05.06.2018, 15:22
ich habe im 1. teil die bindungswirkung angenommen denn er ist es ja selber schuld, dass er sich trotz anwaltlicher vetretung jegliche verteidigung selbst abschneidet und somit die klage für begründet gehalten. mandant sollte deshalb nach §307 zpo anerkennen.
im 2. teil habe ich erst die wirksamkeit des gewährleistungsausschlusses thematisiert, also ob der verkäufer ggf. arglistig einen mangel verschwiegen hat. aber kenntnis von dem mangel der defekten mondphansenanzeige wird man ihm nicht nachweisen können ("für laien kaum erkennbar") und dass er die uhr nicht hat überprüfen lassen ist ja kein mangel der uhr. also arglistige täuschung nach §123 neben gewährleistungsrechte ausnahmweise zulässig. dadurch entstehen dem mandanten eigene ansprüche ggü. dem verkäufer nämlich auf rückzahlung aus §812 und prozesszinsen aus §§818 IV, 819 I, 291, 288, da er gem. §142 II von der anfechtbarkeit wissen musste und deshalb verschärft haftet.
prozessual wäre VU sinnvoll, da im einspruchstermin das vorbringen nicht präkludiert ist, aber dann muss auch sicher gestellt werden, dass die zeugin zu dem zeitpunkt erreichbar ist. weil das vage ist, lieber widerklage, da die nie präkudiert ist und dann in ruhe beweisaufnahme stattfinden kann.
widerklage also auf zahlung von 25.000€ + 5% zinsen ab rechtshängigkeit und auch klageabweisung, wobei ich mich da gefragt habe, ob dieser antrag nicht präkludiert ist? die begründung ist dann nur auf den bereicherungsrechtlichen sachverhalt gestützt, in dem es dann ja inzident zur prüfung der unwirksamkeit des kaufvertrages kommt.
im 2. teil habe ich erst die wirksamkeit des gewährleistungsausschlusses thematisiert, also ob der verkäufer ggf. arglistig einen mangel verschwiegen hat. aber kenntnis von dem mangel der defekten mondphansenanzeige wird man ihm nicht nachweisen können ("für laien kaum erkennbar") und dass er die uhr nicht hat überprüfen lassen ist ja kein mangel der uhr. also arglistige täuschung nach §123 neben gewährleistungsrechte ausnahmweise zulässig. dadurch entstehen dem mandanten eigene ansprüche ggü. dem verkäufer nämlich auf rückzahlung aus §812 und prozesszinsen aus §§818 IV, 819 I, 291, 288, da er gem. §142 II von der anfechtbarkeit wissen musste und deshalb verschärft haftet.
prozessual wäre VU sinnvoll, da im einspruchstermin das vorbringen nicht präkludiert ist, aber dann muss auch sicher gestellt werden, dass die zeugin zu dem zeitpunkt erreichbar ist. weil das vage ist, lieber widerklage, da die nie präkudiert ist und dann in ruhe beweisaufnahme stattfinden kann.
widerklage also auf zahlung von 25.000€ + 5% zinsen ab rechtshängigkeit und auch klageabweisung, wobei ich mich da gefragt habe, ob dieser antrag nicht präkludiert ist? die begründung ist dann nur auf den bereicherungsrechtlichen sachverhalt gestützt, in dem es dann ja inzident zur prüfung der unwirksamkeit des kaufvertrages kommt.
05.06.2018, 15:25
Heutige Klausur in SH wohl die Gleiche, wie bei den beiden zuvor. Anwaltsklausur aus Beklagtensicht, wobei im ersten Teil die Klage erst drohte und im zweiten Teil schon eingereicht war.
Bei mir war im ersten Teil die Streitverkündung zulässig und die Interventionswirkung gegeben, sodass ich geraten habe, lieber vorprozessual zu zahlen, um keinen Anlass zur Klageerhebung zu geben.
Im zweiten Teil habe ich eine Klageerwiderung mit Widerklage erhoben. In der Widerklage habe ich einen Zug-um-Zug Antrag gestellt. Rückzahlung der 25.000 Eur gegen Übergabe und Übereignung der Uhr.
Bei mir war im ersten Teil die Streitverkündung zulässig und die Interventionswirkung gegeben, sodass ich geraten habe, lieber vorprozessual zu zahlen, um keinen Anlass zur Klageerhebung zu geben.
Im zweiten Teil habe ich eine Klageerwiderung mit Widerklage erhoben. In der Widerklage habe ich einen Zug-um-Zug Antrag gestellt. Rückzahlung der 25.000 Eur gegen Übergabe und Übereignung der Uhr.
05.06.2018, 15:47
Berufung Leute!
Streithelfer ist zwar nicht beigetreten aber Interventionswirkung greift trotzdem
plus Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Einfach wars aber nicht geb ich zu.
Streithelfer ist zwar nicht beigetreten aber Interventionswirkung greift trotzdem
plus Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Einfach wars aber nicht geb ich zu.
05.06.2018, 15:49
(05.06.2018, 15:49)Gast schrieb:(05.06.2018, 15:47)bln schrieb: Berufung Leute!
Streithelfer ist zwar nicht beigetreten aber Interventionswirkung greift trotzdem
plus Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Einfach wars aber nicht geb ich zu.
War das Urteil nicht rechtskräftig?
Vergiss es, hab gerade selber gemerkt, die wenig Sinn das mit der Rechtskraft macht
05.06.2018, 15:54
In Thüringen war es wohl ähnlich.
1.
Bei der Streitverkündung hab ich mir irgendwas aus den Fingern gezogen. Aber für mich nicht zufriedenstellend. Kam aber dazu das der zukünftige Kläger wohl einen Anspruch hat.
2.
Klageerwiderung mit Widerklage gefertigt. Rückgewähr Zug um Zug. Gewährleistungsausschluss war bei mir dann auch ausgeschlossen.
1.
Bei der Streitverkündung hab ich mir irgendwas aus den Fingern gezogen. Aber für mich nicht zufriedenstellend. Kam aber dazu das der zukünftige Kläger wohl einen Anspruch hat.
2.
Klageerwiderung mit Widerklage gefertigt. Rückgewähr Zug um Zug. Gewährleistungsausschluss war bei mir dann auch ausgeschlossen.
05.06.2018, 15:58
(05.06.2018, 15:54)Gast schrieb:(05.06.2018, 15:49)Gast schrieb:(05.06.2018, 15:47)bln schrieb: Berufung Leute!
Streithelfer ist zwar nicht beigetreten aber Interventionswirkung greift trotzdem
plus Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Einfach wars aber nicht geb ich zu.
War das Urteil nicht rechtskräftig?
Vergiss es, hab gerade selber gemerkt, die wenig Sinn das mit der Rechtskraft macht
wieso, wenn das urteil rechtskräftig ist - was es meiner meinung nach war - dann kann man mit der berufung ja nicht mehr dagegen vorgehen
05.06.2018, 16:02
Hinsichtlich des 1. SV habe ich Die streitverkündung als wirksam erachtet. Aufgrund dessen dem Mandanten geraten den möglichen Kläger schadlos zu halten.
Im 2. SV Flucht in die Säumnis, dann aber im Prozess gleichzeitig Widerklage Rückzahlung der 25.000€ Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Uhr. Überlegt ob man vorprozessual den Rücktritt erklären soll, falls er dem nicht nachkommt, dann in Rahmen der WK zusätzlich Feststellung, dass er sich in Verzug befindet und verurteilen zur Abholung der Uhr
Daneben auch Anfechtung und cic möglich, da nicht schutzwürdig
Wie habt ihr das gelöst bzgl der Präklusion?
Im 2. SV Flucht in die Säumnis, dann aber im Prozess gleichzeitig Widerklage Rückzahlung der 25.000€ Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Uhr. Überlegt ob man vorprozessual den Rücktritt erklären soll, falls er dem nicht nachkommt, dann in Rahmen der WK zusätzlich Feststellung, dass er sich in Verzug befindet und verurteilen zur Abholung der Uhr
Daneben auch Anfechtung und cic möglich, da nicht schutzwürdig
Wie habt ihr das gelöst bzgl der Präklusion?
05.06.2018, 16:05
1. Das Urteil war rechtskräftig
2. da er dem Rechtsstreit nicht beigetreten war, konnte er nicht Berufung einlegen.
2. da er dem Rechtsstreit nicht beigetreten war, konnte er nicht Berufung einlegen.
05.06.2018, 16:07
mit der wvs schon. wenn man unverschuldet die Rechtsmitteleinlegungsfrist versäumt kann man auch die Rechtskraft durchbrechen. Laut BGH nur bis höchstens ein Jahr nach dem Urteil. Dafür gab es die Angaben mit dem Unfall der Frau. Würde dennoch hohes Risiko sein, aber in Anbetracht des Mdt Vortrags, dass er gut situiert ist und in jedem Fall das Prozessrisiko trägt, war für mich klar was die hören wollen