03.12.2024, 18:25
(03.12.2024, 18:20)Klausurbearbeiter schrieb:(03.12.2024, 18:15)Gast001BW schrieb:(03.12.2024, 18:11)jura_brl schrieb: Welche Ansprüche habt ihr jeweils geprüft?
Bzgl. Beklagten zu Ziffer 1): 18 StVG (823 war mir egal, da Mandantin dort das Verschulden hätte nachweisen müssen, also bin ich nicht länger darauf eingegangen)
Bzgl. Beklagte zu Ziffer 2): Direktanspruch 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.....wobei ich mich da recht kurzgehalten habe.
Hat irgendjemand zufällig noch was dazu geschrieben, ob man die Ehefrau des Beklagten zu 1) (Halterin!) durch eine Drittwiderklage in den Prozess miteinbeziehen sollte?
Und wie habt ihr die Sache mit dem „Richterwechsel“ gelöst?
Hab die gleichen Ansprüche + § 823 II iVm Normen aus den StVO wg. Vorwurf mit Handy am Steuer aber auch schnell abgelehnt.
Die Sache mit dem Richterwechsel konnte ich mit meinem Peanutbrain nur im Rahmen der Wiedereinsetzung unterbringen, bei der Frage, ob der R unverschuldet gehandelt hat, weil das Gericht die Berufung nicht fristgemäß weitergeleitet hat. Es ist zwar ultradumm anzunehmen, dass der Richter diese Sendungen erledigt aber ich habe einfach geschrieben, dass dem Gericht auch nicht vorgeworfen werden kann, dass sie über den Fristenablauf und Eilbedürftigkeit in Kenntnis war, weil es nun ein anderer Richter ist. Daher war die Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bzw. in der Zeit, in der es nunmal passiert ist nicht schuldhaft.
laut Urteil OLG Celle zum unzulässigen Teilurteil wäre es da wohl wichtig gewesen. Dass das noch mehr dafür spricht, dass die Ansprüche gegen Fahrer und Haftpflicht nicht voneinander getrennt werden dürfen, weil jetzt sogar ein anderer Richter dran sitzt. Hab ich nicht da eingebaut, sondern bei der Zweckmäßigkeit (Zurückverweisung an das LG, neuer Richter, als Hinweis), weil ich absolut keine Ahnung hatte, wohin damit
03.12.2024, 18:25
Ja gut... hab die Statthaftigkeit der Berufung gegen beide Urteile bejaht und komplett durchgeprüft. Hab mich zwar an dem Teilanerkenntnis gestört aber wusste nicht wie ich das lösen soll. Und beim Teilurteil nicht gesehen, dass das bereits unzulässig war
03.12.2024, 18:27
LS:
-Mandantenbegehren, Berufung nur gegen Teilurteil hinsichtlich B (macht mit Blick auf 538 2 Nr 4 ZPO auch Sinn, dazu gleich)
Zulässigkeit Berufung
Wiedereinsetzung… Nur Verschulden des Anwalts prüfen also Orgaverschulden und Überwachungspflichten etc. (50, 85 ZPO) Wo sie klicken musste nicht so wichtig (oder?).
- Begründetheit Maßstab 513- materiell-rechtliche Verletzung und Verfahrensverletzung (546ZPO)
Materiell-rechtlich: hier genau differenzieren zwischen Anspruch dem Grunde nach und Amspruch der Höhe nach.
Dem Grunde nach… 18 I StVG aber Verschulden? (Jetzt wurde es bei mir wild)
Welche Möglichkeiten hat Mandantin überhaupt noch, verschulden in Berufung nachzuweisen? 529 ZPO. Bei Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Tatsachen.
1. Unrichtigkeit wegen Verwertung des StA-Gutachtens. Nach 411a ZPO zulässig zumindest hinsichtlich der Frage der Geschwindigkeit 3 StVG. Nicht abgeschlossenes Verfahren egal-Norm dient Verfahrensbeschleunigung. Damit kein Angriff auf die Feststellung des Tempos möglich.
2. Unvollständigkeit. Aber Tatsachenerhebung unvollständig (Rechtsfahrgebot 2 Ans2 StVG). Beide hier auch Beweis angeboten. Auch das kann Verschulden begründen, daher neue Tatsachen möglich. Gutachten von Frau XY kann eingebracht werden, 531 Abs. 2 Nr.1 ZPO.
Verschulden damit (+) hier bisschen über Gutachten labern. Aber natürlich nur erweiterter Parteivortrag.
Mitverschulden 18 Abs3, 17 Abs 1 und 3StVG (-). Zwar nicht Idealfahrerin, aber Sorgfalt gewahrt, das reicht.
Anspruch dem Grunde nach (+)
Anspruch der Höhe nach… Schmerzensgeld war laut Vermerk ok. Reparatur… Schadensminderungspflicht etc. aber nicht groß diskutieren, weil für die Berufung egal 538 Abs. 2 Nr.4. Laut SV noch nicht entscheidungsreif, noch Beweisprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Verweises an andere Werkstatt bei Verfahren gegen Versicherung.
Verfahrensverletzung… 546 ZPO in Verbindung mit Art. 103 GG- rechtliches Gehör. Deshalb war 321a ZPO ausgeschlossen ;) habe ich mangels Zeit einfach mal bejaht.
Zweckmäßigkeit: Wiedereinsetzung+Berufung mit Antrag auf Zurückweisung. VSA 707,719 nicht vergessen. Als neue Anwälte in beiden Verfahren anzeigen! (LG habe ich vergessen).
-Mandantenbegehren, Berufung nur gegen Teilurteil hinsichtlich B (macht mit Blick auf 538 2 Nr 4 ZPO auch Sinn, dazu gleich)
Zulässigkeit Berufung
Wiedereinsetzung… Nur Verschulden des Anwalts prüfen also Orgaverschulden und Überwachungspflichten etc. (50, 85 ZPO) Wo sie klicken musste nicht so wichtig (oder?).
- Begründetheit Maßstab 513- materiell-rechtliche Verletzung und Verfahrensverletzung (546ZPO)
Materiell-rechtlich: hier genau differenzieren zwischen Anspruch dem Grunde nach und Amspruch der Höhe nach.
Dem Grunde nach… 18 I StVG aber Verschulden? (Jetzt wurde es bei mir wild)
Welche Möglichkeiten hat Mandantin überhaupt noch, verschulden in Berufung nachzuweisen? 529 ZPO. Bei Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Tatsachen.
1. Unrichtigkeit wegen Verwertung des StA-Gutachtens. Nach 411a ZPO zulässig zumindest hinsichtlich der Frage der Geschwindigkeit 3 StVG. Nicht abgeschlossenes Verfahren egal-Norm dient Verfahrensbeschleunigung. Damit kein Angriff auf die Feststellung des Tempos möglich.
2. Unvollständigkeit. Aber Tatsachenerhebung unvollständig (Rechtsfahrgebot 2 Ans2 StVG). Beide hier auch Beweis angeboten. Auch das kann Verschulden begründen, daher neue Tatsachen möglich. Gutachten von Frau XY kann eingebracht werden, 531 Abs. 2 Nr.1 ZPO.
Verschulden damit (+) hier bisschen über Gutachten labern. Aber natürlich nur erweiterter Parteivortrag.
Mitverschulden 18 Abs3, 17 Abs 1 und 3StVG (-). Zwar nicht Idealfahrerin, aber Sorgfalt gewahrt, das reicht.
Anspruch dem Grunde nach (+)
Anspruch der Höhe nach… Schmerzensgeld war laut Vermerk ok. Reparatur… Schadensminderungspflicht etc. aber nicht groß diskutieren, weil für die Berufung egal 538 Abs. 2 Nr.4. Laut SV noch nicht entscheidungsreif, noch Beweisprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Verweises an andere Werkstatt bei Verfahren gegen Versicherung.
Verfahrensverletzung… 546 ZPO in Verbindung mit Art. 103 GG- rechtliches Gehör. Deshalb war 321a ZPO ausgeschlossen ;) habe ich mangels Zeit einfach mal bejaht.
Zweckmäßigkeit: Wiedereinsetzung+Berufung mit Antrag auf Zurückweisung. VSA 707,719 nicht vergessen. Als neue Anwälte in beiden Verfahren anzeigen! (LG habe ich vergessen).
03.12.2024, 18:29
Ich habe leider auch sehr wenig verarbeiten können und ärger mich im Nachhinein darüber..
Hoffentlich werden die nächsten Klausuren besser!🍀
Wie habt ihr das denn mit dem neuen Privatgutachten gehandhabt? Irgendwie habe ich mich da an der Beweislast gestört..
Zu dem Widerspruch habe ich auch geschrieben, dass es ein Verfahrensfehler ist, dass im Urteil keine Begründung dazu stand.
Hoffentlich werden die nächsten Klausuren besser!🍀
Wie habt ihr das denn mit dem neuen Privatgutachten gehandhabt? Irgendwie habe ich mich da an der Beweislast gestört..
Zu dem Widerspruch habe ich auch geschrieben, dass es ein Verfahrensfehler ist, dass im Urteil keine Begründung dazu stand.
03.12.2024, 18:29
(03.12.2024, 18:20)Klausurbearbeiter schrieb:(03.12.2024, 18:15)Gast001BW schrieb:(03.12.2024, 18:11)jura_brl schrieb: Welche Ansprüche habt ihr jeweils geprüft?
Bzgl. Beklagten zu Ziffer 1): 18 StVG (823 war mir egal, da Mandantin dort das Verschulden hätte nachweisen müssen, also bin ich nicht länger darauf eingegangen)
Bzgl. Beklagte zu Ziffer 2): Direktanspruch 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.....wobei ich mich da recht kurzgehalten habe.
Hat irgendjemand zufällig noch was dazu geschrieben, ob man die Ehefrau des Beklagten zu 1) (Halterin!) durch eine Drittwiderklage in den Prozess miteinbeziehen sollte?
Und wie habt ihr die Sache mit dem „Richterwechsel“ gelöst?
Hab die gleichen Ansprüche + § 823 II iVm Normen aus den StVO wg. Vorwurf mit Handy am Steuer aber auch schnell abgelehnt.
Die Sache mit dem Richterwechsel konnte ich mit meinem Peanutbrain nur im Rahmen der Wiedereinsetzung unterbringen, bei der Frage, ob der R unverschuldet gehandelt hat, weil das Gericht die Berufung nicht fristgemäß weitergeleitet hat. Es ist zwar ultradumm anzunehmen, dass der Richter diese Sendungen erledigt aber ich habe einfach geschrieben, dass dem Gericht auch nicht vorgeworfen werden kann, dass sie über den Fristenablauf und Eilbedürftigkeit in Kenntnis war, weil es nun ein anderer Richter ist. Daher war die Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bzw. in der Zeit, in der es nunmal passiert ist nicht schuldhaft.
Edit: und bei der Halterin habe ich kurz in der Zweckmäßigkeit geschrieben, dass eine Klageerweiterung nicht sinnvoll ist, da man diese Ansprüche auch gegen die Versicherung durchsetzen könne. Das war ungefähr 90 Sekunden vor der Abgabe, daher hatte ich nicht mehr viel Zeit zum begründen.
Wieso genau den Anspruch gegen die Versicherung aus der Halterhaftung? Es ging vermutlich eher um die Haftpflichtversicherung des Fahrers? Also müsste da 18 in der AGL eigentlich erwähnt sein oder?
Und bist du zu einem non liquet gekommen I’m Rahmen des 18? Oder abgelehnt?
03.12.2024, 18:33
.
03.12.2024, 18:33
(03.12.2024, 18:27)Lalal schrieb: LS:
-Mandantenbegehren, Berufung nur gegen Teilurteil hinsichtlich B (macht mit Blick auf 538 2 Nr 4 ZPO auch Sinn, dazu gleich)
Zulässigkeit Berufung
Wiedereinsetzung… Nur Verschulden des Anwalts prüfen also Orgaverschulden und Überwachungspflichten etc. (50, 85 ZPO) Wo sie klicken musste nicht so wichtig (oder?).
- Begründetheit Maßstab 513- materiell-rechtliche Verletzung und Verfahrensverletzung (546ZPO)
Materiell-rechtlich: hier genau differenzieren zwischen Anspruch dem Grunde nach und Amspruch der Höhe nach.
Dem Grunde nach… 18 I StVG aber Verschulden? (Jetzt wurde es bei mir wild)
Welche Möglichkeiten hat Mandantin überhaupt noch, verschulden in Berufung nachzuweisen? 529 ZPO. Bei Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Tatsachen.
1. Unrichtigkeit wegen Verwertung des StA-Gutachtens. Nach 411a ZPO zulässig zumindest hinsichtlich der Frage der Geschwindigkeit 3 StVG. Nicht abgeschlossenes Verfahren egal-Norm dient Verfahrensbeschleunigung. Damit kein Angriff auf die Feststellung des Tempos möglich.
2. Unvollständigkeit. Aber Tatsachenerhebung unvollständig (Rechtsfahrgebot 2 Ans2 StVG). Beide hier auch Beweis angeboten. Auch das kann Verschulden begründen, daher neue Tatsachen möglich. Gutachten von Frau XY kann eingebracht werden, 531 Abs. 2 Nr.1 ZPO.
Verschulden damit (+) hier bisschen über Gutachten labern. Aber natürlich nur erweiterter Parteivortrag.
Mitverschulden 18 Abs3, 17 Abs 1 und 3StVG (-). Zwar nicht Idealfahrerin, aber Sorgfalt gewahrt, das reicht.
Anspruch dem Grunde nach (+)
Anspruch der Höhe nach… Schmerzensgeld war laut Vermerk ok. Reparatur… Schadensminderungspflicht etc. aber nicht groß diskutieren, weil für die Berufung egal 538 Abs. 2 Nr.4. Laut SV noch nicht entscheidungsreif, noch Beweisprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Verweises an andere Werkstatt bei Verfahren gegen Versicherung.
Verfahrensverletzung… 546 ZPO in Verbindung mit Art. 103 GG- rechtliches Gehör. Deshalb war 321a ZPO ausgeschlossen ;) habe ich mangels Zeit einfach mal bejaht.
Zweckmäßigkeit: Wiedereinsetzung+Berufung mit Antrag auf Zurückweisung. VSA 707,719 nicht vergessen. Als neue Anwälte in beiden Verfahren anzeigen! (LG habe ich vergessen).
ich habe das genau so circa :)
03.12.2024, 18:35
(03.12.2024, 18:29)refinberlin schrieb:(03.12.2024, 18:20)Klausurbearbeiter schrieb:(03.12.2024, 18:15)Gast001BW schrieb:(03.12.2024, 18:11)jura_brl schrieb: Welche Ansprüche habt ihr jeweils geprüft?
Bzgl. Beklagten zu Ziffer 1): 18 StVG (823 war mir egal, da Mandantin dort das Verschulden hätte nachweisen müssen, also bin ich nicht länger darauf eingegangen)
Bzgl. Beklagte zu Ziffer 2): Direktanspruch 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.....wobei ich mich da recht kurzgehalten habe.
Hat irgendjemand zufällig noch was dazu geschrieben, ob man die Ehefrau des Beklagten zu 1) (Halterin!) durch eine Drittwiderklage in den Prozess miteinbeziehen sollte?
Und wie habt ihr die Sache mit dem „Richterwechsel“ gelöst?
Hab die gleichen Ansprüche + § 823 II iVm Normen aus den StVO wg. Vorwurf mit Handy am Steuer aber auch schnell abgelehnt.
Die Sache mit dem Richterwechsel konnte ich mit meinem Peanutbrain nur im Rahmen der Wiedereinsetzung unterbringen, bei der Frage, ob der R unverschuldet gehandelt hat, weil das Gericht die Berufung nicht fristgemäß weitergeleitet hat. Es ist zwar ultradumm anzunehmen, dass der Richter diese Sendungen erledigt aber ich habe einfach geschrieben, dass dem Gericht auch nicht vorgeworfen werden kann, dass sie über den Fristenablauf und Eilbedürftigkeit in Kenntnis war, weil es nun ein anderer Richter ist. Daher war die Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bzw. in der Zeit, in der es nunmal passiert ist nicht schuldhaft.
Edit: und bei der Halterin habe ich kurz in der Zweckmäßigkeit geschrieben, dass eine Klageerweiterung nicht sinnvoll ist, da man diese Ansprüche auch gegen die Versicherung durchsetzen könne. Das war ungefähr 90 Sekunden vor der Abgabe, daher hatte ich nicht mehr viel Zeit zum begründen.
Wieso genau den Anspruch gegen die Versicherung aus der Halterhaftung? Es ging vermutlich eher um die Haftpflichtversicherung des Fahrers? Also müsste da 18 in der AGL eigentlich erwähnt sein oder?
Und bist du zu einem non liquet gekommen I’m Rahmen des 18? Oder abgelehnt?
Ich glaube, dass man gegen die Haftpflichtversicherung des Fahrers nicht direkt vorgehen kann....§ 115 VVG ist eher für die Halterhaftung....hoffe ich zumindest...
03.12.2024, 18:43
(03.12.2024, 18:29)refinberlin schrieb:(03.12.2024, 18:20)Klausurbearbeiter schrieb:(03.12.2024, 18:15)Gast001BW schrieb:(03.12.2024, 18:11)jura_brl schrieb: Welche Ansprüche habt ihr jeweils geprüft?
Bzgl. Beklagten zu Ziffer 1): 18 StVG (823 war mir egal, da Mandantin dort das Verschulden hätte nachweisen müssen, also bin ich nicht länger darauf eingegangen)
Bzgl. Beklagte zu Ziffer 2): Direktanspruch 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.....wobei ich mich da recht kurzgehalten habe.
Hat irgendjemand zufällig noch was dazu geschrieben, ob man die Ehefrau des Beklagten zu 1) (Halterin!) durch eine Drittwiderklage in den Prozess miteinbeziehen sollte?
Und wie habt ihr die Sache mit dem „Richterwechsel“ gelöst?
Hab die gleichen Ansprüche + § 823 II iVm Normen aus den StVO wg. Vorwurf mit Handy am Steuer aber auch schnell abgelehnt.
Die Sache mit dem Richterwechsel konnte ich mit meinem Peanutbrain nur im Rahmen der Wiedereinsetzung unterbringen, bei der Frage, ob der R unverschuldet gehandelt hat, weil das Gericht die Berufung nicht fristgemäß weitergeleitet hat. Es ist zwar ultradumm anzunehmen, dass der Richter diese Sendungen erledigt aber ich habe einfach geschrieben, dass dem Gericht auch nicht vorgeworfen werden kann, dass sie über den Fristenablauf und Eilbedürftigkeit in Kenntnis war, weil es nun ein anderer Richter ist. Daher war die Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bzw. in der Zeit, in der es nunmal passiert ist nicht schuldhaft.
Edit: und bei der Halterin habe ich kurz in der Zweckmäßigkeit geschrieben, dass eine Klageerweiterung nicht sinnvoll ist, da man diese Ansprüche auch gegen die Versicherung durchsetzen könne. Das war ungefähr 90 Sekunden vor der Abgabe, daher hatte ich nicht mehr viel Zeit zum begründen.
Wieso genau den Anspruch gegen die Versicherung aus der Halterhaftung? Es ging vermutlich eher um die Haftpflichtversicherung des Fahrers? Also müsste da 18 in der AGL eigentlich erwähnt sein oder?
Und bist du zu einem non liquet gekommen I’m Rahmen des 18? Oder abgelehnt?
Es ging um die Kfz-Haftpflichtversicherung der Halterin bei uns(BW), wenn ich nicht alles falsch gemacht habe. Wenn doch, dann naja...
Und dann § 18 Abs. 1 StVG, genau. Dort kann es aber kein non liquet in dem Sinne geben, da das Verschulden vermutet wird. Ich weiß nicht, da muss man evtl. mit dem Wortlaut bisschen argumentieren um es darzulegen aber ist hM.
Bei Bildung der Haftungsquote nach § 17 Abs. 2 bin ich dann auf 50/50 aufgrund der Betriebsgefahr der gleichartigen Fahrzeuge gekommen. Dann war wohl nMm. der Reduzierung der Haftungsquote des F auf 0 wg. § 17 Abs. 3 StVG zu problematisieren, da aus dem Gutachten hervorging, dass er übersorgfältig war. Obwohl ich oben die Verwertbarkeit des Gutachtens abgelehnt hatte, habe ich es hier trotzdem herangezogen, weil die Gefahr groß war, dass ein neuer Gutachter genauso befindet(es lag ja kein konkreter Vorwurf an der Unrichtigkeit fest) und auch, weil es dennoch ein Gutachten war und man alles durchprüfen sollte.
03.12.2024, 18:59
.