08.09.2017, 11:56
(07.09.2017, 16:14)Nrw2017 schrieb: Bzgl. der Einwendung gegen den titulierten Anspruch des Klägers : Das wird im Einziehungsrechtsstreit nicht geprüft
Prüft man das nicht deshalb, weil man sagt, der Pfüb wirkt wie eine Abtretung, weshalb die 404 ff BGB entsprechend anzuwenden sind, weshalb man Aufrechnung prüfen müsste?
08.09.2017, 12:09
Stans nicht im SV, dass er erst in sein Gesicht ritzen wollte, dann irgendwie verfehlt hat, weil D sich versucht hat zu wehren und dadurch er dann den stich in denHalsbeteich versetzt hat. Trotzdem hat er dann weiter gemacht und es war ihm dann auch egal, ob er 10 Kahre dafür in den Kanst müsse.
Wenn man den Rücktritt bejaht, dann kommt man nur auf das Ergebnis, wenn man mit der Einzelaktstheorie den ersten Stich als eigenstände Handlung bettachtet. Dies hätte zur Konsequenz, dass K dann nur von dieser strafbefreiend zurückgetreten ist. Nach den Messerstichen in den Rückenbereich hat er dann einfach aufgehört und alle haben geschlafen.
Wenn man den Rücktritt bejaht, dann kommt man nur auf das Ergebnis, wenn man mit der Einzelaktstheorie den ersten Stich als eigenstände Handlung bettachtet. Dies hätte zur Konsequenz, dass K dann nur von dieser strafbefreiend zurückgetreten ist. Nach den Messerstichen in den Rückenbereich hat er dann einfach aufgehört und alle haben geschlafen.
08.09.2017, 12:16
Sehe ich auch so, dass er nach dem letzten Stich einfach aufgehört hat, was für den unbeendeten Versuch ausreicht.
Und er handelte doch auch freiwillig. Dieser Satz, dass er nicht mehr genau weiß wieso er aufgehört hat und L ihn vielleicht darum gebeten hat, war doch nur zur Verwirrung da. Rücktritt ist doch extrem Täterfreundlich.
Und er handelte doch auch freiwillig. Dieser Satz, dass er nicht mehr genau weiß wieso er aufgehört hat und L ihn vielleicht darum gebeten hat, war doch nur zur Verwirrung da. Rücktritt ist doch extrem Täterfreundlich.
08.09.2017, 13:36
(08.09.2017, 11:56)Nrwler schrieb:(07.09.2017, 16:14)Nrw2017 schrieb: Bzgl. der Einwendung gegen den titulierten Anspruch des Klägers : Das wird im Einziehungsrechtsstreit nicht geprüft
Prüft man das nicht deshalb, weil man sagt, der Pfüb wirkt wie eine Abtretung, weshalb die 404 ff BGB entsprechend anzuwenden sind, weshalb man Aufrechnung prüfen müsste?
Nein, über 404ff werden lediglich die Einwendungen, die dem Drittschuldner gegen den Schuldner zustanden , geprüft
08.09.2017, 13:47
(26.07.2017, 20:46)Gast schrieb: Ab sofort gilt die Regel, dass sowohl Urteil als auch Revision laufen können. Im Juli Termin haben wir auch den Fehler gemacht und auf Revision vertraut. Unglaublich dumm. Denn das Strafurteil war echt super einfach. Wenn man denn die Formalia gelernt hättejaaaaa echt suuuper einfach. Deswegen wird hier im Forum auch auf sechs Seiten drüber diskutiert und jeder hat was völlig anderes. Lag aber bestimmt an den Formalien dieser Urwaldklausur :@
sorry das musste mal raus.:heart:
08.09.2017, 14:26
In Hessen steht dieser Durchgang wohl unter dem Motto Mietvertrag :dodgy:
08.09.2017, 14:49
Heute Haustürgeschäft bzw. so wie sich dieser jetzt nennt.
Mehr möchte ich nicht dazu sagen :(:s
Mehr möchte ich nicht dazu sagen :(:s
08.09.2017, 15:20
08.09.2017, 15:32
(08.09.2017, 15:20)Nrw schrieb:(08.09.2017, 14:49)NRW schrieb: Heute Haustürgeschäft bzw. so wie sich dieser jetzt nennt.
Mehr möchte ich nicht dazu sagen :(:s
Katastrophe. Hab mich um Kopf und Kragen geredet und im Endeffekt auf 242 berufen
Ging wohl darum 312 g II Nr. 11 zu finden. Ob man das WR dann deswegen ablehnt oder nicht, ist evtl. egal, solange man es diskutiert bzw gefunden hat. Keine Ahnung
08.09.2017, 15:42
Mag mir jemand verraten, wie man heut in der Klausur verhindern konnte, dass der Werkbesteller, also der Kläger nix zahlen muss?
Kann doch irgendwie nicht sein. Ich hab gesucht und gesucht... klar... 312g II Nr. 11 wird ja jeder gefunden haben. Aber ob der nachzuweisen wäre...
Kann doch nicht sein, dass der das tadellose Werk bekommt und dann ohne irgendeinen Grund anzugeben zurücktreten kann.
Mag mir jemand den Clou verraten?
Kann doch irgendwie nicht sein. Ich hab gesucht und gesucht... klar... 312g II Nr. 11 wird ja jeder gefunden haben. Aber ob der nachzuweisen wäre...
Kann doch nicht sein, dass der das tadellose Werk bekommt und dann ohne irgendeinen Grund anzugeben zurücktreten kann.
Mag mir jemand den Clou verraten?