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Klausuren Juni 2020
GJPA_official
Unregistered
 
#871
12.06.2020, 16:33
So, nach dem Examen ist vor dem Examen, was denkt ihr so was uns im ÖffR erwarten wird?
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Gast
Unregistered
 
#872
12.06.2020, 16:34
(12.06.2020, 16:00)Gast schrieb:  Bin mit zwar nicht zu 100% sicher, glaube aber in SH stand im Bearbeitervermerk das Wort ggf. hilfsgutachterlich und was von Antrag (glaube nicht, was von Entscheidung). Wer erinnert sich noch?

In HH 100%ig Antrag und keine Entscheidungsformel.
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Gast
Unregistered
 
#873
12.06.2020, 16:43
(12.06.2020, 16:33)GJPA_official schrieb:  So, nach dem Examen ist vor dem Examen, was denkt ihr so was uns im ÖffR erwarten wird?


Nach dem bisherigen Verlauf tippe ich stark auf Reformation in peius bei einer einseitigen Teilerldeigungserklärung
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Gast
Unregistered
 
#874
12.06.2020, 16:44
(12.06.2020, 15:45)Gast RLP schrieb:  Ich sehe hier wird bereits über massenhaft Verfahrensrügen philosophiert, ich habe jedoch nur genau die zwei geprüft, die die Verteidigerin in ihrer Revisionsbegründung gerügt hat. 

Aufgabenstellung war: aus Sicht eines Referendars am OLG die Erfolgsaussichten der eingelegten Revision begutachten sowie die Entscheidungsformel auszuformulieren.
Und da die Verteidigerin nur die allgemeine Sachrüge erhoben hat (wo ich natürlich alles durchprüfe) und ansonsten genau zwei Verfahrensrügen erhoben hat (die laut Bearbeitervermerk dem Erfordernis des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügten), habe ich auch nur diese zwei Verfahrensrügen geprüft. Für meine Entscheidung als Revisionsgericht sind potentiell andere, nicht erhobenen Verfahrensrügen doch komplett irrelevant. Deshalb habe ich mich garnicht groß auf die Suche gemacht oder versucht mit aller Gewalt irgendworaus andere Verfahrensverstöße herleiten zu wollen.

Ich weiß jetzt ehrlich gesagt nicht mehr ob laut dem Bearbeitervermerk auch hilfsgutachterlich auf alle in Betracht kommenden Verfahrensfehler einzugehen war, jedoch hätte mir dafür sowieso letztendlich die Zeit gefehlt.

Hab jetzt ich hier den Bock geschossen oder haben sich viele unnötige Arbeit gemacht?  :D

In Ihrer Revisionsbegründung? Also war bei euch eine abgedruckt? In HH ganz sicher nicht. Auch waren bei uns Anträge verlangt... Scheint also Abweichungen zwischen den Klausuren zu geben.
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Gast
Unregistered
 
#875
12.06.2020, 16:47
(12.06.2020, 16:43)Gast schrieb:  
(12.06.2020, 16:33)GJPA_official schrieb:  So, nach dem Examen ist vor dem Examen, was denkt ihr so was uns im ÖffR erwarten wird?


Nach dem bisherigen Verlauf tippe ich stark auf Reformation in peius bei einer einseitigen Teilerldeigungserklärung

Materiell: Ausländerrecht oder Abfallrecht  :heart:
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RLP
Unregistered
 
#876
12.06.2020, 16:49
A. Zulässigkeit 
I. Statthaftigkeit 
335 

II. Berechtigung und Beschwer


III. Ordnungsgemäße Einlegung 
Feiertag, 43 II StPO

IV. Ordnungsgemäße Begründung 
Frist nach 345 I 2 StPO
Nicht verfristet 

Anträge gestellt insbesondere laut bearbeitervermerk 344 StPO 

B. Begründetheit 

I. Verfahrenshindernisse
Von Amts wegen zu prüfen 

1. fehlender Antrag hinsichtlich Beleidiung 
(-) antragsrecht ging über nach 77b und nicht verfristet 77b IV

2. sachliche Unzuständigkeit 6 StPO
(-) 250 II zwar Mindeststrafe 5 Jahre, aber hier minder schwerer Fall, Straferwartung nicht über 4 Jahre 

3. Zulässigkeit der Berufung 
Musste kurz bejaht werden, weil sprungrevision

II. Verfahrensrüge
Nur gerügte Verstöße zu prüfen 

1. absolute revisionsgründe 
Keine gerügt

2. relativ 

a) 52 III 1, 238 II
Verletzt, da verschwägert auch noch nach Ehe 
Ich hab ein beruhen angenommen, bin mir dahingehend nicht sicher 

Rüge nicht zwingend notwendig, da unterlassen des Vorsitzenden.

b) unmittelbarkeitsgrundsatz 250 S. 2
Verletzt, da Beschluss nach 251 abs 4 hätte ergehen müssen
Aber beruhen (-) weil die beteiligten Grund gekannt haben und zugestimmt haben 


III. Sachrüge 

(Bei mir nicht mehr allzu sauber, da Zeit drängte)

1. 316 
Anklage und einlassung wegen Fahrlässigkeit und Urteilsgründe stand wissentlich 

323 a subsidiär

2. eingestellt 
Möglich und keine Revision zu Lasten des Angeklagten 

3. 185
Beweisverwertungsverbot 

4. 
249,250 II (+) habe im Eifer des Gefechts leider den minder schweren Fall vergessen 

Nötigung ausdrücklich subsidiär 

266 I alt 1 (+)


————
Mit der Info, dass die Tat Ziffer 1, also 316 nicht mehr verfolgt oder abgeurteilt werden kann, wusste ich leider nichts anzufangen. Verjährung war ja nicht gegeben.
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Gast
Unregistered
 
#877
12.06.2020, 16:56
(12.06.2020, 15:03)GastBW schrieb:  Was ist denn in BW los diesen Durchgang? Jede Klausur denkt man sich "was war denn das für ein Mist, die nächste muss ja mal was normales drankommen." Und dann sowas heute...

Hier meine Schwerpunkte:

A: Urteil
Rubrum
Tenor:
 1. Schuldig wegen Totschlag 
 2. Im Übrigen freigesprochen. (P: Teileinstellung wegen § 185? dazu unten)
 3. Einziehung Tatwaffe
 4. Enziehung Fahrerlaubnis
 5. Kosten im Verhältnis (P: 470?)

Gründe

I. Erlassen
II. Großteil verwiesen auf Tat 3 in der Anklage
III. Beweiswürdigung
Ausführlich bzgl. Tötungsvorsatz
P: Beweisverwertungsverbot Tagebuch? (Hab ich im Hilfsgutachten, da ich es so gerlernt hab, dass es nicht in die Urteilsgründe gehörte)
 - Verwertungsverbot, da rechtswidrige Durchsuchung? Gefahr im Verzug? Folgt daraus Verwertungsverbot?
 - Verwertungsverbot direkt aus Art. 2 I , 1 GG?
IV. Rechtliche Würdigung

1. 211, 22, 23?
P: Heimtücke, niedere Beweggründe
P: Rücktritt? (Denkzettelfall, fehlgeschlagener Versuch?)

2. 315b ggf. mit 315 III?
P: verkehrsfeindlicher Inneneingriff?
P: Konkrete Gefahr?

3. 223, 224, 22, 23 tritt zurück

V. Strafzumessung
Bestimmung Strafrahmen, ggf. Milderung

VI. Teilfreispruch bzgl. § 303
P. Beweiswürdigung

VII. Teifreispruch/ Einstellung wegen §§ 240, 22, 23; 241; 185?
P: Beweiswürdigung bei 241? Keine Drohung?
ebenso bei 241
P: Verfahrenshindernis bei 185? (+)
--> P: Führt dies zu Teileinstellung? Mmn nicht, da in Tateinheit mit § 241 deshalb kann nur einheitliche Entscheidung ergehen, und hier Vorrang des Freispruchs 

VIII. Hilfsbeweisantrag
P: Zulässig in Plädoyer? grd. ja
P: Unzulässige Verbindung von Schuld- und Rechtsfolgenauspruch? ja, denn Gericht kann nach Entscheidung über Rechtsfolgen nicht mehr über Schuldspruch entscheiden müssen

IX. Kosten
P: Anwendung § 470? ich habe (-), da keine Teileinstellung

Unterschrift 3 Berufsrichter

B: Beschluss nach § 268b StPO


Anordnung der Fortdauer der UHaft

Gründe

dringeder Tatverdacht? Ergibt sich aus Urteil

Haftgrund? Hier § 112 III, befreit aber nicht von Haftgrund. Vorliegend Fluchtgefahr wegen hoher Straferwartung, Auslandsbezug etc.
VHMG (+)

C: Beschluss nach § 111a StPO?
hatte ich noch überlegt, aber ist ja eh in haft und hatte keine Zeit mehr

D: HIlfsgutachten
Beweisverwertungsverbot
Kurz 470 StPO angesprochen, falls doch Teileinstellung



Ich habe verschieden Fragen zu deiner lösung ::D
1. wieso das Beweisverwertungsverbot im Hilfsgutachten? gab es da eine Begründung dafür? 
2. was hast du denn nun angenommen im Verwertungsverbot? bei mir war §105 Umgangen und daher BVV (+) aber habe so ein Zwar aber Argument gemacht und gesagt dass das Persönlichkeitsrecht nicht so schwer verletzt ist dass das Aufklärungsinteresse dahinter zurücktritt vorliegend. 
3. hast du 315 III bejaht? weil ich habe darüber nachgedact fande aber dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat.. ober die Gefahr verkannt.. 
4. das mit der Prozessualen Tat müsste so stimmen. habe das leider übersehen finde es aber irgendwie richtig
5. war dien Versuch fehlgeschlagen? und wenn ja warum? weil ich war mir da auch mega unsicher aber die Pistole konnte ja nur einmal schießen und es war einfach unrealistisch dass er das wärend der Fahrt nachlädt. ...
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Gast
Unregistered
 
#878
12.06.2020, 16:56
(12.06.2020, 14:53)GPA schrieb:  Anklagesatz abstrakt und konkret vertauscht entgegen Praxis: Gesetztesverstoß dahinstehen lassen, da Anklagefunktion so oder so gewahrt

Also ich habe tatsächlich den SV schon wieder halb vergessen. Aberdiesbezu
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GastTH
Unregistered
 
#879
12.06.2020, 16:56
(12.06.2020, 16:49)RLP schrieb:  (...)

————
Mit der Info, dass die Tat Ziffer 1, also 316 nicht mehr verfolgt oder abgeurteilt werden kann, wusste ich leider nichts anzufangen. Verjährung war ja nicht gegeben.

Ziff. 1 und 2 waren eine prozessuale Tat. Hab daher nach Einstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) der Ziff. 2 angenommen, dass Ziff. 1 nicht mehr anhängig war, weil (mit)eingestellt.
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Gast
Unregistered
 
#880
12.06.2020, 16:57
BW was habt ihr eigentlich mit dem ellenlangen Protokoll der HV gemachT? ich konnte damit irgendwie gar nichts anfangen in der Klausur hatte aber das gefühl dass es irgendwo rein muss..
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