04.07.2021, 12:16
(04.07.2021, 09:25)Gast21 schrieb: Ich bin nach der Klausur am Freitag total niedergeschlagen und befürchte dass es genauso weitergehen wird. Ich weiß auch nicht, ob und was ich überhaupt noch lernen soll. Wie nutzt ihr den Tag heute noch?
Geht mir ähnlich. Ich versuche mir jetzt aber noch bisschen ZVR anzuschauen in der Hoffnung, dass nichts abgefahrenes mehr kommt und zähle die Stunden bis es endlich weitergeht.
Mich hat schon die Klausur am Donnerstag fertig gemacht, obwohl ich im Nachhinein davon ausgehen, dass sie gar nicht so schwer war, ich habe aber weder verstanden, was das mit dem Sachverständigen sollte, noch wie man alle Probleme im URTEIL unterbringen sollte. Und Freitag hat mir dann den Rest gegeben, da ich die SP offensichtlich KOMPLETT falsch gesetzt haben muss.
Ach es ist echt nicht schön, bringt aber auch nichts sich weiter fertig zu machen. Wir müssen unser bestes geben, was anderes bleibt uns nicht über

04.07.2021, 21:52
Sagt mal, kurz zu Z1: ich habe aufgrund des Sachverständigen und seinen Aussagen angenommen, dass eine Nachlieferung eine Nachbesserung unmöglich war, denn er sagte, dass die Firma bis zum März 2021 gar kein funktionierendes Fenster liefern konnte und habe dann auf den Zeitpunkt des Rückgabeverlangens abgestellt. Also Rückzahlung aus 346, 326 V, eben weil eine Nacherfüllung gänzlich unmöglich war. Habe auch gesagt, dass es daher auf 440 und die „provisorische“ Reparatur (Hinweis auf Kommentierung im Palandt) nicht ankommt. Bin ich damit völlig auf dem Holzweg?
05.07.2021, 04:44
(04.07.2021, 21:52)NRW3 schrieb: Sagt mal, kurz zu Z1: ich habe aufgrund des Sachverständigen und seinen Aussagen angenommen, dass eine Nachlieferung eine Nachbesserung unmöglich war, denn er sagte, dass die Firma bis zum März 2021 gar kein funktionierendes Fenster liefern konnte und habe dann auf den Zeitpunkt des Rückgabeverlangens abgestellt. Also Rückzahlung aus 346, 326 V, eben weil eine Nacherfüllung gänzlich unmöglich war. Habe auch gesagt, dass es daher auf 440 und die „provisorische“ Reparatur (Hinweis auf Kommentierung im Palandt) nicht ankommt. Bin ich damit völlig auf dem Holzweg?
Ich bin auch über die Unmöglichkeit der Nacherfüllung gegangen. Hab leider sehr schlecht argumentiert, weil ich keine Zeit mehr hatte aber hatte denselben Gedankengang
05.07.2021, 14:40
Wie fandet ihr es heute?
Im Grundsatz war es wohlwollender. Leider habe ich die Tenorierung versaut und das VU unerwähnt gelassen. Ansonsten in Ordnung oder, was meint ihr?
Im Grundsatz war es wohlwollender. Leider habe ich die Tenorierung versaut und das VU unerwähnt gelassen. Ansonsten in Ordnung oder, was meint ihr?
05.07.2021, 14:45
Ich fand sie auch sehr nett; viel Schreibarbeit, aber fair gestellt!

05.07.2021, 15:26
Wie habt ihr das Problem mit dem Nachweis der Bürgschaft gelöst?
05.07.2021, 15:34
Habe das mit Hilfe des Putzo gelöst. Da stand was in 775 Nr. 3 mit Verweis auf 751 bezüglich der Formalia.
Demnach Bürgschaft im Original erforderlich, aber nach h.M. kein Nachweis der Vertretungsmacht. In 108 stand zum Nachweis der Vertretungsmacht auch nichts anderes.
Zusätzlich hab ich Formalisierung der Zwangsvollstreckung angesprochen. Wirksamkeit Stellvertretung nicht zu prüfen von GV.
Zusätzlich stand da noch, dass der Antrag des Gläubigers nur bei Nr. 4 und Nr. 5 darüber hinweg hilft.
Demnach Bürgschaft im Original erforderlich, aber nach h.M. kein Nachweis der Vertretungsmacht. In 108 stand zum Nachweis der Vertretungsmacht auch nichts anderes.
Zusätzlich hab ich Formalisierung der Zwangsvollstreckung angesprochen. Wirksamkeit Stellvertretung nicht zu prüfen von GV.
Zusätzlich stand da noch, dass der Antrag des Gläubigers nur bei Nr. 4 und Nr. 5 darüber hinweg hilft.
05.07.2021, 15:40
ZG-Relationsklausur: Die Probleme waren für sich genommen deutlich fairer, aber es war einfach viel zu viel zu schreiben. Jedenfalls die Beklagtenstation aus zeitlichen Gründen nur noch sehr oberflächlich geprüft, wenngleich dieser Anspruch ja rechtlich nicht besonders kompliziert war.
Eingebaut waren:
AG Hannover, Urteil vom 03.01.2020 – 410 C 1120/19
(Jedenfalls ansatzweise, in Bezug auf das Erfordernis einer Unterschrift im Einspruchsschriftsatz gemäß §§ 340, 130 Nr. 6 ZPO)
BGH, Urteil vom 22.9.2020 – XI ZR 219/19
(kein Widerrufsrecht des Bürgen)
Eine weitere Problematik war die Erörterung, welche Rechtsfolgen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Über das Vermögen des Hauptschuldners hat (mE keine).
Allen, die hier mitlesen und mitschreiben, viel Erfolg für die letzte Etappe im Zivilrecht morgen!
Eingebaut waren:
AG Hannover, Urteil vom 03.01.2020 – 410 C 1120/19
(Jedenfalls ansatzweise, in Bezug auf das Erfordernis einer Unterschrift im Einspruchsschriftsatz gemäß §§ 340, 130 Nr. 6 ZPO)
BGH, Urteil vom 22.9.2020 – XI ZR 219/19
(kein Widerrufsrecht des Bürgen)
Eine weitere Problematik war die Erörterung, welche Rechtsfolgen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Über das Vermögen des Hauptschuldners hat (mE keine).
Allen, die hier mitlesen und mitschreiben, viel Erfolg für die letzte Etappe im Zivilrecht morgen!
05.07.2021, 16:19
(04.07.2021, 21:52)NRW3 schrieb: Sagt mal, kurz zu Z1: ich habe aufgrund des Sachverständigen und seinen Aussagen angenommen, dass eine Nachlieferung eine Nachbesserung unmöglich war, denn er sagte, dass die Firma bis zum März 2021 gar kein funktionierendes Fenster liefern konnte und habe dann auf den Zeitpunkt des Rückgabeverlangens abgestellt. Also Rückzahlung aus 346, 326 V, eben weil eine Nacherfüllung gänzlich unmöglich war. Habe auch gesagt, dass es daher auf 440 und die „provisorische“ Reparatur (Hinweis auf Kommentierung im Palandt) nicht ankommt. Bin ich damit völlig auf dem Holzweg?
Aber es ist ja nur ein Fall der vorübergehenden Unmöglichkeit, weil das Fenster (bald) wieder hergestellt werden kann. Bei einer vorübergehenden Unmöglichkeit finden grundsätzlich die Vorschriften über die Nichtleistung/Verzögerung der Leistung Anwendung. Denn die Fristsetzung macht nur dann keinen Sinn mehr, wenn die Leistungspflicht wirklich dauerhaft ausgeschlossen ist. Das war ja im Klausurfall nicht der Fall: Möglicherweise hätte der Hersteller doch plötzlich wieder produzieren können und das noch innerhalb der Fristsetzung
05.07.2021, 16:39
Eine Bürgschaft eines Kreditinstitut ist ales SiL ja in 108 ZPO anerkannt und der 751 II verlangt zwar eine öffentliche Urkunde, jedoch meine ich akzeptiert man aus praxisgründen eine Bürgschaft, welche den Anforderungen eines öffentlichen Urkunde entspricht. Ich hätte gerne auch mehr geschrieben, was mir aus Zeitgründen nicht möglich war ...
generell habe ich über vieles schnell hinweggesprochen. Es war inhaltlich okay aber einfach viel und v.a. viele Kleinigkeiten an die zu denken waren...
