14.11.2015, 17:13
Dann war die Klausur in NRW und Hessen wohl nicht ganz identisch, bei uns gab es nur einen Bescheid.
Hier hat ebenfalls nicht die Ordnungsbehörde gehandelt, sondern eine Anstalt des öffentlichen Rechts - aber ich sehe eigentlich nicht, warum diese nicht auch unter der ordnungsrechtliche Generalklausel handeln können dürfte, wenn die an sich zuständige Ordnungsbehörde der Anstalt gewisse Aufgaben zur Eigenwahrnehmung überträgt.
Hier hat ebenfalls nicht die Ordnungsbehörde gehandelt, sondern eine Anstalt des öffentlichen Rechts - aber ich sehe eigentlich nicht, warum diese nicht auch unter der ordnungsrechtliche Generalklausel handeln können dürfte, wenn die an sich zuständige Ordnungsbehörde der Anstalt gewisse Aufgaben zur Eigenwahrnehmung überträgt.
14.11.2015, 20:22
...weil, so war der Fall in Hessen, bei uns nen Zweckverband gehandelt hat. Die dürfen kraft des "Verbesserung kommunale Zusammenarbeit irgendwas Gesetz" nur im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenzen handeln. Und diese werden in den entsprechenden Satzungen (Müll, Wasser etc.) abschließend geregelt. Kannst du dir wie ne Art Outsourcing vorstellen.
Und ich glaube irgendwie an Klagefrist anknüpfen ging ja gar nicht, weil noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Er hat den Widerspruch ja nur jeweils eingereicht und dann den Antrag gestellt, der ja, vgl. § 80 I, auch die aufsch Wirkung des Widerspruchs anordnen/wiederherstellen kann.
Aber ich hab so lange nach der Ermächtigungsgrundlage für diese Zwangsgeldandrohung suchen müssen, dass ich mir dachte: OK, entweder lehnst du es jetzt mit kurzer Begründung ab und kriegst dafür die Klausur fertig und zwar mit ner schönen Ermessensprüfung oder ich geb diese Klausur als Nr. 4 der "Ups...den Teil hab ich vergessen" ab...:-(
Ich glaube, dass sich die Zwangsgeldandrohung in Gestalt deren Festsetzung fortgesetzt hat, sodass da die Überprüfung ausreichend gewesen wäre (Androhung wird ja vorausgesetzt, sodass man das kurz inzident hätte prüfen können). Und dann hat der ja nochmal 20k angedroht und da hätte ich wahrscheinlich mit einem Satz verwiesen, weil es sich bei diesem ja wieder um nen neuen VA gehandelt hat.
Und ich glaube irgendwie an Klagefrist anknüpfen ging ja gar nicht, weil noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Er hat den Widerspruch ja nur jeweils eingereicht und dann den Antrag gestellt, der ja, vgl. § 80 I, auch die aufsch Wirkung des Widerspruchs anordnen/wiederherstellen kann.
Aber ich hab so lange nach der Ermächtigungsgrundlage für diese Zwangsgeldandrohung suchen müssen, dass ich mir dachte: OK, entweder lehnst du es jetzt mit kurzer Begründung ab und kriegst dafür die Klausur fertig und zwar mit ner schönen Ermessensprüfung oder ich geb diese Klausur als Nr. 4 der "Ups...den Teil hab ich vergessen" ab...:-(
Ich glaube, dass sich die Zwangsgeldandrohung in Gestalt deren Festsetzung fortgesetzt hat, sodass da die Überprüfung ausreichend gewesen wäre (Androhung wird ja vorausgesetzt, sodass man das kurz inzident hätte prüfen können). Und dann hat der ja nochmal 20k angedroht und da hätte ich wahrscheinlich mit einem Satz verwiesen, weil es sich bei diesem ja wieder um nen neuen VA gehandelt hat.
15.11.2015, 00:28
(14.11.2015, 20:22)dunnonow schrieb: ...weil, so war der Fall in Hessen, bei uns nen Zweckverband gehandelt hat. Die dürfen kraft des "Verbesserung kommunale Zusammenarbeit irgendwas Gesetz" nur im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenzen handeln. Und diese werden in den entsprechenden Satzungen (Müll, Wasser etc.) abschließend geregelt. Kannst du dir wie ne Art Outsourcing vorstellen.
Meinst du das Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit? Das fehlt in der aktuellen Nomos-Ausgabe des hessischen Landesrechts. Wenn das Grundlage der Klausurlösung gewesen sein sollte, wäre das wirklich 'ne Frechheit!
15.11.2015, 13:20
(15.11.2015, 00:28)Gast schrieb:(14.11.2015, 20:22)dunnonow schrieb: ...weil, so war der Fall in Hessen, bei uns nen Zweckverband gehandelt hat. Die dürfen kraft des "Verbesserung kommunale Zusammenarbeit irgendwas Gesetz" nur im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenzen handeln. Und diese werden in den entsprechenden Satzungen (Müll, Wasser etc.) abschließend geregelt. Kannst du dir wie ne Art Outsourcing vorstellen.
Meinst du das Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit? Das fehlt in der aktuellen Nomos-Ausgabe des hessischen Landesrechts. Wenn das Grundlage der Klausurlösung gewesen sein sollte, wäre das wirklich 'ne Frechheit!
Das kgg war als beilage im Landesrecht Hessen von nomos abgedruckt.
Bei uns wurde das extra vor den Klausuren angesagt, dass die Beilage zugelassen ist. Da nicht alle die Beilage hatten (die wurde aus Versehen vergessen abzudrucken), wurden bei uns für alle Kopien davon gemacht und verteilt.
Merk dir das halt für einen eventuellen Widerspruch, wenn bei euch nicht mal darauf hingewiesen wurde. Ohne den Hinweis hätten einige bei uns gar nicht gemerkt, dass denen das Gesetz fehlt. In meinem Landesrecht war die Beilage mit dem KGG dabei. Habe ca 1 Woche vor dem Examen neu gekauft.
15.11.2015, 14:00
Bei euch wurde das vor der Klausur angesagt und Kopien ausgeteilt?!! Das ist dann aber langsam wirklich ein Anfechtungsgrund - bei uns wurde nichts dazu gesagt, geschweige denn Kopien verteilt. Wie kann man da noch von gleichen Prüfungsbedingungen für alle sprechen?
15.11.2015, 14:33
In Darmstadt wurde auch nichts ausgeteilt. In Frankfurt, so habe ich mir sagen lassen, wurden die Referendare schon am ersten Tag der Klausuren darauf hingewiesen und haben auch Kopien des Gesetzes bekommen. Das kann ja wirklich nicht sein?!
15.11.2015, 16:14
Ohje, wenn das wirklich so stimmt, will ich nicht zu den Leuten gehören, die die V2-Klausur in Hessen geschrieben haben - denn der Verstoß gegen die Chancengleichheit ist in dem Fall derart evident, dass ich mir vorstellen könnte, dass die ganze Klausur nochmal neu geschrieben werden muss. Für alle.
15.11.2015, 16:22
Naja solange da sich keiner beschweren wird, wird da auch nichts passieren. Getreu dem Motto "wo kein Kläger, da kein Richter".
15.11.2015, 16:26
Stimmt natürlich, von Amts wegen läuft da nichts. Aber wer zu den Leuten gehört, die nichts ausgeteilt bekommen haben und nichtmals die Einschlägigkeit dieses Gesetzes gesehen haben, also nichts dazu geschrieben haben, der wäre wirklich sehr blöd, wenn er das einfach so hinnehmen würde. Aber Ergebnis abwarten und dann entscheiden ist natürlich nicht - dann wäre man präkludiert.
15.11.2015, 16:50
Also in Frankfurt wurde zumindest in unserem Saal weder darauf hingewiesen noch etwas ausgeteilt. Wenn es stimmt, dass das zT anders war, dann ist das ein evidenter Verstoß gegen die Chancengleichheit.