14.11.2015, 00:58
14.11.2015, 02:35
(13.11.2015, 21:38)Gast schrieb: Heute sollte man eine Behörde als Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutz (sowohl 80 V als auch 123 VwGO) verteidigen, es ging um Müll (4 Seiten Satzungen abgedruckt, dazu viele Verweise zum Landesabfallgesetz und Kreislaufwirtschaftsgesetz...).
Die ganze Klausur war Müll.
Vor Februar kommen bestimmt keine Ergebnisse.
14.11.2015, 02:36
Hab so einen Murks geschrieben heute.
(Naja, nicht nur heute :D)
Ein gutes Gefühl hab ich eigentlich nur bei der Zwangsvollstreckungsklausur.
(Naja, nicht nur heute :D)
Ein gutes Gefühl hab ich eigentlich nur bei der Zwangsvollstreckungsklausur.
14.11.2015, 02:39
Einige andere aus meiner AG verfolgen schon ihren Plan B und lassen sich der Reihe nach schwängern
14.11.2015, 03:15
Habe beim ersten Examen nicht so viele total fertige Prüflinge gesehen. War der November ein harter Durchgang, wenn man die Klausuren mit anderen Monaten vergleicht?
Mir kam die ganze zweite Woche ziemlich krass vor.
Habe nur Schrott geschrieben.
Mir kam die ganze zweite Woche ziemlich krass vor.
Habe nur Schrott geschrieben.
14.11.2015, 09:17
(14.11.2015, 02:36)hessen schrieb: Hab so einen Murks geschrieben heute.
(Naja, nicht nur heute :D)
Ein gutes Gefühl hab ich eigentlich nur bei der Zwangsvollstreckungsklausur.
Kleine Wette gefällig? Die Ö-Klausur wird deine beste Teilleistung sein und in der Zwangsvollstreckung bist du durchgefallen.
14.11.2015, 11:00
Haha die gestern war einfach so fertig, dass ich gerade, nachdem ich das nochmal hab Revue passieren lassen wollen, und weiß ehrlich gesagt immer noch nicht, wie ich es hätte anders machen sollen, obwohl mein Bauchgefühl mir (neben leichter Krämpfe wegen meines gestrigen Tequila Konsums #OnceMore16) sagt, dass da iiiiirrrrggggeeennndddwas nicht stimmen kann. Und ich gehe nicht davon aus, dass es sich um eine Nebensächlichkeit handelt...
14.11.2015, 14:42
lieber keine Wette.
Naja, dann schießt mal los, was habt ihr gestern so geschrieben?
Bei den 80 V Anträgen ist mir was blödes passiert:
Ich hab mich bei der Widerspruchsfrist beide Mal verrechnet! :(:(:( Die war ( bei mir ) abgelaufen und beide Bescheide bestandskräftig, also 80 V unstatthaft.
Dann hab ich den Antrag ausgelegt als Antrag nach § 123. Und dass er einen anspruch auf rücknahme der VAe aus 48 H Vwvfg haben könnte, wenn diese rw sind. Und dann hab ich eine abenteuerliche Begründung geschrieben, dass der 123 in diesem Fall auch geht, wenn man die W-Frist versäumt.
Und dann die RWK der VAE geprüft.
bei mir waren beide Bescheide mit allen Regelungen rm:
zurückstellen der Tonnen: durch Auslegung des § 10 der Satzung als egl
unterlassen, die tonnen nochmal wegzuräumen: ebenfalls § 10 der Satzung
zwangsgeldandrohung im gestreckten verfahren - der grundva war wegen der Aosovz vollstreckbar
2. bescheid
- zwangsgeldfestsetzung im gestreckten verfahren
da waren im Bescheid irgendwie keine Ermessenserwägungen zur höhe des Zwangsgelds erkennbar. Hab dann irgendwie geschrieben, dass die sich aus dem Verwaltungsvorgang (der nicht abgedruckt war) ergeben. Angehört worden ist der gute Mann aber auch nicht, hab dann geschrieben Eilfall
-aufforderung, die tonnen zurückzustellen § 10 der Satzung
-Zwangsgeldandrohung wegen der 2. aufforderung: hier war keine Aosovz ausgesprochen worden, so dass die Androhung eigentlich fehlerhaft wäre, da im gestreckten Verfahren ein vollstreckbarer Grund-VA vorliegen muss. Bei mir war der Bescheid aber bestandskräftig geworden, so dass z. Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Androhung gegeben sind
§123 auf abholung der Säcke habe ich verneint, weil ich die Satzung so ausgelegt habe, dass nur der käufer die abholung verlangen kann. Er als Grundstückseigentümer kann das nur, wenn die Benutzung der Säcke nach der Satzung ausnahmsweise zugelassen war (war hier nicht der fall)
Naja, dann schießt mal los, was habt ihr gestern so geschrieben?
Bei den 80 V Anträgen ist mir was blödes passiert:
Ich hab mich bei der Widerspruchsfrist beide Mal verrechnet! :(:(:( Die war ( bei mir ) abgelaufen und beide Bescheide bestandskräftig, also 80 V unstatthaft.
Dann hab ich den Antrag ausgelegt als Antrag nach § 123. Und dass er einen anspruch auf rücknahme der VAe aus 48 H Vwvfg haben könnte, wenn diese rw sind. Und dann hab ich eine abenteuerliche Begründung geschrieben, dass der 123 in diesem Fall auch geht, wenn man die W-Frist versäumt.
Und dann die RWK der VAE geprüft.
bei mir waren beide Bescheide mit allen Regelungen rm:
zurückstellen der Tonnen: durch Auslegung des § 10 der Satzung als egl
unterlassen, die tonnen nochmal wegzuräumen: ebenfalls § 10 der Satzung
zwangsgeldandrohung im gestreckten verfahren - der grundva war wegen der Aosovz vollstreckbar
2. bescheid
- zwangsgeldfestsetzung im gestreckten verfahren
da waren im Bescheid irgendwie keine Ermessenserwägungen zur höhe des Zwangsgelds erkennbar. Hab dann irgendwie geschrieben, dass die sich aus dem Verwaltungsvorgang (der nicht abgedruckt war) ergeben. Angehört worden ist der gute Mann aber auch nicht, hab dann geschrieben Eilfall
-aufforderung, die tonnen zurückzustellen § 10 der Satzung
-Zwangsgeldandrohung wegen der 2. aufforderung: hier war keine Aosovz ausgesprochen worden, so dass die Androhung eigentlich fehlerhaft wäre, da im gestreckten Verfahren ein vollstreckbarer Grund-VA vorliegen muss. Bei mir war der Bescheid aber bestandskräftig geworden, so dass z. Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Androhung gegeben sind
§123 auf abholung der Säcke habe ich verneint, weil ich die Satzung so ausgelegt habe, dass nur der käufer die abholung verlangen kann. Er als Grundstückseigentümer kann das nur, wenn die Benutzung der Säcke nach der Satzung ausnahmsweise zugelassen war (war hier nicht der fall)
14.11.2015, 15:43
Der materiell-rechtliche Teil klingt solide, der verwaltungsprozessuale Teil scheint mir aber sehr fraglich - vor allem sehe ich den Zusammenhang zwischen den Ablauf einer Frist (gibt es in Hessen noch ein Vorverfahren oder wieso stellst Du auf die Widerspruchsfrist, nicht aber auf die Klagefrist in der Hauptsache ab?) und der Statthaftigkeit des Antrags nicht. Die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 V VwGO wird doch nicht dadurch berührt, dass der Antrag aus anderen Gründen (bei dir dann wohl: fehlendes RSI, da Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig) unzulässig ist?
Ich habe als Ermächtigungsgrundlage der Verwaltungsakte (mit Ausnahme der Zwangsgeldandrohung) übrigens auf die ordnungsrechtliche Generalklausel abgestellt.
Das Entfallen der aufschiebenen Wirkung für eine Zwangsmittelandrohung muss auch nicht gesondert angeordnet werden, es folgt vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz (zumindest in NRW, § 112 JustG NRW).
Ich habe als Ermächtigungsgrundlage der Verwaltungsakte (mit Ausnahme der Zwangsgeldandrohung) übrigens auf die ordnungsrechtliche Generalklausel abgestellt.
Das Entfallen der aufschiebenen Wirkung für eine Zwangsmittelandrohung muss auch nicht gesondert angeordnet werden, es folgt vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz (zumindest in NRW, § 112 JustG NRW).
14.11.2015, 17:00
Also ich habe bei 80 V die Zulässigkeit geprüft. Und da habe ich dann beim Rechtsschutzbedürfnis gesagt, dass dieses entfällt, wenn der VA bestandskräftig ist und das war hier der fall, da der Widerspruch verspätet war (in meiner Lösung). Bei uns hatte der Antragsteller gegen beide Bescheide widerspruch eingelegt, beim 2. Widerspruch war noch ein Formproblem drin.
hier https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/p...__80_V.pdf
Das mit der Auslegung und § 123 war wohl nicht unbedingt top. Hätte vielleicht einfach ein Hilfsgutachten machen sollen zu § 80 V. Aber mir ist auf die Schnelle nix besseres eingefallen und im Kommentar stand auch, dass so eine Auslegung möglich ist.
Das mit der Generalklausel hatte ich auch erst überlegt, hab mich dann aber dagegen entschieden. Ich meine, bei uns hat nicht die Ordnungsbehörde gehandelt.
Da hab ich mich falsch ausgedrückt, ich meinte, dass für die Aufforderung im 2. Bescheid, die Tonnen zurückzustellen keine sofortige Vollziehbarkeit angedroht wurde und deswegen keine Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden dürfen.
hier https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/p...__80_V.pdf
Das mit der Auslegung und § 123 war wohl nicht unbedingt top. Hätte vielleicht einfach ein Hilfsgutachten machen sollen zu § 80 V. Aber mir ist auf die Schnelle nix besseres eingefallen und im Kommentar stand auch, dass so eine Auslegung möglich ist.
Das mit der Generalklausel hatte ich auch erst überlegt, hab mich dann aber dagegen entschieden. Ich meine, bei uns hat nicht die Ordnungsbehörde gehandelt.
Zitat:Das Entfallen der aufschiebenen Wirkung für eine Zwangsmittelandrohung muss auch nicht gesondert angeordnet werden, es folgt vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz (zumindest in NRW, § 112 JustG NRW).
Da hab ich mich falsch ausgedrückt, ich meinte, dass für die Aufforderung im 2. Bescheid, die Tonnen zurückzustellen keine sofortige Vollziehbarkeit angedroht wurde und deswegen keine Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden dürfen.