07.03.2022, 19:09
(07.03.2022, 18:55)HessVerbess schrieb:(07.03.2022, 18:45)BBG-Refin schrieb: https://www.juris.de/perma?d=KORE522262021
überzeugt mich zwar nicht, aber gut. c'est la vie.
Schick mal Fundstelle
Ist genau das, was hier schon zwei Mal gepostet wurde vom AG Ibbenbüren :D
07.03.2022, 20:01
(07.03.2022, 18:08)Hessin22 schrieb:(07.03.2022, 18:07)Gast schrieb:(07.03.2022, 18:03)qwertzHESS schrieb:(07.03.2022, 18:00)HesseQ schrieb: Ich hatte da gelesen, dass das nur ausgeschlossen ist für 536a II Nr 2 Fälle; deswegen habe ich noch weitergeprüft. Naja wie dem auch sei, ist vorbei :D
Das kann natürlich sein :D:D, aber da waren meine Gedanken dann vielleicht schneller als meine Augen.
Schön aber, dass wohl niemand am Thema vorbei geschrieben hat. Hoffen wir, dass sie mit uns gnädig sind.
Jaa auf jeden Fall! Kopf hoch für die nächsten Tage. Ich wünsche allen noch weiterhin viel Erfolg
Was könnte uns morgen im ZVR so erwarten?
Ich tippe auch auf DWK mit Sachenrecht oder Erbrecht. Nur Gefühle, keine Gewähr :D
07.03.2022, 20:09
Hoffentlich HGB/ErbR damits am Donnerstag nicht im Ring läuft :D
07.03.2022, 20:26
:D :D :D
oh man
oh man
08.03.2022, 01:28
(07.03.2022, 18:00)HesseQ schrieb: Ich hatte da gelesen, dass das nur ausgeschlossen ist für 536a II Nr 2 Fälle; deswegen habe ich noch weitergeprüft. Naja wie dem auch sei, ist vorbei :D
Ist durchaus diskutabel wie es sich mit 677,683,670 und 812 etc. verhält. BGH schließt es eher aus wegen Verzugserfordernis im Mietrecht. Man kann aber sicher auch fortprüfen. Haben wohl einige auch so gemacht. Ist klausurtaktisch nicht verkehrt, weil nur 536a mir hier so wenig erschien und insbesondere die Goa hier einige weitere Fragen aufwirft.
08.03.2022, 12:25
(08.03.2022, 01:28)Gast schrieb:(07.03.2022, 18:00)HesseQ schrieb: Ich hatte da gelesen, dass das nur ausgeschlossen ist für 536a II Nr 2 Fälle; deswegen habe ich noch weitergeprüft. Naja wie dem auch sei, ist vorbei :D
Ist durchaus diskutabel wie es sich mit 677,683,670 und 812 etc. verhält. BGH schließt es eher aus wegen Verzugserfordernis im Mietrecht. Man kann aber sicher auch fortprüfen. Haben wohl einige auch so gemacht. Ist klausurtaktisch nicht verkehrt, weil nur 536a mir hier so wenig erschien und insbesondere die Goa hier einige weitere Fragen aufwirft.
Der Mieter hat nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich kein Recht zur eigenmächtigen Beseitigung von Mängeln der Mietsache. Das geht nur unter den strengen Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift ist insoweit eine abschließende Sonderregelung. Deshalb sind alle anderen Ansprüche - insbesondere § 539 Abs. 1 BGB iVm. GoA und §§ 812 ff. BGB - gesperrt. Sonst gäbe es ja faktisch doch wieder ein Recht zur Selbstvornahme durch den Mieter...
08.03.2022, 12:55
Hej,
hat jemand einen Tipp was im GJPA Bezirk häufig in der Wahlklausur im ÖR dran kommt? Behördliche Sicht, Urteil oder Anwaltsklausur?
Gibt es da eine Tendenz?
LG u. Danke!
hat jemand einen Tipp was im GJPA Bezirk häufig in der Wahlklausur im ÖR dran kommt? Behördliche Sicht, Urteil oder Anwaltsklausur?
Gibt es da eine Tendenz?
LG u. Danke!
08.03.2022, 13:14
(08.03.2022, 12:25)Gast BER schrieb:(08.03.2022, 01:28)Gast schrieb:(07.03.2022, 18:00)HesseQ schrieb: Ich hatte da gelesen, dass das nur ausgeschlossen ist für 536a II Nr 2 Fälle; deswegen habe ich noch weitergeprüft. Naja wie dem auch sei, ist vorbei :D
Ist durchaus diskutabel wie es sich mit 677,683,670 und 812 etc. verhält. BGH schließt es eher aus wegen Verzugserfordernis im Mietrecht. Man kann aber sicher auch fortprüfen. Haben wohl einige auch so gemacht. Ist klausurtaktisch nicht verkehrt, weil nur 536a mir hier so wenig erschien und insbesondere die Goa hier einige weitere Fragen aufwirft.
Der Mieter hat nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich kein Recht zur eigenmächtigen Beseitigung von Mängeln der Mietsache. Das geht nur unter den strengen Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift ist insoweit eine abschließende Sonderregelung. Deshalb sind alle anderen Ansprüche - insbesondere § 539 Abs. 1 BGB iVm. GoA und §§ 812 ff. BGB - gesperrt. Sonst gäbe es ja faktisch doch wieder ein Recht zur Selbstvornahme durch den Mieter...
Nur grundsätzlich, absolut gerade nicht. Das ist ja der Clou. Man hätte sich dadurch jedenfalls einiges weggeschnitten.
08.03.2022, 13:17
Schließe mich an, zumal es ein Angebot gab. Stichwort Rechtsfolge und aufgedrängte Bereicherung. Das unterläuft 536a gerade nicht, wenn es durch die Höhe gedecktelt ist, die für den Vermieter angefallen wäre. Trotz fehlender „Mahnung“.
08.03.2022, 13:34
(08.03.2022, 13:17)Gast schrieb: Schließe mich an, zumal es ein Angebot gab. Stichwort Rechtsfolge und aufgedrängte Bereicherung. Das unterläuft 536a gerade nicht, wenn es durch die Höhe gedecktelt ist, die für den Vermieter angefallen wäre. Trotz fehlender „Mahnung“.
Mhh, also das überzeugt mich alles nicht so richtig. Denn dann könnte der Mieter ja Reparaturen immer selbst vornehmen und sich jedenfalls immer die Kosten erstatten lassen, die auch dem Vermieter entstanden wären. Das kann mE. nicht richtig sein.
Der BGH sagt auch ziemlich unmissverständlich, dass § 536a Abs. 2 BGB eine abschließende Sonderreglung ist. Und so lese ich auch die Kommentierungen. Vielleicht kann man das mit erhöhtem Begründungsaufwand auch vertretbar anders sehen. Oftmals führen ja viele Wege nach Rom