06.06.2018, 08:45
(06.06.2018, 07:06)Lala schrieb:(06.06.2018, 00:13)Gast schrieb: Hm, wie kann man denn den Vorwurf einer nicht ordnungsgemäßen Prozessführung machen, wenn zu diesem Zeitpunkt niemand irgendeinen Anhaltspunkt dafür hatte, dass die Regenrinne ursächlich sein könnte? Das ist bislang doch nur die fixe Idee des Ingenieur Freundes des Mandanten und keinem im Vorprozess bekannt oder?
Der Hauptpartei war doch bekannt, dass ein weiterer Handwerker auch am Start war und diese kannte ja das Dritte Unternehmen. Deswegen habe ich auch grobes Verschulden der Hauptpartei bejaht, dass diese diesem dritten Unternehmen nicht den Streit verkündet hat. Laut Darstellung des Mandanten ist ja erst nach dem Abschluss der Arbeiten an der Regeneinbindung der Wasserschaden eingetreten und dann hätte es doch - wenn die auntsrnehmen immer hintereinander gearbeitet haben - der Hauptpartei sich aufdrängen müssen, dass evtl auch der der zum Schluss mit dem Bauwerk befasst war, einen Fehler gemacht hat. Und genau darum geht es ja bei den Voraussetzungen von 68 2 Hs, dass meinem Mandanten zum Zeitpunkt der Streitverkündung ein mögliches Verteisigungsmittel unbekannt war. Andernfalls hätte er sich ja evtl dich eingemischt also so die Vermutung vom Sinn und Zweck des 68 2Hs - also ich hab das zumindest so verstanden vom Wortlaut und Putzo und Kaiser her
Hm... Tja also klingt eigentlich ganz überzeugend vielleicht wollten sie wirklich darauf hinaus, keine Ahnung. Dann wären es zwei Gründe gewesen warum 68 nicht greift. Ich hatte nur irgendwie das Gefühl, dass zum damaligen Zeitpunkt niemand auf die Idee gekommen ist dass es an der Regenrinne liegen könnte und das auch nicht unbedingt nahe lag. Muss man wirklich jedem Handwerker der da mitgewirkt den Streit verkünden? Falls er es gewesen ist? Na egal jedenfalls im Ergebnis sind wir uns schon Mal einig :D
06.06.2018, 09:20
(05.06.2018, 17:08)Berlin schrieb:(05.06.2018, 15:47)bln schrieb: Berufung Leute!
Hab ich auch. Anschließend habe ich noch die Baugenehmigung für die Uhr angefochten und wegen der 25.000 € ein Adhäsionsverfahren vor dem Familiengericht eingeleitet.
:D:D:D einfach mega der Kommentar, ich lach mich grad weg
06.06.2018, 09:27
(06.06.2018, 07:41)Gast(TH) schrieb: Wie kam man denn im zweiten Teil auf eine Fristproblematik (in Thüringen)? :s
Ansonsten hab ich wie Gast und NRW1115 die Bindungswirkung abgelehnt, weil das Urteil auf dieser Feststellung nicht beruhte. Im zweiten Teil habe ich die Kausalität der Täuschung für den KV-Abschluss problematisiert, die möglicherweise widerlegt werden könnte. Gewährleistungsausschluss ging dann durch, daher blieb nur die Anfechtung und (nach meiner Lösung) eine entsprechende Klageerwiderung ohne Flucht in Säumnis/Widerklage/Einspruch/Wiedereinsetzung.
Ich hab auch keine Fristproblematik in Thüringen gesehen. Hab mich schon gefragt, ob ich irgendwas übersehen oder überlesen habe.
06.06.2018, 11:06
1. Teil hing sich bei mir bei den tragenden Feststellungen auf, die ich bejaht habe. Somit Bindungswirkung. Aber ehrlich gesagt war ich hier etwas aufgeschmissen :D
2. Teil
1) Mangel wegen Funktionslosigkeit des Mondzeigers (+) bei Gefahrübergang (+); hab ihr eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung angekommen, insb., weil der Z ohne Einwände auf die Mangelanzeige des M eingeht; sicherlich kann man hier anderes vertreten^^; Beweislast nach § 363 mangels Verbrauchsgüterkauf beim Mandanten; es kann mit Privatgutachten schlüssig vorgetragen werden wobei im Prozess ein Sachverständigengutachten erlassen werden müsste; Nacherfüllungsverlangen entbehrlich, da Nacherfüllung (Nachbesserung / Nachlieferung) unmöglich; somit etwaige Verwirkung des Nachbesserungsverlangen nach Fristsetzung durch Z unbeachtlich und auch verneint; Problem des vereinbarten Haftungsausschlusses der wegen arglistigkeit des Verschweigens des kaputten Mondzeigers ausgeschlossen sein könnte: Positive Kenntnis des Z nicht zu beweisen und nach mandantenaussagen nicht vorliegend; kein Ansprüche wegen des kaputten Zeigers
2) Mangel wegen nicht vorhandener Beschaffenheit der "Begutachten durch Prof. F". Kann die Begutachten Beschaffenheit einer Sache sein? Nach BGH (und mir) ja; Vereinbart (+), da ausdrücklich im Vertrag aufgenommen. Lierum, larum: Haftungsausschluss nicht wirksam, da arglistig dieser Mangel verschwiegen, was sich durch die Aussage des Prof F (der nie für Z gearbeitet hat) beweisbar ist.
Weiterhin: Anfechtung (+) wobei ich ein etwaiges verfristungsproblem nicht gesehen habe. Anfechtung neben kaufr. mängelrechten bei 123 möglich;
cic (+) und neben kaufr. mängelrechten möglich bei betrügerischer absicht
823 - mangels vermögensschaden
826 - mangels beweisbarkeit des schädigungsvorsatzes
Ansonten zu 2) alles wie Gast 0:28. Selbst die mangelnde ZuZ Verurteilung wobei ich da ausdrücklich geschribene habe, dass diese bei einem SEA nach cic nicht erforderlich ist -.- dachte das wäre so :D
2. Teil
1) Mangel wegen Funktionslosigkeit des Mondzeigers (+) bei Gefahrübergang (+); hab ihr eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung angekommen, insb., weil der Z ohne Einwände auf die Mangelanzeige des M eingeht; sicherlich kann man hier anderes vertreten^^; Beweislast nach § 363 mangels Verbrauchsgüterkauf beim Mandanten; es kann mit Privatgutachten schlüssig vorgetragen werden wobei im Prozess ein Sachverständigengutachten erlassen werden müsste; Nacherfüllungsverlangen entbehrlich, da Nacherfüllung (Nachbesserung / Nachlieferung) unmöglich; somit etwaige Verwirkung des Nachbesserungsverlangen nach Fristsetzung durch Z unbeachtlich und auch verneint; Problem des vereinbarten Haftungsausschlusses der wegen arglistigkeit des Verschweigens des kaputten Mondzeigers ausgeschlossen sein könnte: Positive Kenntnis des Z nicht zu beweisen und nach mandantenaussagen nicht vorliegend; kein Ansprüche wegen des kaputten Zeigers
2) Mangel wegen nicht vorhandener Beschaffenheit der "Begutachten durch Prof. F". Kann die Begutachten Beschaffenheit einer Sache sein? Nach BGH (und mir) ja; Vereinbart (+), da ausdrücklich im Vertrag aufgenommen. Lierum, larum: Haftungsausschluss nicht wirksam, da arglistig dieser Mangel verschwiegen, was sich durch die Aussage des Prof F (der nie für Z gearbeitet hat) beweisbar ist.
Weiterhin: Anfechtung (+) wobei ich ein etwaiges verfristungsproblem nicht gesehen habe. Anfechtung neben kaufr. mängelrechten bei 123 möglich;
cic (+) und neben kaufr. mängelrechten möglich bei betrügerischer absicht
823 - mangels vermögensschaden
826 - mangels beweisbarkeit des schädigungsvorsatzes
Ansonten zu 2) alles wie Gast 0:28. Selbst die mangelnde ZuZ Verurteilung wobei ich da ausdrücklich geschribene habe, dass diese bei einem SEA nach cic nicht erforderlich ist -.- dachte das wäre so :D
06.06.2018, 11:32
Wer den Fall zur Streitverkündung nachlesen möchte (allerdings etwas abgewandelt in der Klausur): BGH NJW 1976, 39
06.06.2018, 12:46
Ich hab auch thematisiert, ob eine konkludente beschaffenheitsvereinvarung bzgl. der funktionsfähigkeit der Uhr getroffen wurde. Davon hing dann ab, ob der vereinbarte haftungsausschluss greift (bei Beschaffenheitsvereinbarung wird er wegen venire contra factum propoum ja so ausgelegt, dass er gerade nicht für die vereinbarte Beschaffenheit gilt). Hab deshalb gesagt Anfechtung ist zweckmäßig, weil RÜ halt davon abhängt, ob das Gericht eine vereinbarte Beschaffenheit annimmt.
Hab leider auch Zug-um-Zug völlig vergessen. Dabei hab ich im Schriftsatz noch geschreiben, dass KP und Uhr jeweils zurückzugeben sind
Habt ihr was zur urlaubsbedingten Abwesenheit der Zeugin gesagt? Ich hab nur gesagt, wegen WK gibts eh einen neuen Termin.
Hab leider auch Zug-um-Zug völlig vergessen. Dabei hab ich im Schriftsatz noch geschreiben, dass KP und Uhr jeweils zurückzugeben sind

Habt ihr was zur urlaubsbedingten Abwesenheit der Zeugin gesagt? Ich hab nur gesagt, wegen WK gibts eh einen neuen Termin.
06.06.2018, 17:31
In der ersten Klausur wurden die Voraussetzungen einer öffentlichen Versteigerung -die Bekanntmachung- bestritten, so dass wir uns mit der Frage des Abhandenkommens auseinandersetzen mussten und die Abkürzung über 935 II nicht statthaft ist.
06.06.2018, 17:50
(06.06.2018, 17:31)Gast schrieb: In der ersten Klausur wurden die Voraussetzungen einer öffentlichen Versteigerung -die Bekanntmachung- bestritten, so dass wir uns mit der Frage des Abhandenkommens auseinandersetzen mussten und die Abkürzung über 935 II nicht statthaft ist.
Die wurde nur für die zweite Versteigerung bestritten. Nicht bei der ersten bei uns (NRW) ;)
06.06.2018, 21:08
Wie war das nochmal, wurde in der Anlage Kaufvertrag (dort wo das mit dem Haftungsausschluss stand) auch nochmal explizit auf das (angebliche) Gutachten Fischer hingewiesen?
06.06.2018, 21:45