07.04.2016, 18:26
(07.04.2016, 18:22)Gast schrieb: Hm...ok, ich zum Glück nicht :)
Hast du dann auch was zur vorl. Vollstreckbarkeit geschrieben ?
Ja, aber leider § 794 I Nr. 3 vergessen und das der Teil auf den das Anerkenntnis fällt ohne Sicherheitsleistung und Anwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar ist... zu wenig Zeit leider....
07.04.2016, 18:26
Wenn da steht "Eine Entscheidung über ... ist erlassen", muss man natürlich weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen was dazu schreiben!
07.04.2016, 18:31
(07.04.2016, 18:22)Gast schrieb:(07.04.2016, 17:24)Jupp schrieb:(07.04.2016, 16:59)Gast schrieb: Mist, ich habe auch nicht gewusst, dass die Beauftragung des Schlusseldienstes unter die Vermögensangelegenheiten fällt. :-( Wie seid ihr darauf gekommen? Habe im Palandt gesucht und nichts dazu gefunden..
Mit einer neuen juristischen Methode namens Auslegung :-)
Wortlaut, Systematik, und vorallem Sinn und Zweck der Regelung... bisschen geschwafelt. Mal gucken ob mich das über die 4 Punkte rettet, auch wenn ich GoA verneint hab.
Diese abgefahrene Methode habe ich auch benutzt, kam aber leider zum anderen Ergebnis als du und der BGH.. Hoffe, das ist trotzdem. irgendwie vertretbar.
Ich glaube, es ist für den, der nicht ausgelegt hat nicht so witzig ...
Ich habe jedenfalls einfach über § 105a BGB abgegrenzt, alles was nicht da rein fällt sind Vermögensangelegenheiten .
Gibt ja auch keinen lediglich-rechtlichen Vorteil durch die Tätigkeit. Also Vertrag mit B, wie man es auch nimmt (-).
Hatte den Fall von heute aus Sachsen-Anhalt sonst keiner?
07.04.2016, 18:39
Sie haben doch Beweis erhoben, durch Vernehmung des Zeugen. Der hat aber dazu nichts gesagt. Einen anderen Beweis hat der Kläger nicht angeboten. Bewisfälligkeit.
Das VU hat materielle Rechtskraft bzgl. des Geschehens am 05.01.2015, deshalb war die Klage diesbezüglich wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig.
Wegen § 421 BGB kann die Klägerin noch iHv 8.000€ vollstrecken.
Die Vollstreckung aus dem VU vom 29.07.2015 wird iHd von der Beklagten anerkannten Betrages von 4.000€ für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das VU hat materielle Rechtskraft bzgl. des Geschehens am 05.01.2015, deshalb war die Klage diesbezüglich wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig.
Wegen § 421 BGB kann die Klägerin noch iHv 8.000€ vollstrecken.
Die Vollstreckung aus dem VU vom 29.07.2015 wird iHd von der Beklagten anerkannten Betrages von 4.000€ für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
07.04.2016, 18:44
Das war ne absolute Mistklausur heute in NRW, aber hier mal meine Kurzlösung:
A. Rubrum: Verkackt, da nur "Urteil" geschrieben
B. Tenor: Die Zwangsvollstreckung aus dem VU wird wegen eines Betrages i. H. v. 4000 € für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
C. E-Gründe
I. Zulässigkeit
1. Klageantrag zu 1)
- Statthaftigkeit: Hatte auch lange überlegt, ob ich ne Widerspruchsklage nach § 93 I 3 ZVG nehme, aber dann - wohl zum Glück - doch abgelehnt und § 767 ZPO (in direkter Anwendung) genommen; kurze Abgrenzung zu § 766 ZPO gemacht und Statthaftigkeit mit dem Hinweis verneint, dass der GV noch gar nicht tätig geworden ist und der Kläger ohnehin nur materiell-rechtliche Einwendungen, nämlich § 311 I BGB i. V. m. § 242 BGB (Bindung aus Vorvertrag) und entgegenstehende Vollstreckungsvereinbarung, § 311 I BGB i. V. m. § 242 BGB geltend macht; im Hinblick auf die Vollstreckungsvereinbarung habe ich dann noch kurz erwähnt, dass insoweit streitig sei, ob § 767 ZPO direkt oder analog als Titelgegenklage statthaft ist (mit Arg., dass Vollstreckungsvereinbarung ein Schuldverhältnis sei Titelgegenklage dann rausgekickt)
- Zuständigkeit: Hier gab's meiner Ansicht nach ein Problem, da bezüglich Zuschlagsbeschluss keine Regelung in § 794 ff. ZPO vorhanden; habe hier § 93 I 3 ZVG, I. V. m. §§ 771, 802 ZPO analog angenommen, da Situation bzgl. örtlicher Zuständigkeit insofern vergleichbar als es auch bei Räumungsvollstreckung wegen Möglichkeit richterlicher Augenscheinnahme der Örtlichkeit auf Bezirk ankommt; sachliche Zuständigkeit über § 6 ZPO, da beider dieser Argumentation keine ausschließlicher Gerichtsstand nach § 802 ZPO
- RSB (+)
- (P) Entgegenstehende Rechtskraft, § 322 I ZPO: Geschrieben, dass bei VU gegen Kläger nach § 330 ZPO dann keine Sachentscheidung getroffen wird, wenn Klage zulässig ist und dann halt auch kein Verbrauch bezüglich Antrag und Lebenssachverhalt eingetreten ist; hatte allerdings erhebliche Probleme die Zulässigkeit der seinerzeitigen Klage zu bejahen, aber dann halt mit Rumgeschwafel bejaht
2.Klageantrag zu 2)
- Statthaftigkeit: Titelgegenklage, denn Kläger macht dem VU entgegenstehenden Vergleich nach § 779 BGB geltend (Teilerlassvertrag nach § 397 BGB habe ich nicht angenommen, da in der Regelung ne Gegenleistung - Auszug aus dem Haus - drin war); im Th/P stand, dass in einem solchen Fall die Titelgegenklage statthaft ist; um Teilerfüllung (§ 362 I BGB) ging es ja im Übrigen nicht mehr, da insoweit Anerkenntnis nach § 307 ZPO
- Zuständigkeit, §§ 767 I, 802 ZPO analog
- RSB (+)
II. Begründetheit
1. Klageantrag zu 1): Geht nicht durch, leider habe ich aber den Weg über §§ 985, 986 BGB nicht erkannt, sondern habe an § 242 BGB angeknüpft; dürfte ein grober Fehler sein...
- § 311 I BGB (Vorvertrag) i. V. m. § 242 BGB (-), da Vorvertrag nach § 125 S. 1 i. V. m. § 312 b BGB formunwirksam
- § 311 I BGB (Vollstreckungsvereinbarung) i. V. m. § 242 BGB (-), da dahingehender Vortrag unschlüssig; dass bei einem avisierten Kaufpreis von 275.000 € sich die Beklagte mit einer Anzahlung von 500 € zufrieden geben soll bzw. sich deswegen verpflichten würde, die Räumung zu stoppen, erscheint völlig lebensfremd
2. Klageantrag zu 2)
- (P) Auslegung des Vergleichs, §§ 133, 157 BGB: Sollte der auch zugunsten des Klägers wirken? Habe ich verneint, da erstens Relativität der Schuldverhältnisse (§ 241 II BGB) und zweitens § 421 BGB (der Gläubiger kann die ganze Leistung von jedem der Gesamtschuldner verlangen, daher dürfte der Vertrag dahingehend auszulegen sein, dass die Beklagte weiterhin gegen den Kläger vorgehen möchte)
A. Rubrum: Verkackt, da nur "Urteil" geschrieben
B. Tenor: Die Zwangsvollstreckung aus dem VU wird wegen eines Betrages i. H. v. 4000 € für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
C. E-Gründe
I. Zulässigkeit
1. Klageantrag zu 1)
- Statthaftigkeit: Hatte auch lange überlegt, ob ich ne Widerspruchsklage nach § 93 I 3 ZVG nehme, aber dann - wohl zum Glück - doch abgelehnt und § 767 ZPO (in direkter Anwendung) genommen; kurze Abgrenzung zu § 766 ZPO gemacht und Statthaftigkeit mit dem Hinweis verneint, dass der GV noch gar nicht tätig geworden ist und der Kläger ohnehin nur materiell-rechtliche Einwendungen, nämlich § 311 I BGB i. V. m. § 242 BGB (Bindung aus Vorvertrag) und entgegenstehende Vollstreckungsvereinbarung, § 311 I BGB i. V. m. § 242 BGB geltend macht; im Hinblick auf die Vollstreckungsvereinbarung habe ich dann noch kurz erwähnt, dass insoweit streitig sei, ob § 767 ZPO direkt oder analog als Titelgegenklage statthaft ist (mit Arg., dass Vollstreckungsvereinbarung ein Schuldverhältnis sei Titelgegenklage dann rausgekickt)
- Zuständigkeit: Hier gab's meiner Ansicht nach ein Problem, da bezüglich Zuschlagsbeschluss keine Regelung in § 794 ff. ZPO vorhanden; habe hier § 93 I 3 ZVG, I. V. m. §§ 771, 802 ZPO analog angenommen, da Situation bzgl. örtlicher Zuständigkeit insofern vergleichbar als es auch bei Räumungsvollstreckung wegen Möglichkeit richterlicher Augenscheinnahme der Örtlichkeit auf Bezirk ankommt; sachliche Zuständigkeit über § 6 ZPO, da beider dieser Argumentation keine ausschließlicher Gerichtsstand nach § 802 ZPO
- RSB (+)
- (P) Entgegenstehende Rechtskraft, § 322 I ZPO: Geschrieben, dass bei VU gegen Kläger nach § 330 ZPO dann keine Sachentscheidung getroffen wird, wenn Klage zulässig ist und dann halt auch kein Verbrauch bezüglich Antrag und Lebenssachverhalt eingetreten ist; hatte allerdings erhebliche Probleme die Zulässigkeit der seinerzeitigen Klage zu bejahen, aber dann halt mit Rumgeschwafel bejaht
2.Klageantrag zu 2)
- Statthaftigkeit: Titelgegenklage, denn Kläger macht dem VU entgegenstehenden Vergleich nach § 779 BGB geltend (Teilerlassvertrag nach § 397 BGB habe ich nicht angenommen, da in der Regelung ne Gegenleistung - Auszug aus dem Haus - drin war); im Th/P stand, dass in einem solchen Fall die Titelgegenklage statthaft ist; um Teilerfüllung (§ 362 I BGB) ging es ja im Übrigen nicht mehr, da insoweit Anerkenntnis nach § 307 ZPO
- Zuständigkeit, §§ 767 I, 802 ZPO analog
- RSB (+)
II. Begründetheit
1. Klageantrag zu 1): Geht nicht durch, leider habe ich aber den Weg über §§ 985, 986 BGB nicht erkannt, sondern habe an § 242 BGB angeknüpft; dürfte ein grober Fehler sein...
- § 311 I BGB (Vorvertrag) i. V. m. § 242 BGB (-), da Vorvertrag nach § 125 S. 1 i. V. m. § 312 b BGB formunwirksam
- § 311 I BGB (Vollstreckungsvereinbarung) i. V. m. § 242 BGB (-), da dahingehender Vortrag unschlüssig; dass bei einem avisierten Kaufpreis von 275.000 € sich die Beklagte mit einer Anzahlung von 500 € zufrieden geben soll bzw. sich deswegen verpflichten würde, die Räumung zu stoppen, erscheint völlig lebensfremd
2. Klageantrag zu 2)
- (P) Auslegung des Vergleichs, §§ 133, 157 BGB: Sollte der auch zugunsten des Klägers wirken? Habe ich verneint, da erstens Relativität der Schuldverhältnisse (§ 241 II BGB) und zweitens § 421 BGB (der Gläubiger kann die ganze Leistung von jedem der Gesamtschuldner verlangen, daher dürfte der Vertrag dahingehend auszulegen sein, dass die Beklagte weiterhin gegen den Kläger vorgehen möchte)
07.04.2016, 18:54
(07.04.2016, 17:59)whuup schrieb:(07.04.2016, 17:52)Gast schrieb: Hat irgendjemand den Antrag zu 1) schon wegen entgegenstehender Rechtskraft in der Zulässigkeit rausgekickt? Ob materiell über den Anspruch entschieden wurde oder nicht, ist doch Sache des Klägers wenn er säumig ist und dann noch nichteinmal Einspruch einlegt. Dann kann er doch nicht mit den gleichen Einwendungen ein neues Verfahren anstrengen.
Ansonsten müsste man doch zumindest nach § 767 III Präklusion annehmen, oder? (VU ist erstes Urteil auf Vollstreckungsgegenklage; jetzige Verfahren war zweites Urteil, die Einwendung "Vereinbarung mit Beklagter auf Rückkauf" hätte jedoch schon in der ersten Klage geltend gemacht werden können)
Ich hab das genauso gesehen :):D
Habe es ebenso. Ersten Antrag hab ich bzgl des Für unzulässig erachtet. Bzgl des ersten Einwandes aus der früheren Klage steht diesem Einwand 322 entgegen und bzgl des zweiten Einwandes aufgrund der Vereinbarung vom 7.5.15 ist das LG sachlich unzuständig da das Gericht, das den Titel gewchaffen hat das Amtsgericht Düsseldorf war und nicht das Landgericht.
07.04.2016, 19:04
Ich bin ja fair:
Die Klausur mit dem Leibrentenvertrag von heute:
Die ist im Januar in NRW gelaufen!!!
http://www.forum-zur-letzten-instanz.de/...223&page=5
Vielleicht ist das ja morgen ebenfalls so :D
Link zur Z4 Klausur NRW von damals hier:
http://www.forum-zur-letzten-instanz.de/...223&page=8
Die Klausur mit dem Leibrentenvertrag von heute:
Die ist im Januar in NRW gelaufen!!!
http://www.forum-zur-letzten-instanz.de/...223&page=5
Vielleicht ist das ja morgen ebenfalls so :D
Link zur Z4 Klausur NRW von damals hier:
http://www.forum-zur-letzten-instanz.de/...223&page=8
07.04.2016, 19:08
Es wird bei § 330 ZPO zwar keine Sachentscheidung getroffen, aber der Tenor iVm dem Vortrag des Klägers aus der Klageschrift erwachsen trotzdem in materielle Rechtskraft! Steht im Kommentar. Hätte daß Gericht die Klage lediglich wegen Unzulässigkeit abgewiesen, wäre es gar kein VU gewesen...
07.04.2016, 19:13
Die Klausur mit dem Anwalts Regress lief im Januar in NRW, also morgen eher nicht...
07.04.2016, 19:14