07.03.2024, 16:57
Warum keine Anfechtung des Bürgschaftsvertrags?
Ich habe diesbezüglich die Anfechtung nach § 119 I BGB durchgehen lassen, Irrtum über die Rechtsfolgen, weil plötzlich das Darlehen anders verwendet werden durfte und daher die von ihm geglaubte Sicherung durch den Erwerb der Immobilie nicht mehr bestand
Ich habe diesbezüglich die Anfechtung nach § 119 I BGB durchgehen lassen, Irrtum über die Rechtsfolgen, weil plötzlich das Darlehen anders verwendet werden durfte und daher die von ihm geglaubte Sicherung durch den Erwerb der Immobilie nicht mehr bestand
07.03.2024, 17:08
(07.03.2024, 16:57)0722NRW schrieb: Warum keine Anfechtung des Bürgschaftsvertrags?
Ich habe diesbezüglich die Anfechtung nach § 119 I BGB durchgehen lassen, Irrtum über die Rechtsfolgen, weil plötzlich das Darlehen anders verwendet werden durfte und daher die von ihm geglaubte Sicherung durch den Erwerb der Immobilie nicht mehr bestand
Und was hast du mit der UWE gemacht?
07.03.2024, 17:08
(07.03.2024, 16:57)0722NRW schrieb: Warum keine Anfechtung des Bürgschaftsvertrags?
Ich habe diesbezüglich die Anfechtung nach § 119 I BGB durchgehen lassen, Irrtum über die Rechtsfolgen, weil plötzlich das Darlehen anders verwendet werden durfte und daher die von ihm geglaubte Sicherung durch den Erwerb der Immobilie nicht mehr bestand
Wie gesagt, ich habe heute wenig aus Überzeugung geschrieben. Bin mir bei meiner Lösung überhaupt nicht sicher.
Bei mir war diesbezüglich das Argument, dass er ja eine selbstschuldnerische Bürgschaft unterschrieben hat und seiner direkten Inanspruchnahme deshalb auch nicht verhindert worden wäre, wenn das Darlehen mit der Immobilie gesichert wäre. Der Darlehensvertrag selbst wurde ja auch schon nicht dinglich mit einer Hypothek oder Grundschuld auf die Immobilie abgesichert und das war ihm auch bekannt, als er die Bürgschaft unterschrieben hatte. Er wurde ja auch umfassend vom Notar aufgeklärt.
07.03.2024, 17:09
(07.03.2024, 16:46)JoshNRW schrieb: Z3 NRW Gerichtliche Entscheidung in ZV (mit Kosten, vV und natürlich Tatbestand)
Die Tochter des Klägers ist GF der I-GmbH.
Die I-GmbH schließt mit der K-GmbH einen Darlehensvertrag über 250.000,- Euro.
Für die K-GmbH unterschreibt der Ehemann der GF der K-GmbH "für die K-GmbH".
De Ehemann hat dafür schriftliche Generalvollmacht.
Die K-GmbH befindet sich zu dieser Zeit in der Liquidation mit entsprechendem Vermerk im HR, später wird die Fortführung der K-GmbH beschlossen. In dem Darlehensvertrag steht eine Zweckbindung für den Kauf einer Immobilie. Zu diesem Kauf kommt es aber nicht.
Der Ehemann (K-GmbH) teilt der Tochter des Klägers in einer Textnachricht mit, dass ein weiteres Darlehen durch die K-GmbH von einer Sicherheit abhängig durch ihre Eltern abhängig ist. Der Kläger unterschreibt daraufhin eine notarielle Bürgschaftserklärung zusammen (also in einer Urkunde) mit einer not. UWE. Die not. UWE bezieht sich hinsichtlich des Umfangs auf Ziffer 2 der Urkunde, dort steht die Bürgschaftssumme von 250.000,-, Schuldner und Gläubiger usw. Die K-GmbH lässt sich eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen, nachdem das Darlehen fällig war, eine zwischenzeitlich vereinbarte Stundungsfrist abgelaufen war und die I-GmbH nicht gezahlt hat.
Der Kläger stellt zwei Anträge. 1. Unzulässigkeit der ZV erklären. 2. Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung.
Er führt an, dass der Darlehensvertrag nicht wirksam sei, weil die K-GmbH nicht ordnungsgemäß vertreten war. Dass die K-GmbH in Liquidation war. Dass er zur Abgabe der Bürgschaft und der not. UWE gedrängt worden sei, weil ein weiteres Darlehen von der Sicherheit abhängig war, dass er sich über das Risiko geirrt hat, dass er davon ausging, die Immobilie sei werthaltiger, dass das Darlehen zweckgebunden war, aber es nicht zum Kauf kam und vielleicht noch ein paar andere Sachen, die mir jetzt aber nicht mehr einfallen.
Das schreibt er der Beklagten (K-GmbH) vor der Klage auch. alles und erklärt, dass er sich wegen der ganzen Einwände nicht mehr an die Vereinbarung gebunden fühlt.
War auch heute wieder sehr viel zu schreiben. Eigentlich konnte man es gar nicht schaffen alles ansatzweise strukturiert abzuarbeiten.
Habe die Klage vollständig abgewiesen, aber nicht mit Überzeugung oder sicherem Wissen.
Dazu den 767 ZPO wegen der Bürgschaftserklärung (viele mat. Einwände gegen den Anspruch), den 767 analog weil er ja auch meinte, die not. UWE wäre wegen Täuschung und Irrtum unwirksam und die Titelherausgabe nach § 371 BGB analog.
Bei mir war die Bürgschaftserklärung wirksam, die not. UWW bestimmt und konkret, die Zweckbindung bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft unerheblich, kein 138 BGB, keine Anfechtungsgrund (bei der not. UWE eh nicht möglich.
Hab es auch so
07.03.2024, 17:11
Ich hab 767 I (+) wegen der zweckänderung und alles andere auch geprüft und abgelehnt, weil im bearbeitervermerk ja ausdrücklich stand, man soll unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen.
767 I analog (-), da 142 BGB nicht geht, weil keine WE
767 I analog (-), da 142 BGB nicht geht, weil keine WE
07.03.2024, 17:12
(07.03.2024, 17:11)RefNRW032024 schrieb: Ich hab 767 I (+) wegen der zweckänderung und alles andere auch geprüft und abgelehnt, weil im bearbeitervermerk ja ausdrücklich stand, man soll unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen.
767 I analog (-), da 142 BGB nicht geht, weil keine WE
Also dann im Tenor Teilabweisung
07.03.2024, 17:13
(07.03.2024, 17:11)RefNRW032024 schrieb: Ich hab 767 I (+) wegen der zweckänderung und alles andere auch geprüft und abgelehnt, weil im bearbeitervermerk ja ausdrücklich stand, man soll unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen.
767 I analog (-), da 142 BGB nicht geht, weil keine WE
Wie war dann dein Tenor in der Hauptsache?
07.03.2024, 17:13
(07.03.2024, 16:57)0722NRW schrieb: Warum keine Anfechtung des Bürgschaftsvertrags?
Ich habe diesbezüglich die Anfechtung nach § 119 I BGB durchgehen lassen, Irrtum über die Rechtsfolgen, weil plötzlich das Darlehen anders verwendet werden durfte und daher die von ihm geglaubte Sicherung durch den Erwerb der Immobilie nicht mehr bestand
Ich hab das abgelehnt, weil ja auch nie eine Sicherung bestanden hat. Die bloße Möglichkeit hab ich nicht ausreichen lassen und einen bloßen Motivirrtum angenommen
07.03.2024, 17:17
(07.03.2024, 17:13)tosawyer schrieb:(07.03.2024, 17:11)RefNRW032024 schrieb: Ich hab 767 I (+) wegen der zweckänderung und alles andere auch geprüft und abgelehnt, weil im bearbeitervermerk ja ausdrücklich stand, man soll unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen.
767 I analog (-), da 142 BGB nicht geht, weil keine WE
Wie war dann dein Tenor in der Hauptsache?
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde … wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung an den Kläger herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Kosten trägt die Beklagte (weil der Kläger ja sein eigl Ziel erreicht hat und nach Kaiser ist dann volle Kosten auf die Beklagte)
07.03.2024, 17:30
Ist die Anfechtungsfrist nicht abgelaufen?