01.12.2016, 17:04
Ich habe kurz zu Antrag 3 problematisiert, ob Titelgegenklage (767 analog) in Betracht kommt, es aber dann doch abgelehnt und für beide 767 angenommen. Die Herausgabe des Titels hab ich in der Zukässigeit auch kurz problematisiert.
In der Begründetheit hab ich den Kläger als beweisbelastet angesehen, sonst würde die Beweiswürdigung mE keinen Sinn machen. Nach der Aussage der Schwester, könnte man nicht sicher sein, ob Kläger bei ihr war. Demnach ist der Kläger beweisfällig geblieben. Somit Antrag zu 1 und 2 (-) Antrag zu 3 (+).
Keine Ahnung, ob das stimmt:(
In der Begründetheit hab ich den Kläger als beweisbelastet angesehen, sonst würde die Beweiswürdigung mE keinen Sinn machen. Nach der Aussage der Schwester, könnte man nicht sicher sein, ob Kläger bei ihr war. Demnach ist der Kläger beweisfällig geblieben. Somit Antrag zu 1 und 2 (-) Antrag zu 3 (+).
Keine Ahnung, ob das stimmt:(
01.12.2016, 17:07
Vielleicht hat ein anderes Bundesland eine ähnliche Klausur geschrieben ?
Bei mir gab es auch keine Zuständigkeitsrüge und einen Hilfsantrag
Bei mir gab es auch keine Zuständigkeitsrüge und einen Hilfsantrag
01.12.2016, 17:08
NRW:
Ich nehme Bezug auf die Ausführungen meines Vor-Vorredners:
A. Zulässigkeit
P: örtliche Zuständigkeit, maßgeblich sind insoweit 794 I Nr. 5, 795, 797 II und nicht 800 (was auch immer da steht)
Begründetheit Antrag 1
Auffassung Vorredner falsch. Hier ging es überhaupt nicht um den Darlrückzanspruch, sondern um eine Einwendung gegen die "Mithaftungsübernahme" für die Sicherungsgrundschuld. Zu prüfen war, ob ein Rückübertragungsanspruch auf Rückübertragung der GS aus dem Sicherungsvertrag bestand. Denn dieser Anspruch würde sich wegen des ebenfalls vorliegenden SIcherungszwecks der MIthaftung auch auf selbige durchschlagen, diese Verbindung galt es herzustellen (vgl. Palandt 1191).
BWL lag hier beim Kläger (sonst hätte keine BWA stattgefunden, da Angebpt durch K) und nicht bei B
Antrag 2: unebgründet
Antrag 3: puh kein plan, nach meiner wohl falschen lösung 117 s. 1, allerdings wendet der bgh bei kollusion des Vertreters mit Geschgegner 116 an, das stand im palandt mit einem satz ohne begründung...hab es leider zu spät gesehen... Ergebnis ist aber gleich
Dann 242: ob K es verwehrt ist sich darauf zu berufen...(vgl. Parteianhörung, klingt dort an) mE Argumentationsfrage, denn Kollusion/138 soll ja Vertretenen schützen in erster linie...
Ich nehme Bezug auf die Ausführungen meines Vor-Vorredners:
A. Zulässigkeit
P: örtliche Zuständigkeit, maßgeblich sind insoweit 794 I Nr. 5, 795, 797 II und nicht 800 (was auch immer da steht)
Begründetheit Antrag 1
Auffassung Vorredner falsch. Hier ging es überhaupt nicht um den Darlrückzanspruch, sondern um eine Einwendung gegen die "Mithaftungsübernahme" für die Sicherungsgrundschuld. Zu prüfen war, ob ein Rückübertragungsanspruch auf Rückübertragung der GS aus dem Sicherungsvertrag bestand. Denn dieser Anspruch würde sich wegen des ebenfalls vorliegenden SIcherungszwecks der MIthaftung auch auf selbige durchschlagen, diese Verbindung galt es herzustellen (vgl. Palandt 1191).
BWL lag hier beim Kläger (sonst hätte keine BWA stattgefunden, da Angebpt durch K) und nicht bei B
Antrag 2: unebgründet
Antrag 3: puh kein plan, nach meiner wohl falschen lösung 117 s. 1, allerdings wendet der bgh bei kollusion des Vertreters mit Geschgegner 116 an, das stand im palandt mit einem satz ohne begründung...hab es leider zu spät gesehen... Ergebnis ist aber gleich
Dann 242: ob K es verwehrt ist sich darauf zu berufen...(vgl. Parteianhörung, klingt dort an) mE Argumentationsfrage, denn Kollusion/138 soll ja Vertretenen schützen in erster linie...
01.12.2016, 17:08
der thomas /putzo hat mich so verwirrt... da steht bei § 767 Rn. 20c sowas wie: der Beklagte muss die Hingabe des Geldes beweisen beim Darlehen... und dann kam die Schwester und ich war komplett raus...
01.12.2016, 17:10
Der Antrag zu 3 war für den fall gestellt, dass der Antrag zu 2 nicht zu Gunsten des Kläger entschieden wird.
Zulässigkeitsrüge, weil der Beklagte meinte, dass die klage nicht am richtigen Gericht läuft.
Zulässigkeitsrüge, weil der Beklagte meinte, dass die klage nicht am richtigen Gericht läuft.
01.12.2016, 17:11
Und laut der Kommentierung Inn palandt zu 488 ist der Darlehensgeber für die Auszahlung (Weggäbe des Geldes) beweisbelastet = der Beklagte.
(01.12.2016, 17:00)Gast schrieb:(01.12.2016, 16:41)Gast schrieb: TB:
Unstr. zu 350.000
Unstr. zu 700.000
Kläger:
Eigentlich nur RAs
Anträge
Beklagter:
Behauptung zu den 350.000
Replik des Klägers darauf.
Prozessgeschichte:
Beweisaufnahme
Zulässigkeit
- zu Anteägen 1+2
Statthaft 767 und analog 767 (zu Antrag 2)
Zuständigkeitsrüge geht fehl wg kein 800III (?)
Sonst kein großes Problem. Auch 260 (+)
Begründetheit:
Zu 1:
(P) Rückzahlungsanspruch 488?
Beweisbelasted ist Beklagter für Erfolgte Auszahlung
Beweiswürdigung...
mE - Gericht sieht Auszahlung (+) = unbegründet.
Zu 2:
Unterwerfung ist Prozesshandlung; war auch wirksam trotz aller "Bedenken des Klägers.
= Bedingung für Hilfsantrag ist eingetreten...blabla innerprozessual
260 (+)
Dann...ja, ich habe da irgendwas geschrieben von wegen: Auszählung an Dritten = nur in diesem Verhältnis über 812 zu lösen. Irgendwas stand da im Palandt... (Schnell weil keine Zeit mehr)
Tenor: bzgl Antrag 3 (+) iÜ abgewiesen.
Irgendwie war das nicht so geil.
welcher Hilfsantrag??? welche Zuständigkeitsrüge??? ich bin jetzt total verwirrt... der zweite (also eigt dritte Antrag ) geht bei mir nicht durch, weil wirksamer Darlehensvertrag
-kein Scheingeschäft
und zwar evidenz + aber genehmigung durch Vertrenen
Ich hab es zwar nicht geprüft, aber ist die persönliche Unterwerfungserklärung nicht ein abstraktes Schuldanerkenntnis? Dann hätte man doch prüfen müssen, ob dies der Einwendung entgegensteht, weil der Gläubiger daraus vollstrecken könnte, unabhängig von der Wirksamkeit des Darlehensvertrages oder?
01.12.2016, 17:20
(01.12.2016, 16:55)Gast schrieb: Zu BW:
Klage war zulässig. Partei- und Prozessfähigkeit, Feststellungsinteresse angesprochen. Örtliche Zuständigkeit wg. § 39 ZPO nach Hinweis gemäß § 504 ZPO (+).
Klageantrag 3500 Euro und Zug-um-Zug gegen Rückgabe:
§§ 437, 346, 323 BGB (-)
- scheitert bei mir schon am Mangel bei Gefahrübergang. Der war meiner Meinung nach nicht bewiesen (§ 296 I ZPO ansprechen wegen verspäteter Klageerwiderung, war aber mE nicht verzögert).
Hilfsgutachterlich hab ich dann aber noch gesagt, dass er auch an einer ungenügenden Nacherfüllungsaufforderung scheitert und dass die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde (bei letzterem war ich mir gar nicht sicher..)
Klageantrag Annahmeverzug (-) siehe oben
Klageantrag 500 Euro Rückzahlung wg. Minderung
§§ 437, 441, 346, 326 V BGB (+)
Gewährleistungsausschluss verstößt gegen § 307 BGB auch bei Unternehmern. Mangel ist zwar unerheblich, aber das gilt wohl nur beim Rücktritt, nicht bei der Minderung. Keine Garantie nach § 444 BGB wg. fehlendem RBW.
Widerklage (+), da ja auch Ziff. 1 der Klage (-) war.
- sachliche Zuständigkeit wg. § 5 ZPO trotzdem (+)
- Rechtshängigkeit erst ab dem 19.10.16
- § 33 ZPO
Hab ich so ähnlich. Nur blöderweise hab ich den Gewährleistungsausschluss beim letzten Antrag als wirksam erachtet. Keine Ahnung was da mit mir los war...
01.12.2016, 17:20
(01.12.2016, 17:00)Gast schrieb:(01.12.2016, 16:41)Gast schrieb: TB:
Unstr. zu 350.000
Unstr. zu 700.000
Kläger:
Eigentlich nur RAs
Anträge
Beklagter:
Behauptung zu den 350.000
Replik des Klägers darauf.
Prozessgeschichte:
Beweisaufnahme
Zulässigkeit
- zu Anteägen 1+2
Statthaft 767 und analog 767 (zu Antrag 2)
Zuständigkeitsrüge geht fehl wg kein 800III (?)
Sonst kein großes Problem. Auch 260 (+)
Begründetheit:
Zu 1:
(P) Rückzahlungsanspruch 488?
Beweisbelasted ist Beklagter für Erfolgte Auszahlung
Beweiswürdigung...
mE - Gericht sieht Auszahlung (+) = unbegründet.
Zu 2:
Unterwerfung ist Prozesshandlung; war auch wirksam trotz aller "Bedenken des Klägers.
= Bedingung für Hilfsantrag ist eingetreten...blabla innerprozessual
260 (+)
Dann...ja, ich habe da irgendwas geschrieben von wegen: Auszählung an Dritten = nur in diesem Verhältnis über 812 zu lösen. Irgendwas stand da im Palandt... (Schnell weil keine Zeit mehr)
Tenor: bzgl Antrag 3 (+) iÜ abgewiesen.
Irgendwie war das nicht so geil.
welcher Hilfsantrag??? welche Zuständigkeitsrüge??? ich bin jetzt total verwirrt... der zweite (also eigt dritte Antrag ) geht bei mir nicht durch, weil wirksamer Darlehensvertrag
-kein Scheingeschäft
und zwar evidenz + aber genehmigung durch Vertrenen
Ja bin auch verwirrt hab auch keinen Hilfsantrag oder Zuständigkeitsproblem O_O
01.12.2016, 17:26
Also auch ich fand das sehr kompliziert!
Antrag 1 -> 767 zulässig, aber unbegründet, weil das Darlehen ausgezahlt wurde. Wie begründet man, dass die Beweislast beim Kläger liegt? Ansonsten macht ja die Beweisaufnahme keinen Sinn...habe mich allerdings gefragt, ob es überhaupt auf das Darlehen ankommt, weil ein abstraktes Schuldversprechen vorliegt und ist dann der Darlehensvertrag überhaupt zu berücksichtigen?
Antrag 2 -> zulässig, aber unbegründet, weil der Kläger nichts gegen die Unwirksamkeit des Titels (der notariellen Unterwerfunserklärung) selbst vorträgt
Antrag 3 -> zulässig und im Ergebnis begründet, aber fragt nicht wie...habe das Bestehen eines Darlehensvertrag irgendwie verneint..Scheingeschäft, Kollusion....
Antrag 1 -> 767 zulässig, aber unbegründet, weil das Darlehen ausgezahlt wurde. Wie begründet man, dass die Beweislast beim Kläger liegt? Ansonsten macht ja die Beweisaufnahme keinen Sinn...habe mich allerdings gefragt, ob es überhaupt auf das Darlehen ankommt, weil ein abstraktes Schuldversprechen vorliegt und ist dann der Darlehensvertrag überhaupt zu berücksichtigen?
Antrag 2 -> zulässig, aber unbegründet, weil der Kläger nichts gegen die Unwirksamkeit des Titels (der notariellen Unterwerfunserklärung) selbst vorträgt
Antrag 3 -> zulässig und im Ergebnis begründet, aber fragt nicht wie...habe das Bestehen eines Darlehensvertrag irgendwie verneint..Scheingeschäft, Kollusion....