07.09.2025, 16:21
Ich habe das auch so gemacht, aber dann ist man ja auf die ganze Diskussion mit den Ordnern gar nicht mehr eingegangen, deswegen dachte ich das kann nicht stimmen... hatte dann nur leider eh keine Zeit mehr mir da was zu überlegen und hätte gerne gehört, was ihr meint was das sollte? War das vielleicht nur, um zur Erledigung abzugrenzen? oder hätte man da inhaltlich irgendwo einsteigen müssen?
(07.09.2025, 14:00)Berlino24 schrieb:(05.09.2025, 20:24)berlin25 schrieb: Hat jemand ÖR7 in Berlin geschrieben? wie habt ihr das gelöst mit der Antragsrücknahme?Klageänderung gem. § 92 VwGO analog als Antragsänderung oder wie hast du es gelöst?
08.09.2025, 15:28
Heute kam (in Hessen) folgendes dran:
2 Beschuldigte, Brüder
E bat seinen Bruder ihn an sonntagabend zu seinem ehemaligen Arbeitgeber zu fahren, weil er dort noch Sachen abholen wollte.
P fuhr E dahin und setzte sich laut eigener Einlassung dann Kopfhörer auf und merkte nicjts.
E zerstörte dann das Glasfenster und nahm mehrere Elektrogeräte mit sowie eine Kaffeemaschine, die ihm gehörte.
Diese lud er in dem Kofferraum und die beiden fuhren weg.
Allerdings hatte E sein Handy am Tatort vergessen, weswegen die beiden wieder zurück fuhren.
Dort war dann die Polizei die beiden zum Aussteigen aufforderte und lehnte dabei an der Fahrertür.
P bekam dabei Panik und fuhr ohne an mögliche Konsequenzen zu denken weg. Er hatte die zerbrochene scheibe gesehen und wollte eine kontrolle verhindern.
Der beamte wurde mehrere mehter mit gezogen und fiel dann auf einen betonpfeiler und verletzte sich am kopf (+prellungen).
Eine duchsuchung erfolgte mit durchsuchubgsbeschluss gegenüber p, allerdings wussten die beamten nicht dass dort auch e wohnt übergangsweise und durchsuchten auch sein zimmer. Nur p war anwesend, dieser äußerte sich spontan zur tat und wurde danach auch nicht belehrt. Bei der späteren einlassung wurde b ala beschuldigter belehrt aber nicht nach 52 stpo.
E wurde gezwungen mittels fingerabdruck das am tatort gefundene handy zu entsperren. Darauf waren chats wie die brüder die fahrt zum arbeitgeber verabredet haben.
Problemr waren meiner Meinung nach:
Belehrung des P bei der Durchsuchung -Spontanaussage
Belehrung des P über Angehörigenstellung 52, obwohl er nicht Zeuge war ?
Durchsuchung der Zimmer von E, obwohl sich der Beschluss gegenüber P richtete ?
Nachweisbarkeit des E bei dem Diebstahl
244 bei auffinden eines hammers im auto ?
Kompetenz fü zwanghaftes entspeeren des Handy ?
Beihilfe des P zum Diebstahl, obwohl er nicht gesehen/gehört hat- Schutzbehauptung ?
Vorsatz des P bezüglich KV an dem Beamten
Gefährliche KV mittels Auto
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte durchs wegfahren ?
Wie Vorschriften waren ausgeschlossen und auch die Anklage musste nur eingeschränkt verfasst werden.
Wie habt ihr die Probleme gelöst ? Hab ich was vergessen ?
2 Beschuldigte, Brüder
E bat seinen Bruder ihn an sonntagabend zu seinem ehemaligen Arbeitgeber zu fahren, weil er dort noch Sachen abholen wollte.
P fuhr E dahin und setzte sich laut eigener Einlassung dann Kopfhörer auf und merkte nicjts.
E zerstörte dann das Glasfenster und nahm mehrere Elektrogeräte mit sowie eine Kaffeemaschine, die ihm gehörte.
Diese lud er in dem Kofferraum und die beiden fuhren weg.
Allerdings hatte E sein Handy am Tatort vergessen, weswegen die beiden wieder zurück fuhren.
Dort war dann die Polizei die beiden zum Aussteigen aufforderte und lehnte dabei an der Fahrertür.
P bekam dabei Panik und fuhr ohne an mögliche Konsequenzen zu denken weg. Er hatte die zerbrochene scheibe gesehen und wollte eine kontrolle verhindern.
Der beamte wurde mehrere mehter mit gezogen und fiel dann auf einen betonpfeiler und verletzte sich am kopf (+prellungen).
Eine duchsuchung erfolgte mit durchsuchubgsbeschluss gegenüber p, allerdings wussten die beamten nicht dass dort auch e wohnt übergangsweise und durchsuchten auch sein zimmer. Nur p war anwesend, dieser äußerte sich spontan zur tat und wurde danach auch nicht belehrt. Bei der späteren einlassung wurde b ala beschuldigter belehrt aber nicht nach 52 stpo.
E wurde gezwungen mittels fingerabdruck das am tatort gefundene handy zu entsperren. Darauf waren chats wie die brüder die fahrt zum arbeitgeber verabredet haben.
Problemr waren meiner Meinung nach:
Belehrung des P bei der Durchsuchung -Spontanaussage
Belehrung des P über Angehörigenstellung 52, obwohl er nicht Zeuge war ?
Durchsuchung der Zimmer von E, obwohl sich der Beschluss gegenüber P richtete ?
Nachweisbarkeit des E bei dem Diebstahl
244 bei auffinden eines hammers im auto ?
Kompetenz fü zwanghaftes entspeeren des Handy ?
Beihilfe des P zum Diebstahl, obwohl er nicht gesehen/gehört hat- Schutzbehauptung ?
Vorsatz des P bezüglich KV an dem Beamten
Gefährliche KV mittels Auto
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte durchs wegfahren ?
Wie Vorschriften waren ausgeschlossen und auch die Anklage musste nur eingeschränkt verfasst werden.
Wie habt ihr die Probleme gelöst ? Hab ich was vergessen ?
08.09.2025, 15:45
Habe ich ähnlich 242,244 (-)
242,243 + (nr. 1,2;3 angeprüft)
Mittäterschaft abgelehnt hinsichtlich PM (kein gemeinsamer Plan, kein Täterwillen
dafür Beihilfe bejaht, weil Beihilfe nach Vollendung aber vor Beendigung möglich
2. komplex
252 (-) P: nur Teilnehmer an der Vortat
315b -, da stand im Kommentar das Beispiel des mitziehens über ein paar Meter als „nicht ausreichend“
223,224 Nr. 2,4,5 angeprüft
113 stgb
(114,142,303 waren ausgenommen sowie 69,69a)
Prozessrechtlich bin ich bei dir
242,243 + (nr. 1,2;3 angeprüft)
Mittäterschaft abgelehnt hinsichtlich PM (kein gemeinsamer Plan, kein Täterwillen
dafür Beihilfe bejaht, weil Beihilfe nach Vollendung aber vor Beendigung möglich
2. komplex
252 (-) P: nur Teilnehmer an der Vortat
315b -, da stand im Kommentar das Beispiel des mitziehens über ein paar Meter als „nicht ausreichend“
223,224 Nr. 2,4,5 angeprüft
113 stgb
(114,142,303 waren ausgenommen sowie 69,69a)
Prozessrechtlich bin ich bei dir
08.09.2025, 15:48
(08.09.2025, 15:28)Kugelfisch123 schrieb: Heute kam (in Hessen) folgendes dran:
2 Beschuldigte, Brüder
E bat seinen Bruder ihn an sonntagabend zu seinem ehemaligen Arbeitgeber zu fahren, weil er dort noch Sachen abholen wollte.
P fuhr E dahin und setzte sich laut eigener Einlassung dann Kopfhörer auf und merkte nicjts.
E zerstörte dann das Glasfenster und nahm mehrere Elektrogeräte mit sowie eine Kaffeemaschine, die ihm gehörte.
Diese lud er in dem Kofferraum und die beiden fuhren weg.
Allerdings hatte E sein Handy am Tatort vergessen, weswegen die beiden wieder zurück fuhren.
Dort war dann die Polizei die beiden zum Aussteigen aufforderte und lehnte dabei an der Fahrertür.
P bekam dabei Panik und fuhr ohne an mögliche Konsequenzen zu denken weg. Er hatte die zerbrochene scheibe gesehen und wollte eine kontrolle verhindern.
Der beamte wurde mehrere mehter mit gezogen und fiel dann auf einen betonpfeiler und verletzte sich am kopf (+prellungen).
Eine duchsuchung erfolgte mit durchsuchubgsbeschluss gegenüber p, allerdings wussten die beamten nicht dass dort auch e wohnt übergangsweise und durchsuchten auch sein zimmer. Nur p war anwesend, dieser äußerte sich spontan zur tat und wurde danach auch nicht belehrt. Bei der späteren einlassung wurde b ala beschuldigter belehrt aber nicht nach 52 stpo.
E wurde gezwungen mittels fingerabdruck das am tatort gefundene handy zu entsperren. Darauf waren chats wie die brüder die fahrt zum arbeitgeber verabredet haben.
Problemr waren meiner Meinung nach:
Belehrung des P bei der Durchsuchung -Spontanaussage
Belehrung des P über Angehörigenstellung 52, obwohl er nicht Zeuge war ?
Durchsuchung der Zimmer von E, obwohl sich der Beschluss gegenüber P richtete ?
Nachweisbarkeit des E bei dem Diebstahl
244 bei auffinden eines hammers im auto ?
Kompetenz fü zwanghaftes entspeeren des Handy ?
Beihilfe des P zum Diebstahl, obwohl er nicht gesehen/gehört hat- Schutzbehauptung ?
Vorsatz des P bezüglich KV an dem Beamten
Gefährliche KV mittels Auto
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte durchs wegfahren ?
Wie Vorschriften waren ausgeschlossen und auch die Anklage musste nur eingeschränkt verfasst werden.
Wie habt ihr die Probleme gelöst ? Hab ich was vergessen ?
In NRW genau so. Habe bei der Durchsuchung noch hypothetischen Ersatzeingriff angesprochen.
Die Kompetenz des zwangsweise entsperrens des Handys basiert auf der „neuen“ BGH Entscheidung. War auch im MGS aufgelistet bei 81b, nur ohne die berechtigte Kritik. Dort musste man also selbst argumentieren bzw. das Urteil auswendig können.
244 habe ich verneint, weil nicht bewiesen werden konnte, dass Hammer bei sich führte und der P ja auch als Elektriker tätig ist und das sein Auto war.
Bei 113 habe ich noch Abs. 2 angesprochen + sukzessive Mittäterschaft weil der das ja irgendwie gebilligt hat - aber verneint.
Zu 315b kam ich nicht mehr, weil die Zeit zu knapp war, die Klausur war einfach komplett überladen. Hoffe das war kein Schwerpunkt.
08.09.2025, 15:50
Wieso habt ihr § 113 angenommen? Ich war mir da unsicher bzgl des Vorsatzes
08.09.2025, 15:56
(08.09.2025, 15:50)Berlino24 schrieb: Wieso habt ihr § 113 angenommen? Ich war mir da unsicher bzgl des Vorsatzes
Hab das so verstanden, dass er um die tatsächlichen Unstände wusste, da er ja im Auto saß, es fuhr und er nicht als Straftäter erkannt werden wollte also sich deshalb auch der Maßnahme entzogen hat.
08.09.2025, 15:59
Ok verstehe :) klingt logisch
08.09.2025, 16:35
War in NRW die Einziehung ausgeschlossen?
Und musste man einen Pflichtverteidiger bestellen?
Und musste man einen Pflichtverteidiger bestellen?
08.09.2025, 16:43
War die Anklage in Berlin auch eingeschränkt? Und 303 auch? :/
08.09.2025, 16:46
Wofür habt ihr denn die Nachrichten auf dem Handy gebraucht? Ich wusste nicht so richtig wohin damit…
Und war das ein Verstoß gegen 136 StPO, da nach der Spontanaussage weiter nachfragt wurde oder zu belehren? Ich dachte die wollen da auf eine qualifizierte Belehrung hinaus…
Und brauchte man den Strafantrag irgendwo?😅
Und war das ein Verstoß gegen 136 StPO, da nach der Spontanaussage weiter nachfragt wurde oder zu belehren? Ich dachte die wollen da auf eine qualifizierte Belehrung hinaus…
Und brauchte man den Strafantrag irgendwo?😅



