08.01.2026, 18:55
(08.01.2026, 18:46)Dummisel schrieb:Ah okay stark, das hab ich leider nicht gefunden :( und dann irgendwie argumentiert, dass ein Volltreckungsorgan so ggf. weitervollstreckt, wenn ein Zahlungsnachweis für eine Zahlung auf die Forderung aus dem Vermittlungsvertrag vorgelegt wird. (Formalisierung etc.) Hatte echt keine Zeit großartig darüber nachzudenken und dann kommt sowas dabei raus…(08.01.2026, 18:42)NRWler0126 schrieb:(08.01.2026, 18:40)Dummisel schrieb:(08.01.2026, 18:37)NRWler0126 schrieb:(08.01.2026, 18:08)Dummisel schrieb: Bin zu platt für eine ausführliche Erklärung meiner Lösung. Möglicherweise hab ich auch was vergessen
Grob hab ich echt viel zur Zulässigkeit gesagt.
Klageänderung 263 sachdienlich
Antrag 1 ausgelegt in 2 Anträge, VAK und TGK
Antrag 2 371 analog
Antrag 3 regulär Leistungsklage
Begründetheit
Antrag 1 TGK wegen Unwirksamkeit Unterwerfung-
Antrag 2 +
Keine Unwirksamkeit wegen 134 (34c gewo) Stand so im Kommentar
Aufrechnung +
Gefälligkeit -, rechtsbindung +daher Auftrag 662
Keine Unwirksamkeit wegen Steuerhinterziehung 134
Pflichtverletzung aus Auftrag +, Beweislast bei Beklagter und kein Beweis erbracht
Antrag zu 3 +
Antrag 4 +
Ob das richtig ist keine Ahnung, um mich herum wurde wild alles mögliche geprüft was teilweise komplett anders war
Kam in NRW auch so dran, der Anwalt der Beklagten hat aber noch einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil der eine Zeuge über zwei Zeugnisverweigerungsrechte belehrt worden ist, obwohl nur eins vorlag. Und es gab noch eine unstreitige Zahlung in Höhe von 4.000 Euro des Klägers an die Beklagte als zusätzlichen Einwand.
Die Klageänderung hab ich ich über § 264 Nr. 2 als Erweiterung der Hauptsache angesehen
Die Erfüllung 4.000€ hatten wir auch, fand die Klausur aber so schon im Umfang sportlich, den Antrag zusätzlich von euch noch dazu ist nicht sehr nett
Wie hast die die Einwendung aus der Titelgegenklage abgelehnt?
Hab im Kommentar gefunden dass in der Unterwerfung der Schuld Grund nicht drin stehen muss und da dann gesagt dass es keine formvorschrift war das korrekt drin zu bezeichnen
08.01.2026, 19:02
(08.01.2026, 18:55)NRWler0126 schrieb:(08.01.2026, 18:46)Dummisel schrieb:Ah okay stark, das hab ich leider nicht gefunden :( und dann irgendwie argumentiert, dass ein Volltreckungsorgan so ggf. weitervollstreckt, wenn ein Zahlungsnachweis für eine Zahlung auf die Forderung aus dem Vermittlungsvertrag vorgelegt wird. (Formalisierung etc.) Hatte echt keine Zeit großartig darüber nachzudenken und dann kommt sowas dabei raus…(08.01.2026, 18:42)NRWler0126 schrieb:(08.01.2026, 18:40)Dummisel schrieb:(08.01.2026, 18:37)NRWler0126 schrieb: Kam in NRW auch so dran, der Anwalt der Beklagten hat aber noch einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil der eine Zeuge über zwei Zeugnisverweigerungsrechte belehrt worden ist, obwohl nur eins vorlag. Und es gab noch eine unstreitige Zahlung in Höhe von 4.000 Euro des Klägers an die Beklagte als zusätzlichen Einwand.
Die Klageänderung hab ich ich über § 264 Nr. 2 als Erweiterung der Hauptsache angesehen
Die Erfüllung 4.000€ hatten wir auch, fand die Klausur aber so schon im Umfang sportlich, den Antrag zusätzlich von euch noch dazu ist nicht sehr nett
Wie hast die die Einwendung aus der Titelgegenklage abgelehnt?
Hab im Kommentar gefunden dass in der Unterwerfung der Schuld Grund nicht drin stehen muss und da dann gesagt dass es keine formvorschrift war das korrekt drin zu bezeichnen
Mach dir keinen Kopf, jeder macht blöde Fehler im Examen. Ist eben eine Ausnahme Situation.
Ich hab über 10 Minuten panisch die GewO im Gesetz gesucht und vergessen zu schreiben dass bezüglich 4.000€ auch erfüllt wurde, bin einfach wortlos von 16.000€ ausgegangen. Korrektoren werden gröberen Unsinn lesen als das was wir fabriziert haben :)
08.01.2026, 19:09
(08.01.2026, 18:46)Dummisel schrieb:(08.01.2026, 18:42)NRWler0126 schrieb:(08.01.2026, 18:40)Dummisel schrieb:(08.01.2026, 18:37)NRWler0126 schrieb:(08.01.2026, 18:08)Dummisel schrieb: Bin zu platt für eine ausführliche Erklärung meiner Lösung. Möglicherweise hab ich auch was vergessen
Grob hab ich echt viel zur Zulässigkeit gesagt.
Klageänderung 263 sachdienlich
Antrag 1 ausgelegt in 2 Anträge, VAK und TGK
Antrag 2 371 analog
Antrag 3 regulär Leistungsklage
Begründetheit
Antrag 1 TGK wegen Unwirksamkeit Unterwerfung-
Antrag 2 +
Keine Unwirksamkeit wegen 134 (34c gewo) Stand so im Kommentar
Aufrechnung +
Gefälligkeit -, rechtsbindung +daher Auftrag 662
Keine Unwirksamkeit wegen Steuerhinterziehung 134
Pflichtverletzung aus Auftrag +, Beweislast bei Beklagter und kein Beweis erbracht
Antrag zu 3 +
Antrag 4 +
Ob das richtig ist keine Ahnung, um mich herum wurde wild alles mögliche geprüft was teilweise komplett anders war
Kam in NRW auch so dran, der Anwalt der Beklagten hat aber noch einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil der eine Zeuge über zwei Zeugnisverweigerungsrechte belehrt worden ist, obwohl nur eins vorlag. Und es gab noch eine unstreitige Zahlung in Höhe von 4.000 Euro des Klägers an die Beklagte als zusätzlichen Einwand.
Die Klageänderung hab ich ich über § 264 Nr. 2 als Erweiterung der Hauptsache angesehen
Die Erfüllung 4.000€ hatten wir auch, fand die Klausur aber so schon im Umfang sportlich, den Antrag zusätzlich von euch noch dazu ist nicht sehr nett
Wie hast die die Einwendung aus der Titelgegenklage abgelehnt?
Hab im Kommentar gefunden dass in der Unterwerfung der Schuld Grund nicht drin stehen muss und da dann gesagt dass es keine formvorschrift war das korrekt drin zu bezeichnen
08.01.2026, 19:09
08.01.2026, 19:15
(08.01.2026, 19:09)sss0511 schrieb:(08.01.2026, 18:33)Sincju schrieb: Hat noch jemand die Klageänderung mit 264 Nr. 2 gelöst oder ist das sehr abwegig?
Ich fand es heute wieder insgesamt furchtbar viel
habe es auch als Klageerweiterung gesehen, da stand ja auch am Satzanfang "zudem beantragt der Kläger"
Ich seh das immer noch nicht so, weil ja ein leistungs Antrag dazu kam, der davor nicht angelegt war aber denke das wird nicht über das bestehen entscheiden :D
08.01.2026, 19:29
(08.01.2026, 19:15)Dummisel schrieb:(08.01.2026, 19:09)sss0511 schrieb:(08.01.2026, 18:33)Sincju schrieb: Hat noch jemand die Klageänderung mit 264 Nr. 2 gelöst oder ist das sehr abwegig?
Ich fand es heute wieder insgesamt furchtbar viel
habe es auch als Klageerweiterung gesehen, da stand ja auch am Satzanfang "zudem beantragt der Kläger"
Ich seh das immer noch nicht so, weil ja ein leistungs Antrag dazu kam, der davor nicht angelegt war aber denke das wird nicht über das bestehen entscheiden :D
dachte weil identischer Sachverhalt zugrunde liegt, aber ja wird kein k.o. Kriterium sein :D
08.01.2026, 20:40
War die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassen, denke die ganze Zeit darüber nach - hab’s nämlich gemacht 🤦🏻♀️
08.01.2026, 20:54
08.01.2026, 21:05
(08.01.2026, 20:54)lalalaland265 schrieb:Ja war leider nicht erlassen, hab 92 II genommen und dann vv 709 s1 und 2 kombiniert, stand im putzo hab ich abgeschrieben(08.01.2026, 20:40)celiful schrieb: War die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassen, denke die ganze Zeit darüber nach - hab’s nämlich gemacht 🤦🏻♀️
war soweit ich weiß in Hessen nicht erlassen... hab was ganz komisches ausgerechnet
08.01.2026, 22:34
Einwand der Unwirksamkeit des Titels ist als Titelgegenklage statthaft, aber unbegründet, weil hinreichend bestimmt.
Für die restlichen Einwände ist die VAK statthaft und auch sonst zulässig. Objektive Klagehäufung mit Titelgegenklage ist zulässig.
Einwand der teilweisen Erfüllung in Höhe von 4.000 € nach § 362 ist ohne weiteres begründet.
Soweit sich die Einwendungen gegen den Maklervertrag als solchen richteten - Vertragsschluss, Nichtigkeit nach § 134 BGB iVm § 34c GewO - musste man den Umweg über § 821 BGB nehmen. Denn titulierter Anspruch ist nicht der Maklervertrag, sondern das abstrakte Schuldanerkenntnis gem. §§ 780, 781 ("Ich bekenne mich zu dieser Schuld" o.ä. war die Formulierung in der UWE).
§ 821 BGB gestattet die Verweigerung der Erfüllung, wenn die Verbindlichkeit - der Zahlungsanspruch aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis - ohne rechtlichen Grund eingegangen wurde.
Rechtsgrund für das abstrakte Schuldanerkenntnis ist der MaklerV. Wenn dieser unwirksam ist, wurde das abstrakte Schuldanerkenntnis bzw. der Zahlungsanspruch daraus rechtsgrundlos erlangt. Dann kann ich dem Anspruch den Einwand aus § 821 BGB entgegenhalten.
Bevor man das macht, könnte man nochmal zur Vorgetragenen Unwirksamkeit wegen der Falschbezeichnung kommen. Denn das könnte auch ein materieller Einwand gegen den Anspruch aus dem Schuldanerkenntnis sein, das zu seiner Wirksamkeit der Schriftform bedarf, §§ 780, 781. Die Schriftform kann durch die notarielle Form ersetzt werden, § 126 V BGB. Der Grüneberg schickt einen da durch die halbe Weltgeschichte, von 781 in 780 in 125. Kommentierung schien mir sehr ergebnisoffen. Jedenfalls ist die falsa demonstratio bei formbedürftigen Rechtsgeschäften ja so eine Sache, Stichwort Andeutungstheorie.
Anschließend dann die Einwendungen gegen den MaklerV.
Rechtsbindungswille (+), 25k€ sind keine Gefälligkeit.
Bzgl. §§ 134 BGB, 34c GewO war die Gewerbsmäßigkeit streitig und kein taugliches Beweisangebot. Wäre aber auch egal, weil nach Grüneberg GewO-Verstöße idR nicht zur Nichtigkeit gem. § 134 BGB führen.
Dann die Aufrechnung, §§ 387 ff.
Kläger macht Anspruch auf Herausgabe des der Beklagten zur Ausführung des Auftrags übergebenen Geldbetrags gem § 667 geltend. Da der Anspruch vorliegend auf Geldzahlung gerichtet ist, kann der Kläger damit prinzipiell aufrechnen, auch wenn es dem Wortlaut nach ein Herausgabeanspruch ist (--> Kommentierung im Grüneberg in § 667).
Zustandekommen des Auftragsvertrags ist unstreitig.
Die Beklagte dringt mit dem Einwand der Unwirksamkeit nicht durch. Zum einen würde sich derselbe Anspruch dann halt aus § 681 S. 2, 667 oder aus § 812 I 1 Alt. 1 ergeben, zum anderen aber ist lt. Grüneberg § 667 der Erfüllungseinwand unabhängig von der Wirksamkeit des Auftrags. Ob also die von der Beklagten behauptete Schwarzgeldabrede oder aber eine rechtmäßige Anzahlung auf einen KV vorliegt, kann dahinstehen, ebenso wie die Frage, ob aus welcher Norm sich eine Unwirksamkeit überhaupt ergeben könnte (§ 139? § 134? § 138?). Im Übrigen wäre der wegen Schwarzgeldabrede zunächst nichtige KV ohnehin durch Eintragung geheilt, § 311b I 2, also wirds mit dem Auftrag schon irgendwie passen.
Aber Beklagte macht Erfüllungseinwand geltend. Beweislast dafür trägt sie. Beweiswürdigung schien mir pro Erfüllung zu tendieren. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass 25k€ im Umschlag übergeben und bei der Fahrt mitgeführt wurden. Die Zeugen sagen aus, es wurde was übergeben. Ich meine, die Ehefrau sagte auch, dass Geld drin gewesen sei, aber sie wisse nicht wie viel. Nur, dass sie sich erinnern würde, wenn es 25k€ gewesen seien. Nach dem Vortrag der Beklagten war das aber ja nicht der Fall - der Ehemann habe zunächst 15k€ entnommen, sodass die Ehefrau nur noch 10k€ im Umschlag wahrgenommen haben kann. Daher schien mir das kein Widerspruch, sondern konsistent mit dem Vortrag der Beklagten. Soweit die Zeugen aussagen, der Ehemann habe das Dach für umme repariert, bin ich mir bzgl. der Relevanz nicht ganz sicher. Da die Richterin aber nachfragte, schien es relevant zu sein für das Beweisthema des Nachweises der Übergabe des mit 25k€ gefüllten Umschlags. Ich habe daraus geschlossen, dass die Eheleute effektiv vortragen, dass der Umschlag keine 25k€ habe enthalten können. Denn wären 25k drin gewesen und der Ehemann aus Liebe zur Frau das Dach repariert, obwohl sowas einen mittleren fünfstelligen Betrag kostet, dann hätte sich die Ehefrau nach ihrem Vortrag ja definitiv an 25k€ erinnert.
Wegen der Kosten der Dachreparatur, dem Umstand, dass die Ehefrau irgendwas in Immobilien macht und die wegen der Steuerstrafbarkeit von Schwarzarbeit auch einen rechtlichen Grund hatten, über die Schwarzarbeit zu lügen, schien mir das im Ergebnis unglaubhaft und wirkt sich auch auf die Glaubwürdigkeit aus, zumal die beiden auch Eheleute sind.
Damit stand für mich gem. § 286 fest, dass der Umschlag mit 25k€ übergeben wurde. Daher Erfüllung (+). Aufrechnung geht ins Leere.
Dasselbe gilt dann für den unbedingt erhobenen Zahlungsanspruch. Der ist zwar als nachträgliche kumulative Klageänderung gem. §§ 260, 261 II, 263 Alt. 2 aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich und daher zulässig (weil der Sachverhalt schon in der Klage vorgetragen wurde, hätte man vielleicht auch eine nach § 264 Nr. 2 zulässige Klageerweiterung annehmen können, aber da die Aufrechnung kein Antrag ist, ist eigentlich erst mit dem in der mdl. Verhandlung gestellten Antrag auf Zahlung der Streitgegenstand erstmals in den Prozess eingeführt, weshalb es mMn eher § 260, 261 II, 263 ist. Eh egal vom Ergebnis und die Zeit war sowieso viel zu knapp. Die Verspätungsrüge geht wegen § 296a ZPO Leere.
Hab noch über SE wegen Abweichung von Weisungen nachgedacht (§ 665), da sie den Brief entgegen der Weisung des Klägers nicht der Frau, sondern dem Ehemann gegeben hat, aber das schien mir rein rechtlich doch sehr an den Haaren herbeigezogen.
Zahlungsklage ist auch neben der Vollstreckungsabwehrklage und der Titelgegenklage zulässig. Sie ist aber unbegründet, den Anspruch hat man ja schon in der Aufrechnung abgehandelt.
Die Titelherausgabeklage analog § 371 ist zulässig, aber unbegründet. Zwar VAK iHv 4k€ begründet, aber Titelherausgabe gibts entweder ganz oder gar nicht. Titelumschreibung und ggf. auch Berichtigung bzgl. der Falschbezeichnung muss über einen anderen Rechtsbehelf laufen, kp, vielleicht die Erinnerung, jedenfalls nichts, was mit der VAK, TGK oder der Leistungsklage zusammen geltend gemacht werden kann.
Ergebnis: ZVS aus … wird im Umfang von … für unzulässig erklärt. Abweisung im Übrigen. Kosten § 92 I 1, § 45 III GKG --> Hilfsaufrechnung. Nach Wortlaut zwar nur bei Hilfsaufrechnung des Beklagten, gilt aber mWn in der VAK auch bei Hilfsaufrechnung des Klägers. Eine Summe von 20k (nicht 29k, weil Hilfsaufrechnung + 9k Leistungsklage nicht addiert werden weil insoweit wirtschaftlich identisch) zugrundegelegt trägt der Kläger 4/5 der Kosten und die Beklagte 1/5 (Kläger verliert 16/20, Beklagte verliert 4/20). Vorläufige Vollstreckbarkeit für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung iHv 110% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung iHv 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Edit: Sind vermutlich eher 40k€ weil 20k€ Wert des Streitgegenstands aus VAK + 20k€ aus dem Gegenanspruch (nicht 25k€, weil nach § 45 III GKG der Streitwert nur soweit erhöht wird, wie über die Gegenforderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht; wegen § 322 II ZPO ist das max. bis zur Höhe des Betrags der Forderung, gegen die aufgerechnet wird). Wenn man die Kosten auf Basis von 40k€ berechnet, trägt die Beklagte 1/10 der Kosten. Damit ist der Weg zum § 92 II Nr. 2 frei. Das vereinfacht dann auch die vorläufige Vollstreckbarkeit, weil dann nur die Beklagte vollstrecken kann. Dann ist es ein lupenreiner 709 S. 2, vorl vollstreckb gg SL iHv 110% d aufg d Urt jew zu vollstr Betr
Kann aber auch kompletter Mist sein
Für die restlichen Einwände ist die VAK statthaft und auch sonst zulässig. Objektive Klagehäufung mit Titelgegenklage ist zulässig.
Einwand der teilweisen Erfüllung in Höhe von 4.000 € nach § 362 ist ohne weiteres begründet.
Soweit sich die Einwendungen gegen den Maklervertrag als solchen richteten - Vertragsschluss, Nichtigkeit nach § 134 BGB iVm § 34c GewO - musste man den Umweg über § 821 BGB nehmen. Denn titulierter Anspruch ist nicht der Maklervertrag, sondern das abstrakte Schuldanerkenntnis gem. §§ 780, 781 ("Ich bekenne mich zu dieser Schuld" o.ä. war die Formulierung in der UWE).
§ 821 BGB gestattet die Verweigerung der Erfüllung, wenn die Verbindlichkeit - der Zahlungsanspruch aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis - ohne rechtlichen Grund eingegangen wurde.
Rechtsgrund für das abstrakte Schuldanerkenntnis ist der MaklerV. Wenn dieser unwirksam ist, wurde das abstrakte Schuldanerkenntnis bzw. der Zahlungsanspruch daraus rechtsgrundlos erlangt. Dann kann ich dem Anspruch den Einwand aus § 821 BGB entgegenhalten.
Bevor man das macht, könnte man nochmal zur Vorgetragenen Unwirksamkeit wegen der Falschbezeichnung kommen. Denn das könnte auch ein materieller Einwand gegen den Anspruch aus dem Schuldanerkenntnis sein, das zu seiner Wirksamkeit der Schriftform bedarf, §§ 780, 781. Die Schriftform kann durch die notarielle Form ersetzt werden, § 126 V BGB. Der Grüneberg schickt einen da durch die halbe Weltgeschichte, von 781 in 780 in 125. Kommentierung schien mir sehr ergebnisoffen. Jedenfalls ist die falsa demonstratio bei formbedürftigen Rechtsgeschäften ja so eine Sache, Stichwort Andeutungstheorie.
Anschließend dann die Einwendungen gegen den MaklerV.
Rechtsbindungswille (+), 25k€ sind keine Gefälligkeit.
Bzgl. §§ 134 BGB, 34c GewO war die Gewerbsmäßigkeit streitig und kein taugliches Beweisangebot. Wäre aber auch egal, weil nach Grüneberg GewO-Verstöße idR nicht zur Nichtigkeit gem. § 134 BGB führen.
Dann die Aufrechnung, §§ 387 ff.
Kläger macht Anspruch auf Herausgabe des der Beklagten zur Ausführung des Auftrags übergebenen Geldbetrags gem § 667 geltend. Da der Anspruch vorliegend auf Geldzahlung gerichtet ist, kann der Kläger damit prinzipiell aufrechnen, auch wenn es dem Wortlaut nach ein Herausgabeanspruch ist (--> Kommentierung im Grüneberg in § 667).
Zustandekommen des Auftragsvertrags ist unstreitig.
Die Beklagte dringt mit dem Einwand der Unwirksamkeit nicht durch. Zum einen würde sich derselbe Anspruch dann halt aus § 681 S. 2, 667 oder aus § 812 I 1 Alt. 1 ergeben, zum anderen aber ist lt. Grüneberg § 667 der Erfüllungseinwand unabhängig von der Wirksamkeit des Auftrags. Ob also die von der Beklagten behauptete Schwarzgeldabrede oder aber eine rechtmäßige Anzahlung auf einen KV vorliegt, kann dahinstehen, ebenso wie die Frage, ob aus welcher Norm sich eine Unwirksamkeit überhaupt ergeben könnte (§ 139? § 134? § 138?). Im Übrigen wäre der wegen Schwarzgeldabrede zunächst nichtige KV ohnehin durch Eintragung geheilt, § 311b I 2, also wirds mit dem Auftrag schon irgendwie passen.
Aber Beklagte macht Erfüllungseinwand geltend. Beweislast dafür trägt sie. Beweiswürdigung schien mir pro Erfüllung zu tendieren. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass 25k€ im Umschlag übergeben und bei der Fahrt mitgeführt wurden. Die Zeugen sagen aus, es wurde was übergeben. Ich meine, die Ehefrau sagte auch, dass Geld drin gewesen sei, aber sie wisse nicht wie viel. Nur, dass sie sich erinnern würde, wenn es 25k€ gewesen seien. Nach dem Vortrag der Beklagten war das aber ja nicht der Fall - der Ehemann habe zunächst 15k€ entnommen, sodass die Ehefrau nur noch 10k€ im Umschlag wahrgenommen haben kann. Daher schien mir das kein Widerspruch, sondern konsistent mit dem Vortrag der Beklagten. Soweit die Zeugen aussagen, der Ehemann habe das Dach für umme repariert, bin ich mir bzgl. der Relevanz nicht ganz sicher. Da die Richterin aber nachfragte, schien es relevant zu sein für das Beweisthema des Nachweises der Übergabe des mit 25k€ gefüllten Umschlags. Ich habe daraus geschlossen, dass die Eheleute effektiv vortragen, dass der Umschlag keine 25k€ habe enthalten können. Denn wären 25k drin gewesen und der Ehemann aus Liebe zur Frau das Dach repariert, obwohl sowas einen mittleren fünfstelligen Betrag kostet, dann hätte sich die Ehefrau nach ihrem Vortrag ja definitiv an 25k€ erinnert.
Wegen der Kosten der Dachreparatur, dem Umstand, dass die Ehefrau irgendwas in Immobilien macht und die wegen der Steuerstrafbarkeit von Schwarzarbeit auch einen rechtlichen Grund hatten, über die Schwarzarbeit zu lügen, schien mir das im Ergebnis unglaubhaft und wirkt sich auch auf die Glaubwürdigkeit aus, zumal die beiden auch Eheleute sind.
Damit stand für mich gem. § 286 fest, dass der Umschlag mit 25k€ übergeben wurde. Daher Erfüllung (+). Aufrechnung geht ins Leere.
Dasselbe gilt dann für den unbedingt erhobenen Zahlungsanspruch. Der ist zwar als nachträgliche kumulative Klageänderung gem. §§ 260, 261 II, 263 Alt. 2 aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich und daher zulässig (weil der Sachverhalt schon in der Klage vorgetragen wurde, hätte man vielleicht auch eine nach § 264 Nr. 2 zulässige Klageerweiterung annehmen können, aber da die Aufrechnung kein Antrag ist, ist eigentlich erst mit dem in der mdl. Verhandlung gestellten Antrag auf Zahlung der Streitgegenstand erstmals in den Prozess eingeführt, weshalb es mMn eher § 260, 261 II, 263 ist. Eh egal vom Ergebnis und die Zeit war sowieso viel zu knapp. Die Verspätungsrüge geht wegen § 296a ZPO Leere.
Hab noch über SE wegen Abweichung von Weisungen nachgedacht (§ 665), da sie den Brief entgegen der Weisung des Klägers nicht der Frau, sondern dem Ehemann gegeben hat, aber das schien mir rein rechtlich doch sehr an den Haaren herbeigezogen.
Zahlungsklage ist auch neben der Vollstreckungsabwehrklage und der Titelgegenklage zulässig. Sie ist aber unbegründet, den Anspruch hat man ja schon in der Aufrechnung abgehandelt.
Die Titelherausgabeklage analog § 371 ist zulässig, aber unbegründet. Zwar VAK iHv 4k€ begründet, aber Titelherausgabe gibts entweder ganz oder gar nicht. Titelumschreibung und ggf. auch Berichtigung bzgl. der Falschbezeichnung muss über einen anderen Rechtsbehelf laufen, kp, vielleicht die Erinnerung, jedenfalls nichts, was mit der VAK, TGK oder der Leistungsklage zusammen geltend gemacht werden kann.
Ergebnis: ZVS aus … wird im Umfang von … für unzulässig erklärt. Abweisung im Übrigen. Kosten § 92 I 1, § 45 III GKG --> Hilfsaufrechnung. Nach Wortlaut zwar nur bei Hilfsaufrechnung des Beklagten, gilt aber mWn in der VAK auch bei Hilfsaufrechnung des Klägers. Eine Summe von 20k (nicht 29k, weil Hilfsaufrechnung + 9k Leistungsklage nicht addiert werden weil insoweit wirtschaftlich identisch) zugrundegelegt trägt der Kläger 4/5 der Kosten und die Beklagte 1/5 (Kläger verliert 16/20, Beklagte verliert 4/20). Vorläufige Vollstreckbarkeit für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung iHv 110% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung iHv 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Edit: Sind vermutlich eher 40k€ weil 20k€ Wert des Streitgegenstands aus VAK + 20k€ aus dem Gegenanspruch (nicht 25k€, weil nach § 45 III GKG der Streitwert nur soweit erhöht wird, wie über die Gegenforderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht; wegen § 322 II ZPO ist das max. bis zur Höhe des Betrags der Forderung, gegen die aufgerechnet wird). Wenn man die Kosten auf Basis von 40k€ berechnet, trägt die Beklagte 1/10 der Kosten. Damit ist der Weg zum § 92 II Nr. 2 frei. Das vereinfacht dann auch die vorläufige Vollstreckbarkeit, weil dann nur die Beklagte vollstrecken kann. Dann ist es ein lupenreiner 709 S. 2, vorl vollstreckb gg SL iHv 110% d aufg d Urt jew zu vollstr Betr
Kann aber auch kompletter Mist sein




