut der Beleidigung; mehr bedarf es dafür nicht
Wieso das Gericht überzeugt ist, legt es dar, nur nicht für uns.
Dass die Feststellungen dazu schweigen, ob die Tochter dabei war, ist irrelevant, weil die Anwesenheit der Tochter für die Subsumtionen unter 185 stgb nicht notwendig ist.
Nur für die Beweiswürdigung ist interessant, wo die Tochter war als die Beleidigung fiel bzw. woher sie das wissen will; das muss nicht in die Feststellungen, sondern in die rechtliche Würdigung. Dort ist es enthalten, aber mit „(...)“ unbekannt - von einem Fehlen kann daher nicht gesprochen werden
12.06.2020, 22:41
(12.06.2020, 21:51)Gast schrieb: Ach kommt schon, wirklich?
Natürlich kann der Strafantrag noch in der HV gestellt werden, warum sollte er bitte nicht? Sonst könnte die StA ja durch schnelle Anklageerhebung verhindern, dass Strafantrag gestellt wird. Was wäre sonst die Folge? Einstellung, dann Strafantrag und erneute Anklageerhebung?
Außerdem konnte man zumindest in Thüringen keinesfalls die Darstellungsrüge durchgreifen lassen. Die Beweiswürdigung der Aussage der Tochter war hier doch gar nicht abgedruckt.. Bei euch etwa?
Seit wann soll es denn möglich sein, dass man in der HV einen Strafantrag stellen kann? Der Strafantrag ist seiner Rechtsnatur zufolge eine Prozessvoraussetzung. Fehlt diese kann eine Anklage nicht erhoben werden! Das geht de facto nicht! Es ginge unter Umständen nur dann, wenn die Zeugin hier als Nebenklägerin aufgetreten wäre, dann hätte die Zeugin auch ein Antragsrecht. Aber als Zeuge hast du kein Antragsrecht. Du kannst doch nicht in der HV Anträge stellen!!? Das geht de facto nicht!
Außerdem sprechen doch klausurtaktische Gründe schon dagegen: Was will man denn sagen zur Verurteilung? War die Verurteilung wegen § 185 StGB in Ordnung? Wissen wird doch nicht! Warum nicht? Weil in der Akte hierzu nichts steht, außer "die steht zur Überzeugung fest, da ..., weil ...." Wie willst du das in der Revision angreifen?
Das Problem war somit nicht darauf angelegt zu erkennen, dass die Tochter ein Antragsrecht hatte, sondern ob im Rahmen der HV ein solcher Antrag gestellt werden kann... Aber bitte, wenn ihr mir nicht glaubt, ruft Montag oder Dienstag mal bei der StA an und fragt dort nach oder direkt beim AG einen Amtsrichter fragen. Er wird euch genau das gleiche sagen...
Wenn du es versäumst einen Strafantrag zu stellen, dann hast du Pech gehabt. In unserem Fall hätte die Tochter erneut einen wirksamen Strafantrag stellen müssen.... Problem war nur hier: Wenn man als Verteidiger in den Anträge zum Schluss der Revision beantragt, dass Verfahren wegen § 185 StGB einzustellen, dann ist vorbei... dann hat die Tochter Pech gehabt!
12.06.2020, 22:49
(12.06.2020, 22:41)GastNRW202020 schrieb:(12.06.2020, 21:51)Gast schrieb: Ach kommt schon, wirklich?
Natürlich kann der Strafantrag noch in der HV gestellt werden, warum sollte er bitte nicht? Sonst könnte die StA ja durch schnelle Anklageerhebung verhindern, dass Strafantrag gestellt wird. Was wäre sonst die Folge? Einstellung, dann Strafantrag und erneute Anklageerhebung?
Außerdem konnte man zumindest in Thüringen keinesfalls die Darstellungsrüge durchgreifen lassen. Die Beweiswürdigung der Aussage der Tochter war hier doch gar nicht abgedruckt.. Bei euch etwa?
Seit wann soll es denn möglich sein, dass man in der HV einen Strafantrag stellen kann? Der Strafantrag ist seiner Rechtsnatur zufolge eine Prozessvoraussetzung. Fehlt diese kann eine Anklage nicht erhoben werden! Das geht de facto nicht! Es ginge unter Umständen nur dann, wenn die Zeugin hier als Nebenklägerin aufgetreten wäre, dann hätte die Zeugin auch ein Antragsrecht. Aber als Zeuge hast du kein Antragsrecht. Du kannst doch nicht in der HV Anträge stellen!!? Das geht de facto nicht!
Außerdem sprechen doch klausurtaktische Gründe schon dagegen: Was will man denn sagen zur Verurteilung? War die Verurteilung wegen § 185 StGB in Ordnung? Wissen wird doch nicht! Warum nicht? Weil in der Akte hierzu nichts steht, außer "die steht zur Überzeugung fest, da ..., weil ...." Wie willst du das in der Revision angreifen?
Das Problem war somit nicht darauf angelegt zu erkennen, dass die Tochter ein Antragsrecht hatte, sondern ob im Rahmen der HV ein solcher Antrag gestellt werden kann... Aber bitte, wenn ihr mir nicht glaubt, ruft Montag oder Dienstag mal bei der StA an und fragt dort nach oder direkt beim AG einen Amtsrichter fragen. Er wird euch genau das gleiche sagen...
Wenn du es versäumst einen Strafantrag zu stellen, dann hast du Pech gehabt. In unserem Fall hätte die Tochter erneut einen wirksamen Strafantrag stellen müssen.... Problem war nur hier: Wenn man als Verteidiger in den Anträge zum Schluss der Revision beantragt, dass Verfahren wegen § 185 StGB einzustellen, dann ist vorbei... dann hat die Tochter Pech gehabt!
Kannst du das auch mit einer Norm bzw. Stelle im Kommentar belegen?
12.06.2020, 22:53
(12.06.2020, 22:49)GastTH schrieb:(12.06.2020, 22:41)GastNRW202020 schrieb:(12.06.2020, 21:51)Gast schrieb: Ach kommt schon, wirklich?
Natürlich kann der Strafantrag noch in der HV gestellt werden, warum sollte er bitte nicht? Sonst könnte die StA ja durch schnelle Anklageerhebung verhindern, dass Strafantrag gestellt wird. Was wäre sonst die Folge? Einstellung, dann Strafantrag und erneute Anklageerhebung?
Außerdem konnte man zumindest in Thüringen keinesfalls die Darstellungsrüge durchgreifen lassen. Die Beweiswürdigung der Aussage der Tochter war hier doch gar nicht abgedruckt.. Bei euch etwa?
Seit wann soll es denn möglich sein, dass man in der HV einen Strafantrag stellen kann? Der Strafantrag ist seiner Rechtsnatur zufolge eine Prozessvoraussetzung. Fehlt diese kann eine Anklage nicht erhoben werden! Das geht de facto nicht! Es ginge unter Umständen nur dann, wenn die Zeugin hier als Nebenklägerin aufgetreten wäre, dann hätte die Zeugin auch ein Antragsrecht. Aber als Zeuge hast du kein Antragsrecht. Du kannst doch nicht in der HV Anträge stellen!!? Das geht de facto nicht!
Außerdem sprechen doch klausurtaktische Gründe schon dagegen: Was will man denn sagen zur Verurteilung? War die Verurteilung wegen § 185 StGB in Ordnung? Wissen wird doch nicht! Warum nicht? Weil in der Akte hierzu nichts steht, außer "die steht zur Überzeugung fest, da ..., weil ...." Wie willst du das in der Revision angreifen?
Das Problem war somit nicht darauf angelegt zu erkennen, dass die Tochter ein Antragsrecht hatte, sondern ob im Rahmen der HV ein solcher Antrag gestellt werden kann... Aber bitte, wenn ihr mir nicht glaubt, ruft Montag oder Dienstag mal bei der StA an und fragt dort nach oder direkt beim AG einen Amtsrichter fragen. Er wird euch genau das gleiche sagen...
Wenn du es versäumst einen Strafantrag zu stellen, dann hast du Pech gehabt. In unserem Fall hätte die Tochter erneut einen wirksamen Strafantrag stellen müssen.... Problem war nur hier: Wenn man als Verteidiger in den Anträge zum Schluss der Revision beantragt, dass Verfahren wegen § 185 StGB einzustellen, dann ist vorbei... dann hat die Tochter Pech gehabt!
Kannst du das auch mit einer Norm bzw. Stelle im Kommentar belegen?
Der Antrag konnte in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Andernfalls wäre der ganze Clou um §§ 77 II, 77b IV, 194 I 5 StGB nicht aufgegangen.
12.06.2020, 22:58
Das Gericht prüft nach § 260 III StPO, ob Verfahrenshindernisse vorliegen und hat bei Bejahung die Einstellung des Verfahrens im Urteil auszusprechen. Das wäre der Fall gewesen, wenn die Zeugin keinen Strafantrag gestellt hätte. Nenne doch die Vorschrift, in welcher steht, dass eine Anklage im Falle eines absoluten Strafantragsdeliktes ohne Strafantrag nicht möglich ist. Es ist möglich, sollte aber nicht passieren, weil das Gericht wie dargestellt, dann das Verfahren einstellt.
12.06.2020, 23:00
Karlsruher Kommentar StPO, 158 Rn. 39: der Strafantrag kann bei einem Gericht oder der StA angebracht werden. "Bei einem Gericht" bedeutet, dass es zulässig ist, den Antrag nicht nur allen AGen, sondern in einen anhängigen Verfahren auch bei jedem mit der Sache befassten Gericht, also noch in der Hauptverhandlung erster Instanz...
12.06.2020, 23:01
(12.06.2020, 22:53)Gast schrieb:(12.06.2020, 22:49)GastTH schrieb:(12.06.2020, 22:41)GastNRW202020 schrieb:(12.06.2020, 21:51)Gast schrieb: Ach kommt schon, wirklich?
Natürlich kann der Strafantrag noch in der HV gestellt werden, warum sollte er bitte nicht? Sonst könnte die StA ja durch schnelle Anklageerhebung verhindern, dass Strafantrag gestellt wird. Was wäre sonst die Folge? Einstellung, dann Strafantrag und erneute Anklageerhebung?
Außerdem konnte man zumindest in Thüringen keinesfalls die Darstellungsrüge durchgreifen lassen. Die Beweiswürdigung der Aussage der Tochter war hier doch gar nicht abgedruckt.. Bei euch etwa?
Seit wann soll es denn möglich sein, dass man in der HV einen Strafantrag stellen kann? Der Strafantrag ist seiner Rechtsnatur zufolge eine Prozessvoraussetzung. Fehlt diese kann eine Anklage nicht erhoben werden! Das geht de facto nicht! Es ginge unter Umständen nur dann, wenn die Zeugin hier als Nebenklägerin aufgetreten wäre, dann hätte die Zeugin auch ein Antragsrecht. Aber als Zeuge hast du kein Antragsrecht. Du kannst doch nicht in der HV Anträge stellen!!? Das geht de facto nicht!
Außerdem sprechen doch klausurtaktische Gründe schon dagegen: Was will man denn sagen zur Verurteilung? War die Verurteilung wegen § 185 StGB in Ordnung? Wissen wird doch nicht! Warum nicht? Weil in der Akte hierzu nichts steht, außer "die steht zur Überzeugung fest, da ..., weil ...." Wie willst du das in der Revision angreifen?
Das Problem war somit nicht darauf angelegt zu erkennen, dass die Tochter ein Antragsrecht hatte, sondern ob im Rahmen der HV ein solcher Antrag gestellt werden kann... Aber bitte, wenn ihr mir nicht glaubt, ruft Montag oder Dienstag mal bei der StA an und fragt dort nach oder direkt beim AG einen Amtsrichter fragen. Er wird euch genau das gleiche sagen...
Wenn du es versäumst einen Strafantrag zu stellen, dann hast du Pech gehabt. In unserem Fall hätte die Tochter erneut einen wirksamen Strafantrag stellen müssen.... Problem war nur hier: Wenn man als Verteidiger in den Anträge zum Schluss der Revision beantragt, dass Verfahren wegen § 185 StGB einzustellen, dann ist vorbei... dann hat die Tochter Pech gehabt!
Kannst du das auch mit einer Norm bzw. Stelle im Kommentar belegen?
Der Antrag konnte in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Andernfalls wäre der ganze Clou um §§ 77 II, 77b IV, 194 I 5 StGB nicht aufgegangen.
Nein konnte er nicht! Jetzt guckt doch im Kommentar nach! Schlagt mal alle § 158 II auf. Dann schaut ihr mal in Ruhe durch. Dann seht ihr ein Verweis auf Einf. 132 ff. dann werdet ihr dort feststellen, dass sich Protokoll auf das Protokoll zur Geschäftsstelle bezieht! So und damit ist aus die Maus. Es gibt eine Ausnahme und zwar, wenn man berechtigt ist, Anträge auch in der HV zu stellen. Berechtigt ist aber NIE der Zeuge, sondern nur der Angeklagte (im Kommentar war das Beispiel mit PKH § 400 StPO).
So, wenn ihr Normen wollt, dann lest mal die RistBV. Dort werdet ihr ja feststellen, wann die StA tätig wird. Kein StA der Welt erhebt eine Anklage ohne Strafantrag! Das macht kein StA der Welt!