06.03.2017, 16:07
Bei uns auch. Richtig schlimme Klausur meiner Meinung nach
06.03.2017, 16:21
Und NRW ?
06.03.2017, 16:26
Ich fand die Klausur heute in Hessen auch richtig schlimm!!
Den § 717 II habe ich einfach nicht gefunden und habe völlig abwegige
Anspruchsgrundlagen geprüft und dann verneint.
Die Drittwiderspruchsklage ist ja an sich machbar aber in dieser
Klausur fand ich sie mega schwer.
Den § 717 II habe ich einfach nicht gefunden und habe völlig abwegige
Anspruchsgrundlagen geprüft und dann verneint.
Die Drittwiderspruchsklage ist ja an sich machbar aber in dieser
Klausur fand ich sie mega schwer.
06.03.2017, 16:38
In NRW lief die selbe Klausur soweit ich das beurteilen kann.
06.03.2017, 16:40
Wohl in Anlehnung an:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2015 - Aktenzeichen I-2 U 142/08
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2015 - Aktenzeichen I-2 U 142/08
06.03.2017, 16:57
(06.03.2017, 16:07)Berliner schrieb: Z2 Berlin:
Eigentlich keine Lust es zu fragen, aber es hat mich so viel Zeit gekostet eben:
717 II ZPO (-) denn es drohte noch nicht ernsthaft die ZV, trotz der androhenden Schreiben. Oder sehe ich das falsch?
BeckOK: "Trotz Androhung der Vollstreckung durch den Gläubiger droht die Vollstreckung nicht ernsthaft, soweit für den Schuldner offensichtlich ist, dass die Vollstreckung nicht alsbald in die Tat umgesetzt werden kann, weil es noch an einer Vollstreckungsvoraussetzung fehlt. Die Vollstreckung droht daher grds. nicht, wenn ersichtlich noch keine Vollstreckungsklausel beantragt ist, nur ein Feststellungsurteil vorliegt (BAG BeckRS 2014, 69884; NJW 1989, 3173 (3174)) oder ein Unterlassungstitel noch keine Ordnungsmittelandrohung enthält (BGH NJW 1976, 2162 (2163))."
Hier war ja gerade Ordnungsmittelandrohung enthalten und durch die Bürgschaft auch die Sicherheitsleistung nach 751 erbracht weshalb die Vollstreckung hätte beginnen können. . Deshalb hab ich den 717 ii bejaht
06.03.2017, 16:57
(06.03.2017, 16:26)idontknow schrieb: Ich fand die Klausur heute in Hessen auch richtig schlimm!!
Den § 717 II habe ich einfach nicht gefunden und habe völlig abwegige
Anspruchsgrundlagen geprüft und dann verneint.
Die Drittwiderspruchsklage ist ja an sich machbar aber in dieser
Klausur fand ich sie mega schwer.
Schreibst du in Frankfurt
06.03.2017, 17:06
Ich hab 717 II auch abgelehnt. Die Zwangsvollstreckung hätte ja nur auf Unterlassen durchgeführt werden können. Der Abschluss des Lizenzvertragen ging ja über ein Unterlassen der Herstellung hinaus.
Was habt ihr im 2. Teil?
Meine Skizze
771 (+)
Veräußerung hinderndes Recht (+)
Ausschluss aufgrund eigener Haftung (-)
Kreditauftrag nach 778 (+)
Daraus 765 ff anwendbar und daher eigentliche Haftung
Vorausklageeinrede (-), im HGB geregelt
Einrede des 776 (+) Beklagte hatte Sicherung und hat diese abgegeben- Kläger hätte damit gem. 774 Rückgriffsmöglichkeit, die er nun verloren hat und haftet nun nicht mehr
Was habt ihr im 2. Teil?
Meine Skizze
771 (+)
Veräußerung hinderndes Recht (+)
Ausschluss aufgrund eigener Haftung (-)
Kreditauftrag nach 778 (+)
Daraus 765 ff anwendbar und daher eigentliche Haftung
Vorausklageeinrede (-), im HGB geregelt
Einrede des 776 (+) Beklagte hatte Sicherung und hat diese abgegeben- Kläger hätte damit gem. 774 Rückgriffsmöglichkeit, die er nun verloren hat und haftet nun nicht mehr
06.03.2017, 17:17
(06.03.2017, 16:57)Gast schrieb:(06.03.2017, 16:26)idontknow schrieb: Ich fand die Klausur heute in Hessen auch richtig schlimm!!
Den § 717 II habe ich einfach nicht gefunden und habe völlig abwegige
Anspruchsgrundlagen geprüft und dann verneint.
Die Drittwiderspruchsklage ist ja an sich machbar aber in dieser
Klausur fand ich sie mega schwer.
Schreibst du in Frankfurt
ja, ich schreibe in Frankfurt
06.03.2017, 17:17
Naja, einen Unterlassungstenor kann man ja nicht vollstrecken. Allerdings hätte das angedrohte Ordnungsgeld iHv 250.000 € vollstreckt werden können. ME musste die Klägerin es nicht darauf ankommen lassen, sondern durfte sich zur Abwendung der ZV zum Abschluss des Lizenzvertrags durch die Beklagte "herausgefordert" fühlen. Im Ergebnis habe ich § 717 II ZPO daher auch bejaht.