12.01.2021, 16:43
(12.01.2021, 16:35)Gast schrieb:Nach 4 StPO geht das aber nur vor Beginn der Hauptverhandlung gegen denselben Angeklagten. Nach Beginn ist 266 lex specialis.(12.01.2021, 16:33)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:24)ExamenHessen schrieb: Hat jemand die verdeckte Nachtragsanklage gesehen? War es eine?
Hier mehr dazu
Also im M/G stand zumindest, dass nach Eröffnung der HV eine Nachtragsanklage erforderlich ist...
Stand in der Kommentierung von § 4 nicht, dass das nach erfolgter Anklage einfach verbunden werden kann?
Nachtragsklage bräuchte ich doch nur, wenn noch gar keine Anklage vorliegt.
Hier hatte ich aber doch schon zwei Anklagen?
12.01.2021, 16:45
(12.01.2021, 16:24)ExamenHessen schrieb: Hat jemand die verdeckte Nachtragsanklage gesehen? War es eine?
Hier mehr dazu
Gem. § 266 „Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten”. Wo stand dazu was im SV?
12.01.2021, 16:47
(12.01.2021, 16:43)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:35)Gast schrieb:Nach 4 StPO geht das aber nur vor Beginn der Hauptverhandlung gegen denselben Angeklagten. Nach Beginn ist 266 lex specialis.(12.01.2021, 16:33)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:24)ExamenHessen schrieb: Hat jemand die verdeckte Nachtragsanklage gesehen? War es eine?
Hier mehr dazu
Also im M/G stand zumindest, dass nach Eröffnung der HV eine Nachtragsanklage erforderlich ist...
Stand in der Kommentierung von § 4 nicht, dass das nach erfolgter Anklage einfach verbunden werden kann?
Nachtragsklage bräuchte ich doch nur, wenn noch gar keine Anklage vorliegt.
Hier hatte ich aber doch schon zwei Anklagen?
Exakt. Das war mE die Falle - weil überall nur was von Verbindung stand, es aber eine verdeckte Nachtragsanklage gewesen sein dürfte. Hier auch schön die Kommentierung im Kommentar: Der Verteidiger kann die Erklärung für den Angeklagten abgeben, dieser darf nicht widersprechen. Ein nachträglicher Widerruf ist nicht möglich.
Hoffe mal, dass das so stimmt mit der Nachtragsanklage. Probs an alle, die es gesehen haben - ich bin erst in den letzten 10 Minuten darauf gekommen und musste dementsprechend etwas "umgestalten"!
12.01.2021, 16:47
War das ernsthaft ein Verstoß gegen 275 StPO?
12.01.2021, 16:51
(12.01.2021, 16:47)ExamenHessen schrieb:(12.01.2021, 16:43)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:35)Gast schrieb:Nach 4 StPO geht das aber nur vor Beginn der Hauptverhandlung gegen denselben Angeklagten. Nach Beginn ist 266 lex specialis.(12.01.2021, 16:33)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:24)ExamenHessen schrieb: Hat jemand die verdeckte Nachtragsanklage gesehen? War es eine?
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Also im M/G stand zumindest, dass nach Eröffnung der HV eine Nachtragsanklage erforderlich ist...
Stand in der Kommentierung von § 4 nicht, dass das nach erfolgter Anklage einfach verbunden werden kann?
Nachtragsklage bräuchte ich doch nur, wenn noch gar keine Anklage vorliegt.
Hier hatte ich aber doch schon zwei Anklagen?
Exakt. Das war mE die Falle - weil überall nur was von Verbindung stand, es aber eine verdeckte Nachtragsanklage gewesen sein dürfte. Hier auch schön die Kommentierung im Kommentar: Der Verteidiger kann die Erklärung für den Angeklagten abgeben, dieser darf nicht widersprechen. Ein nachträglicher Widerruf ist nicht möglich.
Hoffe mal, dass das so stimmt mit der Nachtragsanklage. Probs an alle, die es gesehen haben - ich bin erst in den letzten 10 Minuten darauf gekommen und musste dementsprechend etwas "umgestalten"!
Ergibt Sinn. Mist, auch das falsche :D
12.01.2021, 16:52
(12.01.2021, 16:45)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:24)ExamenHessen schrieb: Hat jemand die verdeckte Nachtragsanklage gesehen? War es eine?
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Gem. § 266 „Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten”. Wo stand dazu was im SV?
Naja, die Anklage, mit der nachträglich verbunden worden ist, war eben die verdeckte Nachtragsanklage, weil eine Verbindung nach Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr geht.
Die Nachtragsanklage wurde aber falsch eingeführt, weil die Staatsanwältin die Anklage nicht mündlich eingeführt hat sondern nur auf diese hingewiesen wurde, dann verbunden (also Nachtragsanklage zugelassen) und dann die Anklage mündlich verlesen. Man hätte erst verlesen müssen und dann zulassen, nachdem der Angeklagte zugestimmt hat.
12.01.2021, 16:54
Weiß jemand wie so in etwa die Gewichtung der Note aussieht bzgl den einzelnen Teilen (Zulässigkeit/Verfahrenshindernisse+Verfahrensrüge/Sachrüge)?
(Gerne aber auch bzgl anderer Klausurtypen falls da jemand was weiß)
(Gerne aber auch bzgl anderer Klausurtypen falls da jemand was weiß)
12.01.2021, 16:58
Hier das Originalurteil zur K.O.-Tablette. Hab dummerweise den versuchten Raub abgelehnt, wegen fehlender Kraftentfaltung (auch wenn nur eine marginale Entfaltung erforderlich ist). Hab gesagt, dass hier das trickreiche Vorgehen und die List im Vordergrund stand ._.
12.01.2021, 16:59
12.01.2021, 16:59
(12.01.2021, 16:43)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:35)Gast schrieb:Nach 4 StPO geht das aber nur vor Beginn der Hauptverhandlung gegen denselben Angeklagten. Nach Beginn ist 266 lex specialis.(12.01.2021, 16:33)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:24)ExamenHessen schrieb: Hat jemand die verdeckte Nachtragsanklage gesehen? War es eine?
Hier mehr dazu
Also im M/G stand zumindest, dass nach Eröffnung der HV eine Nachtragsanklage erforderlich ist...
Stand in der Kommentierung von § 4 nicht, dass das nach erfolgter Anklage einfach verbunden werden kann?
Nachtragsklage bräuchte ich doch nur, wenn noch gar keine Anklage vorliegt.
Hier hatte ich aber doch schon zwei Anklagen?
Im M/G § 4 Rn steht, das die Verbindung in jedem Verfahrensabschnitt möglich ist, auch in der HV