27.11.2016, 10:11
(27.11.2016, 02:03)Gast schrieb: Also ich habe den untermietvertrag auch angenommen. Habe geschrieben, dass es auf die unterschriebenen Verträge gar nicht ankommt, da er die Räumlichkeiten schon bezogen hat und man den Rechtsgedanken von 546 BGB heranziehen könne. Bzgl der Abtretung habe ich auf Par. 5 (glaube ich, auf jeden Fall das mit der Verechnung) verwiese und problematisiert, ob man die Abtretung als Erfüllungs halber oder Erfüllung statt zu verstehen hat. Habe mich für Erfüllungshalber entschieden und somit dem Kläger den Anspruch entstanden gesehen.
Bzgl. Antrag zu Ziffer 2 habe ich für erledigt erklärt, da es ja nunmehr -nach der Widerklage- am Feststellungsinteresse fehlt und die Widerklage als zulässig angesehen, da der Widerkläger ein Interesse an einem Titel habe.
Antrag: VU aufheben, den Beklagten auf Zahlung verurteilen und Ziffer 3 für erledigt erklären.
hab ich auch so gemacht nur viel schwammiger und ungenauer :-/
27.11.2016, 20:34
morgen sta oder revision? ;)
28.11.2016, 16:08
StA.
Habe irgendwie nicht so viel gesehen:
D: § 253, 255, 22,23 (+)
- hielt es für möglich dass er keinen Anspruch hat bzw. diesen nicht durchgesetzt bekommt (obwohl er einen hatte), dolos eventualis reicht für Bereicherungsabsicht
- Rücktritt scheitert an Freiwilligkeit ("keine Chance mehr"). Ist schon entdeckt worden, wenn er weitermacht wird er verpfiffen.
habt ihr in Tatmehrheit (3 FÄllen) oder das als eine Handlung gesehen?
§ 223 (-) Psychisch reciht nicht aus
§ 241 (+) durch Anruf "Exekutieren" am 31.08.
L:
§ 253, 255, 22, 23 (-)
§ 138 (-)
- jeweils Minus wegen ausgebliebener qualifizierter Belehrung.Dachte er wäre gebunden "kann mich nur wiederholen" War ihm dann nicht nachzuweisen.
§ 241 (-), keine Bedrohungswirkung, Versuch nicht strafbar
§ 185 (+)
Anklage zum Schöffengericht
Notwendiger Verteidiger
Herausgabe des Laptops
Wenigstens ansatzweise ähnliche Lösungen? ;)
Habe irgendwie nicht so viel gesehen:
D: § 253, 255, 22,23 (+)
- hielt es für möglich dass er keinen Anspruch hat bzw. diesen nicht durchgesetzt bekommt (obwohl er einen hatte), dolos eventualis reicht für Bereicherungsabsicht
- Rücktritt scheitert an Freiwilligkeit ("keine Chance mehr"). Ist schon entdeckt worden, wenn er weitermacht wird er verpfiffen.
habt ihr in Tatmehrheit (3 FÄllen) oder das als eine Handlung gesehen?
§ 223 (-) Psychisch reciht nicht aus
§ 241 (+) durch Anruf "Exekutieren" am 31.08.
L:
§ 253, 255, 22, 23 (-)
§ 138 (-)
- jeweils Minus wegen ausgebliebener qualifizierter Belehrung.Dachte er wäre gebunden "kann mich nur wiederholen" War ihm dann nicht nachzuweisen.
§ 241 (-), keine Bedrohungswirkung, Versuch nicht strafbar
§ 185 (+)
Anklage zum Schöffengericht
Notwendiger Verteidiger
Herausgabe des Laptops
Wenigstens ansatzweise ähnliche Lösungen? ;)
28.11.2016, 16:39
habe es ohne den § 255 gemacht.. ansonsten auch so... habe zwischen den einzelnen Emails noch immer unterschieden (dachte klausurtaktisch, dass nicht der erste Anruf schon ne Erpressung darstellen kann und die erste Email auch nicht wirklich, ansonsten hätte man ja überall tatbestandliche Handlungseinheit....
beim ersten anruf, versuchte nötigung... bei den ersten beiden Emails kein unmittelbares Ansetzen zur Erpressung (war noch von zu vielen Handlungsabschnitten abhängig).. Bei der zweiten Email noch Beleidigung angeprüft "bist du so doof..."
§ 303 natürlich noch - und da auch Einstellung... Einstellung auch für L hinsichtlich der ersten Emails und des Anrufs..
naja Thorsten Kaiser würde jetzt sagen: hab ich es nicht gesagt, Ebay fälle sind immer heiß!
beim ersten anruf, versuchte nötigung... bei den ersten beiden Emails kein unmittelbares Ansetzen zur Erpressung (war noch von zu vielen Handlungsabschnitten abhängig).. Bei der zweiten Email noch Beleidigung angeprüft "bist du so doof..."
§ 303 natürlich noch - und da auch Einstellung... Einstellung auch für L hinsichtlich der ersten Emails und des Anrufs..
naja Thorsten Kaiser würde jetzt sagen: hab ich es nicht gesagt, Ebay fälle sind immer heiß!
28.11.2016, 18:28
Also ich hab es ein wenig anders gemacht.
Hab es in drei Handlungsabschnitten aufgeteilt.
A. Die ersten Mails, Anruf, Brief
Bzgl D. §§ 253,255,22,23 (-), hab es an der Rechtswidrigkeit der Bereicherung bzw. irriger Annahme des Bestehens einer Forderung scheitern lassen.
Danach dummerweise 240 StGB und nicht 240, 22,23 bejaht.
Bzgl. L hab 240, 27 angenommen. Ich habe geschrieben, dass zwar die qualifizierte Belehrung fehlt, aber bei der fehlenden qualifizierten Belehrung nicht so hohe Maßstäbe anzusetzen sind und das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
B. Vorfälle bei der Durchsuchung
L
§ 185 (+)
§113 I (-) aufgrund des § 113 Abs. 3
C. Telefonat am 31.08.
Bzgl D § 240 :-(. War ja eigentlich nur 241 StGB
Hat es vielleicht jemand ansatzweise so gemacht?
Hab es in drei Handlungsabschnitten aufgeteilt.
A. Die ersten Mails, Anruf, Brief
Bzgl D. §§ 253,255,22,23 (-), hab es an der Rechtswidrigkeit der Bereicherung bzw. irriger Annahme des Bestehens einer Forderung scheitern lassen.
Danach dummerweise 240 StGB und nicht 240, 22,23 bejaht.
Bzgl. L hab 240, 27 angenommen. Ich habe geschrieben, dass zwar die qualifizierte Belehrung fehlt, aber bei der fehlenden qualifizierten Belehrung nicht so hohe Maßstäbe anzusetzen sind und das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
B. Vorfälle bei der Durchsuchung
L
§ 185 (+)
§113 I (-) aufgrund des § 113 Abs. 3
C. Telefonat am 31.08.
Bzgl D § 240 :-(. War ja eigentlich nur 241 StGB
Hat es vielleicht jemand ansatzweise so gemacht?
28.11.2016, 20:20
(28.11.2016, 18:28)Gast schrieb: Also ich hab es ein wenig anders gemacht.
Hab es in drei Handlungsabschnitten aufgeteilt.
A. Die ersten Mails, Anruf, Brief
Bzgl D. §§ 253,255,22,23 (-), hab es an der Rechtswidrigkeit der Bereicherung bzw. irriger Annahme des Bestehens einer Forderung scheitern lassen.
Danach dummerweise 240 StGB und nicht 240, 22,23 bejaht.
Bzgl. L hab 240, 27 angenommen. Ich habe geschrieben, dass zwar die qualifizierte Belehrung fehlt, aber bei der fehlenden qualifizierten Belehrung nicht so hohe Maßstäbe anzusetzen sind und das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
B. Vorfälle bei der Durchsuchung
L
§ 185 (+)
§113 I (-) aufgrund des § 113 Abs. 3
C. Telefonat am 31.08.
Bzgl D § 240 :-(. War ja eigentlich nur 241 StGB
Hat es vielleicht jemand ansatzweise so gemacht?
Jap. Ich! Und ich hab einen 4. Abschnitt Sachbeschädigung der aber nur ein Absatz ist weil es keine Beweise gibt. Hab aber vergessen ihn einzustellen. Zeitdruck :-(
28.11.2016, 20:48
(28.11.2016, 20:20)Gast schrieb:(28.11.2016, 18:28)Gast schrieb: Also ich hab es ein wenig anders gemacht.
Hab es in drei Handlungsabschnitten aufgeteilt.
A. Die ersten Mails, Anruf, Brief
Bzgl D. §§ 253,255,22,23 (-), hab es an der Rechtswidrigkeit der Bereicherung bzw. irriger Annahme des Bestehens einer Forderung scheitern lassen.
Danach dummerweise 240 StGB und nicht 240, 22,23 bejaht.
Bzgl. L hab 240, 27 angenommen. Ich habe geschrieben, dass zwar die qualifizierte Belehrung fehlt, aber bei der fehlenden qualifizierten Belehrung nicht so hohe Maßstäbe anzusetzen sind und das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
B. Vorfälle bei der Durchsuchung
L
§ 185 (+)
§113 I (-) aufgrund des § 113 Abs. 3
C. Telefonat am 31.08.
Bzgl D § 240 :-(. War ja eigentlich nur 241 StGB
Hat es vielleicht jemand ansatzweise so gemacht?
Jap. Ich! Und ich hab einen 4. Abschnitt Sachbeschädigung der aber nur ein Absatz ist weil es keine Beweise gibt. Hab aber vergessen ihn einzustellen. Zeitdruck :-(
Ich habe es auch so. Wie seid ihr mit der Zeit zurecht gekommen? Meine Anklageschrift ist aus Zeitmangel eine reine Katastrophe geworden.
28.11.2016, 21:26
zeitmangel ist ja in Strafrecht ein gern gesehener Gast.. Anklageschrift ging noch... aber prozessualles Gutachten ist eher Stichpunktartig und dazu noch die Vfg...
29.11.2016, 15:11
Jetzt drehen sie komplett durch...Zwei Klausuren in einer. Nice.
29.11.2016, 15:26
wieso was kam denn ran?