03.09.2021, 16:26
(03.09.2021, 16:14)Gast_ schrieb: Darf ich fragen, wie du den Gefahrübergang bejaht hast, um ins Gewährleistungs-Kaufrecht zu kommen?
Zweckmäßigkeit hab ich genauso… Allerdings Sachverhalt in der Klageschrift und sehr viel im rechtlichen Teil mit Spitzklammer (heute zulässig) verwiesen
Würde mich auch interessieren … dachte 437 ist nur anwendbar, wenn die Sache übergeben wurde..(hab heute nicht geschrieben, bin erst in drei Monaten dran)
03.09.2021, 16:26
(03.09.2021, 15:58)Hessen schrieb: Z III war heute in Hessen ein Rücktritt vom Kaufvertrag. Gegenstand waren zwei echt lustige Oldtimer. Eine Gogomobil und eine Isetta, auch als Knutschkugel bekannt. Hab mich sehr gefreut, dass die beiden einen Cameo-Auftritt in einer Klausur hatten.
Sachverhalt:
Der Käufer hat die beiden Autos auf seperaten Anzeigen auf mobile bei einem Händler gefunden (Gogomobil für ca. 9800 € und Isetta für ca. 28000€). Bei Vertragsabschluss gings schon mal um die Frage, ob die beiden Autos als Paket gekauft wurden (Kaufpreis für beide Zusammen wurde 25000 € gezahlt) oder zwei Einzelverträge in einem Vertrag verbunden waren. Das Gogomobil war okay. Die Isetta war anders ausgestattet und etwas anders lakiert als auf den Fotos, ohne aber minderwertiger zu sein. In einem Wertgutachten, dass nach Vertragsschluss aber vor Übergabe eingeholt wurde, kam dann heraus, dass die Isetta eben anders aussieht. Surprise, surprise, der Käufer wollte aber genau jene Isetta, wie sie auf den Bildern ist und keine andere. Er meint der Händler habe ihn über den Tisch gezogen und ein anderes Auto untergejubelt und tritt ohne Fristsetzung zurück und sendet die Fahrzeugpapiere gleich mit. Der Händler meint, er habe das Auto zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vorher nochmal umgebaut und dann aber alte Fotos in der Anzeige verwendet. Er könne es jedoch jederzeit wieder umbauen - jedoch nur gegen die Übernahme der Kosten durch den Käufer, überweist aber schonmal die 25000 € "aus Kulanz" zurück. Der Käufer bestreitet die Angaben des Händlers. Es geht dann mit einigen Schreiben hin und her, bis der Händler mit einem Anwalt um die Ecke kommt, der sinngemäß sagt, es lägen zum einen zwei Verträge vor, weshalb der Rücktritt nur für die Isetta gelten könnte. Der Händler meint behauptet nämlich, dass zunächst der Vertrag für das Gogomobil über 10000 € und dann der für die Isetta über 25000 € geschlossen wurde. Zum anderen könne der Käufer, selbst wenn nur ein Vertrag vorliege wäre, nicht auch die Rückgabe des Gogomobils verlangen, weil diesem nichts fehle. Zudem würde es in diesem Fall überhaupt an der Leistung fehlen, da noch keines von beiden Autos überhaupt geliefert worden sei. Er müsse erstmal die Gelegenheit zur Leistung bekommen, bevor der andere zurücktreten könne. Außerdem habe er das ja quasi selbst verschuldet, weil er keine Proefahr gemacht hätte.
Der Mandant dropt im Mandantengespräch den Hinweis, dass er keine weitere Fristsetzung wünscht und zur Klage bereit ist.
Im Bearbeitervermerk steht: Sachdarstellung erlassen, Gutachten anzufertigen, Schriftsatz an das Gericht (in der Begründung darf aufs Gutachten verwiesen werden) oder Mandantenanschreiben bei mangelnder Erfolgsaussicht.
Nicht beahndelt werden sollen: 823 II ivm StGB, Anfechtung und Verbrauchsgüterkaufwiderruf
Lösung:
Einstieg war bei mir Erfolgsaussichten einer Leistungsklage auf 10.000 €. Zulässigkeit war unproblematisch.
Begründetheit
I. Anspruchsgrundlage ein Rückabwicklungsschuldverhältnis aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB
II. Synallagmatischer Vertrag
Vertragsschluss
Beweisprognose über mündliche Absprache
- Würdigung der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Gegners, es sei ein seperater mündlicher Vertrag geschlossen worden
- Würdigung der Einlassung des Mandanten
- Antrag auf Parteivernehmung oder informelle Parteianhörung (4-Augen-Rechtsprechung)
Dann Vertragsurkunde: Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit einer förmlichen Urkunde (wer sich auf abweichende Nebenabreden beruft, muss diese Beweisen)
Auslegung der Vertragsurkunde, §§ 133, 157 BGB
III. Nichtleistung trotz Fälligkeit
1. Fälligkeit nach Kaufpreiszahlung (+)
2. Nichtleistung (+)
3. Mitwirkungspflicht des Gläubigers
a) Annahmepflicht, wenn wie geschuldet angeboten
b) Prüfung eines Sachmangels 434 I 1 BGB
4. Zwischenergebnis
IV. Fristsetzung
1. Keine Frist gesetzt
2. Entbehrlichkeit?
a) §§ 326 V iVm 275 I BGB, Unmöglichkeit, weil falls dem Händler das Auto nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mandant behauptet ja, es sei ihm ein anderes Auto geliefert worden, als auf den Bildern.
b) Hilfsweise: § 323 II Nr. 3 BGB Entbehrlichkeit wegen Unzumutbarkeit der Leistungsannahme. Vertrauenverhältnis erschüttert, weil der Händler versucht hat dem Käufer ein anderes Auto unterzujubeln.
V. Kein Auschluss nach § 323 VI Alt. 1 BGB, weil der Mandant kein überwiegendes Verschulden deswegen zukommt, weil er eine Probefahr unterlassen hat.
VI. Rechtsfolge: unbedingtr Leistungsanspruch, weil Fahrzeugpapiere schon zurückgeschickt wurden
Zweckmäßigkeit:
Klage erheben
Keine Kostenfalle nach § 93 ZPO, wegen vorgrichtlicher Weigerung.
Kostenrisiko ausgerechnet.
Von Mahnverfahren abgereten, weil andere Seite anwaltlich vertreten und vorgerichtliche Weigerung, weshalb mit Widerspruch sicher zu rechnen ist.
Praktischer Teil
Keine Schwierigkeiten
Wegen Zeitproblemen hab ich den Bearbeitervermerk zu ausgelegt, dass der erlassene Sacheverhalt sich auch auf die Klageschrift bezieht.
Ich habe es exakt wie du gelöst, aber leider ist der Einstieg über § 437 falsch (habe ich auch gemacht!), weil mangels Gefahrübergangs das KaufR gar keine Anwendung fand. Man hätte direkt mit 323 einsteigen müssen. Probleme haben wir uns dadurch aber nicht abgeschnitten. Hoffentlich wird der Fehler verziehen!
Habe ich richtig verstanden, dass nur du den Berarbeitervermerk großzügig ausgelegt hast oder war die SV-Darstellung im praktischen Teil erlassen?
03.09.2021, 16:51
Zitat:Habe ich richtig verstanden, dass nur du den Berarbeitervermerk großzügig ausgelegt hast oder war die SV-Darstellung im praktischen Teil erlassen?Wirklich sicher hin ich mir nicht. Der Vermerk steht in Hessen auch öfter Mal dran, wenn gar kein Schriftsatz verlangt ist, weshalb auch viel dafür spricht, dass sich das nur auf des Gutachten bezieht. Der Bearbeitervermerk ist aber andererseits aus sich selbst heraus nicht eindeutig, weshalb ich hoffe, dass der Prüfer das durchgehen lässt. Soweit ich weiß, ist in den Lösungskizzen für die Prüfer der praktische Teil nicht ausformuliert, sondern beschränkt sich auf eine Auflistung der Probleme die angelegt waren und wie man sie lösen könnte. Von daher wird es auch für den Korrektor vielleicht nicht so eindeutig sein, wie der Bearbeitervermerk zu verstehen war.
03.09.2021, 17:08
Bei meinen Übungsklausuren war das auch so wie heute formuliert und hieß nur „kein Sachverhalt im Gutachten“, aber Sachverhalt in Klageschrift mit Beweisangeboten, dafür Spitzklammertechnik im Rechtlichen bei der Klageschrift.
Aber wenn man dem Korrektur das vermittelt, dass man den Bearbeitervermerk so oder eben anders verstanden hat, weiß er wenigstens, dass man weiß, was man tut. Daher geht das sicher auch so wie du es gemacht hast :)
Aber wenn man dem Korrektur das vermittelt, dass man den Bearbeitervermerk so oder eben anders verstanden hat, weiß er wenigstens, dass man weiß, was man tut. Daher geht das sicher auch so wie du es gemacht hast :)
03.09.2021, 17:18
(03.09.2021, 16:51)Gast schrieb:Zitat:Habe ich richtig verstanden, dass nur du den Berarbeitervermerk großzügig ausgelegt hast oder war die SV-Darstellung im praktischen Teil erlassen?Wirklich sicher hin ich mir nicht. Der Vermerk steht in Hessen auch öfter Mal dran, wenn gar kein Schriftsatz verlangt ist, weshalb auch viel dafür spricht, dass sich das nur auf des Gutachten bezieht. Der Bearbeitervermerk ist aber andererseits aus sich selbst heraus nicht eindeutig, weshalb ich hoffe, dass der Prüfer das durchgehen lässt. Soweit ich weiß, ist in den Lösungskizzen für die Prüfer der praktische Teil nicht ausformuliert, sondern beschränkt sich auf eine Auflistung der Probleme die angelegt waren und wie man sie lösen könnte. Von daher wird es auch für den Korrektor vielleicht nicht so eindeutig sein, wie der Bearbeitervermerk zu verstehen war.
Alles klar, ich verstehe. Schreibe in NRW und dachte, dass ich den SV-Teil unnötigerweise in die Klageschrift mitaufgenommeb habe :D
Übrigens haben die Prüfer idR sogar gar keine Hinweise über einen praktischen Teil. Da wird insofern vieles möglich sein ?
03.09.2021, 17:18
OIch hab es genauso, auch nur 323 und daher einen Mandantenschreiben gefertigt und von der Klageerhebung abgeraten
Kurz noch einen Verzugsanspruch des Verkäufers erwähnt …
Kurz noch einen Verzugsanspruch des Verkäufers erwähnt …
03.09.2021, 17:24
(03.09.2021, 17:18)Gasti schrieb: OIch hab es genauso, auch nur 323 und daher einen Mandantenschreiben gefertigt und von der Klageerhebung abgeraten
Kurz noch einen Verzugsanspruch des Verkäufers erwähnt …
Bei mir ging der 323er durch :) Daher Klage erhoben.
Ansonsten gab es ja noch den § 313. Aber dazu kam ich nicht mehr.
03.09.2021, 17:50
03.09.2021, 18:05
(03.09.2021, 15:58)Hessen schrieb: Z III war heute in Hessen ein Rücktritt vom Kaufvertrag. Gegenstand waren zwei echt lustige Oldtimer. Eine Gogomobil und eine Isetta, auch als Knutschkugel bekannt. Hab mich sehr gefreut, dass die beiden einen Cameo-Auftritt in einer Klausur hatten.
Sachverhalt:
Der Käufer hat die beiden Autos auf seperaten Anzeigen auf mobile bei einem Händler gefunden (Gogomobil für ca. 9800 € und Isetta für ca. 28000€). Bei Vertragsabschluss gings schon mal um die Frage, ob die beiden Autos als Paket gekauft wurden (Kaufpreis für beide Zusammen wurde 25000 € gezahlt) oder zwei Einzelverträge in einem Vertrag verbunden waren. Das Gogomobil war okay. Die Isetta war anders ausgestattet und etwas anders lakiert als auf den Fotos, ohne aber minderwertiger zu sein. In einem Wertgutachten, dass nach Vertragsschluss aber vor Übergabe eingeholt wurde, kam dann heraus, dass die Isetta eben anders aussieht. Surprise, surprise, der Käufer wollte aber genau jene Isetta, wie sie auf den Bildern ist und keine andere. Er meint der Händler habe ihn über den Tisch gezogen und ein anderes Auto untergejubelt und tritt ohne Fristsetzung zurück und sendet die Fahrzeugpapiere gleich mit. Der Händler meint, er habe das Auto zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vorher nochmal umgebaut und dann aber alte Fotos in der Anzeige verwendet. Er könne es jedoch jederzeit wieder umbauen - jedoch nur gegen die Übernahme der Kosten durch den Käufer, überweist aber schonmal die 25000 € "aus Kulanz" zurück. Der Käufer bestreitet die Angaben des Händlers. Es geht dann mit einigen Schreiben hin und her, bis der Händler mit einem Anwalt um die Ecke kommt, der sinngemäß sagt, es lägen zum einen zwei Verträge vor, weshalb der Rücktritt nur für die Isetta gelten könnte. Der Händler meint behauptet nämlich, dass zunächst der Vertrag für das Gogomobil über 10000 € und dann der für die Isetta über 25000 € geschlossen wurde. Zum anderen könne der Käufer, selbst wenn nur ein Vertrag vorliege wäre, nicht auch die Rückgabe des Gogomobils verlangen, weil diesem nichts fehle. Zudem würde es in diesem Fall überhaupt an der Leistung fehlen, da noch keines von beiden Autos überhaupt geliefert worden sei. Er müsse erstmal die Gelegenheit zur Leistung bekommen, bevor der andere zurücktreten könne. Außerdem habe er das ja quasi selbst verschuldet, weil er keine Proefahr gemacht hätte.
Der Mandant dropt im Mandantengespräch den Hinweis, dass er keine weitere Fristsetzung wünscht und zur Klage bereit ist.
Im Bearbeitervermerk steht: Sachdarstellung erlassen, Gutachten anzufertigen, Schriftsatz an das Gericht (in der Begründung darf aufs Gutachten verwiesen werden) oder Mandantenanschreiben bei mangelnder Erfolgsaussicht.
Nicht beahndelt werden sollen: 823 II ivm StGB, Anfechtung und Verbrauchsgüterkaufwiderruf
Lösung:
Einstieg war bei mir Erfolgsaussichten einer Leistungsklage auf 10.000 €. Zulässigkeit war unproblematisch.
Begründetheit
I. Anspruchsgrundlage ein Rückabwicklungsschuldverhältnis aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB
II. Synallagmatischer Vertrag
Vertragsschluss
Beweisprognose über mündliche Absprache
- Würdigung der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Gegners, es sei ein seperater mündlicher Vertrag geschlossen worden
- Würdigung der Einlassung des Mandanten
- Antrag auf Parteivernehmung oder informelle Parteianhörung (4-Augen-Rechtsprechung)
Dann Vertragsurkunde: Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit einer förmlichen Urkunde (wer sich auf abweichende Nebenabreden beruft, muss diese Beweisen)
Auslegung der Vertragsurkunde, §§ 133, 157 BGB
III. Nichtleistung trotz Fälligkeit
1. Fälligkeit nach Kaufpreiszahlung (+)
2. Nichtleistung (+)
3. Mitwirkungspflicht des Gläubigers
a) Annahmepflicht, wenn wie geschuldet angeboten
b) Prüfung eines Sachmangels 434 I 1 BGB
4. Zwischenergebnis
IV. Fristsetzung
1. Keine Frist gesetzt
2. Entbehrlichkeit?
a) §§ 326 V iVm 275 I BGB, Unmöglichkeit, weil falls dem Händler das Auto nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mandant behauptet ja, es sei ihm ein anderes Auto geliefert worden, als auf den Bildern.
b) Hilfsweise: § 323 II Nr. 3 BGB Entbehrlichkeit wegen Unzumutbarkeit der Leistungsannahme. Vertrauenverhältnis erschüttert, weil der Händler versucht hat dem Käufer ein anderes Auto unterzujubeln.
V. Kein Auschluss nach § 323 VI Alt. 1 BGB, weil der Mandant kein überwiegendes Verschulden deswegen zukommt, weil er eine Probefahr unterlassen hat.
VI. Rechtsfolge: unbedingtr Leistungsanspruch, weil Fahrzeugpapiere schon zurückgeschickt wurden
Zweckmäßigkeit:
Klage erheben
Keine Kostenfalle nach § 93 ZPO, wegen vorgrichtlicher Weigerung.
Kostenrisiko ausgerechnet.
Von Mahnverfahren abgereten, weil andere Seite anwaltlich vertreten und vorgerichtliche Weigerung, weshalb mit Widerspruch sicher zu rechnen ist.
Praktischer Teil
Keine Schwierigkeiten
Wegen Zeitproblemen hab ich den Bearbeitervermerk zu ausgelegt, dass der erlassene Sacheverhalt sich auch auf die Klageschrift bezieht.
Hast du 323V erwähnt oder problematisiert? Wenn nein, warum nicht?
03.09.2021, 19:14
(03.09.2021, 16:26)Gast schrieb:(03.09.2021, 15:58)Hessen schrieb: Z III war heute in Hessen ein Rücktritt vom Kaufvertrag. Gegenstand waren zwei echt lustige Oldtimer. Eine Gogomobil und eine Isetta, auch als Knutschkugel bekannt. Hab mich sehr gefreut, dass die beiden einen Cameo-Auftritt in einer Klausur hatten.
Sachverhalt:
Der Käufer hat die beiden Autos auf seperaten Anzeigen auf mobile bei einem Händler gefunden (Gogomobil für ca. 9800 € und Isetta für ca. 28000€). Bei Vertragsabschluss gings schon mal um die Frage, ob die beiden Autos als Paket gekauft wurden (Kaufpreis für beide Zusammen wurde 25000 € gezahlt) oder zwei Einzelverträge in einem Vertrag verbunden waren. Das Gogomobil war okay. Die Isetta war anders ausgestattet und etwas anders lakiert als auf den Fotos, ohne aber minderwertiger zu sein. In einem Wertgutachten, dass nach Vertragsschluss aber vor Übergabe eingeholt wurde, kam dann heraus, dass die Isetta eben anders aussieht. Surprise, surprise, der Käufer wollte aber genau jene Isetta, wie sie auf den Bildern ist und keine andere. Er meint der Händler habe ihn über den Tisch gezogen und ein anderes Auto untergejubelt und tritt ohne Fristsetzung zurück und sendet die Fahrzeugpapiere gleich mit. Der Händler meint, er habe das Auto zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vorher nochmal umgebaut und dann aber alte Fotos in der Anzeige verwendet. Er könne es jedoch jederzeit wieder umbauen - jedoch nur gegen die Übernahme der Kosten durch den Käufer, überweist aber schonmal die 25000 € "aus Kulanz" zurück. Der Käufer bestreitet die Angaben des Händlers. Es geht dann mit einigen Schreiben hin und her, bis der Händler mit einem Anwalt um die Ecke kommt, der sinngemäß sagt, es lägen zum einen zwei Verträge vor, weshalb der Rücktritt nur für die Isetta gelten könnte. Der Händler meint behauptet nämlich, dass zunächst der Vertrag für das Gogomobil über 10000 € und dann der für die Isetta über 25000 € geschlossen wurde. Zum anderen könne der Käufer, selbst wenn nur ein Vertrag vorliege wäre, nicht auch die Rückgabe des Gogomobils verlangen, weil diesem nichts fehle. Zudem würde es in diesem Fall überhaupt an der Leistung fehlen, da noch keines von beiden Autos überhaupt geliefert worden sei. Er müsse erstmal die Gelegenheit zur Leistung bekommen, bevor der andere zurücktreten könne. Außerdem habe er das ja quasi selbst verschuldet, weil er keine Proefahr gemacht hätte.
Der Mandant dropt im Mandantengespräch den Hinweis, dass er keine weitere Fristsetzung wünscht und zur Klage bereit ist.
Im Bearbeitervermerk steht: Sachdarstellung erlassen, Gutachten anzufertigen, Schriftsatz an das Gericht (in der Begründung darf aufs Gutachten verwiesen werden) oder Mandantenanschreiben bei mangelnder Erfolgsaussicht.
Nicht beahndelt werden sollen: 823 II ivm StGB, Anfechtung und Verbrauchsgüterkaufwiderruf
Lösung:
Einstieg war bei mir Erfolgsaussichten einer Leistungsklage auf 10.000 €. Zulässigkeit war unproblematisch.
Begründetheit
I. Anspruchsgrundlage ein Rückabwicklungsschuldverhältnis aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB
II. Synallagmatischer Vertrag
Vertragsschluss
Beweisprognose über mündliche Absprache
- Würdigung der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Gegners, es sei ein seperater mündlicher Vertrag geschlossen worden
- Würdigung der Einlassung des Mandanten
- Antrag auf Parteivernehmung oder informelle Parteianhörung (4-Augen-Rechtsprechung)
Dann Vertragsurkunde: Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit einer förmlichen Urkunde (wer sich auf abweichende Nebenabreden beruft, muss diese Beweisen)
Auslegung der Vertragsurkunde, §§ 133, 157 BGB
III. Nichtleistung trotz Fälligkeit
1. Fälligkeit nach Kaufpreiszahlung (+)
2. Nichtleistung (+)
3. Mitwirkungspflicht des Gläubigers
a) Annahmepflicht, wenn wie geschuldet angeboten
b) Prüfung eines Sachmangels 434 I 1 BGB
4. Zwischenergebnis
IV. Fristsetzung
1. Keine Frist gesetzt
2. Entbehrlichkeit?
a) §§ 326 V iVm 275 I BGB, Unmöglichkeit, weil falls dem Händler das Auto nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mandant behauptet ja, es sei ihm ein anderes Auto geliefert worden, als auf den Bildern.
b) Hilfsweise: § 323 II Nr. 3 BGB Entbehrlichkeit wegen Unzumutbarkeit der Leistungsannahme. Vertrauenverhältnis erschüttert, weil der Händler versucht hat dem Käufer ein anderes Auto unterzujubeln.
V. Kein Auschluss nach § 323 VI Alt. 1 BGB, weil der Mandant kein überwiegendes Verschulden deswegen zukommt, weil er eine Probefahr unterlassen hat.
VI. Rechtsfolge: unbedingtr Leistungsanspruch, weil Fahrzeugpapiere schon zurückgeschickt wurden
Zweckmäßigkeit:
Klage erheben
Keine Kostenfalle nach § 93 ZPO, wegen vorgrichtlicher Weigerung.
Kostenrisiko ausgerechnet.
Von Mahnverfahren abgereten, weil andere Seite anwaltlich vertreten und vorgerichtliche Weigerung, weshalb mit Widerspruch sicher zu rechnen ist.
Praktischer Teil
Keine Schwierigkeiten
Wegen Zeitproblemen hab ich den Bearbeitervermerk zu ausgelegt, dass der erlassene Sacheverhalt sich auch auf die Klageschrift bezieht.
Ich habe es exakt wie du gelöst, aber leider ist der Einstieg über § 437 falsch (habe ich auch gemacht!), weil mangels Gefahrübergangs das KaufR gar keine Anwendung fand. Man hätte direkt mit 323 einsteigen müssen. Probleme haben wir uns dadurch aber nicht abgeschnitten. Hoffentlich wird der Fehler verziehen!
Habe ich richtig verstanden, dass nur du den Berarbeitervermerk großzügig ausgelegt hast oder war die SV-Darstellung im praktischen Teil erlassen?
Gefahrübergang konnte man meiner Meinung nach aber über die Übergabe der KfZ-Briefe herleiten. Die hat er ja soweit ich das nicht falsch verstanden habe schon vorher zugeschickt bekommen. Darüber konnte man dann sagen, dass darin bereits die Übergabe zu sehen ist. Bei Autos ist ja immer der KfZ-Brief wichtig und nicht das Auto selber!