06.10.2016, 17:13
(06.10.2016, 17:01)Gast schrieb:(06.10.2016, 16:39)Gast schrieb:(06.10.2016, 16:31)Manni111 schrieb: Der meinte "umstellen". Ist das Rücknahme?
Ich meine, er sagte "ich nehme den Antrag zurück". Also so jedenfalls in NRW
Genau so war es in der mV.
m.E. hat er sogar von "Klage zurücknehmen" gesprochen
06.10.2016, 17:14
06.10.2016, 17:36
Wurde bei euch die ganze Klage zurückgenommen? Oder wieviel?
06.10.2016, 17:40
In rh pf wurde nur der zweite Antrag wegen Feststellung Annahmeverzug zurückgenommen. Beim 1ten umgestellt also um 10.000 reduziert.
06.10.2016, 17:52
(06.10.2016, 17:40)Manni111 schrieb: In rh pf wurde nur der zweite Antrag wegen Feststellung Annahmeverzug zurückgenommen. Beim 1ten umgestellt also um 10.000 reduziert.
m.E. lag darin eine "unzulässige" Teilklagerücknahme, wobei der Beklagte durch seinen Anweisungsantrag widersprochen hat. Insoweit habe ich TeilVU gem.333 ZPO erlassen. Ich bin nicht davon ausgegangen, dass man die "Klagerücknahme" bei der anwaltlich vertretenen Partei als Erledigungserklärung umdeuten konnte
06.10.2016, 17:53
Ich meine natürlich ABweisungsantrag
06.10.2016, 18:07
In welchemBundesland bist du?
06.10.2016, 18:10
06.10.2016, 18:12
Teil vu ist doch wenn der Beklagte der Änderung widerspricht und erst nachdem die Anträge gestellt sind. Die alten Anträge waren doch nur angekündigt.
Wäre ja schlimm wenn man die wochen- oder monatelangen angekündigten Klageanträge nicht mehr aktualisieren könnte.
Bei uns hieß es beim Antrag 2 zurücknehmen und beim Antrag 1 UMSTELLEN. Hab das insgesamt ausgelegt, dass damit gemeint ist Antrag 1 auf 20.000 reduzieren und festzustellen dass Erledigung eingetreten ist. Hab das im Zusammenhang begründet. Antrag 2 soll weg und Antrag 1 um 10.000 Euro reduziert werden und der wollte ja die Kosten nicht bezahlen. "Umstellen" hieß es bei uns bei Antrag 1. Damit fand ich die Erledigung möglich. Zudem war der 2te Antrag doch der selbe Streitgegenstand. Weil das Pferd weg war wollte der nicht mehr den Annahmeverzug weil es kein Pferd mehr gab.
Wenn der doch alle Anträge abändert den dann auf "kostenpflichtige Rücknahme" festzunageln finden ich sehr hart. Antrag 1 war doch keine wenn er 10.000 reduziert. Ein normaler Richter würde das doch dann auslegen welche Anträge das konkret sein sollen oder Hinweis.
Wäre ja schlimm wenn man die wochen- oder monatelangen angekündigten Klageanträge nicht mehr aktualisieren könnte.
Bei uns hieß es beim Antrag 2 zurücknehmen und beim Antrag 1 UMSTELLEN. Hab das insgesamt ausgelegt, dass damit gemeint ist Antrag 1 auf 20.000 reduzieren und festzustellen dass Erledigung eingetreten ist. Hab das im Zusammenhang begründet. Antrag 2 soll weg und Antrag 1 um 10.000 Euro reduziert werden und der wollte ja die Kosten nicht bezahlen. "Umstellen" hieß es bei uns bei Antrag 1. Damit fand ich die Erledigung möglich. Zudem war der 2te Antrag doch der selbe Streitgegenstand. Weil das Pferd weg war wollte der nicht mehr den Annahmeverzug weil es kein Pferd mehr gab.
Wenn der doch alle Anträge abändert den dann auf "kostenpflichtige Rücknahme" festzunageln finden ich sehr hart. Antrag 1 war doch keine wenn er 10.000 reduziert. Ein normaler Richter würde das doch dann auslegen welche Anträge das konkret sein sollen oder Hinweis.
06.10.2016, 18:56
Hat jemand in der Umstellung von Zahlung Zug-um-Zug gegen Rücknahme des Pferdes in den reinen Zahlungsantrag eine Klageänderung nach 264 Nr. 3 auf Schadensersatz angenommen?