03.08.2021, 15:03
Gedächtnisprotokoll Z II (MV):
Der Mandant hatte 2012 ein 1950 gebautes, sanierungsbedürftiges Haus in Greifswald geerbt. Da er freischaffender Künstler war hat er nur ein geringes Einkommen und konnte sich keine Sanierung leisten.
Der Neffe Arndt Jonas seiner späteren Ehefrau Julia ist Steuerberater und schlug ihm 2015 vor, das Haus zu kaufen, zu sanieren und dies an ihn zu vermieten. Damit wolle Jonas Steuern sparen. Der Mandant schlug stattdessen vor, dass Jonas ihm ein Nießbrauchrecht eintragen lässt oder ihn anderweitig entgeltfrei in dem Haus wohnen lässt. Jonas lehnte diese Vorschläge ab, da er seine Aufwendungen nur absetzen könne, wenn er das Haus entgeltlich vermiete. Der Kauf- und Mietvertrag dürften aus dem selben Grund auch nicht in einem Dokument geregelt werden, sondern müssten separat erfolgen. Der Mandant stimmte zu. Jonas versprach, dem Mandanten nie zu kündigen. Dies erfolgte alles rein mündlich.
Der Mandant und Jonas schlossen einen notariellen Vertrag über den Verkauf des Grundstückes ab. Die Kaufsumme beträgt 160.000 € (marktüblich). Laut Vertrag wurden keine mündlichen Nebenabreden vereinbart.
Eine Woche nach dem Kaufvertrag schlossen sie einen Mietvertrag über das Haus über 500 € ab (400 € Miete plus 100 € Nebenkosten; ebenfalls marktüblich). Im Mietvertrag wurde u.a. vereinbart, dass für Änderungen und Ergänzungen die Schriftform erforderlich sei.
Jonas sanierte das Haus für ca. 50.000 €.
Im September 2018 gingen Jonas und der Mandant auf eine Wanderung und kamen dabei in einen intensiven Austausch. Dabei wurde auch über die Miete gesprochen. Jonas sagte: „Ach was soll‘s, die Miete brauchst du nicht mehr zahlen, ich habe genug Geld“. Der Mandant bedankte sich dafür und zahlte ab Oktober 2018 keine Miete mehr. Es wurde nichts schriftlich festgehalten.
Einige Zeit später ging die Beziehung zu seiner Frau Julia in die Brüche. Sie zog aus dem gemeinsamen Haus aus. Der Mandant wurde dazu auch schon von derselben Anwältin beraten wegen einiger familienrechtlicher Ansprüche wie Unterhalt.
In der Folge erklärte Jonas gegenüber dem Mandanten die fristlose Kündigung wegen Mietrückstände i.H.v. 17.000 €. Er gewähre dem Mandanten zur Zahlung eine Frist von drei Wochen, sonst werde er sie gerichtlich geltend machen.
Der Mandant meint, dass das alles nicht sein könne. Er wolle wissen, ob er die Grundstücksübereignung rückgängig machen könne. Ihm sei klar, dass er dann den Kaufpreis zurückzahlen müsse, aber die Steuerersparnis müsse sich Jonas doch anrechnen lassen. Er wolle in jedem Falle in dem Haus wohnen bleiben.
Er wisse nicht, ob Jonas als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen sei. Er könne sich nicht erinnern, dass er diesbezüglich Post vom Grundbuchamt erhalten habe, und das hätte doch eigentlich der Fall sein müssen. Jonas habe übertriebenen Spaß daran, Steuern zu sparen. Deshalb könne er sich vorstellen, dass Jonas nach Abschluss der Verträge vergessen habe, sich als Eigentümer eintragen zu lassen, da die Veträge für das Finanzamt ausgereicht hätten.
Die Anwältin und der Mandant kommen überein, dass die Situation zweifach geprüft werden soll, sowohl für den Fall, dass Jonas ins Grundbruch eingetragen ist, als auch für den Fall, dass dies nicht erfolgt ist.
Bearbeitervermerk:
Es ist gutachterlich zu prüfen, welche Ansprüche Jonas und der Mandant gegeneinander haben. Dabei sollen die gerichtlichen Erfolgsaussichten der Beweismittel unter Berücksichtigung der Beweislast erörtert werden.
Anschließend soll erörtert werden, wie der Mandant weiter (gerichtlich oder außergerichtlich) vorgehen solle. Die entsprechenden Schreiben müssen nicht verfasst werden.
Es ist davon auszugehen, dass Jonas tatsächlich eine Steuerersparnis hatte.
Der Mandant hatte 2012 ein 1950 gebautes, sanierungsbedürftiges Haus in Greifswald geerbt. Da er freischaffender Künstler war hat er nur ein geringes Einkommen und konnte sich keine Sanierung leisten.
Der Neffe Arndt Jonas seiner späteren Ehefrau Julia ist Steuerberater und schlug ihm 2015 vor, das Haus zu kaufen, zu sanieren und dies an ihn zu vermieten. Damit wolle Jonas Steuern sparen. Der Mandant schlug stattdessen vor, dass Jonas ihm ein Nießbrauchrecht eintragen lässt oder ihn anderweitig entgeltfrei in dem Haus wohnen lässt. Jonas lehnte diese Vorschläge ab, da er seine Aufwendungen nur absetzen könne, wenn er das Haus entgeltlich vermiete. Der Kauf- und Mietvertrag dürften aus dem selben Grund auch nicht in einem Dokument geregelt werden, sondern müssten separat erfolgen. Der Mandant stimmte zu. Jonas versprach, dem Mandanten nie zu kündigen. Dies erfolgte alles rein mündlich.
Der Mandant und Jonas schlossen einen notariellen Vertrag über den Verkauf des Grundstückes ab. Die Kaufsumme beträgt 160.000 € (marktüblich). Laut Vertrag wurden keine mündlichen Nebenabreden vereinbart.
Eine Woche nach dem Kaufvertrag schlossen sie einen Mietvertrag über das Haus über 500 € ab (400 € Miete plus 100 € Nebenkosten; ebenfalls marktüblich). Im Mietvertrag wurde u.a. vereinbart, dass für Änderungen und Ergänzungen die Schriftform erforderlich sei.
Jonas sanierte das Haus für ca. 50.000 €.
Im September 2018 gingen Jonas und der Mandant auf eine Wanderung und kamen dabei in einen intensiven Austausch. Dabei wurde auch über die Miete gesprochen. Jonas sagte: „Ach was soll‘s, die Miete brauchst du nicht mehr zahlen, ich habe genug Geld“. Der Mandant bedankte sich dafür und zahlte ab Oktober 2018 keine Miete mehr. Es wurde nichts schriftlich festgehalten.
Einige Zeit später ging die Beziehung zu seiner Frau Julia in die Brüche. Sie zog aus dem gemeinsamen Haus aus. Der Mandant wurde dazu auch schon von derselben Anwältin beraten wegen einiger familienrechtlicher Ansprüche wie Unterhalt.
In der Folge erklärte Jonas gegenüber dem Mandanten die fristlose Kündigung wegen Mietrückstände i.H.v. 17.000 €. Er gewähre dem Mandanten zur Zahlung eine Frist von drei Wochen, sonst werde er sie gerichtlich geltend machen.
Der Mandant meint, dass das alles nicht sein könne. Er wolle wissen, ob er die Grundstücksübereignung rückgängig machen könne. Ihm sei klar, dass er dann den Kaufpreis zurückzahlen müsse, aber die Steuerersparnis müsse sich Jonas doch anrechnen lassen. Er wolle in jedem Falle in dem Haus wohnen bleiben.
Er wisse nicht, ob Jonas als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen sei. Er könne sich nicht erinnern, dass er diesbezüglich Post vom Grundbuchamt erhalten habe, und das hätte doch eigentlich der Fall sein müssen. Jonas habe übertriebenen Spaß daran, Steuern zu sparen. Deshalb könne er sich vorstellen, dass Jonas nach Abschluss der Verträge vergessen habe, sich als Eigentümer eintragen zu lassen, da die Veträge für das Finanzamt ausgereicht hätten.
Die Anwältin und der Mandant kommen überein, dass die Situation zweifach geprüft werden soll, sowohl für den Fall, dass Jonas ins Grundbruch eingetragen ist, als auch für den Fall, dass dies nicht erfolgt ist.
Bearbeitervermerk:
Es ist gutachterlich zu prüfen, welche Ansprüche Jonas und der Mandant gegeneinander haben. Dabei sollen die gerichtlichen Erfolgsaussichten der Beweismittel unter Berücksichtigung der Beweislast erörtert werden.
Anschließend soll erörtert werden, wie der Mandant weiter (gerichtlich oder außergerichtlich) vorgehen solle. Die entsprechenden Schreiben müssen nicht verfasst werden.
Es ist davon auszugehen, dass Jonas tatsächlich eine Steuerersparnis hatte.
03.08.2021, 15:31
Ich habe zuerst die Klage geprüft:
- kein Einspruch gegen VU, da zwar Verslumung der Frist zur Verteidigungsanzeige, aber noch kein VU erlassen, auch nicht zu erwarten, da Richter im Urlaub und im übrigen hat Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt
- Anspruch auf Räumung aus 546 oder 985 (-), da keine wirksame Kündigung, kein Kündigungsgrund nach 543, da kein Verzug: die Parteien haben einen Erlass Vertrag geschlossen (397), mündliche Vereinbarung trotz Schriftformklausel okay, konkludente Aufhebung der Schriftformklausel gewollt, was sich insbesondere daraus ergibt, dass es nur ein MV aus dem Internet war, die Schriftformklausel war den Parteien nicht wichtig. (P) Beweis bei Vier-Augen-Gespräch: Partei Vernehmung von Amts wegen wegen Waffengleichheit, für Mandanten spricht vor allem, dass der Neffe erst nach 2,5 Jahren reagiert nachdem er sich von seiner Tante trennt
- Anspruch auf Miete aus 535 II (-) und nach oben verwiesen, Miete erlassen
Dann habe ich den Anspruch des Mandanten auf Rückabwicklung geprüft:
- 313 III abgelehnt, zwar ging er davon aus, dass der Neffe sowieso irgendwann erbt, aber das reicht nicht wg. Risikosphäre, Vergleich zur Rspr. bzgl. Schwiegerelterngeschenk usw.
- 812 (+) da die Eigentumsübertragung wegen 1365 unwirksam war (das konnte man sicher auch anders lösen, ich hatte leider keine Zeit auf das subjektive Element von 1365 sowie auf die konkludente Einwilligung der Ehefrau einzugehen)
- Rechtsfolge: Auflassung unwirksam, Anspruch auf Zustimmung zur GB-Berichtigung aus 894 zug-um-zug gegen Kaufpreisrückzahlung und Aufwendungsersatz für die Renovierung
Ich habe dann Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben.. hatte große Zeitprobleme :(
- kein Einspruch gegen VU, da zwar Verslumung der Frist zur Verteidigungsanzeige, aber noch kein VU erlassen, auch nicht zu erwarten, da Richter im Urlaub und im übrigen hat Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt
- Anspruch auf Räumung aus 546 oder 985 (-), da keine wirksame Kündigung, kein Kündigungsgrund nach 543, da kein Verzug: die Parteien haben einen Erlass Vertrag geschlossen (397), mündliche Vereinbarung trotz Schriftformklausel okay, konkludente Aufhebung der Schriftformklausel gewollt, was sich insbesondere daraus ergibt, dass es nur ein MV aus dem Internet war, die Schriftformklausel war den Parteien nicht wichtig. (P) Beweis bei Vier-Augen-Gespräch: Partei Vernehmung von Amts wegen wegen Waffengleichheit, für Mandanten spricht vor allem, dass der Neffe erst nach 2,5 Jahren reagiert nachdem er sich von seiner Tante trennt
- Anspruch auf Miete aus 535 II (-) und nach oben verwiesen, Miete erlassen
Dann habe ich den Anspruch des Mandanten auf Rückabwicklung geprüft:
- 313 III abgelehnt, zwar ging er davon aus, dass der Neffe sowieso irgendwann erbt, aber das reicht nicht wg. Risikosphäre, Vergleich zur Rspr. bzgl. Schwiegerelterngeschenk usw.
- 812 (+) da die Eigentumsübertragung wegen 1365 unwirksam war (das konnte man sicher auch anders lösen, ich hatte leider keine Zeit auf das subjektive Element von 1365 sowie auf die konkludente Einwilligung der Ehefrau einzugehen)
- Rechtsfolge: Auflassung unwirksam, Anspruch auf Zustimmung zur GB-Berichtigung aus 894 zug-um-zug gegen Kaufpreisrückzahlung und Aufwendungsersatz für die Renovierung
Ich habe dann Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben.. hatte große Zeitprobleme :(
03.08.2021, 15:43
Die Klausur war eine einzige Katastrophe bei mir. Ich habe mir so schwer getan irgendwas zu schreiben, dass ich dann noch totale Zeitprobleme hatte. Grausamer Durchgang bis jetzt!
03.08.2021, 15:50
(03.08.2021, 15:31)Gast24NRW schrieb: Ich habe zuerst die Klage geprüft:
- kein Einspruch gegen VU, da zwar Verslumung der Frist zur Verteidigungsanzeige, aber noch kein VU erlassen, auch nicht zu erwarten, da Richter im Urlaub und im übrigen hat Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt
- Anspruch auf Räumung aus 546 oder 985 (-), da keine wirksame Kündigung, kein Kündigungsgrund nach 543, da kein Verzug: die Parteien haben einen Erlass Vertrag geschlossen (397), mündliche Vereinbarung trotz Schriftformklausel okay, konkludente Aufhebung der Schriftformklausel gewollt, was sich insbesondere daraus ergibt, dass es nur ein MV aus dem Internet war, die Schriftformklausel war den Parteien nicht wichtig. (P) Beweis bei Vier-Augen-Gespräch: Partei Vernehmung von Amts wegen wegen Waffengleichheit, für Mandanten spricht vor allem, dass der Neffe erst nach 2,5 Jahren reagiert nachdem er sich von seiner Tante trennt
- Anspruch auf Miete aus 535 II (-) und nach oben verwiesen, Miete erlassen
Dann habe ich den Anspruch des Mandanten auf Rückabwicklung geprüft:
- 313 III abgelehnt, zwar ging er davon aus, dass der Neffe sowieso irgendwann erbt, aber das reicht nicht wg. Risikosphäre, Vergleich zur Rspr. bzgl. Schwiegerelterngeschenk usw.
- 812 (+) da die Eigentumsübertragung wegen 1365 unwirksam war (das konnte man sicher auch anders lösen, ich hatte leider keine Zeit auf das subjektive Element von 1365 sowie auf die konkludente Einwilligung der Ehefrau einzugehen)
- Rechtsfolge: Auflassung unwirksam, Anspruch auf Zustimmung zur GB-Berichtigung aus 894 zug-um-zug gegen Kaufpreisrückzahlung und Aufwendungsersatz für die Renovierung
Ich habe dann Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben.. hatte große Zeitprobleme :(
Ich glaube man sollte ausführlich diskutieren, ob es sich um einen Erlassvertrag oder einen Stundungsvereinbarung handelte (nach Auslegung §§ 133, 157 BGB aber wohl iE Erlassvertrag).
03.08.2021, 16:02
(03.08.2021, 15:50)GASTT schrieb:(03.08.2021, 15:31)Gast24NRW schrieb: Ich habe zuerst die Klage geprüft:
- kein Einspruch gegen VU, da zwar Verslumung der Frist zur Verteidigungsanzeige, aber noch kein VU erlassen, auch nicht zu erwarten, da Richter im Urlaub und im übrigen hat Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt
- Anspruch auf Räumung aus 546 oder 985 (-), da keine wirksame Kündigung, kein Kündigungsgrund nach 543, da kein Verzug: die Parteien haben einen Erlass Vertrag geschlossen (397), mündliche Vereinbarung trotz Schriftformklausel okay, konkludente Aufhebung der Schriftformklausel gewollt, was sich insbesondere daraus ergibt, dass es nur ein MV aus dem Internet war, die Schriftformklausel war den Parteien nicht wichtig. (P) Beweis bei Vier-Augen-Gespräch: Partei Vernehmung von Amts wegen wegen Waffengleichheit, für Mandanten spricht vor allem, dass der Neffe erst nach 2,5 Jahren reagiert nachdem er sich von seiner Tante trennt
- Anspruch auf Miete aus 535 II (-) und nach oben verwiesen, Miete erlassen
Dann habe ich den Anspruch des Mandanten auf Rückabwicklung geprüft:
- 313 III abgelehnt, zwar ging er davon aus, dass der Neffe sowieso irgendwann erbt, aber das reicht nicht wg. Risikosphäre, Vergleich zur Rspr. bzgl. Schwiegerelterngeschenk usw.
- 812 (+) da die Eigentumsübertragung wegen 1365 unwirksam war (das konnte man sicher auch anders lösen, ich hatte leider keine Zeit auf das subjektive Element von 1365 sowie auf die konkludente Einwilligung der Ehefrau einzugehen)
- Rechtsfolge: Auflassung unwirksam, Anspruch auf Zustimmung zur GB-Berichtigung aus 894 zug-um-zug gegen Kaufpreisrückzahlung und Aufwendungsersatz für die Renovierung
Ich habe dann Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben.. hatte große Zeitprobleme :(
Ich glaube man sollte ausführlich diskutieren, ob es sich um einen Erlassvertrag oder einen Stundungsvereinbarung handelte (nach Auslegung §§ 133, 157 BGB aber wohl iE Erlassvertrag).
03.08.2021, 16:03
Oh, da bin ich garnicht drauf gekommen.
Wie kamst du auf eine Stundungsvereinbarung? Also was sprach dafür?
Wie kamst du auf eine Stundungsvereinbarung? Also was sprach dafür?
03.08.2021, 16:05
(03.08.2021, 15:50)GASTT schrieb:Hey, aber wo hast du denn was zum Auslegung gefunden, es stand doch Wort gegen Wort. Und an einen Erlass sind strenge Anforderungen zu setzen. Habe daher mit 242 gearbeitet.(03.08.2021, 15:31)Gast24NRW schrieb: Ich habe zuerst die Klage geprüft:
- kein Einspruch gegen VU, da zwar Verslumung der Frist zur Verteidigungsanzeige, aber noch kein VU erlassen, auch nicht zu erwarten, da Richter im Urlaub und im übrigen hat Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt
- Anspruch auf Räumung aus 546 oder 985 (-), da keine wirksame Kündigung, kein Kündigungsgrund nach 543, da kein Verzug: die Parteien haben einen Erlass Vertrag geschlossen (397), mündliche Vereinbarung trotz Schriftformklausel okay, konkludente Aufhebung der Schriftformklausel gewollt, was sich insbesondere daraus ergibt, dass es nur ein MV aus dem Internet war, die Schriftformklausel war den Parteien nicht wichtig. (P) Beweis bei Vier-Augen-Gespräch: Partei Vernehmung von Amts wegen wegen Waffengleichheit, für Mandanten spricht vor allem, dass der Neffe erst nach 2,5 Jahren reagiert nachdem er sich von seiner Tante trennt
- Anspruch auf Miete aus 535 II (-) und nach oben verwiesen, Miete erlassen
Dann habe ich den Anspruch des Mandanten auf Rückabwicklung geprüft:
- 313 III abgelehnt, zwar ging er davon aus, dass der Neffe sowieso irgendwann erbt, aber das reicht nicht wg. Risikosphäre, Vergleich zur Rspr. bzgl. Schwiegerelterngeschenk usw.
- 812 (+) da die Eigentumsübertragung wegen 1365 unwirksam war (das konnte man sicher auch anders lösen, ich hatte leider keine Zeit auf das subjektive Element von 1365 sowie auf die konkludente Einwilligung der Ehefrau einzugehen)
- Rechtsfolge: Auflassung unwirksam, Anspruch auf Zustimmung zur GB-Berichtigung aus 894 zug-um-zug gegen Kaufpreisrückzahlung und Aufwendungsersatz für die Renovierung
Ich habe dann Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben.. hatte große Zeitprobleme :(
Ich glaube man sollte ausführlich diskutieren, ob es sich um einen Erlassvertrag oder einen Stundungsvereinbarung handelte (nach Auslegung §§ 133, 157 BGB aber wohl iE Erlassvertrag).
Rückübertragung ging bei mir auch nicht durch, konkludente Genehmigung, zudem ist Genehmigung unwiderruflich.
4-Augen Problematik habe ich nicht gesehen, weil dafür müsste der Gegner einen zusätzlichen Zeugen hinsichtlich des Gesprächs haben, das lag ja nicht vor. Daher nur informatorische Parteianhörung 141 zpo möglich
03.08.2021, 16:05
(03.08.2021, 16:03)Gast24NRW schrieb: Oh, da bin ich garnicht drauf gekommen.
Wie kamst du auf eine Stundungsvereinbarung? Also was sprach dafür?
Weil ich von vornherein iwie dachte, dass eine Stundungsvereinbarung "gut" als ZBR nach § 320 dem Zahlungsrückstand als Kündigungsgrund entgegengehalten werden kann. Aber wie gesagt, mE iE eher Erlassvertrag.
03.08.2021, 16:12
(03.08.2021, 16:05)Guess schrieb:(03.08.2021, 15:50)GASTT schrieb:Hey, aber wo hast du denn was zum Auslegung gefunden, es stand doch Wort gegen Wort. Und an einen Erlass sind strenge Anforderungen zu setzen. Habe daher mit 242 gearbeitet.(03.08.2021, 15:31)Gast24NRW schrieb: Ich habe zuerst die Klage geprüft:
- kein Einspruch gegen VU, da zwar Verslumung der Frist zur Verteidigungsanzeige, aber noch kein VU erlassen, auch nicht zu erwarten, da Richter im Urlaub und im übrigen hat Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt
- Anspruch auf Räumung aus 546 oder 985 (-), da keine wirksame Kündigung, kein Kündigungsgrund nach 543, da kein Verzug: die Parteien haben einen Erlass Vertrag geschlossen (397), mündliche Vereinbarung trotz Schriftformklausel okay, konkludente Aufhebung der Schriftformklausel gewollt, was sich insbesondere daraus ergibt, dass es nur ein MV aus dem Internet war, die Schriftformklausel war den Parteien nicht wichtig. (P) Beweis bei Vier-Augen-Gespräch: Partei Vernehmung von Amts wegen wegen Waffengleichheit, für Mandanten spricht vor allem, dass der Neffe erst nach 2,5 Jahren reagiert nachdem er sich von seiner Tante trennt
- Anspruch auf Miete aus 535 II (-) und nach oben verwiesen, Miete erlassen
Dann habe ich den Anspruch des Mandanten auf Rückabwicklung geprüft:
- 313 III abgelehnt, zwar ging er davon aus, dass der Neffe sowieso irgendwann erbt, aber das reicht nicht wg. Risikosphäre, Vergleich zur Rspr. bzgl. Schwiegerelterngeschenk usw.
- 812 (+) da die Eigentumsübertragung wegen 1365 unwirksam war (das konnte man sicher auch anders lösen, ich hatte leider keine Zeit auf das subjektive Element von 1365 sowie auf die konkludente Einwilligung der Ehefrau einzugehen)
- Rechtsfolge: Auflassung unwirksam, Anspruch auf Zustimmung zur GB-Berichtigung aus 894 zug-um-zug gegen Kaufpreisrückzahlung und Aufwendungsersatz für die Renovierung
Ich habe dann Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben.. hatte große Zeitprobleme :(
Ich glaube man sollte ausführlich diskutieren, ob es sich um einen Erlassvertrag oder einen Stundungsvereinbarung handelte (nach Auslegung §§ 133, 157 BGB aber wohl iE Erlassvertrag).
Rückübertragung ging bei mir auch nicht durch, konkludente Genehmigung, zudem ist Genehmigung unwiderruflich.
4-Augen Problematik habe ich nicht gesehen, weil dafür müsste der Gegner einen zusätzlichen Zeugen hinsichtlich des Gesprächs haben, das lag ja nicht vor. Daher nur informatorische Parteianhörung 141 zpo möglich
Also immer, wenn der Wortlaut einer oder mehrerer Aussage(n) wiedergegeben ist, habe ich mir als Faustformel gemerkt, muss man an die Auslegung dessen denken - das war hier ja eindeutig der Fall. Deswegen: 1. Schritt auslegen, was gesagt wurde und dies rechtlich einordnen (EV oder SV) und unabhängig davon im 2. Schritt prüfen, von wem das bewiesen werden muss (Beweislast) und ob dieser Beweis gelingen kann (Beweisbarkeit/Beweisprognose).
03.08.2021, 16:37
(03.08.2021, 16:12)GASTT schrieb:(03.08.2021, 16:05)Guess schrieb:(03.08.2021, 15:50)GASTT schrieb:Hey, aber wo hast du denn was zum Auslegung gefunden, es stand doch Wort gegen Wort. Und an einen Erlass sind strenge Anforderungen zu setzen. Habe daher mit 242 gearbeitet.(03.08.2021, 15:31)Gast24NRW schrieb: Ich habe zuerst die Klage geprüft:
- kein Einspruch gegen VU, da zwar Verslumung der Frist zur Verteidigungsanzeige, aber noch kein VU erlassen, auch nicht zu erwarten, da Richter im Urlaub und im übrigen hat Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt
- Anspruch auf Räumung aus 546 oder 985 (-), da keine wirksame Kündigung, kein Kündigungsgrund nach 543, da kein Verzug: die Parteien haben einen Erlass Vertrag geschlossen (397), mündliche Vereinbarung trotz Schriftformklausel okay, konkludente Aufhebung der Schriftformklausel gewollt, was sich insbesondere daraus ergibt, dass es nur ein MV aus dem Internet war, die Schriftformklausel war den Parteien nicht wichtig. (P) Beweis bei Vier-Augen-Gespräch: Partei Vernehmung von Amts wegen wegen Waffengleichheit, für Mandanten spricht vor allem, dass der Neffe erst nach 2,5 Jahren reagiert nachdem er sich von seiner Tante trennt
- Anspruch auf Miete aus 535 II (-) und nach oben verwiesen, Miete erlassen
Dann habe ich den Anspruch des Mandanten auf Rückabwicklung geprüft:
- 313 III abgelehnt, zwar ging er davon aus, dass der Neffe sowieso irgendwann erbt, aber das reicht nicht wg. Risikosphäre, Vergleich zur Rspr. bzgl. Schwiegerelterngeschenk usw.
- 812 (+) da die Eigentumsübertragung wegen 1365 unwirksam war (das konnte man sicher auch anders lösen, ich hatte leider keine Zeit auf das subjektive Element von 1365 sowie auf die konkludente Einwilligung der Ehefrau einzugehen)
- Rechtsfolge: Auflassung unwirksam, Anspruch auf Zustimmung zur GB-Berichtigung aus 894 zug-um-zug gegen Kaufpreisrückzahlung und Aufwendungsersatz für die Renovierung
Ich habe dann Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben.. hatte große Zeitprobleme :(
Ich glaube man sollte ausführlich diskutieren, ob es sich um einen Erlassvertrag oder einen Stundungsvereinbarung handelte (nach Auslegung §§ 133, 157 BGB aber wohl iE Erlassvertrag).
Rückübertragung ging bei mir auch nicht durch, konkludente Genehmigung, zudem ist Genehmigung unwiderruflich.
4-Augen Problematik habe ich nicht gesehen, weil dafür müsste der Gegner einen zusätzlichen Zeugen hinsichtlich des Gesprächs haben, das lag ja nicht vor. Daher nur informatorische Parteianhörung 141 zpo möglich
Also immer, wenn der Wortlaut einer oder mehrerer Aussage(n) wiedergegeben ist, habe ich mir als Faustformel gemerkt, muss man an die Auslegung dessen denken - das war hier ja eindeutig der Fall. Deswegen: 1. Schritt auslegen, was gesagt wurde und dies rechtlich einordnen (EV oder SV) und unabhängig davon im 2. Schritt prüfen, von wem das bewiesen werden muss (Beweislast) und ob dieser Beweis gelingen kann (Beweisbarkeit/Beweisprognose).
Ja ich war auch erst unschlüssig, aber ich dachte mir. Auslegen kann man ja nur Erklärungen, dafür müsse aber feststehen, dass es eine Erklärung einer anderen Partei gibt. Hier haben wir haben nur die Behauptung, dass jemand etwas gesagt habe. Wenn dann hätte man ja erst die beweisbarere prüfen müssen und wenn dann feststeht, dass es eine Erklärung gegeben hat, diese auslegen.
Naja die Klausur war aber so oder so einfach mal viel zu umfangreich…als würde man sowas in der Praxis in 5 Stunden lösen müssen…