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Aktueller Arbeitsmarkt
Sesselpupser
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Themen: 1
Registriert seit: Mar 2024
#81
23.09.2025, 07:45
(22.09.2025, 23:38)Praktiker schrieb:  
(22.09.2025, 22:13)Sesselpupser schrieb:  
(22.09.2025, 20:46)Praktiker schrieb:  So geregelt in §§ 9 ff. SGB II. Welche konkrete Änderung schlägst Du vor? Wie gesagt, es ist ein Juraforum.

Ganz einfach, § 9 SGB 2 abändern, in dem ergänzt wird dass nicht bedürftig ist, wer zumutbare Arbeit ohne triftigen Grund (zB Gesundheit mit ärztlichem, im Wiederholungsfall amtsärztlichem Attest) ablehnt. Dazu müsste man irgendwo in den §§ 14 ff. neben fördern noch „fordern“ und die Verpflichtung zur Teilnahme an Jobvermittlung beim Arbeitsamt reinschreiben.

Die medizinische Seite ist in § 8 schon geregelt (drei Stunden am Tag arbeitsfähig reicht), die Zumutbarkeit in § 10. Der Grundsatz des Forderns steht in § 2. Die Verpflichtung steht in § 31, Leistungsminderung um bis zu 30 % des Regelbedarfs in § 31a. Was genau wäre daran zu ändern?

Zu den günstigen und ungünstigen Wirkungen von Sanktionen, insbesondere Totalminderung, vgl. hier https://www.bundesverfassungsgericht.de/...00716.html ab Rn. 59.

Ich bin kein Gesetzgeber. Mein einziger Punkt war, dass die Auslegung dass nicht als bedürftig gilt, wer ihm angebotene zumutbare Arbeit ablehnt, auch unter dem derzeitigen System keinesfalls versperrt ist. Will man das sicherstellen, dann baut man eben als Gesetzgeber den entsprechenden Satz ein. Warum das nicht gehen sollte hast du mir noch nicht beantwortet. Im Gegenteil, auf die o.g. BVerfG-Entscheidung Bezug nehmend ließe sich dies gesetzlich gut konkretisieren. Der Kläger in dem Urteil ist ein perfektes Beispiel eines fehlenden Mitwirkungswillens. Obwohl gelernter Lagerist verweigert er aufgrund „persönlicher Vorlieben“ die Vermittlung als Lagerist, weil er lieber im Verkauf tätig sein will. Und wenn er lieber nur als Rennfahrer oder Fußballprofi tätig sein will, kann er dann auch bis ans Ende aller Tage Sozialhilfe empfangen? Da hat sich die linke Justiz ein schönes Monstrum herangezüchtet, was jetzt mit der sinkenden Wirtschaftsleistung erkennbar wird an der steigenden Staatsverschuldung und gleichzeitigen Unfähigkeit des Staates, seine Kernaufgaben wie innere Sicherheit, Verteidigung, Infrastruktur zu gewährleisten. Irgendwann muss man sich eingestehen dass man diesen Sozialstaat einfach nicht mehr bezahlen kann, und beim Blick in die restlichen Länder der EU dürfte einem jeden halbwegs geradeaus denkenden Menschen auffallen, dass weder Polen noch Italiener noch Dänen ihre Bürger menschenunwürdig behandeln, nur weil der Sozialstaat nicht derart bedingungslos großzügig jeden Verweigerer durchschleppt. Das ist letztendlich nur German Angst, getrieben von einer extrem linken Grundstimmung in der Öffentlichkeit und gestörter Gewaltenteilung.
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Praktiker
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Registriert seit: Apr 2021
#82
23.09.2025, 08:36
(23.09.2025, 07:45)Sesselpupser schrieb:  
(22.09.2025, 23:38)Praktiker schrieb:  
(22.09.2025, 22:13)Sesselpupser schrieb:  
(22.09.2025, 20:46)Praktiker schrieb:  So geregelt in §§ 9 ff. SGB II. Welche konkrete Änderung schlägst Du vor? Wie gesagt, es ist ein Juraforum.

Ganz einfach, § 9 SGB 2 abändern, in dem ergänzt wird dass nicht bedürftig ist, wer zumutbare Arbeit ohne triftigen Grund (zB Gesundheit mit ärztlichem, im Wiederholungsfall amtsärztlichem Attest) ablehnt. Dazu müsste man irgendwo in den §§ 14 ff. neben fördern noch „fordern“ und die Verpflichtung zur Teilnahme an Jobvermittlung beim Arbeitsamt reinschreiben.

Die medizinische Seite ist in § 8 schon geregelt (drei Stunden am Tag arbeitsfähig reicht), die Zumutbarkeit in § 10. Der Grundsatz des Forderns steht in § 2. Die Verpflichtung steht in § 31, Leistungsminderung um bis zu 30 % des Regelbedarfs in § 31a. Was genau wäre daran zu ändern?

Zu den günstigen und ungünstigen Wirkungen von Sanktionen, insbesondere Totalminderung, vgl. hier https://www.bundesverfassungsgericht.de/...00716.html ab Rn. 59.

Ich bin kein Gesetzgeber. Mein einziger Punkt war, dass die Auslegung dass nicht als bedürftig gilt, wer ihm angebotene zumutbare Arbeit ablehnt, auch unter dem derzeitigen System keinesfalls versperrt ist. Will man das sicherstellen, dann baut man eben als Gesetzgeber den entsprechenden Satz ein. Warum das nicht gehen sollte hast du mir noch nicht beantwortet. Im Gegenteil, auf die o.g. BVerfG-Entscheidung Bezug nehmend ließe sich dies gesetzlich gut konkretisieren. Der Kläger in dem Urteil ist ein perfektes Beispiel eines fehlenden Mitwirkungswillens. Obwohl gelernter Lagerist verweigert er aufgrund „persönlicher Vorlieben“ die Vermittlung als Lagerist, weil er lieber im Verkauf tätig sein will. Und wenn er lieber nur als Rennfahrer oder Fußballprofi tätig sein will, kann er dann auch bis ans Ende aller Tage Sozialhilfe empfangen? Da hat sich die linke Justiz ein schönes Monstrum herangezüchtet, was jetzt mit der sinkenden Wirtschaftsleistung erkennbar wird an der steigenden Staatsverschuldung und gleichzeitigen Unfähigkeit des Staates, seine Kernaufgaben wie innere Sicherheit, Verteidigung, Infrastruktur zu gewährleisten. Irgendwann muss man sich eingestehen dass man diesen Sozialstaat einfach nicht mehr bezahlen kann, und beim Blick in die restlichen Länder der EU dürfte einem jeden halbwegs geradeaus denkenden Menschen auffallen, dass weder Polen noch Italiener noch Dänen ihre Bürger menschenunwürdig behandeln, nur weil der Sozialstaat nicht derart bedingungslos großzügig jeden Verweigerer durchschleppt. Das ist letztendlich nur German Angst, getrieben von einer extrem linken Grundstimmung in der Öffentlichkeit und gestörter Gewaltenteilung.

Ah, das linke Verfassungsgericht. Es hat ja gar nicht gesagt, dass nicht sanktioniert werden dürfe, und entsprechend wird auch sanktioniert, sogar zunehmend (https://de.statista.com/statistik/daten/...utschland/).  Du behauptest, dass alles geändert werden müsse, und ich weise darauf hin, dass Deine Ideen schon im Gesetz stehen. Gerade was die beruflichen Vorlieben angeht, über die Du lamentierst, ist die Rechtslage vollkommen klar. Und zum Fall des Klägers hat das Gericht sich gar nicht geäußert, das war eine Richtervorlage und es ging allein um die Verfassungsmäßigkeit der Entscheidungsgrundlage. Du baust hier eine angebliche Gegenposition auf, die niemand ernstlich und jedenfalls das BVerfG nicht vertritt. Wie gesagt, es ist ein Juraforum. Was ist am bisherigen Gesetz nicht in Ordnung, das geändert werden müsste, außer das es angeblich links ist und es zu viel Arbeitslose bei gleichzeitig offenen Stellen gibt?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.09.2025, 08:53 von Praktiker.)
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E-135
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Registriert seit: Jan 2024
#83
23.09.2025, 08:48
(23.09.2025, 07:45)Sesselpupser schrieb:  
(22.09.2025, 23:38)Praktiker schrieb:  
(22.09.2025, 22:13)Sesselpupser schrieb:  
(22.09.2025, 20:46)Praktiker schrieb:  So geregelt in §§ 9 ff. SGB II. Welche konkrete Änderung schlägst Du vor? Wie gesagt, es ist ein Juraforum.

Ganz einfach, § 9 SGB 2 abändern, in dem ergänzt wird dass nicht bedürftig ist, wer zumutbare Arbeit ohne triftigen Grund (zB Gesundheit mit ärztlichem, im Wiederholungsfall amtsärztlichem Attest) ablehnt. Dazu müsste man irgendwo in den §§ 14 ff. neben fördern noch „fordern“ und die Verpflichtung zur Teilnahme an Jobvermittlung beim Arbeitsamt reinschreiben.

Die medizinische Seite ist in § 8 schon geregelt (drei Stunden am Tag arbeitsfähig reicht), die Zumutbarkeit in § 10. Der Grundsatz des Forderns steht in § 2. Die Verpflichtung steht in § 31, Leistungsminderung um bis zu 30 % des Regelbedarfs in § 31a. Was genau wäre daran zu ändern?

Zu den günstigen und ungünstigen Wirkungen von Sanktionen, insbesondere Totalminderung, vgl. hier https://www.bundesverfassungsgericht.de/...00716.html ab Rn. 59.

Ich bin kein Gesetzgeber. Mein einziger Punkt war, dass die Auslegung dass nicht als bedürftig gilt, wer ihm angebotene zumutbare Arbeit ablehnt, auch unter dem derzeitigen System keinesfalls versperrt ist. Will man das sicherstellen, dann baut man eben als Gesetzgeber den entsprechenden Satz ein. Warum das nicht gehen sollte hast du mir noch nicht beantwortet. Im Gegenteil, auf die o.g. BVerfG-Entscheidung Bezug nehmend ließe sich dies gesetzlich gut konkretisieren. Der Kläger in dem Urteil ist ein perfektes Beispiel eines fehlenden Mitwirkungswillens. Obwohl gelernter Lagerist verweigert er aufgrund „persönlicher Vorlieben“ die Vermittlung als Lagerist, weil er lieber im Verkauf tätig sein will. Und wenn er lieber nur als Rennfahrer oder Fußballprofi tätig sein will, kann er dann auch bis ans Ende aller Tage Sozialhilfe empfangen? Da hat sich die linke Justiz ein schönes Monstrum herangezüchtet, was jetzt mit der sinkenden Wirtschaftsleistung erkennbar wird an der steigenden Staatsverschuldung und gleichzeitigen Unfähigkeit des Staates, seine Kernaufgaben wie innere Sicherheit, Verteidigung, Infrastruktur zu gewährleisten. Irgendwann muss man sich eingestehen dass man diesen Sozialstaat einfach nicht mehr bezahlen kann, und beim Blick in die restlichen Länder der EU dürfte einem jeden halbwegs geradeaus denkenden Menschen auffallen, dass weder Polen noch Italiener noch Dänen ihre Bürger menschenunwürdig behandeln, nur weil der Sozialstaat nicht derart bedingungslos großzügig jeden Verweigerer durchschleppt. Das ist letztendlich nur German Angst, getrieben von einer extrem linken Grundstimmung in der Öffentlichkeit und gestörter Gewaltenteilung.

Die extrem linke Grundstimmung in der Öffentlichkeit 😂😂😂
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guga
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#84
23.09.2025, 08:49
Ganz innovative Idee: Es gibt so viele Arbeitslose, weil es nicht genug gute Jobs gibt. Vielleicht ist das alles aber auch nur eine große linke Verschwörungstheorie.
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NRW556
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#85
23.09.2025, 09:32
§ 31a Abs. 7 SGB II Neue Fassung : „(..) und willentlich verweigert werden.“ wird gestrichen.
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advocatus diaboli
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Registriert seit: May 2023
#86
23.09.2025, 09:37
Niemand möchte gern die unliebsame Arbeit machen. Nach meinem Dafürhalten sollte es aber ab einem Bestimmten Punkt nicht mehr die Aufgabe des Sozialstaates sein, hierauf Rücksicht zu nehmen. Diejenigen, die arbeiten können, aber letztlich nicht wollen, haben eigentlich die Möglichkeit ihre eigene Existenz zu sichern und sind dafür nicht unbedingt auf die Unterstützung des Staates angewiesen.
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Praktiker
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#87
23.09.2025, 10:36
(23.09.2025, 09:32)NRW556 schrieb:  § 31a Abs. 7 SGB II Neue Fassung : „(..) und willentlich verweigert werden.“ wird gestrichen.

Sanktionierung auf Null ohne willentliche Verweigerung, also auch dann, wenn die Arbeit gar nicht angenommen werden kann? Ist das ironisch gemeint?
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Praktiker
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Registriert seit: Apr 2021
#88
23.09.2025, 10:41
(23.09.2025, 09:37)advocatus diaboli schrieb:  Niemand möchte gern die unliebsame Arbeit machen. Nach meinem Dafürhalten sollte es aber ab einem Bestimmten Punkt nicht mehr die Aufgabe des Sozialstaates sein, hierauf Rücksicht zu nehmen. Diejenigen, die arbeiten können, aber letztlich nicht wollen, haben eigentlich die Möglichkeit ihre eigene Existenz zu sichern und sind dafür nicht unbedingt auf die Unterstützung des Staates angewiesen.

So auch das Dafürhalten des BVerfG und des geltenden SGB II ausweislich der jetzt vielfach zitierten Normen.Darüber sind sich doch alle Juristen einig.
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Sesselpupser
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#89
23.09.2025, 12:10
De facto funktioniert das System aber offensichtlich nicht, auch wenn es diese Möglichkeiten angeblich alle schon gibt. Es ist ein Juraforum, aber im Obiter dictum sollten nicht nur konkrete Änderungsvorschläge zulässig sein, sondern auch die Feststellung, dass das derzeitige System disfunktional ist. Und dazu gehört auch was @guga offenbar nicht versteht, dass es kein wie auch immer geartetes Recht auf eine höherwertige Tätigkeit ohne oder selbst mit der entsprechenden Ausbildung oder alternativ Sozialhilfe gibt. Insoweit ist der Fall in der BVerfG-Entscheidung, dass der Kläger zwar zu einer Tätigkeit grds., aber eben nur nach seinem Gusto bereit ist, eines von mehreren Problemen. Offensichtlich ist das Angebot Bürgergeld schlicht und einfach zu attraktiv und für einen Personenkreis ohne weiteres verfügbar, der nach herkömmlicher Definition gar nicht bedürftig ist, eben weil es auch in Wohnortnähe praktisch immer genügend freie Stellen als Kellner, Reinigungskraft etc. gibt. Und wenn es die nicht gibt, dann muss der Staat diese eben schaffen, denn Müll liegt in jeder Großstadt genug auf der Straße, den irgendjemand aufsammeln muss.
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Praktiker
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#90
23.09.2025, 12:29
Darauf, dass es in der Umsetzung erfolgreicher werden muss, können wir uns vermutlich einigen. Ich möchte es dennoch auch mal aus der Arbeitgeberperspektive betrachten: ich würde keinen Kellner einstellen, der kein Deutsch kann. Oder der nur drei Stunden am Tag arbeitsfähig ist. Da sind halt schon sehr viele Menschen mit ganz erheblichen Vermittlungshemmnissen darunter. Da müsste man vermutlich im nächsten Schritt die Arbeitgeber sanktionieren, die vermittelte Arbeitskräfte nicht einstellen...
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.09.2025, 12:30 von Praktiker.)
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