02.07.2021, 16:06
Unter dem Stichwort, ich glaub Selbstbeteiligung, war ein Hinweis auf § 11 ProdHaftG. Aber da dachte auch nur an die kaputte Muffe, nicht an Elektrizität.
02.07.2021, 16:06
Bei uns war §823 und §309 ausgeschlossen und es war festgestellt dass die Mandantin nicht Herstellerin nach §4 ProdhG war.
02.07.2021, 16:10
(02.07.2021, 16:06)Gast_Hessen schrieb: Unter dem Stichwort, ich glaub Selbstbeteiligung, war ein Hinweis auf § 11 ProdHaftG. Aber da dachte auch nur an die kaputte Muffe, nicht an Elektrizität.
Aaaah, dazu bin ich auch nicht mehr gekommen. Ich hab einen komplett anderen Weg eingeschlagen mit der PV. Bin ich dann mal schön gespannt wie das benotet wird. Also ich bin kurz vorm Nervenzusammenbruch und will mich nur noch ins Bett verkriechen, wie soll ich die nächsten Tage überstehen

02.07.2021, 16:20
(02.07.2021, 16:06)Nrw_lumali schrieb: Bei uns war §823 und §309 ausgeschlossen und es war festgestellt dass die Mandantin nicht Herstellerin nach §4 ProdhG war.
Nein das war nur hinsichtlich der Muffe, nicht hinsichtlich des Stroms/Elektrizität. Durch die Überspannung stellt der Strom ein fehlerhaftes Produkt dar. Die vertraglichen Ansprüche gehen mMn auch nicht durch, aber der aus den ProdHaftG schon.
02.07.2021, 16:21
02.07.2021, 16:21
(02.07.2021, 16:10)Gast schrieb:(02.07.2021, 16:06)Gast_Hessen schrieb: Unter dem Stichwort, ich glaub Selbstbeteiligung, war ein Hinweis auf § 11 ProdHaftG. Aber da dachte auch nur an die kaputte Muffe, nicht an Elektrizität.
Aaaah, dazu bin ich auch nicht mehr gekommen. Ich hab einen komplett anderen Weg eingeschlagen mit der PV. Bin ich dann mal schön gespannt wie das benotet wird. Also ich bin kurz vorm Nervenzusammenbruch und will mich nur noch ins Bett verkriechen, wie soll ich die nächsten Tage überstehen
Ja geht mir ähnlich.

02.07.2021, 16:22
(02.07.2021, 16:06)Nrw_lumali schrieb: Bei uns war §823 und §309 ausgeschlossen und es war festgestellt dass die Mandantin nicht Herstellerin nach §4 ProdhG war.
Das ist interessant, aber wenigstens fair!
Und im Palandt fand sich zum Stichwort Energielieferung, Versorgungsvertrag etc mE kein Hinweis auf das Produkthaftungsgesetz. Es dann unter dem Stichwort Selbstbeteiligung finden zu sollen, grenzt tatsächlich schon an Bösartigkeit. Zumal tatsächlich nicht die Energielieferung, sondern die Beschaffenheit und eine mögliche Pflichtverletzung beim Einbau der Muffe im klägerischen und Mandanten-Vortrag infrage stand. Daher dürften die §§ 280, 241 II BGB ja wohl vertretbar sein - Herstellerin der Muffe war die Beklagte wohl kaum…

02.07.2021, 16:30
Ganz ehrlich, der Hinweis in NRW hat nur geschadet.
Dass die Mandantin hinsichtlich der Muffe nicht Herstellerin war, stand auf der 2. Seite des Anwaltvermerks. Das hat sie selbst offenbart. Sie kauft die nur zu.
Mich hat der Hinweis davon abgehalten, auch Ansprüche aus ProduktHG zu prüfen. Vor allem, weil da meiner Erinnerung nach „Muffe und Hausanschluss“ oder Ähnliches stand. Was war dann mit Hausanschluss gemeint?
Schlecht konzipierte Klausur auch. Hinsichtlich verschuldensabhängiger Ansprüche konnte sich die Mandantin exkulpieren, so dass ohne Gefährderhaftung die Klage unbegründet war und dementsprechend völlig andere Zweckmäßigkeitserwägungen und ein anderer praktischer Teil zu erstellen waren.
So hat das eine Missverständnis mit einem zumindest unglücklichen Bearbeitervermerk dazu geführt, dass die Klausur komplett nicht brauchbar ist.
Dass die Mandantin hinsichtlich der Muffe nicht Herstellerin war, stand auf der 2. Seite des Anwaltvermerks. Das hat sie selbst offenbart. Sie kauft die nur zu.
Mich hat der Hinweis davon abgehalten, auch Ansprüche aus ProduktHG zu prüfen. Vor allem, weil da meiner Erinnerung nach „Muffe und Hausanschluss“ oder Ähnliches stand. Was war dann mit Hausanschluss gemeint?
Schlecht konzipierte Klausur auch. Hinsichtlich verschuldensabhängiger Ansprüche konnte sich die Mandantin exkulpieren, so dass ohne Gefährderhaftung die Klage unbegründet war und dementsprechend völlig andere Zweckmäßigkeitserwägungen und ein anderer praktischer Teil zu erstellen waren.
So hat das eine Missverständnis mit einem zumindest unglücklichen Bearbeitervermerk dazu geführt, dass die Klausur komplett nicht brauchbar ist.
02.07.2021, 16:49
(02.07.2021, 16:30)IGastNRW0721 schrieb: Ganz ehrlich, der Hinweis in NRW hat nur geschadet.
Dass die Mandantin hinsichtlich der Muffe nicht Herstellerin war, stand auf der 2. Seite des Anwaltvermerks. Das hat sie selbst offenbart. Sie kauft die nur zu.
Mich hat der Hinweis davon abgehalten, auch Ansprüche aus ProduktHG zu prüfen. Vor allem, weil da meiner Erinnerung nach „Muffe und Hausanschluss“ oder Ähnliches stand. Was war dann mit Hausanschluss gemeint?
Schlecht konzipierte Klausur auch. Hinsichtlich verschuldensabhängiger Ansprüche konnte sich die Mandantin exkulpieren, so dass ohne Gefährderhaftung die Klage unbegründet war und dementsprechend völlig andere Zweckmäßigkeitserwägungen und ein anderer praktischer Teil zu erstellen waren.
So hat das eine Missverständnis mit einem zumindest unglücklichen Bearbeitervermerk dazu geführt, dass die Klausur komplett nicht brauchbar ist.
Ansichtssache. Mich hat der Hinweis auf das ProdHaftG gestoßen, weil sonst ja einfach das gesamt Gesetz ausgeschlossen wäre. So stand dort einfach nur“kein Hersteller hinsichtlich der Muffen (fett und unterstrichen!)“ womit klar war, dass es in anderer Hinsicht noch zu prüfen war.
Aber falls es dich beruhigt: habe mit 4 Leuten gesprochen die es auch nicht haben.
02.07.2021, 16:50
Alle, die sich noch an dieser Rechtsfrage, die uns wohl allen in Studium und Referendariat häufig begegnet ist
, "erfreuen" wollen, lese sich die Rn. 17 der zitierten Entscheidung des BGH einmal durch, die in einer Klausur wohl mit "unzureichend begründet" vermerkt worden wäre. Denn der BGH lehnt eine Klassifizierung als Hersteller des Produktes Energie ab, wenn es sich um ein "Lieferungs-oder Weiterverteilungsunternehmen" handele. Mit anderen Worten ist ein einfacher Stromversorger kein Hersteller. Über eine Begründung dieser Unterscheidung muss man noch einmal nachdenken…
Die Korrektorinnen und Korrektoren dieser Klausur sind nicht zu beneiden!

Die Korrektorinnen und Korrektoren dieser Klausur sind nicht zu beneiden!