11.09.2020, 15:16
(11.09.2020, 15:12)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:07)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:00)Gast schrieb:(11.09.2020, 14:39)Gast schrieb:(11.09.2020, 14:13)Gast schrieb: Revision.
Der Fall
https://examensgerecht.de/spice/
Problematik der Begründungsfrist weil nicht durch Anwalt aber kein fristbeginn weil Richterin nicht unterschrieben hat. Keine verhinderung
Habe nur 338 Nr 7 als abs. RevGrund weil Urteil nicht von allen unterzeichnet. Ansonsten nur 337 wegen 228 II stpo
unzuständiges Gericht aber 269
Und kein 222, 13 StGB
M/G sagt Friszbeginn + da fehlende Unterschrift Zustellung nicht verhindert sondern nur Mangel des Urteils ist und iRd 338 revisibel.
+1
+ 1 sonst hätte man ja den verwerfungsbeschluss nicht richtig prüfen müssen, den es hier in Berlin zumindest gab?
Gab es in nrw auch. Hab den aber nur ganz kurz erwähnt und unten beim Antrag in der ZMK
Wieso nur kurz? War da nicht auch das Problem mit dem Verteidiger und Art 6 emrk? Wiedereinsetzung mangels Verschulden? Bin unsicher, ob ich den Kommentar falsch verstanden habe?
11.09.2020, 15:19
Ich habe Wiedereinsetzung beantragt weil sie nicht über die neue Beiordnung entschieden haben
11.09.2020, 15:19
(11.09.2020, 15:16)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:12)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:07)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:00)Gast schrieb:(11.09.2020, 14:39)Gast schrieb: M/G sagt Friszbeginn + da fehlende Unterschrift Zustellung nicht verhindert sondern nur Mangel des Urteils ist und iRd 338 revisibel.
+1
+ 1 sonst hätte man ja den verwerfungsbeschluss nicht richtig prüfen müssen, den es hier in Berlin zumindest gab?
Gab es in nrw auch. Hab den aber nur ganz kurz erwähnt und unten beim Antrag in der ZMK
Wieso nur kurz? War da nicht auch das Problem mit dem Verteidiger und Art 6 emrk? Wiedereinsetzung mangels Verschulden? Bin unsicher, ob ich den Kommentar falsch verstanden habe?
143a II und deshalb geht der Antrag nach 44ff
11.09.2020, 15:22
(11.09.2020, 15:19)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:16)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:12)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:07)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:00)Gast schrieb: +1
+ 1 sonst hätte man ja den verwerfungsbeschluss nicht richtig prüfen müssen, den es hier in Berlin zumindest gab?
Gab es in nrw auch. Hab den aber nur ganz kurz erwähnt und unten beim Antrag in der ZMK
Wieso nur kurz? War da nicht auch das Problem mit dem Verteidiger und Art 6 emrk? Wiedereinsetzung mangels Verschulden? Bin unsicher, ob ich den Kommentar falsch verstanden habe?
143a II und deshalb geht der Antrag nach 44ff
+1
11.09.2020, 15:32
(11.09.2020, 15:16)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:12)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:07)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:00)Gast schrieb:(11.09.2020, 14:39)Gast schrieb: M/G sagt Friszbeginn + da fehlende Unterschrift Zustellung nicht verhindert sondern nur Mangel des Urteils ist und iRd 338 revisibel.
+1
+ 1 sonst hätte man ja den verwerfungsbeschluss nicht richtig prüfen müssen, den es hier in Berlin zumindest gab?
Gab es in nrw auch. Hab den aber nur ganz kurz erwähnt und unten beim Antrag in der ZMK
Wieso nur kurz? War da nicht auch das Problem mit dem Verteidiger und Art 6 emrk? Wiedereinsetzung mangels Verschulden? Bin unsicher, ob ich den Kommentar falsch verstanden habe?
Kannte diese Konstellation halt nicht. Und wegen der Wiedereinsetzung wäre der Beschluss ja schon deshalb aufzuheben, weil er die Frist dann nicht versäumt hätte und der Beschluss quasi fehlerhaft ergangen ist. Musste mir dort irgendwas zurechtlegend damit die Revision war
11.09.2020, 15:40
(11.09.2020, 15:22)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:19)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:16)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:12)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:07)Gast schrieb: + 1 sonst hätte man ja den verwerfungsbeschluss nicht richtig prüfen müssen, den es hier in Berlin zumindest gab?
Gab es in nrw auch. Hab den aber nur ganz kurz erwähnt und unten beim Antrag in der ZMK
Wieso nur kurz? War da nicht auch das Problem mit dem Verteidiger und Art 6 emrk? Wiedereinsetzung mangels Verschulden? Bin unsicher, ob ich den Kommentar falsch verstanden habe?
143a II und deshalb geht der Antrag nach 44ff
+1
Hab ich ja auch aber irgendwas hat unsere Konstellation auch mit nem richterlichen Verhalten zu tun was gegen die emrk verstößt, wenn ich den Kommentar richtig gelesen habe, das kann ich nicht mehr zuordnen und dachte jemand hat es auch. Aber ist wahrscheinlich egal, weil es eh nur auf die 143a.. ankommt. Wollte keine Verwirrung stiften.
11.09.2020, 15:52
(11.09.2020, 15:16)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:12)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:07)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:00)Gast schrieb:(11.09.2020, 14:39)Gast schrieb: M/G sagt Friszbeginn + da fehlende Unterschrift Zustellung nicht verhindert sondern nur Mangel des Urteils ist und iRd 338 revisibel.
+1
+ 1 sonst hätte man ja den verwerfungsbeschluss nicht richtig prüfen müssen, den es hier in Berlin zumindest gab?
Gab es in nrw auch. Hab den aber nur ganz kurz erwähnt und unten beim Antrag in der ZMK
Wieso nur kurz? War da nicht auch das Problem mit dem Verteidiger und Art 6 emrk? Wiedereinsetzung mangels Verschulden? Bin unsicher, ob ich den Kommentar falsch verstanden habe?
Hab es auch so gemacht. Wiedereinsetzung wegen Verschulden abgelehnt und über 346 ii geprüft. Dann absolut 338 ne 5 (-) aber 339 nr 7 (+) wegen fehlender Unterschrift. 337 mit Art 6 emrk und faires Verfahren bejaht sowie 337 mit 265 iv bejaht. 337 mit 229 und 228 abgelehnt.
222,13 abgelehnt und leider 323c mangels Vorsatzes auch
11.09.2020, 16:47
Ich meine im Kommentar stand bei 346 II das das ein Rechtsmittel sui generis ist und man bei Fehlern die trotzdem die sofortige Beschwerde mach 311 StPO einlegt. Also wenn der verwerfungsbeschluss fehlerhaft ist (was er war) Wiedereinsetzung beantragen oder aber es wird von Amts wegen geprüft. Wird das Gericht auch wahrscheinlich tun da der Fehler aus der Sphäre des Gerichts kam. Sicherheitshalber kann man den Antrag aber trotzdem stellen.
Verwerfungsbeschluss war fehlerhaft da kein neuer pflichtverteidiger nach dem Antrag vom 18.8 beigeordnet wurde.
Zulässigkeit daher +
Begründetheit
338 Nr. 5 wegen 145 I Satz 2. hier hatte das Gericht Ermessen die verhandlung auszusetzen. Aber Ermessen gilt nicht uneingeschränkt ( im Kommentar stand irgendwas mit Konfliktlösung bei 145) Gericht hat nicht gefragt ob der Zeuge auch an einem anderen Tag noch zur Verfügung stehen könnte. Was aber möglich gewesen wäre.Daher Ermessen fehlerhaft.338 Nr. 5+
338 Nr. 7 auch +, da das Urteil vollständig zu den Akten gelangen muss nach 275 und es nicht vollständig ist wenn weil nur 2 von3 Unterschriften. Wechsel zur Staatsanwalt ist kein Grund laut Kommentar.
Sachrüge
Habe 222,13 bejaht. Objektiver Sorgfaltspflichtverstoß weil er auch wenn er die wissenschaftliche Zusammensetzung nicht kannte wusste dass es “hartes Zeug” ist und man jemanden nicht bewusstlos vorher brechend liegend lässt. Garantestellung aus ingerenz auch +
Verwerfungsbeschluss war fehlerhaft da kein neuer pflichtverteidiger nach dem Antrag vom 18.8 beigeordnet wurde.
Zulässigkeit daher +
Begründetheit
338 Nr. 5 wegen 145 I Satz 2. hier hatte das Gericht Ermessen die verhandlung auszusetzen. Aber Ermessen gilt nicht uneingeschränkt ( im Kommentar stand irgendwas mit Konfliktlösung bei 145) Gericht hat nicht gefragt ob der Zeuge auch an einem anderen Tag noch zur Verfügung stehen könnte. Was aber möglich gewesen wäre.Daher Ermessen fehlerhaft.338 Nr. 5+
338 Nr. 7 auch +, da das Urteil vollständig zu den Akten gelangen muss nach 275 und es nicht vollständig ist wenn weil nur 2 von3 Unterschriften. Wechsel zur Staatsanwalt ist kein Grund laut Kommentar.
Sachrüge
Habe 222,13 bejaht. Objektiver Sorgfaltspflichtverstoß weil er auch wenn er die wissenschaftliche Zusammensetzung nicht kannte wusste dass es “hartes Zeug” ist und man jemanden nicht bewusstlos vorher brechend liegend lässt. Garantestellung aus ingerenz auch +
11.09.2020, 17:01
Hat noch jemand 201a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB bejaht?
Hab nämlich 323c vergessen und so einen unnötigen Tatbestand geprüft.
Hab nämlich 323c vergessen und so einen unnötigen Tatbestand geprüft.
11.09.2020, 17:03