03.09.2018, 20:31
Die fehlende Vertretungsmacht dürfte aber zum einen über die Anscheinsvollmacht (die auch im HGB gilt) überwunden worden sein. zum anderen dürfte von einer Genehmigung ausgegangen werden, da der Casper das Geld ja angenommen hat.
03.09.2018, 20:37
Zitat:Hab gesagt, hätte nicht an den RA zugestellt werden müssen, weil auf den Zustellungsveranlasser, also den Urkundenbeamten abzustellen ist und der wusste nichts von dem RA, sodass der RA auch nicht als "bestellt" iSd § 172 ZPO gilt. Daher verfristet und Widereinsetzungsantrag war ausreichend durch das Attest glaubhaft gemacht. Das Gericht wird sich auch nicht über das Gutachten hinwegsetzen und deshalb anders bewerten, weil der RA noch 2,5 km gefahren ist. Im Übrigen ist es Sache des RA, ob er die Frist in den letzten Stunden noch einhalten will. Es ist zwar ein erhöhter Sorgfalsmaßstab anzusetzen, aber für nicht zu erwartende Ereignisse kann er trotzdem nichts.Hab ich im Prinzip genauso. Auf § 172 ZPO bin ich allerdings gar nicht eingegangen, habe das für selbstverständlich gehalten, dass an einen bislang nicht bestellten Anwalt auch nicht zugestellt werden muss. Fand neben dem Attest die anwaltliche Versicherung auch nicht unglaubhaft, trotz der Autofahrt... selbst wenn er objektiv noch in der Lage gewesen sein mag, zu faxen, ist es nachvollziehbar, dass er mental dazu nicht mehr in der Lage war und nur noch nach hause wollte.
03.09.2018, 20:47
Ich habe gar kein Problem bei der Stellvertretung, Minderjährigkeit oder § 56 HGB gesehen, denn für die Anwendbarkeit des § 366 HGB bedarf es nur des guten Glaubens an die Verfügungsmacht, die bei einem Kommissionsgeschäft grundsätzlich besteht, einzig bei einem Kann-Kaufmann begründungsbedürftig ist.
Nur für die Frage des Abhandenkommens der Xenia als Besitzdiener habe ich den Rechtsgedanken von § 56 HGB angewandt.
Alles andere verstößt mE gegen das Abstraktionsprinzip, denn die Frage, ob das Kausalgeschäft wirksam mit Vertretungsmacht abgeschlossen wurde, ist für das dingliche Rechtsgeschäft irrelevant.
Nur für die Frage des Abhandenkommens der Xenia als Besitzdiener habe ich den Rechtsgedanken von § 56 HGB angewandt.
Alles andere verstößt mE gegen das Abstraktionsprinzip, denn die Frage, ob das Kausalgeschäft wirksam mit Vertretungsmacht abgeschlossen wurde, ist für das dingliche Rechtsgeschäft irrelevant.
03.09.2018, 21:31
Und der Casper hatte zuvor von der GmbH kein Eigentum erworben, da die GmbH nichr Eigentümer und Casper bösläubig oder?
03.09.2018, 21:51
die frage der stellvertretung kann ja im Rahmen der dinglichen Einigung durchaus eine rolle spielen....ich bin allerdings auf diese Problematik nicht eingegangen da ich diesen streitstand gar nicht mehr auf dem schirm hatte.....habe gleich das problem mit 855 BGB angesprochen, dass es im Rahmen des abhandenkommens gros. nur auf den willen de besitzherrn ankommt der hier nicht vorlag (ohne willen).....allerdings dann 56 HGB bejaht....hier hätte man wohl noch darauf eingehen können dass nach dem Wortlaut nur verpflichtungsgeschäfte erfasst sind, die h.M aber die Vorschrift auch auf dingliche rechtsgeschärfte anwendet mit der Einschränkung des 54 III HGB analog....hatte dafür aber leider keine zeit mehr
03.09.2018, 22:16
yes
04.09.2018, 07:45
https://www.juraforum.de/objekte/kaisers...er2016.pdf
Der Fall gestern stand auf der Rspr.liste von Kaiser, die Konstellation wurde auch im Kurs besprochen.
Der Fall gestern stand auf der Rspr.liste von Kaiser, die Konstellation wurde auch im Kurs besprochen.
04.09.2018, 09:44
Auf der Liste stehen dutzende Urteile, da müssen zwangsläufig Treffer dabei sein.
Und ist doch schön, dann hast du sicher mindestens 12 Punkte in der Klausur.
Und ist doch schön, dann hast du sicher mindestens 12 Punkte in der Klausur.
Smile!
Dutzende Urteile? Ja klar, was nützt einem eine Übersicht, auf der nur 10 Urteile draufstehen, außer dass man sich selbst bescheißt?
Dutzende Urteile? Ja klar, was nützt einem eine Übersicht, auf der nur 10 Urteile draufstehen, außer dass man sich selbst bescheißt?
04.09.2018, 10:05
P.S. Ich hab schon geschrieben, bin also durch. Uff