05.06.2018, 20:02
Wenn der Mandant nicht beigetreten ist, warum sollte dann an ihn zugestellt werden? Er hat sich entschlossen, sich nicht am Rechtsstreit zu beteiligen, dann erfolgen doch keine Zustellungen, er wird doch nicht einmal im Rubrum aufgeführt
05.06.2018, 20:03
(05.06.2018, 19:10)NRW1115 schrieb: Bin auch davon ausgegangen, dass der Vortrag des Mandanten nicht von der Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess umfasst ist. Die Feststellung, im Urteil, dass die Abdichtung nicht fachgerecht erfolgt sei, ist keine das Urteil tragende Feststellung, auf der das Urteil beruht. Sehe das auch als überschießende Feststellung. Die tragende Feststellung für die Klageabweisung war nur die Feststellung, dass die BMH (der andere Unternehmer) die Stahlbetonwanne ordnungsgemäß errichtet hat.
Mist, das klingt logisch. :s
05.06.2018, 21:16
Klingt nach erhöhtem Schwierigkeitsgrad ohne den Sachverhalt genau zu kennen.
05.06.2018, 21:25
05.06.2018, 21:59
Hat sonst niemand außer „Anwältin“ und ich die Einrede der nicht ordnungsgemäßen Prozessführung 68 2. Hs ZPO erhoben, weil der Villentyp es unterlassen hat, diesem Dritte Unternehmen den Streit zu verkünden und mit in die Beweisaufnahme einzubeziehen? Das Unternehmen war ja auch unserem Mandanten unbekannt - hatte das mal so im Kaiser gelesen. Dass diese Einrede die Bindungswirlung entfallen lässt, wenn das auch für das Urteil ursächlich ist. Also heißt, ein anderes Ergebnis (von den Feststellungen her) möglich gewesen wäre - und das ist es hier ja. Das Dritte Unternehmen könnte ja theoretisch auch noch neben unserem Mandanten haften oder sogar komplett. Oder habe ich was grundlegendes hier übersehen? Ich fand irgendwie, dass der Sachverhalt nur so nach dieser Einrede geschrien hat wegen dem „unbekannten Unternehmen“.
06.06.2018, 00:13
Hm, wie kann man denn den Vorwurf einer nicht ordnungsgemäßen Prozessführung machen, wenn zu diesem Zeitpunkt niemand irgendeinen Anhaltspunkt dafür hatte, dass die Regenrinne ursächlich sein könnte? Das ist bislang doch nur die fixe Idee des Ingenieur Freundes des Mandanten und keinem im Vorprozess bekannt oder?
06.06.2018, 00:28
Meine Lösung:
Zu 1:
Voraussetzungen Prozessstandschaft (+), weil Alternativ-Regresss aus tatsächlichen (nicht rechtlichen) Gründen, wofür laut Kommentar die Alternativität nicht feststehen musste, es reichte, wenn sie so aussah. Dann aber Voraussetzung 68 (-), weil Urteil nicht auf Feststellung beruht, dass Mandant mangelhaft geleistet hätte. Gutachter hat im Vorprozess eindeutig festgestellt, dass Wanne mangelfrei - das reicht.
Zu 2:
Das Risiko sämtlicher Verspätungsprobleme lässt sich mit der sog. "Flucht in die Widerklage" beheben, daher Flucht in die Säumnis unnötig. Bei Widerklage MUSS alles gehört werden, da dort dieselben Argumente wie für Klagebegründung gebracht werden können ist Wiedereinsetzung unnötig, also reine Nebelkerze. Gewährlistungsrecht hab ich noch kurz den Mangel 434 S. 2 Nr 2. zugeordnet, weil keine Beschaffenheitsvereinbarung, nur Wissenserklärung ("Uhr-Tante hat Funktionalität überprüft"), ob "gewöhnliche Verwednung" bei 50.000 EUR - Antik-Uhr die Funktionalität des Mondphasenmessers ist (oder doch nur schickes Aussehen) konnte dann dahinstehen, ich fand wegen dieses Satzes war jedenfalls die VERWENDUNG vertraglich vorausgesetzt. Gewährleistungsausschluss evtl. nach 444 unwirksam wegen arglistigem Verschweigen des Mangels, das aber schwer bewesbar, wir wissen ja nur, dass er gelogen hat über die Überprüfung, daraus folgt jetzt m.E. nicht direkt zwingend, dass er den Mangel selbst kannte. Könnte z.B. auch Behauptung ins Blaue sein aber selbst das nicht klar. Eindeutig beweisbar aber Täuschung in 123, also 433 II (-) wg. Anfechtung. Damit Klage unbegründet. Eigene Widerklage begründet aus cic und 812. Leider hab ich Zug um Zug im Antrag vergessen :(. Im praktischen Teil noch dem Gericht angezeigt, dass alter Anwalt (Vogel) nicht mehr prozessführungsbefugt.
Zu 1:
Voraussetzungen Prozessstandschaft (+), weil Alternativ-Regresss aus tatsächlichen (nicht rechtlichen) Gründen, wofür laut Kommentar die Alternativität nicht feststehen musste, es reichte, wenn sie so aussah. Dann aber Voraussetzung 68 (-), weil Urteil nicht auf Feststellung beruht, dass Mandant mangelhaft geleistet hätte. Gutachter hat im Vorprozess eindeutig festgestellt, dass Wanne mangelfrei - das reicht.
Zu 2:
Das Risiko sämtlicher Verspätungsprobleme lässt sich mit der sog. "Flucht in die Widerklage" beheben, daher Flucht in die Säumnis unnötig. Bei Widerklage MUSS alles gehört werden, da dort dieselben Argumente wie für Klagebegründung gebracht werden können ist Wiedereinsetzung unnötig, also reine Nebelkerze. Gewährlistungsrecht hab ich noch kurz den Mangel 434 S. 2 Nr 2. zugeordnet, weil keine Beschaffenheitsvereinbarung, nur Wissenserklärung ("Uhr-Tante hat Funktionalität überprüft"), ob "gewöhnliche Verwednung" bei 50.000 EUR - Antik-Uhr die Funktionalität des Mondphasenmessers ist (oder doch nur schickes Aussehen) konnte dann dahinstehen, ich fand wegen dieses Satzes war jedenfalls die VERWENDUNG vertraglich vorausgesetzt. Gewährleistungsausschluss evtl. nach 444 unwirksam wegen arglistigem Verschweigen des Mangels, das aber schwer bewesbar, wir wissen ja nur, dass er gelogen hat über die Überprüfung, daraus folgt jetzt m.E. nicht direkt zwingend, dass er den Mangel selbst kannte. Könnte z.B. auch Behauptung ins Blaue sein aber selbst das nicht klar. Eindeutig beweisbar aber Täuschung in 123, also 433 II (-) wg. Anfechtung. Damit Klage unbegründet. Eigene Widerklage begründet aus cic und 812. Leider hab ich Zug um Zug im Antrag vergessen :(. Im praktischen Teil noch dem Gericht angezeigt, dass alter Anwalt (Vogel) nicht mehr prozessführungsbefugt.
06.06.2018, 00:33
Zu 1 Korrektur: Voraussetzung Streitverkündung (+) mein ich natürlich :angel: Prozessstandschaft war montag..
06.06.2018, 07:06
(06.06.2018, 00:13)Gast schrieb: Hm, wie kann man denn den Vorwurf einer nicht ordnungsgemäßen Prozessführung machen, wenn zu diesem Zeitpunkt niemand irgendeinen Anhaltspunkt dafür hatte, dass die Regenrinne ursächlich sein könnte? Das ist bislang doch nur die fixe Idee des Ingenieur Freundes des Mandanten und keinem im Vorprozess bekannt oder?
Der Hauptpartei war doch bekannt, dass ein weiterer Handwerker auch am Start war und diese kannte ja das Dritte Unternehmen. Deswegen habe ich auch grobes Verschulden der Hauptpartei bejaht, dass diese diesem dritten Unternehmen nicht den Streit verkündet hat. Laut Darstellung des Mandanten ist ja erst nach dem Abschluss der Arbeiten an der Regeneinbindung der Wasserschaden eingetreten und dann hätte es doch - wenn die auntsrnehmen immer hintereinander gearbeitet haben - der Hauptpartei sich aufdrängen müssen, dass evtl auch der der zum Schluss mit dem Bauwerk befasst war, einen Fehler gemacht hat. Und genau darum geht es ja bei den Voraussetzungen von 68 2 Hs, dass meinem Mandanten zum Zeitpunkt der Streitverkündung ein mögliches Verteisigungsmittel unbekannt war. Andernfalls hätte er sich ja evtl dich eingemischt also so die Vermutung vom Sinn und Zweck des 68 2Hs - also ich hab das zumindest so verstanden vom Wortlaut und Putzo und Kaiser her
06.06.2018, 07:41
Wie kam man denn im zweiten Teil auf eine Fristproblematik (in Thüringen)? :s
Ansonsten hab ich wie Gast und NRW1115 die Bindungswirkung abgelehnt, weil das Urteil auf dieser Feststellung nicht beruhte. Im zweiten Teil habe ich die Kausalität der Täuschung für den KV-Abschluss problematisiert, die möglicherweise widerlegt werden könnte. Gewährleistungsausschluss ging dann durch, daher blieb nur die Anfechtung und (nach meiner Lösung) eine entsprechende Klageerwiderung ohne Flucht in Säumnis/Widerklage/Einspruch/Wiedereinsetzung.
Ansonsten hab ich wie Gast und NRW1115 die Bindungswirkung abgelehnt, weil das Urteil auf dieser Feststellung nicht beruhte. Im zweiten Teil habe ich die Kausalität der Täuschung für den KV-Abschluss problematisiert, die möglicherweise widerlegt werden könnte. Gewährleistungsausschluss ging dann durch, daher blieb nur die Anfechtung und (nach meiner Lösung) eine entsprechende Klageerwiderung ohne Flucht in Säumnis/Widerklage/Einspruch/Wiedereinsetzung.