08.06.2020, 20:33
(08.06.2020, 20:23)Gast schrieb: Kann mir jemand erklären was KONKRET die Pflichtverletzung aus dem Verwahrungsvertrag wäre?
Ich meine gelesen zu haben, dass die Hauptpflicht bei der Verwahrung auch eine Obhutspflicht beinhaltet. Diese ist verletzt, wenn die Sache zerstört, beschädigt oä ist. Da das im Endeffekt gegeben war, habe ich das bejaht.
Je länger ich drüber nachdenke umso weniger gefällt mir das. Ist wohl keine Pflichtverletzung 24 Pferde auf eine Weide zu stellen, auch nicht mit Hufeisen und unbeobachtet :dodgy:
08.06.2020, 20:49
(08.06.2020, 20:33)Gast HH schrieb:(08.06.2020, 20:23)Gast schrieb: Kann mir jemand erklären was KONKRET die Pflichtverletzung aus dem Verwahrungsvertrag wäre?
Ich meine gelesen zu haben, dass die Hauptpflicht bei der Verwahrung auch eine Obhutspflicht beinhaltet. Diese ist verletzt, wenn die Sache zerstört, beschädigt oä ist. Da das im Endeffekt gegeben war, habe ich das bejaht.
Je länger ich drüber nachdenke umso weniger gefällt mir das. Ist wohl keine Pflichtverletzung 24 Pferde auf eine Weide zu stellen, auch nicht mit Hufeisen und unbeobachtet :dodgy:
So - finde ich - lässt sich das sehr gut hören. Wollte einfach nur verstehen, wovon hier alle sprechen, weils bislang niemand in der Form hier ausgeführt hat, obwohl alle irgendwie davon gesprochen haben :)
08.06.2020, 20:50
(08.06.2020, 20:49)Gast schrieb:(08.06.2020, 20:33)Gast HH schrieb:(08.06.2020, 20:23)Gast schrieb: Kann mir jemand erklären was KONKRET die Pflichtverletzung aus dem Verwahrungsvertrag wäre?
Ich meine gelesen zu haben, dass die Hauptpflicht bei der Verwahrung auch eine Obhutspflicht beinhaltet. Diese ist verletzt, wenn die Sache zerstört, beschädigt oä ist. Da das im Endeffekt gegeben war, habe ich das bejaht.
Je länger ich drüber nachdenke umso weniger gefällt mir das. Ist wohl keine Pflichtverletzung 24 Pferde auf eine Weide zu stellen, auch nicht mit Hufeisen und unbeobachtet :dodgy:
So - finde ich - lässt sich das sehr gut hören. Wollte einfach nur verstehen, wovon hier alle sprechen, weils bislang niemand in der Form hier ausgeführt hat, obwohl alle irgendwie davon gesprochen haben :)
Doppelt gemoppelt - bin schon total matschig in der Birne...
08.06.2020, 21:21
Wieso meinen alle, dass die Versicherung am Rechtsstreit beteiligt sein will?
Sie kann doch für den Versicherten tätig werden aufgrund der in den AHB geregelten Prozessbevollmächigung. Sie kann Anwalt beauftragen, ohne zusätzliche Prozessvolmacht des Versicherten. https://www.versicherungspraxis24.de/akt...000ab93091
Für den Anspruch aus Verwahrungsvertrag bedürfte es dann aber einer zusätzlichen Prozessvollmacht.
Partei des Rechtsstreits bleibt dann aber der Beklagte.
Im Übrigen verstehe ich auch nicht, warum schon der Einspruch/Klageerwiderung formuliert wird. Mandantenbegehren war doch die gutachterliche Prüfung. Solange keine Prozessvollmacht für die RA erteilt ist, wird die doch niemals einen Schriftsatz ans Gericht formulieren.
Vllt befinde ich mich aber auch auf dem Holzweg.
Viel Erfolg an alle für morgen!
Sie kann doch für den Versicherten tätig werden aufgrund der in den AHB geregelten Prozessbevollmächigung. Sie kann Anwalt beauftragen, ohne zusätzliche Prozessvolmacht des Versicherten. https://www.versicherungspraxis24.de/akt...000ab93091
Für den Anspruch aus Verwahrungsvertrag bedürfte es dann aber einer zusätzlichen Prozessvollmacht.
Partei des Rechtsstreits bleibt dann aber der Beklagte.
Im Übrigen verstehe ich auch nicht, warum schon der Einspruch/Klageerwiderung formuliert wird. Mandantenbegehren war doch die gutachterliche Prüfung. Solange keine Prozessvollmacht für die RA erteilt ist, wird die doch niemals einen Schriftsatz ans Gericht formulieren.
Vllt befinde ich mich aber auch auf dem Holzweg.
Viel Erfolg an alle für morgen!
08.06.2020, 21:26
(08.06.2020, 21:21)Gast Nds schrieb: Wieso meinen alle, dass die Versicherung am Rechtsstreit beteiligt sein will?
Sie kann doch für den Versicherten tätig werden aufgrund der in den AHB geregelten Prozessbevollmächigung. Sie kann Anwalt beauftragen, ohne zusätzliche Prozessvolmacht des Versicherten. https://www.versicherungspraxis24.de/akt...000ab93091
Für den Anspruch aus Verwahrungsvertrag bedürfte es dann aber einer zusätzlichen Prozessvollmacht.
Partei des Rechtsstreits bleibt dann aber der Beklagte.
Im Übrigen verstehe ich auch nicht, warum schon der Einspruch/Klageerwiderung formuliert wird. Mandantenbegehren war doch die gutachterliche Prüfung. Solange keine Prozessvollmacht für die RA erteilt ist, wird die doch niemals einen Schriftsatz ans Gericht formulieren.
Vllt befinde ich mich aber auch auf dem Holzweg.
Viel Erfolg an alle für morgen!
In HH war ein Schriftsatz ans Gericht gefordert.
Der RA war bevollmächtigt und die Mandantin wollte nur in einem (fiktiven?) Mdtschreiben über Anspr. des Beklagten gegen die Klägerin aufgeklärt werden. Habe das in der Zwmk. aufgenommen
08.06.2020, 21:27
(08.06.2020, 21:21)Gast Nds schrieb: Wieso meinen alle, dass die Versicherung am Rechtsstreit beteiligt sein will?
Sie kann doch für den Versicherten tätig werden aufgrund der in den AHB geregelten Prozessbevollmächigung. Sie kann Anwalt beauftragen, ohne zusätzliche Prozessvolmacht des Versicherten. https://www.versicherungspraxis24.de/akt...000ab93091
Für den Anspruch aus Verwahrungsvertrag bedürfte es dann aber einer zusätzlichen Prozessvollmacht.
Partei des Rechtsstreits bleibt dann aber der Beklagte.
Im Übrigen verstehe ich auch nicht, warum schon der Einspruch/Klageerwiderung formuliert wird. Mandantenbegehren war doch die gutachterliche Prüfung. Solange keine Prozessvollmacht für die RA erteilt ist, wird die doch niemals einen Schriftsatz ans Gericht formulieren.
Vllt befinde ich mich aber auch auf dem Holzweg.
Viel Erfolg an alle für morgen!
Ein Schriftsatz an das Gericht war aber ausdrücklich gewollt. Darüber hinaus glaube ich nicht, dass die AHB hier laut lösungsskizze eine Rolle spielen, nachdem diese nicht in der Klausur abgedruckt waren
08.06.2020, 21:58
(08.06.2020, 21:21)Gast Nds schrieb: Wieso meinen alle, dass die Versicherung am Rechtsstreit beteiligt sein will?
Sie kann doch für den Versicherten tätig werden aufgrund der in den AHB geregelten Prozessbevollmächigung. Sie kann Anwalt beauftragen, ohne zusätzliche Prozessvolmacht des Versicherten. https://www.versicherungspraxis24.de/akt...000ab93091
Für den Anspruch aus Verwahrungsvertrag bedürfte es dann aber einer zusätzlichen Prozessvollmacht.
Partei des Rechtsstreits bleibt dann aber der Beklagte.
Im Übrigen verstehe ich auch nicht, warum schon der Einspruch/Klageerwiderung formuliert wird. Mandantenbegehren war doch die gutachterliche Prüfung. Solange keine Prozessvollmacht für die RA erteilt ist, wird die doch niemals einen Schriftsatz ans Gericht formulieren.
Vllt befinde ich mich aber auch auf dem Holzweg.
Viel Erfolg an alle für morgen!
aber waren die AHB in irgend einer Form abgedruckt? Oder sollte sowas zum Standardwissen gehören?
hat irgendjemand bezüglich Der Lösung dieses Problems eine verlässliche Quelle?
08.06.2020, 22:10
In Niedersachsen war ein Auszug der AHB abgedruckt. Was genau da drin stand, kann ich leider nicht mehr wiedergeben
08.06.2020, 22:17
In BW waren die nicht abgedruckt. Und wer meint, das sei Standardwissen, dem ist nicht mehr zu helfen
08.06.2020, 22:35
In HH waren die auch nicht abgedruckt. Und zum Standardwissen würde ich das auch nicht zählen.
Hat noch jemand bzgl. des Antrags zu 1 die Zuständigkeit des LG diskutiert?
Hat noch jemand bzgl. des Antrags zu 1 die Zuständigkeit des LG diskutiert?